{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-07_1_StR_302_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-07","aktenzeichen":"1 StR 302/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 302/52 2509 089\n\nIm Nanen des Volxkes\nIn der Strafsache\n\nsegen\n\n1, den kaufmanı inrich S aus F\ngeboren an 1897 in (Kreis\n\n2, den Apotheker Joseph Naria er ST (ED) .\ngeboren am 1906 in ( ;\n\nwegen schwerer pasciver Bestechung\n\nE\\\n‘\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vitzung\nvom 7. Juli 1959,ar der teilgenomnen haben;\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals veisitzende Richter,\n\nberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof nd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangessellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen\nschwerer passiver Bestechung verurteilt worden sind.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten He wird\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandluns und Entscieidung auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das „andgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nm— nn mann a wrum Gene\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SEE inter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter passiver Bestechung,\nden Angeklagten HEB unter Einstellung des Verfahrens im\nübrigen wegen einer schweren passiven Bestechung zu Gefängnisstrafen verurteilt und die den Angeklagten zuteil gewordenen\nZuwendungen für verfallen erklärt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts:\n\nDie Revision des Angeklagten H@B wendet sich auch dagegen,\ndaß auf die teilweise Einstellung des Verfahrens nach dem\nStraffreiheitsgesetz 1954 statt auf Freisprechung erkannt\nworden ist.\n\nT. Zur Revision des Angeklagten Sp\n\nAuf die vom Angeklagten SEM erhopene, mit der Sachrüge eng zusammenhängende Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Gegenstand\nder Verurteilung des Angeklagten war eine Einladung und Bewirtung am 19./20. Mai 1951, anschließende Bewirtungen ohne\nnähere Zeitliche Bestimmung und eine Einladung und Bewirtung\nzur Feier des Jahreswechsels 1953/54. In Abweichung von Anklage\nund Eröffnungsbeschluß hat die Strafkammer insoweit nicht selbständige Handlungen, sondern eine fortgesetzte Handlung angenommen und dies damit begründet, daß der Angeklagte ein und\ndasselbe Amt mißbraucht und gleichartige Vorteile von ein\nund demselben Vorteilsgeber angenommen habe. Auf diese Umstände\nallein durfte des Landgericht, wie die Revision zutreffend\nrügt, die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht stützen.\nHierfür käme es vielmehr entscheidend darauf an, ob die einzelnen\nTaten des Angeklagten von einem einheitlichen, auf die Wieder-\n\n. 0 eeeshe a.\n* EM v\n\nholung gleichartiger Akte gerichteten Gesamtwillen umfaßt\n\nwurden (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Einen solchen Vorsatz hat\n\ndie Strafkammer nicht festgestellt. Die, Feststellung kann auch\nnicht aus dem Zusanmenhang der Urteilsgründe entnommen werden “\nDiese enthalten vielmehr gewichtige Anhaltspunkte für die r\ngegenteilige Annahme. Zwischen der letzten Vorteilszuwendung %\nund den früheren Zuwendungen scheint nämlich nach den bisheri- igen Feststellungen ein erheblicher zeitlicher Zwischenraum zu .\nliegen. Die Einladung zur Sylvesterfeier wäre außerdem der\n\nvom Angeklagten gegen den Vorteilsgeber Ken angeblich im ww\nJahre 1952 erstatteten und von der Strafkammer als wahr unter- -\nstellten Anzeige bei der Zollbehörde nachgefolgt, und die An- .:\nzeige bei der Zollbehörde könnte, worauf die Revision zutreffend\nhinweist, zugleich auf einen Entschluß des Angeklagten hindeuten, seine Beziehung zu KB nicht länger in der bisherigen Weise fortzusetzen und sich besonders der Annahme\n\nweiterer Zuwendungen zu enthalten. Scaließlich würde auch der _\nUmstand, daß das Landgericht die Annahme der letzten Zuwendung “\nnicht ausdrücklich mit den vorausgehenden Amtshandlungen des\nAngeklagten in Zusammenhang brachte, sondern sie, wie es\nscheint, ausschließlich mit Erwartungen des TB für die\nZukunft (S. 19 UA) in Verbindung setzte, dafür- sprechen, in\ndiesem Falle einen neuen selbständigen Entschluß des Ange- ®\nklagten anzunehmen: Der Rechtsfehler beschwert den Angeitlagten, -\nweil für die vor dem 1. Dezember 1955 liegenden Tathandlungen\n\n§ 2 StFG 1954 zur Anwendung zu kommen hätte; er muß deshalb\n\nzur Aufhebung des Urteils im Umfange seiner Anfechtung und\n\nzur Zurückverweisung der Sache führen. $\n\n#\n\nBe 2.5 532\n\nnet\nnt .“,\n\n(\n\nIn der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die\nStrafkammer Gelegenheit haben, auf die von der Revision zur\nBeweiswürdigung vorgetragenen Gesichtspunkte näher einzugehen.\nSie wird sich dabei auch mit dem Widerspruch auseinandersetzen\n\n,\n\nmüssen, der zwischen der von ihr ($. 17 UA) übernommenen,\nmöglicherweise prozeßtaktisch zu erklärenden Einlassung des\nAngeklagten, er sei mit K@Wnricht befreundet gewesen. und\nder Tatsache besteht, daß der Angeklagte sich mit Kg\n\nduzte und durchaus freunäschaftlich gehaltene Briefe wechselte.\n\nII. Zur Revision des, Angeklagten Hp.\n\nDie von Angeklagten HB erhobene Verfahrensrüge ist\nnicht ordnungsmäßig ausgeführt und deshalb unzulässig.\n\nSeine Sachrüge hat Erfolg, soweit sie sich gegen die\nVerurteilung richtet. Das Landgericht ist hier offensichtlich\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte dus von ihm geforderte\nund angenommene Darlehen als eine Gegenleistung für künftige\npflichtwidrige Amtshandlungen ansah, In dieser Richtung fehlt\nes jedoch an hinreichenden Feststellungen; denn das Urteil\nsagt nichts darüber aus, ob der Angeklagte zur Zeit dieser\nTat überhaupt mit einem Aufgabenbereich befaßt war, in dem.\ner dem Vorteilsgeber in pflichtwidriger Weise nützlich sein\nkonnte oder zumindest solche Aussichten hatte und ins Auge\nfaßte. Wenn der Tatbestand des § 532 StGB auch nicht voraussetzt, daß die Beteiligten an eine genau bestimmte Amtstätigkeit\ndenken müßten (RGSt 64, 328, 335; OGHSt 2, 103, 110), so muß\ndoch über ihre Vorstellungen soviel an Tatsächlichem festzustellen sein, daß begünstigende Amtshandlungen denkbar sind\nund insbesondere das Merkmal der Pflichtwidrixkeit außer\nZweifel sieht. Hierbei wird es von besonderer Wichtigkeit\nsein, ob der läter ein sogenannter Ermessensbeanter (vgl.\nRGSt 75, 78) ist. Dem Urteil ist hierüber nicht einmal für\ndie vor der Geschenkannahme liegende dienstliche Tätigkeit\ndes .ngeklagten etwas Sicheres zu entnehmen,\n\nl\n\\ri\n1\n\nDev\n\nUnbegründet ist die Sachrüge, soweit sie sich gegen\ndie Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes wendet. Zwar hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich Freisprechung auch in diesem Falle\nbeantragt und damit sinngemäß die Fortsetzung des Verfahrens\ngemäß § 17 StFG 1954 begehrt. Nicht haltbar erscheint es v\nauch, daß das Landgericht in diesem Falle eine Pflichtwidrig- -\nkeit der einschlägigen Amtshandlungen bejaht hat. Wenn das u\nUrteil meint, der Angeklagte habe sich durch die Vorteilsgewährungen seiner Unbefangenheit begeben, so könnte dies nur\ndann hinreichen, wenn der Angeklagte Ermessensentscheidungen\nzu treffen hatte, Auch die weiteren Gesichtspunkte, aus denen 9 A\ndas Landgericht die Pflichtwidrigkeit ableitet, nämlich der\nUmstand, daß der Angeklagte die Angelegenheiten des, Vorteilsgebers überhaupt selbst weiterbearbeitete, und die Tatsache,\ndaß er dies mit besonderer Beschleunigung tat, können für sich\nallein einen solchen Schluß noch nicht rechtfertigen. Die\nFeststellungen hätten jedoch ohne das Dazwischentreten des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 auf jeden Fall eine Verurteilung\ndes Angeklagten. wegen einfacher passiver Bestechung gerecht-\n\n’\n\nI 0 7\n\nN)\nana\nEy\n\nER\n\nfertigt, so daß sich die Einstellung des Verfahrens aus diesen\nGrunde in Ergebnis als richtig erweist.\n\nDr. Geier Mantel Werner\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/1-str-302-59","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/1-str-302-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.996608+00:00"}}