{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-30_1_StR_248_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"1 StR 248/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2510 018\n\n1_StR 248/59\n\nIn Namen des Yolkes\n\nIn der Strafs.che\ngegen\n\nden Arbeiter Werner N MED =: SEE zeboren\nam ED 1921. ir VOEREEED vei SOME, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ar»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n° für Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil\ndes Landgerichts Waldshut vom 7. Januar 1959, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsuittels. an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Ki sowie den\nfrüheren Mitangeklagten REED des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n‚85 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47, 223 a, 75 StGB) schuldig befunden und gegen KÜEEW cine Gefängnisstrafe von drei\nJahren sechs Honaten ausgesprochen und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt,\n\nGegen das Urteil hat nur KÜMEMD Revision eingeleet:\nIn der Einlegungsschrift ist zwar das Urteil ohne Einschränkung angefochten und auch in der Rechtfertigungsscarift der\nAntrag auf Aufhebung des Urteils schlechthin gestellt. Wie\nsich aus der Revisionsbegründung ergibt, richtet sich das\nRechtsmittel jedoch nur dagegen, daß das Landgericht nicht\ndie Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 StGB bejaht hat, also\ngegen den Strafausspruch (vgl. u.a. RGSt 69, 110).\n\nDie Revision, mit der der Beschwerdeführer das Verfehren\nbeanstandet und die Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB rügt,\nist in dem beschränkten Umfange zulässig und auch begründet.\n\n1.) a) Soweit die Revisiondie Verletzung des § 267 StPO\ngeltend macht — da sich der Beschwerdeführer nur gegen die\nVerneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wendet,\nkönnte 'nur Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 des § 267 StPO in Betracht\nkommen —, deckt sich die Rüge mit der Sachbeschwerde.\n\nb) Aus den Ausführungen in der Revisionsbegründung ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer noch einen anderen\nverfahrensrechtlichen Verstoß rügen will. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in seinem Schlußvortrag\n\n- 3-\n\nneben dem Hauptantrag. gegen den Beschwerdeführer auf eine\nGefängnisstrafe unter drei Jahren zu erkennen und von\n\nder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzusehen,\n\"fürsorglich\" beantragt, den Zeugen Josef Bew darüber zu\nvernehmen, daß KB vor Besehung der Tat etwa 15 bis 20\nGlas Bier (nicht 'mehr als 20 Glas\", wie in der Revisionsbegründungsschrift behauptet ist) getrunken habe, Die Strafkammer hat dem Beweisamtrag nach den Urteilsgründen keine Folge\ngegeben, weil es auf die Feststellung der Menge des von dem\nBeschwerdeführer zu sich genommenen Alkohols nicht ankomne.\nDies beanstandet die Revision, wenn sie auch nicht die in\nBetracht kommende Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nausdrücklich als verletzt bezeichnet.\n\nDa die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde dieselbe\nGrundlage haben, können sie zusammen behandelt werden.\n\na.) In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision\nmit Recht die Feststellung des Lanägerichts, der Beschwerdeführer\nsei trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses Tür seine Tat\nvoli verantwortlich.\n\nNach der Sachverhaltsschilderung hatte KB vor der\nTatzeit - 10./l1. Oktober 1958 einige Zeit nach Mitternacht -\nvon etwa 15 bis 24 Uhr außer einigen Schnäpsen eine Menge\nBier zu sich genommen, die ttwesentlich größer\" war als die\nvon dem früheren Hitangeklagten RlWin üerselben Zeit\ngenossene Nenge von etwa 8 Glas. Bei der Prüfung, in welchem\nMaße sich der Alkoholgenuß des Beschwerdeführers auf seine\nZurechnungsfähigkeit ausgewirkt hat, ist die Strafkammer\nzu der Annahme gelangt, daß wie bei ROW, so auch bei\nKOREEEED 325 Sinsichtsvermögen nicht eingeschränkt, das Hemmungsvermögen etwas, aber nicht erheblich vermindert gewesen sei.\nBierzu hat sie ausgeführt: In der Hauptverhandlung habe sich\n\nIr]\n\n“\n\n-A-\n\n»war die Senaue Menge des von den beiden Angeklagten genossenen\nAlkohols nicht feststellen lassen; doch komme es derauf gar nicht\nan, weil sich unbeschadet der genossenen Alkoholmengen aus anderen\nUmständen die volle Zurechnungsfähigkeit der beiden Angeklagten\nergebe. Diese Umstände sieht das Landgericht darin, daß die Angeklagten über einen längeren Zeitraum hin planmäßig gehandelt\nhätten; weiter darin, daß sie - wenn auch wahrscheinlich nicht\n\nin fahrtüchtigem Zustand - in der Lage gewesen seien, mit ihrem\nMoped die Strecke Waldshut - Eschbach (Tatort) und zurück nahezu dreimal ohne Fährnis zurückzulegen; und schließlich darin,\n\ndaß sie ein lückenloses Erinnerungsbild an die Tat hätten,\n\nDiese Ausführungen begegnen üurchgreifenden Bedenken.\nNach ständiger Rechtsprechung — vgl. u:2. RGSt 63, 46, 49;\nRG HRR 1939 Nr. 5325 BGHSt 1, 384, 3855 BGH MDR 1953, 596 (mitseteilt von Dallinger), GA 1955, 269, 271, DAR 1955, 22\nNr. 6) läßt weder die Plan- und Zweckmäßigkeit der Handlungsweise des Täters noch sein Erinnerungsvermögen an die Einzelheiten der Tat einen unbedingt zuverlässigen Schluß dahin zu,\ndaß er bei Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig war.\nDie Fälle rauschhedingter Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit lieger vielfach so, daß der Täter zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen noch verstandesmäßig erfaßt, infolge des Alkoholeinflusses aber nicht\nmehr oder nur noch in .erheblich vermindertem Maße über die\nNemmungen verfügt, die ihn in nüchternen : Zustand von der Tat\nabgehalten haben würden.\n\nIm vorliegenden Falle vermag auch die Tatsache, daß\nder Beschwerdeführer mit seinem Moped die Strecke Waldshut-Eschbach und zurück mehrmals \"ohne Fänrnis\" zurücklegen konnte, ohne\nnähere Feststellungen über seine sonstige Fahrtüchtigkeit, die\nLänge der gefahrenen Wegstrecken, die Breite und den Zustand\n\n-5 -\n\nf\nder Straße und die damaligen Lichtverhältnisse nicht viel\nfür die Frage seiner ZurechnungsTänigkeit zu beweisen; nicht\nnit Unrecht weist im übrigen dis Revision in dieser Hinsicht\nauf die \"mechanische Tätigkeit\" des Tahrens hin, |\n\nHinzu kommt, daß KB im Jahre 1954 einen Schädelbrud\nmit Hirmverletzung erlitten hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sind hiervon - und von einem während des Wehrdien\nstes erlittenen geringfügigen Unfall - zwar keine organischen\nSchäden, sondern nur \"Regulationsstörungen mit der Folgeerscheinung von Kopfschmerzen\" zurückgeblieben; auch hat\ndie Verletzung nicht zu einer Alkoholunverträglichkeit geführt. Immerhin ist nicht auszuschließen, daß die erwähnten\nStörungen mindestens das Hemmungsvermögen des von dem\nLandgericht als \"haltloser, willensschwacher Trunkenbolda\"\nbezeichneten Beschwerdeführers mitbeeinträchtigt haben. Ob\nund wie sich der Sachverständige in dieser Hinsicht gutachtlich geäußert hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mögliche\nweise haben schließlich auch der Wortwechsel des Beschwerdeführers mit dem später überfallenen Zeugen SEM una eine\nhiervon zurückgebliebene Veräörgerung mit dazu beigetragen,\nsein Willensvermögen zu mindern.\n\nNach alledem ist nicht ausreichend dargetan, daß\nKrumholz zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig wars\n\nAus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß\nauch die Rüge aus § 244 Abs. 3 Satzı 2 StPO begründet ist.\nIm Sinne dieser Bestimmung war es für die Entscheidung der\nFrage, ob KÜEEE die Tat im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, wie überhaupt\nfür die Strafbemessung keineswegs \"ohne Bedeutung\", welche\nMenge Alkohol er vor der Tat zu sich genommen hat.\n\nHiernach ist das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen\n\nVerhandluns, und Entscheidung an das Dandgericht zurückzuverweisen.-\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer,\nsoweit noch möglich, nicht nur Feststellungen über die Menge\nder von dem Beschwerdeführer genossenen Getränke (Bier und\nSchnaps), sondern auch über deren Alkoholgehalt und die\nwährend des Zechens etwa verzehrten Speisen treffen müssen,\num -— unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Alkoholabbaus\nund der Alkoholausscheidung sowie der allgemeinen und besonderen körperlichen und seelischen Verfassung des Beschwerdeführers - die erforderlichen Schlüsse auf die Höhe des Blutalkoholgehalts und den Grad‘ der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ziehen zu können (vgl. hierzu u.3\nBGH GA 1955, 269, 270 und das dort angegebene Schrifttum).\nDabei wird das Landgericht zu beachten haben, daß, soweit\nZweifel bestehenbleiben, ob < v1: oder erheblich\nvermindert zurechnungsfähig gewesen ist, diese zu seinen\nGunsten ausschlagen. Bejaht die Strafksmmer die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB, so wird sie freilich bei der - durch das\nVerbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) eingeschränkten - Strafbemessung nicht außer acht lassen dürfen, daß\nder dem Alkohol verfallene, haltlose, willensschwache und\nbereits vorbestrafte Beschwerdeführer die Verminderung seiner\nzurechnungsfähigkeit durch selbstverschuldete Trunkenheit\nherbeigeführt hat; in einem solchen Falle wird nach der\nRechtsprechung (vgl. u.a. BGH 5 StR 395/51 vom 2. August\n1951, mitgeteilt von Dallinger in NDR 1951, 657) regelmäßig\n\n.\n\nkein Anlaß bestehen. die Strafe allein wegen der verminderten Verantwortlichkeit des Täters zu mildern.\n\nDr; Ceier Dr. Peetz Martiu\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/1-str-248-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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