{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-09_1_StR_636_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-09","aktenzeichen":"1 StR 636/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: nein\n\nStsB 5 49 a Abs. 2 (neuer Fassung)\n\nDie Verbrechensverabredung ist auch dann strafbar,\nwenn die Täter das ausersehene Cpfer nicht vorfinden (im Anschluß an BGHSt 4, 254).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 22 “u 004\nAntliche Sammlung: nein\n\nStsB 5 49 a Abs. 2 (neuer Fassung)\n\nDie Verbrechensverabredung ist auch dann strafbar,\nwenn die Täter das ausersehene Cpfer nicht vorfinden (im Anschluß an BGHSt 4, 254).\n\nBGH, Urt.v. 29. März 1960 - 1 Sta 6536/59 LG Darmstadt\n\nWs\n\nim Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Hermann # En 2; a.H.,\ngeboren an MW. EB WEB in Sch Pe,\n\n2. den Mechaniker Rudolf FEB aus St 8.N.,\n\ngeboren am IB. imm> ED in Ka \\& ),\nbeide zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Verabredung eines ‚Verbrechens\n\nbat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. kärz 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geiler\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nSundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EENEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 1959\nwerden verworfen.\n\nJeder Seschwerdeführer hat die Kosten seines\nReck ssmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Durch Yrteil des lLandgerichts Darmstadt vom 25. Juli 1958\nwaren die Angeklagten Tip und FEB und der Hitangeklagte\nSCEEED unter anderm wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes\nverurteilt worden. Die Strafkanner hatte damals hierzu festgestellt: Im Februar 1953 sprach se nit TB und Sin\ndarüber, er kenne in der BEMEEMEP Straße in OEEEEm/i.\neinen Nann, der Dollars umwschsle. Man könne ihn überfallen\nund ihm sein Geld abnehgen. WED entwickelte in dieser\nHinsicht folgenden Plan: Sie sollten in seinen - «En -\n\nPXK zur hohnung des sechslers fahren. FEB una SB sollten\namerikanische Uniformen anziehen. %ährend die beiden zunächst\nunten bleiben sollten, serie er - do %) - in die »ohnung des\nGeldwechelerg gehen und ihn unter dem Vorwand, amerikanische\nSoldaten wollten Dollars umwschseln, veranlassen, auch I»\nund SED in seine sohnung zu lassen. “enn der Wechsler\ndann das Geld bringe, sollten FD und SER ihn niederschlagen und ihm das Geld abneimen. Wille würde sie unterdessen draussen mit dem abfahrbereiten PK. erwarten. -\n\nFED und SED 20 wurde weiter festgestellt, waren mit\ndiesem Vorhaben einverstanden. Sie zogen amerikanischen\nUniformjacken ähnelnde Pelzjacken an; FEB setzte außerdem\neine smerikanische Militärmütse auf, dis WEB für solche\nZwecke bereit 1!egen hatte. Sie fuhren sodann zegen\n\n22.00 Uhr zu einem Haus in der PM Straße. \"EB und\nSC \"arteten dort, während sich Kitte in das Haus begab,\num den Geldwechsler aufzusuchen. Nach etwa 5 bis 16 Sinuten\nkam jedoch WWEMB zurück und berichtete ärgerlich, der Geldsechsler sei nicht zu Hause. Diese Auskunft hatte er von\neiner Frau oder einem Mädchen an der Wohnung des Geldwechslers\nerhalten. Daraufhin fuhren die Angeklagten nach Hauses.\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision Sp hob der Senat das Urteil mit\nden Feststellungen insoweit auf, als dieser Angeklagte und\ndie Nitangsklagten KEEP und FEB des geweinschaftlica Degangenen versuchten Raube schuldig gesprochen waren, ferner\nDezüglich der Gesamtstrafen (} StR 627/58 von 7. April 1959).\nIn den Gründen des Senatsurteila wurde unter andern ausgeführt: das Landgericht habe nicht festgestellt, da) WED\n- als Kundschafter und Wegbereiter der eigentlichen Täter\nSigD una FEED - an der hohnungstür des Geldwechslers geläutet und danit das Notwendige getan habe, um mit dem Opfer\nzusammenzutreffen und es im abgesprochenen Sinne beeinflussen\nzu können; auch hätten Sp und FED selbst das kiaus noch\ngarnicht betreten. Danit aber entfalle eine (wirkliche oder\nvermeintliche) unsittelbare Gefährdung der durch § 249 StGB\ngeschützten Rechtsgüter in der Person des Geldwechslers und\ndamit ein Anfang der Ausflihrung den beabeichtigten Raubes\nnach § 43 StGB. Am Schluß diesen Urteils hieß es: \"Sollten\nin der neuen Hauptverhaxdlung keine weitergehenden Feststellungen als bisher getroffen werden, so sind die Angeklagıen ... wegen Verabredung eines Verbrechens des Raubes\nnach § 49 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Das Landgericht hat\nzutreffend angenommen, daß von einer freiwilligen Aufgabe\ndes Tatplanes nicht die Rede sein kann, wenn die Angeklagten\nden Raub nur deshalb nicht ausgeführt haben, weil sie den\nGeldwechsler nicht antrafen.\"\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung hat nunnehr die\nStrafkammer die drei Angeklagten wegen des Vorfalls von\nFebruar 1953 der Verabredung zum gemeinschaftlichen Raub\nschuldig gesprochen und sie entsprechend verurteilt.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen wie im ersten Urteil, mit der “ußyabe,\ndaß Altte nach seiner Rückkehr aus dem Haus in der Dieberer\n\n„'t\n\n-A-\n\n£traße seinen Gefährten ärgerlich berichtete, er habe den\nGeldwechsier nicht angetroffen, ea sei nur eine Frau oder\nein Mädchen dagewesen. Spätere Versuche von zwei Polizeibeamten in dem Haus den Geidwechsler zu ermitteln, blieben\nerfolglos. \"Es ist auch möglich, daß der nach dem ?lan der\nängeklagten zu hkberfallende Geldwechsler ger nicht in jenen\nHaus wohnte, VW ihn aus diesen Grunde nicht gefunden\nhatte und deshalb die Tat unterblieb\" {$. 3 UA).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sp ist vom Landgericht\nals unzulässig verworfen worden (Bl. 4756 R, 482, Bd. III d.A.).\nDie Revisionen der Angeklagten Wp und FEW rügen Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie können keinen\nErfolg haben.\n\n1.) Der Verteidiger des Angeklagten Sp hatte in der\nHauptverhandlung beantragt, vorsorglich über die Behauptung\nder Angeklagten Sp und FEB, daß in dem fraglichen Haus\nzur angeblichen Tatzeit überhaupt kein Geldwechsler oder\neine als solcher in Frage kommende Person gewohnt habe,\nFräulein Anneliese ... als Zeugin zu vernehmen. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkamzer abgelehnt, weil er für die\nEntscheidung ohne Bedeutung sei (Bl. 407 R, 4IC R, 3d. II\nd.A,.; S. 5 UA). Diese Ablehnung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nist rechtlich nicht zu beanstanden. der Tatrichter ist ja,\nwie schon erwähnt, selbst davon ausgegangen, daB möglicherweise der zu überfallende Gelüwechsler garnicht in dem betreffenden Haus gewohnt hatte. Es kann dabei auf sich beruhen, ob überhaupt der ängeklagte We die Ablehnung des\nvom Verteidiger für den Angeklagten Sp gestellten Beweisamtrag rügen kann, auch wenn Sistig und WEB denselben\nVerteidiger hatten (Bl. 405, Bd. II d.A.) und das Landgericht S. 5 TA - wohl versehentlich — von einem vom Verteidiger TEE gestiellien Beweisamtrag spricht. — Daß der\n\n-5.\n\nGeldwechsier möglicherweise in dem Haus nicht wohnte, hinderte\ndie Feststellung nicht, daß WWW glaubte, er befinde sich\ndarin.\n\nDie vom Angeklagten Fe (S. 3 der Revisionsachrift)\nerhobene Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und\ndaher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPC).\n\n2.) Die Angriffe der Revisionen gegen die rechtlich möglichen\nFeststellungen des Tatrichters gehen fehl. Im übrigen gilt\n\nin sachlich-rechtlicher Hinsicht folgendes: Nach § 2 Abs. 2\nSatz 2 StGB wer hier die Anwendbarkeit des § 49 a StGB in\n\nder Fassung des 3. StrÄndGes. vom 4. august 1953 zu prüfen\n{BGH 5 StR 22/60 vom 1. März 1960). Dies hat das Landgericht\nauch getan (vgl. S. 5 UA).\n\nWas den vom Tatrichter angewendeten § 49 a Abs. 2 StGB\n- Verabredung einer als Verbrechen (§ 249 StGB) mit Strafe\nbedrohten Handlung - betrifft, so muB es sich einmal, wie\nkeiner Ausführung bedarf, um eine ernstliche Vereinbarung\nzwischen mindestens zwei Personen handeln, Durch die Streichung\nder Begehungsform des zintretens \"in eine ernsthafte Verhandlung\" (Abs. 2 des 3 49 a StGB in aer Fussung der VO vom\n29, Yai 1943) sollte klargestellt werden, daß nur die in\nAbs. 2 des § 49 a n.P, genannten Vorbereitungshandlungen\nselbst, nıcht auch deren blosse Vorbereitung etrafbar sınd\n(Dreher, GA 1954 S. 18). Daß hier eine ernsthafte Verabreäung vorlag, ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft,\n\nFerner muß die verabredete Tat ausreichend bestimmt\nsein. Auch dıes war der Fall. Der geplante Raubüberfall war,\nobr.onl dies nicht einmal begriffswesentlich ist, in allen\nsınzelheiten besprochen. Das Ziel stand fest. Dage,en\nbrauchte das Cnpfer nicht unbedingt individuell bestimmt\n\nP\n\np\n\n4\n-6 -\n\nzu sein (Schönke/Schröder, 9. Aufl., Anm. IV 1 zu § 49 a stGB).\nSo reicht es beispielsweise aus, daß die Täter planen, sich\nan einer Straße auf die Lauer zu legen, um zu gegebener Zeit\neinen ihnen geeignet erscheinenden Passamten oder Kraftfuhrer zu überfallen und zu berauben (OLG Köln, NJW 1951,\n612/613 Nr. 21). In dem vom Oberlandesgericht Hamburg\n\n(DE 1948, 368) entschiedenen Fall hatte der Verbrechensplan noch keinerlei feste Formen angenommen (\"irgendwo in\nHamburg\"). So war ea hier aber nicht. Das Angriffsobjekt\n\nwar vorliegend gerade bestimmt ausersehen. Es kam dabei auf\ndie Vorstellung der Täter und nicht auf die wirkliche Sachlage an. Das kichtantreffen oder Nichtvorhandensein des für\nden Überfall in Aussicht genomtenen Geldwechslera in dem betreffenden Haus war strafrechtlich unerheblich (so schon\nKuhn, %DR 1948, 369 und BGHSt 4, 254 für die Verbrechensverabredung im Sinne des § 49 a Aba. 2 StGB a.F.). Daran\n\nist such für die neue - insoweit unveränderte - Fassung der\nVorschrift festzuhalten. Eden der Umstand, daß mehrere Täter\nernstlich verabreden, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, 1ä8t die Verabreäung für üjie Allgzemeinheit und den Rechtsfrieden bereits als gefährlich und\nstrafwürdig erscheinen (Amtl. Begr. 5. 32 zum entwurf des\n\n§ 439 a neuer Fassung, Bundestags-Drucksache Nr. 3713;\n\nDreher, 5A 1954, 17). Solche Personen, äie gemeinschaftlich\nverbrecherische Pläne fassen, sind zudem geneigt, später\nähnliche schwere Straftaten zu begehen, wenn ihnen die zunächst in Aussicht genommene midlingt. Die Gefährlichkeit\nder Angeklagten ist um so augenscheinlicher, als sie — teilweise plangemäß verkleidet - sich schon an den Ort des vorgesehenen „berfalls begeben hatten. Auch haben sie un dixwselhe\nZeıt oder später ähnliche Verbrechensverabredungen getroffen,\nbzw. Straftaten ausgeführt.\n\n-7-\n\n“ie das Landgericht weiter einwandfrei darlegt, haben\ndie Angeklagten ihren Tatplan nicht aus freien Stücken,\nsondern deshalb aufgegeben, weil Witte den Geldwechsler\nnicht vorfand.\n\nDa das Urteil such sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen läßt, sind ihre Revisionen als unbegründet zu verwerfen.\n\nüör. Geier Seibert Willms\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-09/1-str-636-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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