{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-15_1_StR_305_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-15","aktenzeichen":"1 StR 305/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ 2 8tR 305/59 2309 086\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hilfsarbeiterin Helene PB „zev. NE aus\n\n| 3 pe Irre\nin Ca (EEE) .\n\n- Sachbezeichnungs Alfred I EEE .... -\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Kirchhof\n\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten DB wird das Urteil des\nLandgerichts Mosbach. vom 29. April 1959, soweit es die\nAngeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den früheren Mitangeklagten Hm\nwegen Meineids und die Angeklagte DB wegen Anstiftung\nhierzu verurteilt.\n\nGegen das Urteil hat die Angeklagte BED Revision eingelegt, mit der sie die Sachbeschwerde erhebt und außerdem, wenn\nauch nicht ausdrücklich, die Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) rügt. Das Rechtsmittel hat Erfole.\n\nDer frühere Mitangeklagte HE var Ende 1944 als Soldat\nin Cosel (Oberschlesien) untergebracht gewesen und hatte in dieser Zeit mit der damals in CD wohnhaften Beschwerdeführer\nein geschlechtsvertrauliches Verhältnis unterhalten. Als sich\nFrau BOB später vorübergehend als Flüchtling in Bernsfelden (Kreis Mergentheim) aufhielt - Oktober 1945 bis Ende September 1946 -, besuchte sie HEEEW von dort aus zweimal\n- etwa Ende November 1945 und Ende Dezember 1945/Anfang Januar\n1946 - in seinem Heimatort Hirschlanden; bei dem ersten dieser\nBesuche hatten beide nochmals Geschlechtsverkehr.\n\nAm 27. Dezember 1946 gebar die Ende September 1946 nach\nVosel zurückgekehrte Beschwerdeführerin unehelich einen Sohn.\nIn dem erst im Jahre 1956 eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit\ndieses Kindes gegen Ferdinand WB aus Bernsfelden benannte der\nBeklagte den früheren Mitangeklagten ED 215 Mehrverkehrszeugen, Hiervon gab das Jugendamt Bad Mergentheim mit Schreiben\nvom 25. April. 1957 der noch in Cosel wohnenden Beschverdeführerin\nKenntnis. Diese erwiderte dem Amt mit Schreiben vom 5. Mai 1957\nVa, daß sie mit HE nichts zu tun gehabt habe. Außerdem’\nrichtete sie am folgenden Tage an HE seivst einen Brief,\nin dem sie u.a, schrieb: Sie müsse Hgb derüper aufklären,\ndaß Ferdinand COM in dem Prozeß ihres Sohnes gegen ihn ange-\n\n- 3 -\n\ngeben habe, daß er (U) nit ihr ein Verhältnis gehabt\nhabe, was gar nicht wahr sei; sie sei nur im Dezember 1945\noder Januar 1946 bei ihm zu Hause gewesen, um wegen ihrer\nWäsche nachzufragen; falls Herrmann von dem Amtsgericht eine\nAnfrage erhalten sollte, wisse er, was er antworten solle.\n\nAm 9. Juli 1957 wurde Herrmann von dem Amtsgericht Adelsheim als Zeuge eidlich vernommen. Er sagte dabei u.a. aus:\nDie Kindsmutter DEE sei im Dezember 1945 oder Januar 1946\nnur für einen Tag bei ihm in Hirschlanden gewesen, um nach\nihrer - von Cosel aus an die Mutter des H@WEEB zesanäten -\nWäsche zu fragen; bei diesem Besuche habe er keinen Geschlech@| (\nverkehr mit der Kindsmutter gehabt. In Wahrheit war es jedoch,\nwie bereits erwähnt, bei diesem Besuche, der nach den Urteilsfeststellungen allerdings etwa im November 1945 stattgefunden\nhatte, zum Verkehr zwischen den beiden gekommen. Nach dem\ninsoweit rechtskräftigen Urteil hat dies FEED verust\nebgestritten und sich dadurch des Meineids schuldig gemacht:\n\nNach der Annahme des Landgerichts 'hat die: Angeklagte\nden HE äurch ihren Brief vom 6. Mai 1957 zur Begehung\ndes %kineids vorsätzlich bestimmt. In den Urteilsgründen ist\nhierzu u.a. ausgeführt: Die Angeklagte sei fest entschlossen\ngewesen, jede geschlechtliche Beziehung zu na: ob vor\noder nach dem Zusammenbruch, in Abrede zu stellen; der Satz inf\nihrem Briefe an HB: ia: er jetzt wisse, wie er bei einer\netwaigen Anfrage des Amtsgerichts antworten solle, lasse 'keinefl\nZweifel daran, was sie von ihm erwartet habe, nämlich die Ableugnung jeder geschlechtlichen Beziehung zu ihr; Frau Be\nhabe auch gewußt, daß re: nachdem er von dem Beklagten\nCB im Unterhaltsprozeß als Zeuge benannt worden war, gericht\nlich vernommen und voraussichtlich beeidigt werden würde; ihr\nVorsatz einer Beeinflussung HD a0 e sich auch auf\niesen von ihr vorausgesehenen Fall erstreckt.\n\nDiese rechtliche Würdigung hält der Nachprüfung nicht\nsvaend,\n\nDie Folgerungen der Strafkammer können zwar entgegen\nder Meinung der Revision insoweit nicht aus Rechtsgründen\nbeanstandet werden, als sie dahin gehen. die Beschwerdeführerin\nhabe mit ihrem Brief vom 6. Mai 1957 den früheren Mitangexlagten FEED vestimnen wollen, in dem Unterhaltsrechtsstreite ihres Sohnes den Geschlechtsverkehr im November 1945\n- auf die früheren geschlechtlichen Beziehungen in Cosel kommt\nes nicht an, weil ED bei seiner eidlichen Vernehmung\ndiese Beziehungen eingeräumt hat - abzustreiten, und durch\nihren Brief auch tatsächlich bewirkt, daß HEEEEB ıen ceschlechtsverkehr bewußt leugnete.\n\nLurchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahme des\nLandgerichts, daß die Beschwerdeführerin durch ihren Brief\nden früheren Mitangeklagten Hi zur Begehung des weineids vorsätzlich bestimmt habe.\n\nDie Beschwerdeführerin hat in ihrem Briefe. vom 6. Mai -1957\nnur von einer*Anfrage\" geschrieben, die HE von dem Amtsgericht \"erhalte\". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet\ndies, daß die Angeklagte ein schriftliches Ersuchen des Amtsgerichts im Auge hatte. Wie sie sich die Antwort HEm>\nauf dieses Ersuchen vorgestellt hat, ob in der Form einer\nschriftlichen Erwiderung oder einer formlosen persönlichen\nErklärung vor dem Amtsgericht oder einer Aussage bei einer\nförmlichen gerichtlichen Vernehmung, ist dem Inhalt des Briefes,\nso wie dieser in den Urteilsgründen wiedergegeben ist, nicht\nzu entnehmen. Noch weniger gibt der Briefinhalt irgendwelchen\nAnhalt dafür, daß sie gewußt het, HOW weras als Zeuge\nvoraussichtlich vereidigt werden. Aus den Urteilsgründen ist\nauch nicht ersichtlich, ob und in welchem Sinne sich die Beschwerdeführerin in der Hauptverhanälung zu all diesen Fragen\ngeäußert hat, vor allem auch zu der Frage,wie sie sich seiner-\n\n©\nc\nFi\n\n)\nAST)\nl\n\nzeit die Vornahme des Zeugenbeweises durch ein Gericht der\nBundesrepublik vorgestellt hat. Unter solchen Umständen\n\nmußte die Strafkammer im Urteil die Gründe darlegen, auf die\nsie ihre oben erwähnte Annahme stützt. Dazu war sie schon\ndeshalb verpflichtet, weil die Beschwerdeführerin im Alter\nvon erst 22 ..Jahren aus Cosel geflohen war, nach einem nur\n\n11 Monate dauernden Aufenthalt in Westdeutschland bereits\nEnde September 1946 wieder nach ihrer inzwischen in polnische\nVerwaltung gekommene Heimatstadt Cosel zurückgekehrt war und,\nals sie im Mai 1957 den Brief an HB schrieb, noch dort\nwohnte. Bis dahin hatte sie also nahezu 11 Jahre unter polnischer HE gelebt, so daß bei ihr nicht ohne weiteres MM\ndie Kenntnis von den Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis vorausgesetzt werden konnte.\nHinzu kommt, daß nach den durch das Gesetz vom 27. April 1949\n(Dz URP Nr: 32, Pos, 240) geänderten Vorschriften des polnischen\nzivilkodex im Gegensatz zu dem früheren Rechtszustande der Zeuge\nnicht mehr vereidigt wird, sondern nur noch das \"Versprechen\"\n\n|«\n\nabgibt, die reine Wahrheit zu sagen.:«« »\n\nHiernach führt schon die .Sachbeschwerde zur Aufhepung\ndes Urteils, soweit es die Angeklagte BE vetrifft, und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht, ohne daß\nnoch auf die - die Nichtbeiziehung der Akten des Jugendamtes\nBad Mergentheim über Johannes NEM vetreffende - Aufklärungsrüge eingegangen zu werden braucht. Im übrigen wird die Strafkammer die erwähnten Akten schon deshalb für die neue .Hauptverhandlung beiziehen müssen, weil sich aus dem wohl im Entwurf\nin den Akten befindlichen Schreiben des Amtes an die Beschwerde-\n\nführerin vom 23, April 1957 Schlüsse dafür ergeben können, ob\nsie bei der Abfassung ihres Briefes vom 6. Mai 1957 mit der\ngerichtlichen Vernehmung HD a1s Zeugen und, wenn ja,\n\nmit der Möglichkeit seiner Vereidigung gerechnet hat. 1&ßt sich\n\nnur jenes erweisen,so könnte die Angeklagte immerhin der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage nach §§ 155, 48 StGB\nschuldig sein.\n\nDr: Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha\n\nFlitner Kirchhof\n\na\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-15/1-str-305-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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