{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-23_1_StR_281_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-23","aktenzeichen":"1 StR 281/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\n1_StR_281/59 2309 017 “ r\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm G EEE ohne testen Wohnsitz,\n\ngeboren am El 1897 in EEE, 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Pectz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter.\n\nOberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 12. März 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu - jedoch ausgenom-\n\nmen den Rückfall beim Betrug - aufgehoben. Die Sache wird\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rochtsmittels, an das Landgericht zurückver-.,\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sechs\nJahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt, seine\nSicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nSeine Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde\nerhebt und zum Strafausspruch außerdem die Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, hat nur zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\n1.) Zun Schuldspruch gibt die auf die allgemeine Sachrüge\ngebotene Nachprüfung des Urteils im Falle II 6 der Urteilsgründe zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Insoweit hat sich der\ningeklagte nur des versuchten - nicht des vollendeten - Betrugs (in Tateinheit mit vollendeter Urkundenfälschung) schuldig gemacht. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkanmer dies bei der rechtlichen Würdigung erkennt hat. Jedenfalls wird durch den etwaigen Rechtsirrtum der Umfang der\nSchuld und damit auch der — sonst bedenkenfreie — Schuldspruch\nals solcher berührt. Dies nötigt zwar nicht zu dessen Aufhebung,\nweil der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt\nworden ist. Doch muß die Strafkammer der neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung über den Strafausspruch - siehe 2.) - den\nSchuldspruch in dem geminderten Umfang zugrunde legen.\n\n2.) Nicht bestehenbleiben kann dagegen der Strafausspruch.\n\na) Verlahrensrüge.\n\nDie Strafkammer ist auf Grund der \"Selbstbeurteilung\"\ndes Angeklagten, des Eindrucks, den sie in Übereinstimmung\nhiermit von seiner Persönlichkeit gewann, und \"verschiedener\nin dem Vorverfahren erholter ärztlicher Gutachten\" zu der\nWeinung gelangt, daß es sich bei dem Angeklagten um einen voll -\nverantwortlichen Psychopathen handlc, der haltios und willensschwach aus Geltungssucht die Rechtsordnung mißachte und ständig bemüht sei, sich auf Kosten anderer Vermögensvorteile zu\nerschaffen, die seinen Ansprüchen, nicht aber seiner Leistung\nentsprächen. Der Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen hat\nsich das Landgericht zu dieser Feststellung nicht bedient.\n\nMit Recht findet die Revision hierin eine Verletzung der\nAufklärungspflicht.\n\nTach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a.\nRGSt 73, 121; HRR 1936 Nr. 14635 DI 1939, 8695 DR 1939, 1066\n\nMr- ?) und des Bundesgerichtshofs (u.a. UDR 195%, 146 f5; IM Ir: ®\n\nund 30 zu § 51 Abs. 1 StGB) erfaßt § 51 StGB über den Kreis\nder eigentlichen Geisteskrankheiten (Psychosen) hinaus alle\nStörungen, die \"die bei einem normalen und geistig reifen\nMenschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen\", wobei es gleich-.\ngültig ist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandesvätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt; Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne des § 51 StGB.sein. Die Anwendbarkeit dieser\nVorschrift scheidet allerdings bei einem bloßen Charaktermangel\noder einer bloßen sittlichen Schwäche aus. Von Fällen dieser Art\nabgesehen kann dementsprechend auch bei den verschiedenen Forzen der Psychopathie § 51 StSB anwendbar sein. Entscheidenä\n\n!\n’\nN\ni\n1\n\nvum\n\nzu zu\n\nhierfür sind Art und Grad der Abweichung vom \"Hormalen\"\nvgl. u.a. RG DJ 1939, 869).\n\nFür die Frage, ob nach den vorstehenden Ausführungen ein\n?sychopath voll verantwortlich ist oder ob bei ihm die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorliegen, wird\nder Tatrichter der Zuziehung eines medizinischen Sechverständigen oft nicht entraten können. Auch im vorliegenden Falle\ndrängten die Umstände dazu. Wenn auch bei dem Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB ersichtlich\nvon vornhercin ausscheidet und wenn euch er sich selbst\nin der Hauptverhandlung als \"einen von Großmannssucht befallcnen, labilen Charakter\", also nicht als einen in seiner Zurcchnungsfähigkeit beschränkten Menschen, bezeichnet hat, so ist\ncoch die Köglichkeit nicht auszuschließen, daß er seine Betrügereien und Urkundenfälschungen im Zustande der erheblich\nverminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Diese Frage\nkonnte die Strafkamzer, die zuden möglicherweise von rechtsirrigen Erwägungen über die Bedeutung der Psychopathie für\nsen Bereich des § 51 StGB ausgegangen ist, im Hinblick auf die\nnöheren Urstände des Falles nicht zweifelsfrei entscheiden, ohne\neinen Sachverständigen zu hören.\n\nAllerdings ist Großmann nach den Urteilsgründen in einen\nSirafverfahren, das an 26. April 1932 zu seiner Verurteilung\nwegen fortgesetzter Unterschlagung und Untreue führte, von den\ndenaligen Landgerichtsarzt als ein Kensch bezeichnet worden, der\nan einer psyckopathischen Haltlosigkeit mit hysterischen Zügen\nund einer krenkhaften Geltungssucht leide, im übrigen aber\nstrafrechtlich voll verantwortlich sei. Ferner hat der Lendgerichtsarzt Dr. Gerweck als Sachverständiger in seinem in\ndem Verfahren des Landgerichts München I 8 KLs 15/51 am\n26. Juli 1951 erstatteten und von dem Tatrichter in dem\n\nUrteil vom 28. Wovember 1951 im wesentlichen übernommenen\nschriftlichen Gutachten, auf das die Strafkammer in dem vorliegenden Urteil ausdrücklich hinweist, den Angeklagten als\neinen voll_ verantwortlichen \"hyperihymen\" Psychopathen gekennzeichnet. In demselben Sinne äußerte sich Dr. Gerweck\nüber den Angeklagten nach dem Urteil des Landgerichts München I von 9. Oktober 1953 in der demaligen Heuptverhandlung,\nohne daß freilich den Akten entnommen werden kann, ob er\n\nden Angeklagten zuvor nochmals untersucht hettc.\n\nDiesen gutechtlichen Äußerungen kann jedoch schon deshalb\nkeine entscheidende Bedeutung zukommen, weil die erste von\nihnen 27 Jehre und diejenigen des Dr. Gerweck immerhin auch\nschon 7 und 5 Jahre zurückliegen. Hinzu kommt. daß bei don\n- zur Tatzeit 61 Jahre und zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung nahezu 62 Jahre alten - Beschwerdeführer nach den\nürteilsfeststellungen schon ein altersbedingter körperlicher\nYerfall zu bemerken ist. Welchen Grad er erreicht hat, ist den\nUrteil nicht zu entnehmen. Es bleibt deshalb offen, ob die\nvszchopathische Veranlagung des Angeklagten im Zussmmenhang nit\nkörverlichen Verfallserscheinungen unter dem Gesichtspunkt des\n§ 51 StGB heute anders zu beurteilen ist als vor einer Reihe\nvon Jahren. Die Entscheidung darüber war zudem diesmal von\nerheblich weiter rceichender Bedeutung als früher, weil die\nschwerwiegende Frage zur Enischeidung stand, ob der Angeklagte\nels gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und in Sicherungsverwvahrung genommen werden soll. Auf diese beiden Punkte\nhat die Revision mit Recht hingewiesen.\n\nb) Sechbeschnerde.\nWie die obigen Ausführungen ergeben, ist die Strafkamnmer\n\n»ei der Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des\n\"nzexla,ten möglicherweise von irrigen Erwägungen sachlichaut\n\n4\n\nrechtlicher Art ausgegangen; der Strafausspruch muß daher\nschon aus diesem Grunde zugleich auf die (allgemeine) Sachheschwerde hin aufgehoben werden. Gegen ihn bestehen in\nsachlichrechtlicher Hinsicht aber auch noch insoweit Bedenken, als der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nbeurteilt worden ist.\n\nZwar könnte darüber hinweggesehen werden, daß im Urveil\nnicht ausdrücklich erwähnt ist, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 oder diejenigen des Abs. 2 StGB für\ngegeben erachtet hatz denn aus den Urteilsfeststellungen im\neinzelnen ergibt sich, daß die förmlichen Voraussetzungen des\n§ 20 a Abs. 1 vorliegen und das Landgericht diese Vorschrift\nangewendet hat. Jedoch fehlt es an einer hinreichenden Feststellung\nder sachlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nder sich insoweit derjenigen des Reichsgerichts angeschlossen\nnat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein\nsefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer eingehenden und\nsorgfältigen Geamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Angexlagten als auch, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes\nergibt, der zur Beurteilung seiner Eigenschaft als gefährlicher\nGenohnheitsverbrecher herangezogenen früheren Straftaten (sog.\n\"Symptomtaten\") und der neuen zur Aburteilung stehenden Straftat\n‚oder Straftaten). Es muß bei jeder dieser Straftaten, damit sie\nin Betracht gezogen werden kann, ein gleichgeartetes inneres\nVerhältnis zu dem Wesen des Angeklagten nachgewiesen werden, das\ngerade auch sie als kennzeichnenden Ausfluß eines dem Angeklagten\ninnewohnenden verbrecherischen Hanges erscheinen läßt, der es\nwahrscheinlich macht, daß der Angeklagte auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. u.a. RGSt 68, 149,\n156 fg RG IW 1934, 1666 Nr. 29; BGHSt 1, 94, 99 2; BGH NIW 1953,\n\n- 1\n\n67% Nr. 16s 1954. 846 Nr. 19). Es ist daher erforderlich,\n\ndaß der Tatrichter in jedem einzelnen Falle den Beziehungen\nzwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der strafbaren Handlung nachgeht; er muß hierbei den Ursprung der Tat\n\nnach den jeweiligen äußeren Verhältnissen, inneren Beweggründen\nund allen sonstigen wesentlichen Einzelheiten untersuchen,\n\num feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen\nHange des Täters beruhte oder andere Ursachen hatte. Diesen\nzrfordernissen wird im vorliegenden Falle das Urteil, soweit\n\nes sich um die früheren Straftaten dcs Angeklagten handelt,\nnicht in vollen Umfange gerecht. Gewiß hat der Angeklagte,\n\nder auch schon vorher wiederholt, u.a. auch wegen Betrugs,\n\nund zum Teil erheblich bestraft werden mußte, in der Zeit\n\nvon 1935 an zahlreiche und großenteils einschlägige Straftaten\nbegangen und für sie co hohe Gefängnis- und Zuchthausstrafen\nerhalten, daß er allein von den letzten 20 Jahren - einschließlich der nchezu 3 Jahre, dic er auf Grund des am 22. Jenuar 1946\nvegen Diebstahls von Geld und Schmuck eowie unbefugten Bezugs\nvon Waren ohne Bezugschein gegen ihn erlassenen Urteils eines\namerikanischen MNilitärgerichts verbüßte, - 17 Jahre in Haft\nverbringen mußte, Weiterhin war der Angeklagte schon durch\nUrteil des Landgerichts München I vom 27. September 1939 wegen\nBetrugs im Rückfall in 17 Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden. Wögen auch all diese Tatsachen noch so sehr für die\nEigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sprechen, so durfte sich die Strafkammer trotzden\n\n(vgl. u.a, RGSt 68, 174; BGH 1 StR 119/56 von 15. Mai 19565\n\n1 StR 197/57 vom 7. Juni 1957) nicht demit begnügen, die\n\nden Urteilen ceit 1935 - 24. Juli 1935, 27. September 1939:\n\n22. Januar 1946 (Urteil des amerikanischen lfilitärgerichts),\n28. November 1951 und 9. Oktober 19553 -— zugrunde liegenden\nStraftaten nur den äußeren Sachverhalte nach darzustellen; sie\n\n2 ai\n\n“\nBar\nN\n\n-8-\n\nmußte vielmehr ausdrücklich die mindestens zwei Straftaten\nbezeichnen. die sie als Symptomtaten verwendete, und in\n\ndem oben dargelegten Umfanzce, vor allem also auch unter Feststellung der jeweiligen inneren Beweggründe des Angeklagten,\ndarlegen, inwieweit die Taten demselben verbrecherischen\nHang entsprangen wie der neu abgeurteilte Betrugskomplex.\n\nZu diesen näheren Feststellungen bestand schon deshalb\n\nAnlaß, weil der Angeklagte in dem Urteil vom 9. Oktober 1953\nals \"eine veranlagungsbedingt tragische Persönlichkeit, nicht\naber als der Typ des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\"\nbezeichnet worden ist und die Strafkammer seine damaligen Betrügereien und Urkundenfälschungen offenbar (vgl. $. 18 un-\n-ten UA) auch bei der nachträglichen Schau nur als \"Gelegenheitstaten\" ansieht. Das Landgericht wäre allerdings\nnicht gehindert gewesen, diese Rechtsbrüche in Abweichung\nvon der Beurteilung durch den früheren Tatrichter als Hangtaten zu würdigen, selbst wenn der Beschwerdeführer teilweise\nnicht selbst die Gelegenheit zur Tatbegehung gesucht haben,\nsondern sich ihm eine solche Gelegenheit ohne sein Zutun\ngeboten haben sollte, und wenn weiterhin in den verschiedenen Fällen \"die Gleichartigkeit der Umstände fehlte\".\n\n‚Eine solche Feststellung hat die Strafkammer aber nicht getroffen.\n\nDas Urteil muß hiernach im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Aufhebung erfaßt zwangsläufig auch\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung\n‘der bürgerlichen Ehrenrechte; diese wie jene wären im\nübrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird wegen der Frage,\nob, falls die Strafkammer zugleich die Voraussetzungen des\n\n3\n\n§ 51 Abs. 2 und diejenigen des § 20 Abs. 1 StGB bejaht und\neine Sicherungsmaßnahme gegen den Angeklagten für erforderlich\nhält, wiederum seine Sicherungsverwahrung oder stattdessen\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ange- |\nordnet werden soll, auf die Entscheidung BGHSt 5, 312 hingewiesen.\n\nDr. Geier . Dr. Peetz Mantel\nMartin Hübner\n\nun an","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/1-str-281-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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