{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-30_1_StR_236_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"1 StR 236/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\n15:8 236/59 2309 014 -\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Graveur Adolf K iD zu: NE ort geboren am\nGEHE 1958, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n30. Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. FPeetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nels Vertreter der Bundesanwaltschuft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg- Fürth - Jugendkammer - vom 23. Februar 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. .\n\nAuf die Strafe wird die Untersuchungshaft seit dem 24. Februar 1959 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe zz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wesen versuchten Totschlags und wegen Widerstands gegen die Siaatsgewalt zu einer\nJugenästrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt, weil er\nin der Wacht vom 26./27. September 1958 seine Kutter mit cinen\nKüchenmesser zu töten versucht und einen der Mutter zu Hilfe\neilenden Polizeibeamten mit dem Messer bedroht \"hat.\n\nDie auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und\n\ndie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrindet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Inwiefern § 261 StPO verletzt sein soll, hat die Revision nicht dergelegt- Die Rüge ist daher unbeachtlich (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Der Polizeibeamte CE, der der Mutter des Angeklagten, Frau KW; zusammen mit einem weiteren Polizeibeamten\nzu Hilfe gekommen war und sie unmittelbar nach der Tat vernommen\nhat, wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 249\nStPO die Vernehmungsniederschrift zur Urteilsgrundlage gemacht,\nist daher unrichtig.\n\n3.) Ein Blutalkoholgutachten des chemischen Instituts\neines städtischen Krankenhauses ist eine nach § 256 StPO verlesbare Erklärung einer öffentlichen Behörde (BCH VRS 6, 148,\n1495 BGH NJW 1953, 1801 Nr. 24).\n\n4.} Der Revisionsvortrag 1äßt nicht erkennen, daß ein Augen\nschein im Schlafzimmer der Frau KB für äie Entscheidung\nvon Bedeutung und die Straikammer deshaln verpflichtet war, ihn\nvon Amts wegen einzunehmenı§ 244 Abs. 2, 5 StPO).\n\nSe Die Nichtberücksichtigung von Umständen, in denen\nder Angeklagte Strafmilderungsgründe sieht, kann nicht ais\nVerstoß gegen § 267 StPO, sondern allenfalls als sachlichrechtlicher Mangel gerügt werden. Auch ein solcher ist hier aber\nnicht ersichtlich. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer\nkei der Bemessung der Strafe zugute gehalten, daß er sich\nbisher straffrei geführt hat. Zu mehr sah es sich nicht veranlaßt. Daß der Angeklagte über das für junge Menschen selbstverständliche Maß hinaus fleißig war, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Ob ein Jugendlicher, der dem\nTrunke ergeben und jähzornig ist wie der Angeklagte, noch\nals \"ordentlich\" bezeichnet werden kann, ist eine Auslegungsfrage, mit der sich die Strafkammer nicht ausdrücklich zu\nbefassen brauchte.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nSie richtet sich gegen die Feststellung, der Angeklagte\nhabe mit Tötungsvorsatz gehandelt und sei bei Ausführung\nder Straftaten nicht zurechnungsunfähig gewesen. Beide Angriffe\nbleiben im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1.) Was die vom Landgericht für die \"Mötungsabsicht\"\ndes Angeklagten angeführten Beweisgründe angeht, so ist der\nRevisicn einzuräumen, daß das Hcrbeiholen der Polizei an\n\nsich nur den Schluß zuläßt, wie die dafür verantwortlichen\nPersonen die Gelahrlage beurteilt haben, nicht auch , daß der\nBeschwerdeführer seine Mutter tatsächlich töten wollte. Indes\n\nsind die Ausführungen der Stirafkammer bei vernünftiger Ausle-\n\n_— nn\n\ngung dahin zu verstehen, daß die beteiligten Personen - die\nSchwester und der Schwager des Angeklagten sowie der aus der\nNachbarschaft zu Hilfe gerufene Zeuge HEEB - die Polizei nur\ndeshalb - mitten in der Nacht - herbeigcholt haben, weil ihnen\nder Angeklagte durch sein Verhalten Grund zu der Befürchtung\ngab. er werde die Mutter töten. Das folgt vor allem aus dem\nHinweis, die Schwester des Angeklagten habe diesen rufen\ngehört, er werde die Mutter und den im selben Zimmer schlafenden Sohn seiner Schwester erstechen, und sie habe diese\nDrohung ernst genommen. Die von der Revision beanstandete,\nmißverständliche Bemerkung im Urteil, für die Tötungsabsicht\ndes Angeklagten spreche schon das Herbeiholen der Polizei,\nfindet seine Erklärung im folgenden Satz der Gründe; in\ndiesem weist das Landgericht die von der Mutter und der\nSchwester des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegebene\nDarstellung, es habe sich nur um einen harmlosen Streit\ngehandelt, zurück, Erst anschließend tritt das Landgericht\nin die eigentliche Beweiswürdigung ein; deren Kern geht\ndahin, der Angeklagte habe gerufen, er werde seine Mutter\nund seinen Weffen erstechen, und er habe diese Drohung ernst\ngemeint.\n\nDiese rechtlich vertreibare Beweiserwägung wird nicht\ndurch den Einwand der Revision entkräftet, das Landgericht\nhabe die Prüfung unterlassen, ob die Schwester des Angeklagten\ndie Tatlage zutreffend beurteilte. Die Strafkammer hat sich\ndamit in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das rechtfertigt aber nicht den Verdacht, daß sie\ndiese sich aufdrängende Frage übersehen oder rechtsirrig\nbeurteilt hätte. Bei deren Würdigung sprach gegen den Angeklagten neben seinem angeborenen Jähzorn vor allem das vor\nund nach der Yötungsärohung bewiesene gewalttätige Verhalten.\n\nNun hat das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung\nallerdings festgestellt, der Angeklagte sei durch das Erscheinen der Poiizeibeamten \"schließlich so in Wut\" geraten,\n\"daß er beschloß, seine Mutter zu erstechen. falls die Beamten\nin das Zimmer eindringen sollten\". Das würde bei wörtlicher\nAuslegung zu dem Schluß zwingen, daß der Beschwerdeführer\nvor diesem Zeitpunkt noch nicht den Willen zur Tötung der\nMutter hatte, daß Seine vorangegangene Drohung also nicht\nernst gewesen sein konnte. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kommt der angeführten Feststellung indes nur der Sinn\nzu, daß der Angeklagte beim Erscheinen der Polizeibeamten\nden Entschluß faßte, die bis dahin mehrmals angedrohte Tötung\nnunmehr endgültig auszuführen, weil ihm nach dem Eindringen\nder Beamten die Möglichkeit hierzu genommen würde. Der genannten\nUrteilsstelle kann demnach nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer vorher nur eine leere Drohung ausgesprochen\nbat. die dem Landgericht keinen Schluß in der Richtung erlaubte,\nob der Angeklagte seine Mutter töten oder nur verletzen wollte,\n\nDie Revisionsrüge, die Strafkammer habe nicht geprüft,\nob der ganze Geschehensablauf, besonders unter Berücksichtigung des von dem Angeklagten genossenen Älkohols, nicht rein\n\"demonstrativ\" war, ist ein unzulässiger Angriff gegen die\nBeweiswürdigung. Ein gleiches gilt von dem Vortrag, das. Landgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte\nseine Mutter ernstlich habe stechen und erstechen wollen,\nderen abschwächende Aussage in der Hauptverhandlung sowie\nandere Umstände, insbesondere auch die wirkung des genossenen\nAlkohols, außer ucat gelassen.\n\n2.) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vermißt die Revision die Feststellung, welche Alkoholmenge das Blut des\nAngeklagten im Zeitpunkt der Taten aufwies. Mit dieser Rüge\nverfolgt sie das Ziel, daß zugunsten des Beschwerdeführers\n\nu nn nn\n\nIr.\n\nunter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 StGB ein möglichst\nhoher Blutalksholwert angesetzt wird.\n\nIm Urteil ist nur festgestellt, daß die dem Angeklagten\num 3,35 Uhr entnommene Blutprobe einen Alkoholmittelwert von\n1,76 %o hatte. Die Feststellung ist ersichtlich dahin zu verstehen, daß dieser Wert für den Zeitpunkt der Entnahme der\nBiutprobe ermittelt ist, Welcher Wert sich daraus für die\nTetzeit ergibt, 1äßt sich den Urteilsgründen ebensowenig sicher\nentnehmen wie eine Antwort auf die weitere erhebliche Frage, ob\nzur Tatzeit der Alkoholhöchstwert bereits überschritten, der\nBlutalkoholspiegel also schon im Sinken war oder nicht. Diese\nvon der Revision bemängelte Lücke in 'den Urteilsfeststellungen\ngefährdet jedoch nicht den Bestand des Urteils; denn auch wenn\nman von den dem Beschwerdeführer günstigsten Annahmen ausgeht\n- nämlich, daß der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Entnahme\nder Blutprobe schon im Abbau begriffen war (also nicht erst angestiegen oder gegenüber dem Tatzeitpunkt gleichgeblieben ist) -,\nrechtfertigt das nicht den von der Revision gezogenen Schluß,\nder Angeklagte sei zur Tatzeit möglicherweise zurechnungsunfähig\ngewesen. Zwischen Tateusführung und Entnahme der Blutprobe\n(3,55 Uhr) lag ein Zeitraum von höchstens 1 1/2 Stunden: Bis\netwa 1,30 Uhr hatte der Angeklagte im Wirtshaus gesessen;\nanschließend ging er nach Hause; daheim zog er sich zuerst\naus, a8 sodann in der Küche und begann anschließend den Streit\nmit seiner Mutter, der schließlich zur Herbeiholung des Zeugen\nHe aus der Nachbarschaft und nach dessen vergeblichem\nVermittlungsversuch zur Herbeiholung der Polizei führte, nach\nderen Erscheinen der Angeklagte auf seine Mutter einstach.\nIn 1 1/2 Stunden aber sank der Blutalkoholgehalt bei Annahme\neines durchschnittlichen Abbaues von 0,? bis 0, 15 $o (vgl. UA.\nBGH 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957 S. 10) nur um 0,15 bis 0,225 %o,\nso daß sich für den Zeitpunkt der Taten ein Blutalkoholwert ..'\n\nvon höchstens 1,985 %o errechnen würde. Dieser aber läge - wie\nübrigens auch der von der Revision behauptete Wert von 2,06 bis\n2,1 %o - immer noch erheblich unter der Grenze von 2,5 %o, von\nder ab im allgemeinen erst eine erhebliche Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB in Frage\nkommt (BGH aaO; ferner BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954.\n1 Str 58/59 vom 28, April 1959). Das Landgericht hat gleichwohl\nim Anschluß an das Gutachten des als Sachverständigen gehörten\nLandgerichtsarztes Dr. Bittner zugunsten des Angeklagten\n\"unterstellt\", daß dessen Hemmungsvermögen zur Tatzeit infolge\ndes vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war;\nes hat dies auch strafmildernd berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer um die verderblichen Folgen des Trinkens gerade\nfür ihn bei seiner Veranlagung zum Jähzorn wußte (zur Versagung der Strefmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB bei selbstverschuldeter Trunkenheit vgl. OGNSt 2, 324, 327 f).\n\n3.) Auch die auf die allgemeine Sachrüge gehotene\nNachprüfung des Urteils im übrigen 1äßt weder hinsichtlich\ndes versuchten Totschlags noch hinsichtlich des Widerstands\ngegen die Staatsgewalt einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich\nder von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem\nerkennenden Senat ergänzend noch vorgetragenen Gesichtspunkte.\nDer Revision kann nicht zugegeben werden, es sei \"technisch\nunmöglich!\" und erfahrungswidrig, daß die Mutter des Angeklagten\neinem gegen ihre linke Brustseite geführten Messerstich durch\nHerumwerfen des Körpers auf die linke Seite und abwehrendes\nAusstrecken der Hände ausgewichen sei. Ebensowenig kann davon\ndie Rede sein, daß der Wutanfall, den das Erscheinen der Polizei\nim Beschwerdeführer ausgelöst hat, als unverschuldete Zornes-\n\nm 0 0 mn en\n\n——r\n\nm\n\n‚Tre\n\n-8B — /\n\nreizung im Sinne des § 215 StGB anzusehen ist.\n\nDr, Geier Dr. Peetz Martin\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/1-str-236-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/1-str-236-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.410654+00:00"}}