{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-30_1_StR_584_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"1 StR 584/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2308 066 Pi\n\n1_StR 584,739\n\nIm Namen ‘bes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bildhauer Medard PD zu: ra. Kreis\nEB. dort geboren an EEE 1907;\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15, Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Dr. Wilims\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaai;sanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwalischart,\n\nJustizengestellter ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 30. Juni 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagie verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Treispiuch\nim übrigen wegen Notzucht, begangen an der damals sechscehnjährigen Barbara TB; zu einem Jahr Gefängnis vexrvrteili.\nDie Revision des Angeklagten rügt Verleizung förwmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen betreffen die Sachaufklärung vnd\nstehen mit der Sachrüge in engem Zusammenhang. Sie bedürfen\ndeshalb keiner besonderen Erörterung, weil die Sachrüge duichgreift.\n\nDas Landgericht hat sich bei seinen Feststellungen\ndurchweg an die Angaben der Zeugin TEEWP gehalten. Andererseits betont es aber an drei Stellen der Uxrteilsgründe, daß\nes seine Überzeugung hinsichtlich der entscheidenden Feststellungen, also der tatsächlichen Umstände, denen es die\ngewaltsame Nötigung der Barbara TB zum Beischlaf eninimmt,\nnicht auf die Aussage dieser ihm nicht hinreichend verläßlich\nerscheinenden Zeugin, sondern auf die Aussagen der Zeugen\nFEED und WE. die Einlassung des Angeklagten und die\nTatsache stütze, daß sich auf dem Polster der Rücksitze im\nraftwagen des Angeklagien ein (nach dessen eignen Angaben)\nvon einer Blutung aus dem Geschlechtsteil der Barbara I]\nherrührender Fleck befand. Darin liegt ein sachlicher Widerspruch, der bereits für sich allein zur Aufhebung des Urteils\n\nführen muß.\n\nDie Zeugen REED und Te waren keine unmittelbaren\nTatzeugen und konnien nur Angaben über das spätere Verhalten\n\nder Barbara TED machen. Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Dem Blutfleck 15ß8t sich die Entstehung auf\n\ngrund eines gewalisam vollzogenen Beischla?s nicht ansehen,\nAuch zusammengenommen konnten die genannten Beweisanzeichen\naus sich heraus ailein nicht die Feststellung ermöglichen,\n\ndaß der Angeklagte, wie es das Urteil im einzelnen darstellt,\nden Beischlaf mit Gewalt erzwungen hat; sie konnten vielmehr\nnur mittelbar dazu dienen, die Wahrheit der von TE zegere- I\nnen Darstellung des Vorgangs zu bestätigen. Das Landgericht\nhätte also — und dies wäre mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden - sagen können, daß es der Aussage der Zeugin Ten\nfolge, weil deren Aussage ihm mit Rücksicht auf die übrigen\nmivtelbaren Beweisanzeichen glaubhaft erscheine. Es konnte &\nund durfte aber nicht unter Ausklammerung der Aussage dieser\nZeugin die Überzeugung von Tatsachen gewinnen, die ohne ihre\nBekundungen für sich allein hinsichtlich der entscheidenden\n\nVorgänge nicht mehr als bloße Vermutungen gestatten konnten,\nNach dem Wortlaut der Urteilsgründe kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Landgericht in der Tat so vorgegangen ist;\ndenn die Unerheblichkeit der Aussage der Zeugin TB für\n\ndie Überzeugungsbildung der Strafkammer wird so nachdrücklich\nbetont, daß eine bloße Ungeschicklichkeit des Ausdrucks und\n\ndamit die Möglichkeit einer Umdeutung der Urteilsgründe auszuscheiden hat.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung werden unter\nBerücksichtigung des Vorbringens der Revision und des Akteninhalts folgende Hinweise gegeben:\n\n1. Die Revision bemerkt mit Recht, daß die Verschlüsse\nder Wagentüren von Kraftfahrzeugen im allgemeinen so konstruiert sind, daß die Betätigung eines Verschlußknopfs nur das\nÖffnen von außen, nicht aber das Öffnen von innen verhindert:\n\n2. Die Schilderung des Tatgeschehens durch die Zeugin\nTraut (Herüberwerfen des sich heftig wehrenden Opfers über\n\n“}\n\ndie Lehnen der Vordersitze auf die Rücksitze des Kraftwagens und Nachklettern des Täters, ohne daß das Opfer\n\nin der Zwischenzeit überhaupt nur Anstalten machen konnie,\neine Tür des Wagens zu STffnen) würde nichi nur einen Augenschein an dem Fahrzeug, sondern auch eine versuchsweise Nachahmung des Vorgangs durch Personen mit ähnlichen Grße-,\nGewichts- und Kräfieverhälinissen nahelegen. im gleichen\nZusammenhang würde außerdem zu beachten sein, daß Te»\nursprünglich bekundet hatte, sie sei au? den Vordersiizen\ndes Kraftwagens vergewaltigt worden.\n\n3, Der Umstand, daß Barbara WB ihre Regelblutung\nbereits eine Woche vorher hatte, zwingt nicht zu dem Schluß,\ndaß der Blutfleck auf dem Polster der rückwärtigen Sitze\nnur von einer Deflorationsblutung herrühren kann. Die Revision betont zutreffend, daß auch andere Blutungen denkbar sind und daß abgesehen hiervon ein Einriß des Hymens\nauch auf andere Weise als durch regelrechten Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.\n\n4. Der Angeklagte hat behauptet, er habe sich abgestoßen gefühlt und von dem Mädchen abgelassen, als dieses\nsich - angeblich - vollständig ausgezogen habe. Das Landgericht sagt von dieser Einlassung, daß sie \"jeder Lebenserfahrung widerspreche\". Gleichwohl will es im Zusammenhang\nhiermit ein Indiz für seine Feststellungen daraus ableiten,\ndaß der Angeklagte, wie auch sein Verhalten in einem anderen Falle gezeigt habe, sich wirksam zu verteidigen versiehe. Das isi widersprüchlich. Wer sich mit einer (unwahren)\nEinlassung verteidigt, die \"jeder menschlichen Erfahrung\"\nzuwiderläuft, verteidigt sich ungeschickt, und daran ändert es nichts, daß er sich bei anderen Anlässen geschickier\n\nzu verteidigen verstand. Daß jemand geschickt zu iügen\nversteht, könnte eher für die Wahrheit einer mit der allgemeinen Lebenserfahrung schwer zu vereinbarenden Einlassung sprechen, als dafür angeführt werden, daß der Angeklagte eine solche in sich unglaubwürdige Einlassung zu\nseiner Verteidigung frei erfunden hat.\n\n5. Wenn ein Mädchen nach dem ersten außerehelichen\nGeschlechtsverkehr einer Freundin unter Anzeichen innerer\nErschütterung erklärt, sie sei von einem Manne \"umgelegi\"\nworden, so 1äßt eine solche Äußerung allein noch nicht chne\nweiteres auf einen gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr\nschließen, wie auch umgekehrt, wenn ein Mann mit diesem\nAusdruck den Geschlechisverkehr mit einer Frau schildern\nwollte, daraus das Geständnis einer Notzucht kaum: zweifels-\n\nea werden könntes Mit dem algensinen. Sprach-\n\nu 6. Die: Zeugin: nn bei. ihrer Schilderung. von:\nder Ank der Zeugin a ar ; ‚dem gemeinsamen‘ Zimmer nach\n‚den: Feststellungen zwei. verschiedene Vorgänge‘ miteinander\nvermehgt; ‚nämlich die Heimkehr. ‘der. Zeugin. TED nach ihrem ”\nZusenmensein mit .dem- ‚Angeklagten‘ und ihre’ Rückkähr nach\n„einer, Ausfahrt mit ‚einem‘ \"Hercn: mit. Glatze;. der einen Boxrg-\n\"ward fuh: Ä . Unter. ai esen Umständen wird, ‚die mio ichkeit zu\n\nüberhaupt auf den \"Herrn mit fFlatze\" bezogen hat. Das\nLandgericht ist hierauf überhaupt nicht eingegangen. Es\nhätte dazu besonderen Anlaß gehant, weii den Akten zu\nentnehmen ist, daß die Zeugin Teile vei inrer ersten Aussage \"or der Polizei den Mann, der sie angeblich gewalisam\nsum Beischlaf nötigte, selbst als einen \"Herrn mit Glatze\"\nbeschrieben hat. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß\nein junges Mädchen einen Mann, der die bis dahin tinberührte\ngewaltsam mißbraucht hat und dessen Aussehen sich ihr vorher bei einem längeren Zusammensein einprägen konnie, mit\neinem anderen Manne verwechselt, mit dem sie keine solchen\nunangenehmen Erfahrungen gemacht hat.\n\ni. Die Bekundungen der Zeugin TB liefern, soweit\nsie dem Urteil entnommen werden können, keine verständliche\nErklärung dafür, wie es ihr gelingen konnte, dem mit dem\nGeschlechisakt noch nicht fertigen Angeklagten zu entkommen.\nWenn sie, wie sie es geschildert hat, auf den rückwärtigen\nPolstern des Wagens ausgestreckt war und der Angeklagte auf\nihr lag,ist es schwer vorstellbar, daß sie dann sine Tür\nöffnen und den Wagen verlassen konnte, ohne daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, sie daran zu hindern.\nÄhnlich schwer vorstellbar ist es ferner, daß der Ange--\nklagte ihren Schlüpfer heruntergezogen haben soll, nachdem\ner ihre Beine so gespreizt hatte, daß das eine auf dem\n\nrückwärtigen Polster des Wagens lag und das andere\nherunterhing.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\n\nHübner Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/1-str-584-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/1-str-584-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.454258+00:00"}}