{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-07-07_1_StR_287_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-07","aktenzeichen":"1 StR 287/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"D)\n\n1_stR 287/59 2309 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Franz B EEE : auch genannt Alfred Fa.\ngeboren am EEE 1900 in vi, xreis mE. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes U.»\n\nhat der 1. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerich\nbei dem Landgericht: Passau vom 15. Dezember 1958 wird verwor..\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe\n\nan\n\nNach Aufhebung der Entscheidung vom 20. Oktober 1954\nhat das Schwurgericht den Angeklagten wiederum wegen Mordes und\nwegen versuchten Totschlags verurteilt. Es hat gegen ihn als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher lebenslanges Zuchthaus sowie\neine Zuchthausstrafe von fünf Jahren ausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist\n\nunvegründet.\n\nI. Verfahrensrüigen.\n\n1.) Ausweisiich der Sitzungsniederschrift hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt, über seinen Geisteszustand und\nden Grad seiner Trunkenheit im Zeitpunkt der Tat einen medizinischen Obergutachter zu hören oder ein Fakultätsgutachten einzuholen. Die Rüge \"Diese Anträge und Bitten des Angeklagten hat\ndas Gericht mit einer nichtssagenden Bemerkung ebgelehnt\" entbehrt daher jeder Grundlage. j\n\nDie Einholung eines Obergutachtens brauchte sich dem Gericht\nauch nicht aufzudrängen. Es hatte bereits zwei ärztliche Sachverständige über die einschlägigen Fragen gehört.\n\n2.) Über die Auffindung und den Fundort des Rucksacks vernahm\ndas Gericht einen Polizeibeamten, der mit der Aufklärung der\nStraftat befaßt gewesen war. Das konnte dem Gericht genügen.\nWenn die Verteidigung die Angaben des Beamten nicht für zuverlässig hielt, mußte Sie Beweisamträge stellen.\n\nEs ist darauf hinzuweisen, daß die Behauptung des Revisionsführers. im Rucksack hätten sich auch 350 DM befunden,\nweder in den Urteilsgründen noch im Polizeibericht über das\nAuffinden und den Inhalt des Rucksacks eine Stütze findet.\n\n.\ner\n\nDr CE 2975 Dr 2 aPEr Zug\n\n9,\n\n3.) Die Rüge, das Schwurgericht habe sich an die Zusage einer\n\nPa\n\nWahrunterstellung nicht gehalten, ist unbegründet. #\n8\nDer Verteidiger stellte in der Hauptverhundlung den An- E5;\n\nEvan\n.\n\ntrag, den Ehemann der Zeugin WiP geborene res\nZeugen zu vernehmen. Er sollte bekunden, daß er bei einer\n\nArztvisite in der Strafanstalt Straubing gesagt habe, die\nbeiden Mädchen - gemeint sind Frau WIE una Frau SB,\nverwitwete IE - Hätten im Verfahren gegen den Angeklagten nicht die Wahrheit gesagt, weil sieunter Druck ständen. Diesen Beweisamtrag nahm der Verteidiger zurück, nachdem\ndas Schwurgericht zugesagt hatte, die Beweisbehauptung als\nwahr zu unterstellen. Das Schwurgericht hat diese Zusage eingehalten, was aus dem Urteil hervorgeht. Der Beschwerdeführer\nübersieht, daß der Tatrichter nicht genötigt ist, aus einer\nwahrunterstellten Tatsache die vom Antragsteller gewünschten\nSchlüsse zu ziehen. j\n\n3\n:\n\n‘\nx\nhan\nEl\n\nPe\nand\n\ntr\n\nx\n3\n5\nä\n=\n“\nE\n\nVon sich aus den Ehemann van als Zeugen zu laden,\nbestand für das Schwurgericht bei der Sachlage kein Anlaß.\nDie Rüge, der Tatrichter habe die §§ 245, 246 und 247 StPO\n\nverletzt, weil er den Ehemann niet als Zeugen geladen %\nund vor Gericht oder an seinem Wohnort vernommen habe, ist of- F\nfensichtlich unbegründet. B\n4.) Wodurch die §§ 254 und 257 StPO verletzt worden sein ;\n\n$\n\nsollten, hat die Revision nicht näher ausgeführt. § 257 StPO\nist zudem eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren:Verletzung\ndie Revision nicht gentützt werden kann.\n\nwre\n\nDe Bee rer d\n\nAk.\n>\n\n-A-\n\n5.) Der Angeklagte hat ausveislich der Sitzungsnieder-\n\nschrift keinen Gerichtsbeschluß über die Zulassung von Fragen\nkerbeigeführt, die zu stellen, ihm angeblich nicht erlaubt werden sein soll.In der Revisionsinstanz kann er mit solchen\nVorwürfen nicht gehört werden.\n\nEbensowenig kann das Revisionsgericht die Beanstandung\nnachprüfen, den Zeugen Hildegard SB, Anna viB una Ludwig\nBED seien die Angaben des Getöteten, BEE auch seine Aussagen\nvor der Polizei nicht vorgehalten worden, die Zeugen seien auch\nzu angeblichen Widersprüchen nicht gehört worden (vgl. OGHSt 3,\n\n595 BGHSt 4, 125, 126).\n6.) § 358 Abs. I StPO ist nicht verletzt.\n\nEine Bindung an Hinweise des Revaisionsgerichts ist in dieser Bestimmung nicht ausgesprochen. Deß das Schwurgericht derartige Hinweise nicht beachtet habe, trifft überdies nicht zu.\n\n7.) Auf die Rüge, das Schwurgericht habe gegen das Verbot\nder Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 8tPO) verstoßen, wird\nim Abschnitt II eingegangen werden.\n\n8.) Die übrigen Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 StPO), offensichtlich unbegründet.\n\n11. Sachlichrechtliche, Rügen.\n\nDas Urteil ist frei von Widersprüchen. Es enthält keine\nVerstöße gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung. Da\ndie Feststellungen auch in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise geiroffen sind, ist das Revisionsgericht an\nsie gebunden. Es kann insbesondere nicht, wie beantragt, die\n\ner\n\nDO SERR\nwe\n\nl\nin\n}\n\nAkten daraufhin nachprüfen, ob etwa Zeugen bei früheren\nVernehmungen anders ausgesagt haben als im Urteil festgehalten ist (§ 337 StPO). Mit neuem Vorhringen und einer eigenen\nBeweiswürdigung k&nn der Beschwerdeführer nicht gehört werden\n\n'3s\n\nZum Schuldspruch lassen die Urteilsgründe keinen Rechts- =\nfehler erkennen. Notwehr, vermeintliche Notwehr oder Notstand “\nhat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint. &\nAuch der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu &\nbeanstanden: x\n\nGegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO)\nhat das Schwurgericht nicht verstoßen. Es hat die im früheren\nUrteil verhängten Strafen weder der Art noch der Höhe nach\nverschärft. § 358 Abs. 2 StPO stand der auch in den Urteilssatz\naufgenommenen Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, die in der ersten Entscheidung\nnicht enthalten war, nicht entgegen.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB liegen vor. Allerdings durfte das Schwurgericht die unter C II\n2 - 7 der Urteilsgründe angeführten Straftaten nicht als Symptomtaten im Sinne des § 20 a Abs. 2 St@B werten. Als solche dür:\nnur verfolgbare Straftaten berücksichtigt werden (RGSt 75, 38235\nBGHSt 1, 384). An einer Verfolgung der genannten Straftaten war\naber das Schwurgericht, wie es selbst ausgeführt hat, gehindert,\nda insoweit die Auslieferung aus Österreich, wo sich der\nAngeklagte nach seiner Flucht aufhielt, weder beantragt noch\nbewilligt worden isi. Dagegen hat das Schwurgericht rechtlich ;;\nbedenkenfrei die durch das \"amerikanische Militärgericht in\nStraubing\" am 7. September 1949 abgeurteilte Straftat als Symp- “\ntomtat gewertet {BGH Urteil 2 S;R 25/52 vom 25. April 1952).\nDie Voraussetzungen des § 20 a Abs, 4 StGB sind gegeben. Der\n\nt\n\nag tr ne\n\nBr\n\n’\n\nwer tun. ® ...\n\n:\n: ”\nN\n\n6.\n\nAngeklagte hatte am 5. November 1948 gemeinschaftlich mit anderen einen schweren Raub begangen. Ein Mittäter wurde hierwegen vom Landgericht Deggendorf am 6. Oktober 1949 zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt; das\nBesatzungsgericht hat gegen den Angeklagten zwei Jahre drei\nMonate Gefängnis verhängt, die er verbüßte Gegen die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.\nDie Würdigung kann sich auf die lebenslange Zuchthausstrafe\nnicht ausgewirkt haben, da § 271 StGB sie zwingend vorschreibt.\nAuch für die Bemessung der zeitigen Zuchthausstrafe ist sie\ntatsächlich nach dem Urteilsinhalt ohne Einfluß geblieben.\nDas Schwurgericht durfte nämlich alle Vorstraftaten unabhängig von einem Ausspruch nach § 20 a Abs. 2 StGB bei\n\nder Strafzumessung verwerten (vgl. BGH NJW 1955, 998 Hr. 21).\n\nDr. Geier Mantel Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/1-str-287-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/1-str-287-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.974226+00:00"}}