{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-30_1_StR_639_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"1 StR 639/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"lo\n\n20\n\n30\n\n2309 015 N\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ver en „zu aus DEE:\n\ngeboren am 1899 in\n\nden Kaufmann Friedrich G En aus A:\ngeboren am MED 1910 in s\n\nden Stadtinspektor Ernst O aus i. Westf.,\ngeboren am GÄBE 1509 in ;\n\nwegen Mordes U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n30. Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n“ Justizangestellter ie\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich\nder Angeklagten SG una CE in raııc VOR\nauch auf die Revision der Nebenklägerin, wird das Urteil des\nSchwurgerichtgs Nürnberg-Fürth vom 23. April 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten SB und\n\nCE (ir den Fällen Ho, VRR ur: cEREEEE\nund der Angeklagte Ob (in den Fällen lD un: CHEND\n\nWEB) freigesprochen worden sind.\n\n. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, zurückverwiesen und zwar an das Schwurgericht bei\ndem Landgericht Ansbach.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten, die sich zuerst vor dem Schwurgericht\nbei dem Landgericht Ansbach zu verantworten hatten und zwar\nSCHE und CoD regen vier Verbrechen dcs Mordes (zT.\nin Tateinheit mit Rechtsbeugung), OWEP wegen zwei Verbrechen\ndes Mordes (in Tateinheit mit Rechtsbeugung), wurden durch\nUrteil dieses Gerichts von 19. Oktober 1955 freigesprochen.\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\nGore VD ob der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) am\n7» Dezember 1956 das Urteil des Schwurgerichts bis auf den\nFreispruch der Angeklagten MB una co in einem Falle\n(Fall REED auf und. verwies die Sache in diesem Umfange an\ndas Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung zurück. Zurch Urteil vom 23. April\n1958 sprach auch dieses Schwurgericht die Angeklagten frei.\nDie erneute Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, soweit\nes die drei Angeklagten betrifft, und die Revision der Neben--\nklägerin, die sich gegen den Freispruch der Angeklagten Se und\n\nCE i Faııc VE richtet, zügen die Verletzung sach-\n\nlichen Rec..ts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. (Gründe der Aufhebung)\n\nDie Angeklagten wirkten - wegen der Einzelheiten des\näußeren Geschehens kann auf das frühere Urteil des Senats verwiesen werden - im April 1945 bei der standgerichtlichen Verurteilung und Hinrichtung von drei Bewohnern des Dorfes Brettheim bei Rothenburg 0.T. mit. Für die Entscheidung des Schwurgerichts kam es zur äußeren Tatsceite ausschlaggebend darauf an,\nob es sich hierbei um widerrechtliche Tötungen handelte, die\ndem gegen Ende des Krieges verschärften Terrorismus des nationalsozialistischen Regimes entsprangen. Zur inneren Tatseite war\n\ndementsprechend zu prüfen, ob die Angeklagten den Vorsatz\n\nder Rechtsbeugung hatten, also das Rechtswidrige ihres Tuns\nbestimmt erkannten und in ihren Willen aufnahmen. Das Schwurge.icht hat es dahingestellt gelzsssen,ob das in solchen Fällen ı\nJustizförniger Tötung bei den Tatbeständen der §§ 211. 212\nStGB wegen der gebotenen Berücksichtigung des § 336 StGB hinzsutretende Merkmal der unrichtigen Rechtsanwendung oder des\nRechtsmißbrauchs (vgl. hierzu das erste Urteil des Senats in\ndieser Sache S. 6 ff., insbesondere S. 8 UA) zur äußeren\nTatseite gegeben war. Es hat sich auf die Beantwortung der\nvon ihm verneinten Frage beschränkt, daß die Angeklagten n\ninsofern mit bestimmtem Vorsatz handelten. y:.\n\nEin solches Vorgehen war nicht angängig.\nI\n\nDahinstehen kann, ob es bei freisprechenden Erkenntnissen '\nin jedem Einzelfall unzulässig ist, abschließende Feststellungen über einen bestimmten für ein Merkmal des äußeren\nTatbestandes eines Strafgesetzes wesentlichen Zustand oder\nVorgang tatsächlicher Art zu unterlassen, dessen beweismäßige\nErfassung besonderen Schwierigkeiten begegnet, wenn Rinreichende\nGründe für die Annahme bestehen, daß der Täter diesen Zustand oder Vorgeng, sollte er tatsächlich gegeben gewesen |\nsein, nicht in sein Bewußtsein aufgenommen hat. Unbedenklich |\nist es selbstverständlich auch, wenn das Gericht die Beant- . |\nwortung einer bestimmten Rechtsfrage dahingestellt 1äßt, |\nweil es aus einem anderen rechtlichen Grunde zu einem abschließenden Ergebnis gelangt.\n\nHier war keiner dieser Fälle gegeben; denn bei der\nFrage, ob die Tötung der Brettheimer Einwohner rechtswidrig\nvar, ging es um einen verwickelten und nicht ohne weiteres |\ngreifbaren Zusammenhang von Tatsachen und rechtlichen Wertungen, den der Tatrichter umfassend klären und erörtern mußte,\num überhaupt sichere Maßstäbe für die Prüfung der inneren\n\n244\nN\n_ 5s-\n\nTatseite zu gewinnen. Wenn das Schwur.:ericht nicht zu\n\ndem Ergebnis kam, deß es sich bei den Verfahren der \"Standgerichte\" um ausgesprochene Scheinverfahren handelte, mit\ndenen nur eine bereits vorher fest beschlossene Tötung bemäntelt werden sollte, so mußte ces prüfen, ob der von den\nStandgerichten festgestellte Sachverhalt bei rechtsstaatlich\nvertretbarer Auslegung die Anwendung der Strafvorschrift des\n\n8 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO gestattete und ob, falls dies zu bejahen war, der Ausspruch der Todesstrafen zulässig war oder\ngegen das rechtsstaatliche Verbot übermäßig hohen Strafens\nverstieß. Hierbei mußte es erschöpfend alle Gesichtspunkte\nheranzichen, die angesichts der besonderen Umstände des Falles\nvon Bedeutung sein konnten, insbesondere die allgemeinkundigen\nTatsachen der Zeitgeschichte berücksichtigen, die einerseits\ndas Wesen der nationalsozialistischen Willkürherrschaft im\nallgemeinen und in ihren Auswirkungen auf dem Gebiete der\nStrafrechtspflege kennzeichneten, andererseits eber auch für\ndie Beurteilung der Strafbarkeit der Opfer und damit für\n\ndas Maß des ihnen etwa zugefügten Unrechts von Bedeutung waren.\nErst auf dieser breiten Grundlage konnten zuverlässige Feststellungen zur inneren Tatseite möglich sein und die Maßstäbe\ngewonnen werden, um aus dem äußeren Verhalten der Angeklagten\nzutreffende Schlüsse auf ihre innere Einstellung zur Tat\nziehen zu können (vgl. 1 StR 682/52 vo 24. 2. 1953).\n\nDiese Unklarheiten im Bereiche der äußeren Tatseite\nwirkten sich zwangsläufig auch bei den Erörterungen des\nSchwurgerichts zur inneren Tatseite aus. Hier taucht in dem\nUrteil wiederholt die formelhafte Wendung auf, die Angeklagten\nhätten ihr Tun nach den \"damals herrschenden Rechtsauffassungen\" als erlaubt ansehen können. Sie läßt es im unklaren.\nob das Schwurgericht insoweit von zutreffenden Erwägungen\ngeleitet worden ist. Die Wendung, die das Schwurgericht\nnicht näher erläutert, könnte nämlich nicht nur, was nicht\n\nzu beanstanden wäre, in dem Sinne verstanden werden, daß\nbei der Beurteilung der Frage, was Recht oder Unrecht war;\ndie besonderen Verhältnisse zur Zeit der Tat nicht außer Betracht bleiben können und es falsch wäre, damaliges Geschehen |!\nausschließlich nach den heutigen Gegebenheiten zu messen\n\ndenn in Kriegs- und Notzeiten können auch bei Anlegung\nrcechtsstacilicher Maßstäbe Eingriffe rechtlich erlaubt sein, die\nin Normallagen als rechtswidrig anzusehen wären. Sie könnte\nauch so zu verstehen scin, daß es bci der Beurteilung von Vorgängen aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes als\nverbindlich hinzunehmen sei. wenn nach dem Willen der damali-—\ngen Machthaber. offenbare Rechtsbrüche für Recht zu gelten\nhatten. Sie könnte endlich auch so gemeint sein, als habe es\nzwischen dem, was Recht ist, und dem auf der nationalsozialistischen \"Weltanschauung\" beruhenden Unrecht so etwas wie eine\nZwischenstufe des für die damalige Zeit noch als Recht Vertretharen gegeben. Eine solche die Grundlagen des Rechts\nrelativierende Auffassung wäre falsch und abzulehnen. Die\nUnterscheidung zwischen dem, was rechtens sein kann, und dem,\nwas auf jeden Fall Unrecht ist, darf nicht dadurch getrübt werden, daß der Richter während der nationalsozialistischen\nBerrschaft zunehmend genötigt wurde, an der Stützung eines\nsich mit Staat und Volk gleichsetzenden Unrechtsregimes durch\nEntscheidungen mitzuwirken, die er in wirklicher Unabhängigkeit\nund Freiheit nicht gebilligt hätte. Beugte er sich diesem sn\nDruck, so konnte er Unrecht tun. Ob er durch Notstand entschuldigt ist, steht auf einem anderen Blatt.\n\nMit diesem für sich allein bereits zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils zwingenden grundlegenden Rechtsfehler\nstehen die von den Revisionen zum Teil zutreffend beanstandeten\nsachlichen Mängel der Beweiswürdigung in engem Zusammenhang.\n\nSie können teilweise bei den Hinweisen behandelt werden, die der'\nSenat im Rahmen des weiterhin bindenden ersten Urteils vom 7.Dezember 1956. auf das insoweit verwiesen wird, gibt.\n\n—\n\n1\n\nEr\n\nII. (Hinweise)\n\n1. (Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 K88V0).\n\nUnter Zugrundelegung der im ersten Urteil des Senats\n(S. #2) niedergelegten Rechtsauffassung und der Feststellungen\ndes Schwurgerichts kann davon ausgegangen werden, daß die Tat\ndes Hain ich Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO jeden- *\nfalls nach der äußeren Tatscite erfüllte. Zweifelhaft könnte\nsein.ob dies auch für die innere Tatscite zutraf. Hierzu hat\ndas Schwurgericht sich nicht geäußert. Ein gerecht denkender\nRichter, dem es auf die Sühnce begangenen Unrechts ankam und dem\nes deshalb fernliegen mußte, mit seinem Spruch den Rachegelüsten eines seinem \" Ende entgegengehenden terroristischen Regimes Vorschub zu leisten, hätte dabei vor allem folgende Umstände berücksichtigt: Einmal konnte ces fraglich sein, ob\nHo angcsichts der völlig ausweglos gewordenen Kriegslage,\ndie später noch näher zu erörtern sein wird, und der besonderen\nLage in Bretthein, das unbesetzt war und für die amerikanischen\nTruppen in greifbarer Wähe lag, überhaupt die Vorstellung\nhatte. sein Tun könne \"den Willen des Teutschen Volkes zur\nwehrhaften Selbstbchauptung lähmen oder zersetzen\" (vgl. OGHSt 2,\n2531. 235). Zum anderen handelte es sich ersichtlich nicht um\neine von langer Hand vorbereitete und geplante Aktion, sondern\num einen augenblicksbedingten Ausbruch, der von dem begreifiichen Bestreben eingegeben war, das Dorf vor der sinnlosen\nZerstörung zu schützen und seine Einwohner vor der Gefahr\nzu retten, noch in letzter Stunde getötet oder verletzt zu\nwerden. Nach all dem ist es zumindest wenig wahrscheinlich,\ndaR Help nit dem für den Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO\n251, 236). Handelte er aber nur mit bedingten Vorsatz, so bot\nsich dies allein schon als Grund, von der Todesstrafe abzusehen.\n\nDaß eine Verurteilung VD vn Gackstatters nach\n§ 5 Abs. 1 Hr. 1 KSSVO wegen Verweigerung der Unterschrift\nunter das erste \"Standgerichtsurteil\"t gogen Er] nicht\nmöglich war, hat der Senat bereits in scinem ersten Urteil aus-.\ngesprochen. Aber auch die weiteren vom Schwurgericht für VW»\nU und CHE Testecstellten Belastungspunkte (Bl. 43\nUA) konnten die Anwendung dieser Strafvorschrift nichtrechtfertigen. Das gilt in erster Linie, soweit gegen beide\nüberhaupt nur der \"Verdacht einer weiteren Beteiligung\" an\nder Tat dos Hop und sciner Helfer bestand. Aus dem\nUnterlassen des Versuchs, die (im Dorfteich versenkten)\nWaffen zu bergen, konnte ihnen, wie die Revisionen zutreffenu\nbetonen, bei der Aussichtslosigkeit eines solchen Beginnens\nkein Vorwurf gemacht werden.Bezeichnend ist, daß auch von\nmilitärischer Seite, etwa durch Go anläsıich der\nUntersuchung der Vorgänge an Ort und Stelle, keine Anweisungen an die Einwohner ergingen, den Dorftcich, sei es nach\netwaigem Ablassen des Wassers, sei cs auf andere Weise, nach\nden Waffen abzusuchen. Gegen ED un: ur tte\nschließlich auch nicht daraus der Vorwurf eines Verbrechens\nnach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO hergeleitet werden, daß sie aus\neigenen Antrieb nichts zur Ermittlung und Festnahme der an\nder Entwaffnung der Hitlerjungen beteiligten Personen unternahmen. Zwar wären WED 215 örtlicher Führer des Volks- )\nsturms und CE =}: mit den ortspolizeilichen Aufgaben betrauter Bürgermeister unter normalen Verhältnissen zum\nEinschreiten verpflichtet gewesen, und die Verletzung dieser\nPflichten könnte, wie der Senat in seinem früheren Urteil\nausgeführt hat, nicht nur als Begünstigung (§ 257 StGB), sondern auch als Straftat i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO zu werte!\nsein. Indessen setzt der Tatbestand der Begünstigung, der\nhier die Grundlage auch für die Anwendung des § 5 Abs. 1 ‘.\nNr. 1 KSSVO gebildet hätte, voraus, daß der Täter nit der\nstrafrechtlichen Verfolgung der von ihm begünstigten Person\nin einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren rechnen kann.\n\n}ı\n\n‘\n\n-9.\n\nGerade an dieser Voraucsotzung aber fehlte es ganz allgemein\nunter den Verhältnissen, wie sic vor allem gegen Ende des\nKrieges im Zuge der Einsetzung sog. Standgerichte herrschten\nund wie sie damals im besonderen auch für die Einwohner von\nBrettheim gegeben waren. Timm un: CEEEEEER konnten,\nwie die späteren Ereignisse bestätigt haben, angesichts der\nbestehenden terroristischen \"Führerbefchle\" und des Rufs,\n\nder der SS vorausging, mit guten Gründen befürchten, durch ein\nsolches Einschreiten zu Helfershelfern des Terrors zu werden\nund ihr Gewissen durch die Teilnahme an einer schweren Bluttat\nzu belasten. Sie handelten deshalb nicht rechtswidrig. Dieselben Erwägungen greifen ein, soweit Wp.n: (GEHE\ngegenüber dem Angeklagten Co zunächst jedes Wissen von\nder Entwaffnung abstritten. Hier fehlte cs zudem an dem Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Selbstverständlich wird\n\ndas Schwurgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung\nzu prüfen haben, ob nicht die Einlassung der Angeklagten,\nVE un CD sci nicht nur äie Verweigerung\n\nder Unterschrift unter das Todesurteil gegen Hain\n\nzum Vorwurf gemacht worden, eine bloße Schutzbehauptung ist;\nmit- der sich die Angeklagten den Ausführungen des ersten\nRevisionsurteils angepaßt haben. Dasselbe gilt für sonstige\nAbweichungen der Angeklagten von ihrer früheren Einlassung\n\n(s. insbes. 38 ff UA).\n\n2. (Ausspruch der Todesstrafe)\n\nSelbst wenn die Angeklagten in nicht vorwerfbarem\nRechtsirrtum von anderen Voraussetzungen ausgingen und bei\nvOEEEED 3 CORE auf der Grundlage einer strafbaren\nBegünstigung den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO bejahten,\nso giand doch in beiden Fällen die Verhängung der Todesstrafe\naußer jedem Verhältnis zu einer etwa noch zu bejahenden strafrechtlichen Schuld. Dieses Mißverhältnis ist so groß, daß eine\nandere Erklarung als die, daß es sich hier un einen der Abschrel\nkung um jeden Preis dienenden terroristischen Akt handelte ‚ausge\n\n- 10 -\n\nschlossen erscheint, und springt bei lb; der das\nfreiwillige Geständnis Hi) vereniaßte, besonders iS\nins Auge. Aber auch im Falle HE, wo möglicherweise\n\nein schwerwiegender Verstoß gegen die damals geltenden Strafgesetze gegeben war, hätte ein rechtsstaatlichen Grundsätzen\nverpflichteter Richter, mochte er Berufs- oder Laienrichter\nsein,die Todesstrafe nur dann in Erwägung ziehen können,\n\nwenn er die Vielzahl der für Hoi sprechenden Milderungsgründe erkannte. HelB var eine ehrenvwerte Persönlichkeit, er hatte einen Sohn im Kriege verloren, er beging die\n\nTat in dem Bestreben, seinen Heimatort vor sinnloser Zer- )\n\nstörung zu bewahren, er hatte sich zur Tat freiwillig bekannt. Den Einsatz von unzulänglich ausgerüsteten Jugendlichen, denen es an gcehöriger Ausbildung und Kriegserfahrung\nfehlte, gegen einen mit Waffen und Munition aufs Beste\nausgestatteten und zahlenmäßig erdrückend überlegenen Gegner\nkonnte er mit guten Gründen und sicherlich im Einklang mit\n\nder großen Mehrzahl der Bevölkerung mißbilligen. Dazu kommt\nals weiterer gewichtiger Gesichtspunkt, daß bei der greifbaren\nNähe des Zusammenbruchs dem Schutzgegenstand der engewandten\nStrafgesetze nicht mehr entfernt jenes Gewicht und jene Bedeutung zukommen konnte, die er ursprünglich auch bei der\nAnlegung rechtsstaatlicher Maßstäbe besitzen mochte. Daß das\n\nan der Fortsetzung des Krieges um jeden Preis festhaltende >\nRegime Hitlers keinesfalls mehr von der Mehrheit des deutschen\nVolkes getragen wurde, also der von ihm selbst immer wieder\nbetonten und vom Angeklagten Se noch im Wortlaut des über\ndie Hinrichtungen verbreiteten Plakats angesprochenen Legitimation entbehrte, stand zu diesem Zeitpunkt außer Zweifel.\n\nZur anderen war scit dem Verlust der Weichsel im Osten und\n\nder Rheinlinie im Westen der Widerstand der Deutschen Wehr- |\nmacht gegen die von allen Seiten mit weit überlegenen Kräften |\nvordringenden Heere der Gegner nur noch eine Agonie. \"Der Kampf\nging weiter, weil sich niemand fand, der ihn beenden konnte\n\nBE |\n\nww.\nu.\n\nR\nPnal,\n\n- 11 -\n\noder wollte, solange der Mann, der ihn erzwang, noch vorhanden war\" (von Tippelskirch, Geschichte des 2. Weltkriegs\nS. 646). Der Gedanke, die Front im Westen habe mit aller\nzähigkeit behauptet werden müssen, um dem Heer im Osten und\nder vor den Russen flüchtenden Zivilbevölkerung den Übergang über eine gemutmaßte Demarkationslinie zu gestatten,\nhinter der sie vor der Gefangenrahme durch die Rote Armee\nsicher seien, war, wic offenbar auch das Schwurgericht meint,\nallein schon deshalb absurd, weil die Befehle Hitlers eine\nsolche planmäßige Absetzbewegung der Ostfront überhaupt\n\nnicht zuließen. Viel näher mußte, wenn einem kriegerischen Voräringen der Roten Armee Grenzen gesetzt werden sollten, die\numgekehrte Überlegung liegen, durch ein rasches Absetzen im\nWesten die Linie, auf der sich schließlich die Russen mit\nihren westlichen Verbündeten begegnen mußten, möglichst weit\nnach Osten zu verlegen und so nicht nur großen Teilen des\nReichsgebiets weitere schwere Zerstörungen und der Zivilbevölkerung Verluste und ein unvorstellbares Flüchtlingschaos\nzu ersparen, sondern auch den Truppen der OstTront durch geschickte Umgruppierungen im entscheidenden Augenblick den\nÜbertritt in die westliche Kriegsgefangenschaft zu ermöglichen,\nwie dies wenige Wochen später etwa der Heeresgruppe Weichsel\ngelang. Wenn die Erwägung, die Front im Westen habc un der\nOstfront willen gehalten werden müssen, überhaupt cinmal mehr\nals eine jener täuschenden Durchhalteparolen gewesen war, mit\ndenen die skrupellose Propaganda der damaligen Machthaber\neinen bereits verlorenen Krieg unter weiteren schweren Blutopfern und £ntbeurungen unentwe.:t zu verlängern trachtete, so\nwar sie im hier wesentlichen Zceitreun jedenfalls auch deshalb\ngegenstandslos geworden, weil der weiter nörälich geführte\namerikanische Vorstoß die im Maingebiet kämpfenden deutschen\nTruppen bereits abgedrängt und die Westfront gespalten hatte,\n\nDT\n\n- 12 -\n\num schon am 11. April 1945, also am Tage nach der Vollstreckung der Brettheimer Todesurteile, die ülbe zu erreichen,\n\nDie Angeklagten haben sich darauf berufen, daß die\nangeblich auch für die Kriegsgerichte der SS-Verbände für verbindlich erklärte Verordnung des Reichsministiers der Justiz\nvon 15. Februar 1945 (RGBl-I, 30) nur die Wahl zwischen Todesstrafe oder FPreisprechung gelassen habe. Selbst wenn dies Tichtig gewesen wäre. so konnte von Rechts wegen doch keine Todesstrafe verhängt werden, die auch bei der in Kriegszeiten angebrachten stärkeren Berücksichtigung des Gedankens der Generalprävention und der deshalb vertretbaren Härte in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Schuld des Täters stand. Gesetze,\ndie die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben und allen Kultur- '\nvölkern gemeinseme Bechtsüberzeugungen von Wert und ‘ürde der\nmenschlichen Persönlichkeit gröblich mißachten, schaffen kein\nRecht, und ein ihnen entsprechendes Verhalten bleibt Unrecht\n(BGHSt 2, 173, 177). Im übrigen sah die Standgerichtsverordnung vom 15. Februar 1945 neben der Alternative von Todes- |\nstrafe und Freisprechung ausdrücklich Überweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit vor. Sie konnte deshalb dahin ausgelegt '\nwerden, daß sie die gesetzlichen Strafrahmen der einzelnen\nStrafgesetze unberührt ließ und daß gerade für die Fälle, in\ndenen die Todesstrefe nicht gerechtfertigt war, die Über- I\nweisung an die ordentlichen Gerichte in Betracht kesm. Ein\nrechtlich denkender Richter würde sie in diesem Sinne angewandt haben.\n\nrun nn rn =\n\nIn diesem Zusammenhang wird das Schwurgericht bei der |\nneuen Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben, warum die\nAngeklagten sich erst in der -zweiten Tatsachenverhandlung N\nauf die Standgerichtsverordnung vom 15. Februar 1945 beriefen. Solite es sich hier un eine bloße Schutzbehauptung\nhandeln, so würde sich die Frage stellen, ob Simon, der\nals Gerichtsherr keine Standgerichte nach § 13 a der 4. IVO |\n\n- 13 -\n\nzur KStVO einsetzen konnte, sich nicht im Einvernehmen mit dem\nKorpsrichter Dr. WM deshalp dieser falschen Bezeichnung bedient hat, um die als Richter eingesetzten Offiziere leichter\ndarüber täuschen zu können, daß beim Vorliegen des § 5 KSSVO\nnur noch die Todesstrafe möglich sei. Die Unterstellung des\nSchwurgerichts, daß es sich bci Dr. ME um einen \"korrekten,\nguten Juristen gehandelt habe, dem ein verbrecherisches Tun\nnicht zuzutrauen war\", wird von den Revisionen mit guten Gründen engezweifelt. Die Art, in der er die als Vorsitzende von\n\"Standgerichten\" eingesetzten Offiziere einwics, die Abfassung\ndes Plakats, an der er beteiligt war, und der Umstand, daß\n\ner später Selbstrord beging, sowie sein Verhalten bei der\nVorbereitung der hier zur Erörterung stehenden Verfahren könnten\nim Gegenteil den Schluß rechtfertigen, daß er sein Amt durchaus\nim nationalsozialistischen Geiste wahrnahm, Auffällig ist es\nauch, daß, als später ein Offizier mit der Befähigung zum\nRichteramte zur Verfügung stand, dieser nicht als Vorsitzender,\nsondern als Beisitzer des Standgerichts eingesetzt wurde. Sollte\nsich andererscits herausstellen oder nicht zu widerlegen sein,\ndaß die Angeklagten und insbesondere der Angeklagte SER von\nder entsprechenden Anwendbarkeit der Standgerichtsveroränung\ndes Reichsjustizministers ausgingen, so würde weiter zu prüfen\nsein, warun die Möglichkeit der Abgabe an das ordentliche Gericht\nund die in der Verordnung gegebenen Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und das Verfahren unbeachtet blieben.\nWenn der seinem Inhalt nach vom Schwurgericht nicht näher erörterte Erlaß des Reichsführers SS diese Verordnung im ganzen\nfür entsprechend anwendbar erklärte, so konnte es nicht angehen, nur eine Ziffer dieser Verordnung und diese obendrein\nnoch entstellt zur Anwendung zu bringen. Zum mindesten bei dem\nAnzeklagten SB als Gerichtsherrn kann nicht ohne weiteres\nangenommen werden, daß er über die formale Rechtslage nicht\nzutreffend unterrichtet war.\n\n=$ Meer dA wu ur en BVYEERFEEEE > m =\n\n.\nun nn le end Man chen an a tet © ne A ie U inne Finn, 6° Ener Aliiinee voniine tin on\n\n7 ns\n\n- 14 -\n\n3. Zur inneren Tatseite wird das Schwurgericht ferner die\nfolgenden allgemeinkundigen Tatsachen zu berücksichtigen haben,\ndie in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt und\ndeshalb möglicherweise rechtsfehlerhaft außer acht geblieben\nsind. Dieser Schluß drängt sich vor allem dort auf, wo das\nSchwurgericht meint, die Angeklagten hätten ihr Vor,ehen mit\nRücksicht auf allgemeine Anschauung oder Übung für erlaubt\nhalten können.\n\n‘\n\nDas Bestreben der nationalsozialistischen Gewalthaber,\nsich des Strafrechts mißbräuchlich zur Stützung und Festigung )\nihrer Machtstellung und zur Unterdrückung jeder ihnen mißliepigen Meinung und Verhaltensweise zu bedienen,war schon alsbald nach der sogenannten Machtergreifung zu erkennen und trat\nwährend des Krieges um so. nachdrücklicher hervor, je mehr die\nAussichten auf einen Sieg dahinschwanden. Dieser im Gewende\ndes Rechts betriebene Terrorismus äußerte sich in der Schaffung\ndehnbarer Tatbestände, in der durch die Abschaffung des Analogieverbots eingeleiteten Tendenz zu weiter Auslegung (vgl. den in\nBGHSt 9, 302 behandelten Fall), in der Androhung unangemessen\nhoher Strafen, insbesondere der Todesstrafe, die schließlich\nals ausschließliche Strafart auch für Tatbestände eingeführt\nwurde, die ausgesprochene Bagatellverstöße mit erfaßten (vgl.\nz.B. die Verordnung des Führers zum Schutze der Sammlung von vintersachen für die Front vom 23. Dezember 1941, RGBl. I, 797)\nund in der Einführung entehrender Vollstreckungsformen der Todesstrafe. Auf dem Gebiete des Verfahrensrechts und der Gerichtsverfassung entsprach dem die Aushöhlung der richterlichen Unabhängigkeit durch \"Justizlenkung\" von innen und planmäßigen Druck von\naußen, der Abbau der Verfahrensgarantien für den Angeklagten, die:\nwenn nicht beseitigt, so doch weitgehend ihres zwingenden\nCharakters entkleidet wurden, und die zunehmende, auf eine\ntatsächliche Außerkraftsetzung hinauslaufende Nichtbeachtung\nsolcher disvositiver Vorschriften. Ein weiteres Kennzeichen war\nein gewisser Sprach- und Verhandlungsstil, in dem sich die Mensche)\n\nDE\n\n-—— um.\n\n-15 - if\n\nverachtung des Regimes ausprägte. Die Strafgerichtsbarkeit sollte\nnach Wunsch und Willen der maßgebenden Träger des Regimes unter\n\ndem täuschenden Schein des Rechts und der Rechtlichkeit inner-\n\nlich mit jener unduldsamen Rachsucht erfüllt werden, wie sie sich\nzuerst am augenfTälligsten in den Blutiaten aus Anlaß der sogenannbenzRüknmre ’oite geäußert hatte. Kennzeichnend ist eine Rede, die\n\nder damalige Staatssekretär im Reichsjustizministerium und spätere\nPräsident des Volksgerichtshofs Freissler am 20. Mai 1942 vor dem\nWS-Rechtswahrerbund hielt und in der er forderte, daß \"jedes Vergehen em Deutschen Volke mit aller Härte geahndet werde; was den Erfordernissen der nationalsozialistischen Lebensgemeinschuft entspreche, sei allein anständig, alles andere unanständig und darum\nstrafwürdig; möge der juristische Formalismus zu Bruch gegen,\n\nwenn nur Deutschland am Leben bleibe.\" In solchen Ausbrüchen wurde\nandererseits ebenso wie in der Reichstagsrede Hitlers vom 26. April\n1942 offenbar, was die nationalsozialistischen Machthaber sonst\n\naus äweckmäßigkeitsgründen vor der Öffentlichkeit zu verbergen bestrebt waren, daß sie nämlich bedenkenlos jederzeit bereit waren,\ndas Recht zu brechen, wenn ihnen das zur Erreichung ihrer Ziele\nnützlich schien. Wie sie sich scheuten, bei der Unterdrückung relisiöser Gemeinschaften die letzten Machtmittel zu gebrauchen. und be?\nÄäcr Massenrernichtung mißliebiger Volksgruppen darauf verzichteten,\nsieals rechtlich gebotene oder mindestens erlaubte Maßnahme zu tarnen, sie daher auf administrativem Wege durchführten und dabei berühs waren. sie vor dem eigenen Volke wie vor der Weltöffentlichkei:\ngelCäin zu halten, so waren sie im rechtlichen Bereich bestrebt, den\nSchein der Rechtlichkeit und richterlichen Unabhängigkeit tunlichst\nza wahren. Wenn dadurch auch der Wunsch und Wille der nationalsozialistischen Machthaber, sich des Strafrechts mißbräuchlich zur\nterroristischen Unterdrückung der Gesinnungsgegner zu bedienen,\nnicht aufgegeben, sondern nur getarnt wurde, so gab andererseits\ndieser Umstand doch allen, die sich nicht als willfährige Diener\ndes Unrechts mißbrauchen lassen wollten, weitgehend die Möglichkeit\njenem Ansinnen auszuweichen, ohne sich allzu sehr verdächtig zu\nnachen. Indem nämlich der Richter das, was die Nachthaber als\n\n- 16 -\n\nbloßen Schein verstanden wissen wollten, für Wirklichkeit nahm,\nkonnte er im Rahmen des überhaupt unter einem totalitären Regime Menschenmöglichen immer noch der Gerechtigkeit dienen .\n\nEr konnte auf vertretbare, der Schuld angemessene Strafen erkennen, die Verfahrensgarantien ausschöpfen, durch Vorsicht bei\nder Tatsachenfeststellung, weite Anwendung des Grundsatzes\n\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" und enge Auslegung der Tatbestände unerträgliche Folgen vermeiden. Verhielt er sich anders, tat er all das, was man auf der Grundlage nationalsozialistischer Gesinnung von ihm erwartete, befleissigte er sich |\ndabei gar eines entsprechenden Verhandlungsstils, so ist das ein\nnahezu untrügliches Kennzeichen dafür, daß er sich bewußt zum >\nKomplicen der von den Machthabern angestrebten Praxis der Rechtsbeugung machte. Geht es, wie im vorliegenden Falle, umüdie Beantwortung der Frage, ob jemand unter dem nationalsozialistischen\nRegime unter Mißbrauch rechtlicher Formen und Möglichkeiten\nbervßt Unrecht tun wollte, muß die Beurteilung seines Verhaltens\nnotwendig lückenhaft bleiben und darum rechtlich fehlerhaft\n\nsein, solange es nicht im Zusammenhang mit den angeführten allgemeinkundigen Tatsachen gesehen wird.\n\n4. Die bisherigen Urteilsfeststellungen enthalten eine\nFülle von Umständen, die an diesen Maßstäben gemessen und - was\ndas Schwurgericht außerdem rechtsfehlerhaft unterlassen hat -\nin ihrem Zusemmenhang gewürdigt gewichtige Anzeichen dafür sind,\ndaß die Hinrichtungen der Brettheimer Bürger rechtswidrige\nvorsätzliche Tötungen waren und daß die Angeklagten, indem\nsie sich die bewußt rechtsfeindliche Haltung des nationalsozialistischen Regimes zu eigen machten, mit dem bestimmten\nVorsatz der Rechtsbeugung, also ohne Irrtum über das Unerlaubte\nihres Vorgehens handelten. Das gilt vor allem für die Ange-\n\nNr Ver 1\n\nU\n\n- 17 -\n\nDer Angeklagte WM war ein alter Nationalsozialist,\nder als S5-Führer cine bemerkenswerte Karriere gemecht hatte\n(Bl. 5 UA). Er var in dem Zeitabschnitt, mit dem sich dieses\nVerfahren befaßt, ein \"harter rücksichtloser Kormandeur\" und\ngan den Befehl weiter, jedes Haus mit weißer Fahne in Brand\nzu schießen und die wegen Feighcit zum Tode verurteilten\nSoidaten en den-Hauptrückzugsstraßen aufzuhängen (Bl. 6 UA).\nNach der Finrichtung der drei Brettheinmer Bürger ließ er in\nden Orten seines Korpsbereichs ein Plakat anbringen. in dem\ndie Hinrichiungen bekennt gemacht wurden und in dem er sich\nzu dem von den nationalsozialistischen Nachthabern vertretenen\nuvnmenschlichen Gedanken der Sippenhaft mit den Vorten bekamntes\n\"Das Deutsche Volk ist entschlossen, mit zunehmender Schärfe\nsolche feigen, selbstsüchtigen und pflichtvergessenen Verräter\nzuszumerzen, und wird nicht davor zurückschrecken, euch deren\nFamilien aus der Gemeinschaft des in Ehren känpfenden Deutschen\nVolkes zu streichen\" (Bl. 32 UL). Ten Hinweis auf die Gnadenbitte\nVOEREEEEED beantwortete er mit den lorten: \"Das könnte den Herren\nso passen. Als es uns gut ging, haben sie Heil Hitler geschrien\nund jetzt fallen sie uns in den Fücken. Aufhängen muß man\ndiese Kerls\" (Bl. 29 U£). Die Vollstreckung des Urteils gegen\nVOEREEEED ur CE oränctc er ohne Bedenkzeit an, wobei\ner die schimpflichste Hinrichtungsart des Erhängens verfügte\n(Bl. 29, 48 UL). Er bestätigte das unter dem Vorsitz des\nAngeklagten CO erlessene Urteil gegen Ho. obionl\nihm das nicht einmal den Schein des Rechts wahrende willkürliche\nVorgehen Gottschalks in Brettheim bekannt war (Bl. 21, 24 Uk)s\nWenn das Schwurgericht meint, es spreche für das rechtliche\nDenken des Angeklagten, daß er das Brettheimer Urteil nicht einfech bestätigte, sondern eine neue Verhandlung anordnete (Bl. 61\nUA). so verkennt es, worauf dic Revision zutreffend hinweist,\nnicht nur, daß cs in Brettheim überhaupt zu keiner Urteilsverkündung gekommen war, sondern 1äßt auch außer acht, daß es dem\nAuscklagten als Soldaten widerstreben mußte, die Eigenmächtigkeit\neines Untergebenen zu bestaätigeu, daß es ihm aber vor allem als\n\n- 18 -\n\nunvertretbar erscheinen mußte, einen Nenn - vb - =1s\nYitglied eines tandgerichts gelten zu lassen. der wegen eines im\nZusammenhang damit begangenen \"todezswürdigen Verbrechens\" selhst\nvwnr ein Standgericht gestellt werden sollte. Ebenso bedenlilich\nist es, wenn das Schwurgericht die Überzeugung des Angeklagten \"on\nder Rechtmäßigkeit der Todesstrafen darzeus anleitet, daß er den\nSinn der Fortsetzung des Krieges unwiderlegt darin erblickt habe,\nden im Osten kämpfenden Soldaten und den Flüchtlingen das £bsetzen hinter die vermutete Temarkationslinie zu ermöglichen.\n\nWer allein von der Sorge getragen ist, Leben und Gesundheit\nmöglichst vieler Landsleute zu retten, kann aus dieser Sicht\n\nmit dem Leben seiner Landsleute nicht so lceichtfertig umspringen\nwie dies in dem Verfahren gegen die Brettheimer Bürger gesche- >\nhen ist. Das Schwurgericht wird bei der kürdigung des Verhaltens des Angeklagten Se schließlich auch nicht außer acht\nlassen dürfen, daß diesem schwerlich verborgen sein konnte,\nwelcher Druck im Sinne eines terroristischen Mißbrauchs des\nStrafrechis auf den Richtern von \"Standgerichten\" lastete und\nseicher Puf insofern gerade der SS vorausging. Wußte er das und\nwellte er, daß ordnungsgemäße Verfahren mit gerechten Ergebnissen\nstattiänden, so hätte er dies den Richtern der Standgerichie , \\\nausdrücklich zu erkennen geben und ihnen zum mindesten zusichern\nrüssen, daß sie in ihrer Urteilsfindung unabhängig seien und\n\nnicht zu besorgen hätten, wegen eines Freispruchs oder einer\n\"zu milden\" Strafe selbst verfolgt zu werden. Dazu bestand umso y “\nmehr Anlaß.als einem der vor den \"Standgerichten\" Angeklagten, |\nEREEEED, ern nicht allein so mindestens auch die Weigerung.\n\nein zweifelsfrei rechtswidriges \"Todesurteil\" zu unterschreiben,\nals todeswürdiges Verbrechen zur Last gelegt wurde. Diese lage\nenthielt für die Richter der\"Standgerichte\"r die deulliche Drohung,\nebenfalls ver ein Standgericht gestellt und hingerichtet zu werden fells sie es - gleichgültig aus welchen Gründen - wagen sollten, an der Berechtigung eines Todesurteils auch nur zu zweifeln.\nVenn der kngeklagte Se unter diesen Umständen jeden Hinweis\neuT die Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Gewissensfreiheit der Mitglieder des Standgerichts unterließ. sa liegt\n\nnen\n\nFu\n19 - N\n\nes allein um deswillen nahe, daß er rechtswidrige Urteilssprüche und Hinrichtungen in Kauf nehmen wollte,\n\nDer Angeklagte CCM var edenfalis alter Nationalsozialist und, wie das Schwurgericht feststellt, den \"nationalsozialistischen Ideen mit Leib und Seele verfallen\", Er gehörte\nder SS seit 1934 an und war im Reichssicherheitshauptamt und\nim SD tätig (Bl. 7 UA). Er suchte durch forsches Auftreten\nnach unten und durch Willfährigkeit nach oben’ besondere\nsoldatische Eigenschaften vorzutäuschen (Bl. 7, 8 UL). Das\n\"Standgericht\" in Brettheim veranstaltete er. ohne dazu Befehl\nzu haben; er legte einen Auftrag, den er mindestens ebensogut\neinschränkend verstehen konnte, bewußt weit aus (Bl: 19 UA)o\nEr veranlaßte das Verfahren gegen CHEND»: VEEEEEED\n(Bl. 21 UA). Er übernahm die Verhandlung in Rothenburg, obwohl\ner Verständnis hätte erwarten können, wenn er sich dem mit\nRücksicht auf die vorausgegangene \"Fehlleistung\" in Brettheim\nzu entziehen suchte. Er eiferte, Hop \"ier vermeintlich\ngerechten Strafe\" zuzuführen (Bl. 63 UA). Den Beisitzer\nDr. EB besorgte er kurzerhand selber (Bl. 22, 25 UA). Die\nVerfahren führte er offensichtlich im Sinne der angeblichen\nWeisung des Korpsrichters Dr. Tb, daß den Standgerichten\nnur Fälle zugewiesen würden, die nach seiner Begutachtung\neindeutig geklärt seien und eine Verurteilung - und zwar ausschließlich eine Verurteilung zum Tode - erforderten (Bl. 25\nUA). Dem entsprach es, daß er Bedenken der Beisitzer gegen ein\nzwar formal nicht zwingenden, für das Schicksal der Opfer\naber sehr weittragenden Verfahrensvorschriften blieben\nunbeachtet, insbesondere wurden weder die Beisitzer beeidigt\nnoch ein Verteidiger bestellt (Bl. 20, 23 UA). Bei dem Brettheimer Verfahren wollteer vor der Verkündung kurzerhand den die\nUnterschrift verweigernden Beisitzer Wi äurch den bis\ndehin gar nicht zum Standgericht gehörenden. aber unzulässiger-\n\nTEET DEE ZUBE TI TE Zt 6\n\n[ \n\nu um\n\nrn\n\n_—\n\n..,\n\n- 20 -\n\nweise bei der Beratung anwesenden ll ersetzen (E1. 20 va)\nAuf dies unglaubliche Verhalten, das eine Mißachtung der einfachsten und selbstverständlichsten Grundsätze des Verfahrensrechts er.\nkennen läßt, ist das Schwurgericht bei seinen Erörterungen zur\ninneren Tatseite überhaupt nicht eingegangen. Beide Verkandlungen führte er in ausgesprochen rüden Formen (Bl. 18, 23 UA)o\n\nEr schrie und brüllte. Den Zahnarzt WB in Brettheim, der\n\nals Zeuge gehört wurde, schrie er an: \"Ich lege Sie um. Sagen\n\nSie aus. Auf einen mehr oder weniger kommt cs nicht anf' (Bl. 18\nUA). Bei der Hinrichtung, vor der er Alkohol getrunken hatte,\nließ er Jugendliche nitwirken (Bl. 31 Us). Der Bürgermeister\nKa in Hausen bedeutete er nach der Hinrichtung mit entsprechender Handbewegungs \"Die hängen am Ast!', wobei er ihm in >\nbarschem Ton das gleiche schicksal in Aussicht stellte, wenn\n\ner seine Pflichten nicht erfülle (Bl. 31 UA). Die Leichen der\nOpfer blieben auf seine Anordnung tagelang am Wohnort ihrer\nFamilien mit angehängten Schildern \"Ich bin der Verräter Hof\nED\" una \"Ich habe mich schützend vor den Verräter Hof»\ngestellt\" hängen. Der Angeklagte ließ sich schließlich nur\n\ndurch Hinweis auf die Seuchengefahr dazu bringen, die Abnahme\n\nder Leichen zu gestatten. Er ordnete an, daß bei der Beerdigung\nkein \"Tamtam\" gemacht werde (Bl. 51 UA). Bei der Einweisung\n\nOttos im Verfahren gegen m ur CD verschwicg\n\ner, wie aus dem Zusammenheng entnommen werden muß, daß die\nUnterzeichnung des Urteils durch den Vorsitzenden genüge, ob- B}\nvchl VD zercäc dic Nichtunterzeichnung des \"Brettheimer\nUrteilst zur Last gelegt wurde und obwohl er selbst kurz vorher\ndie Erklärung des Beisitzers HAB, er wolle nicht unterschreiben, hingenommen und damit beantwortet hatte, daß es nichts zu\nunterschreiben gebe (Bl. 22 UA). Stattdessen wies er OB darauf\nhin, daß er an dem Todesurteil, für das ein \"Führerbefehl\" bestehe, nichts mehr ändern könne. Er solle keine Dummheiten machen, demit es ihm nicht ergehe wie den beiden abzuurteilenden\nAngeklagten (Bl. 26 UA)so\n\nDen}\n\nyt\n2 - I\n\n.\n\nBei dem Angeklagten OB wira das Schwurgericht - ebenso wie\nbei CD - u.a. zu prüfen haben, warum er sich als Vorsitzender des Standgerichts mit dem mündlichen Hinweis zufrieden gab, daß nur Raum für einen Freispruch oder ein Todesurteil\nsei, und nicht darauf bestand, daß ihm insofern einwandfreie\nGesetzesunterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Es wird\nweiter berücksichtigen müssen, daß sich gerade in den Fällen\nCHE ur CE dic ernstesten Zweifel gegen die\nBegründetheit eines Todesurteils auch vom Tatbestande her\nregen’ mußten. Im übrigen kann auf einige weitere Anhaltspunkte\nverwiesen werden, die bereits bei GEB angeführt sina\nund für das Vorgehen MB gleichfalls zutreffen, wenn man\nvon den bisherigen Feststellungen ausgeht.\n\n5. Zur Frage des Notstands wird das Schwurgericht bei\nder neuen Entscheidung insbesondere das in den Entscheidungen\nOGHSt 1, 310, 313 und BGHSt 2, 251, 258; 3, 271, 275 (vel.\nauch 1 StR 433/57 vom 22. Mai 1958) Ausgeführte zu beachten\nhaben. Bei dem Angeklagten Sl wird es insbesondere in\nErwägung ziehen müssen, daß es bei der damaligen lage praktisch keine Stelle mehr gab. die ihn wegen eines unterlassenen\noder milderen Vorgehens zur Rechenschaft hätte ziehen können.\n\n6. Während der Eröffnungsbeschluß des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom 7. Dezember 1951 (Bd. 3 Bl. 93 deAe)\nhinsichtlich der Tötungen Vp un: (up -vei\nselbständige Handlüngen annahm, ging der Eröffnungsbeschluß\ndes Landgerichts Ansbach vom 5. März 1954 (Sonderband Otto\nBl. 12% ff) insofern von einen \"rechtlichen Zusammentreffen!\"\naus. Dieser zuletzt erwähnten Auffassung könnte der Senat nicht\nbeitreten. erden zwei Personen unrechtmäßig in einem Verfahren\nund in einem Urteilsspruch zum Tode verurteilt und auch zur\nselben Zeit hingerichtet, so darf der enge zeitliche und ver-\n\n- 22 _\n\nfahrensmäßig bedingte Zusammenhang nicht darüber hinwegtäuschen,\ndaß es sich in Wahrheit in jedem Falle un einen selbständig ge-Taßten und betätigten Entschluß handelt. Es verhält sich\n\nhier grundsätzlich anders als bei dem in BGHSt 1, 20 erörterten\nVorgang (vgl. auch BGHSt 2, 246, 247).\n\n7. Auf die Ausführungen im früheren Urteil des Senats zur\nZYtigkeit des Angeklagten CoD ais \"Einweiser\" wird besonders hingewiesen. Diese Ausführungen scheint das Schwurgericht verkannt zu haben, wenn es wiederholt eine Fahrlässigkeit des Angeklagten verneint. Die Vorschrift des §§ 222 StGB\nkönnte überhaupt nur für ein Handeln außerhalb richterlicher\nFunktionen, also eben jene Tätigkeit CoD a1: Zinweiser,\nin Betracht kommen. Die Anwendung der §§ 211, 212 StGB wäre\ninsoweit auch bei der Bejahung bedingten Vorsatzes geboten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwaltise\n\nDem Senat erschien es angebracht, die Sache gemäß\n§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO wieder ar das Schwurgericht bei dem\n\n£\n\n—— rn.\n\ndr mm iin arte ©\n\n- 23 _\n\nLandgericht Ansbach zurückzuverweisen.\n\nDro\n\nGeier\n\nwillns\n\nDr. Peetz\n\nBübner\n\nN\n\nBundesrichter Martin ist\nerkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/1-str-639-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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