{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-08_1_StR_574_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-08","aktenzeichen":"1 StR 574/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n315 022\n\n1 StR_574/59\n\nIn Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Gerhard HD aus CB zevoren\narı ED 1921 in ED, Kreis KR zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1- Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 8. Juli 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls je im Rückfall verurieilt.\nSeine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkanmer den\nAntrag des Angeklagten, über seine Zurechnungsfähigkeit ein\nObergutachten einzuholen, abgelehnt hat. Indessen läßt der\nAblehnungspeschluß keinen Rechtsfehler erkennen; er entspricht\nvielmehr § 244 Abs. 4 S. 2 StPO, zumal bereits zwei Sachverständige die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht\nhatten. Die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen die\nSachverständigen richtet, liegen neben der Sache.\n\n1\n\n2. Die Revision behauptet zu Unrecht, daß die Strafkammer\ndem Antrag, einen Psychiater zuzuziehen, nicht entsprochen\nhabe; denn sie hat zwei Psychiater gehört.\n\n3. Lie Rüge,essei in der Hauptverhandlung nicht geklärt worden,\nob der Angeklagte sein zuständiges Versorgungsamt angegeben\nhabe, ist unzulässig, weil er nicht angibt, welches Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen sollen. Im übrigen\ngeht aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hervor,\ndaß diese Frage zu Gunsten des Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgeklärt worden ist.\n\n4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine\nausreichende Gelegenheit gehabt, zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Holzbach Stellung zu nehmen, wird durch die\nSitzungsniederschrift und die dienstlichen Erklärungen der\nRichter widerlegt.\n\n- 3 -\n\n5: Die angeblichen Äußerunger. des Vorsitzenden und des Sachverständigen Dr. Holzbach, mit denen die Revision die beiden\nletzten Rügen zu begründen versucht, sind im übrigen nach den\ndienstlichen Erklärungen der Richter nicht gefallen.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDer Angeklagte hat mit der Einlegung der Revision zwar die\nVerletzung sachlichen Rechts behauptet, jedoch nicht in einer\nvon einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll\nder Geschäftsstelle. Die Begründung ist deshalb nicht in der in\n§ 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgebracht und daher\nunzulässig. Der Verteidiger hat in seiner Rechtfertigungsschrift\nnur Verfahrensrügen erhoben. Der Senat ist deher nicht befugt,\ndas Urteil in sachlicher Hinsicht nachzuprüfen.\n\nDr. Peetz Werner Hübner\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-08/1-str-574-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-08/1-str-574-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.123386+00:00"}}