{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-23_1_StR_271_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-23","aktenzeichen":"1 StR 271/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 271/59 2509 018\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Schreiner Willibald O0 aus K geboren\nam 1924 in Landkreis zur Zeit\nin Haft,\n\n2.) den Hilfsarbeiter Fritz OL u ‚„ geboren\nam 1927 in Rt (i ‚„ zur Zeit\nung\n\nin Untersuc shaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n23. Juni 1959, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Geier\ns Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rgrgd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten OD wire das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 12. Dezember 1958, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Oi und die\nRevision des Angeklagten Ogbwerden verworfen. Jedoch wird\ndas Urteil hinsichtlich des Angeklagten OB dahin ergänzt,\n\ndaß vor \"Vergehen des Diebstahls\" das Wort \"versuchten\"\neingefügt wird.\n\nDer Beschwerdeführer Ogfphat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ns\nvn 14 Ki\nnn,\n\n3.\n\nGründesz\n\nJe Die Revision des Angeklagten\n\nDer Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel auf die\nVerurteilung wegen des in Benningen versuchten Diebstahls\n(Fall I 1 b der Urteilsgründe) beschränkt; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen ist es rechtlich bedenkenfrei,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten CHEM sowie die Mitangeklagten Oi und Megp wegen in Mittäterschaft begangenen\nversuchten Diebstahls verurteilt hat.\n\nDie Angeklagten fuhren in der Nacht vom 23. zum 24. Juni\n1958 im Kraftwagen des Mitangeklagten Mg nach Benningen.\nSie beabsichtigten in dieser Ortschaft eine an einer Hausecke\nangebrachte Figur zu entwenden. Die Angeklagten Oi una\nON stiegen aus, der Mitangeklagte Mb fuhr weiter,\nkehrte aber verabredungsgemäß nach einiger Zeit zurück, um\ndie erstrebte und erhoffte Beute und seine Genossen wegzufahren\". Am Standplatz der Figur stieg Oil auf die\nSchultern des Angeklagten Ob, konnte aber die Statue nicht\nganz erreichen; \"deshalb sahen die beiden von weiteren Versuchen ab.\"\n\nSoweit der Beschwerdeführer OB, wie schon vor der\nStrafkammer geltend gemacht, vorbringt, man habe die Figur\nnur besichtigen und nicht herabholen wollen, kann er mit\ndiesem Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (§ 357 StPO). Das Landgericht hat die Überzeugung ge-\n\nEx\nnm\n\nwonnen, daß die Angeklagten sich die Figur rechtswidrig\nzueignen wollten.\n\nDie Straftat ist nach der zu billigenden Auffassung\nder Strafkammer über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgegangen. es ist durch sie eine unmittelbare Gefährdung des\nRechtsgutes eingetreten; die Tätigkeitsakte sind bei natürlicher Betrachtung Bestandteile der Tatbestandshandlung.\n\nNach den Urteilsgründen hat das Landgericht die von dem\nAngeklagten Ob begangene strafbare Handlung rechtlich zutreffend als ein versuchtes Vergehen gewürdigt, dies jedoch\nim Urteilssatz nicht zum Ausdruck gebracht. Da es sich um ein\noffensichtliches Schreibversehen handelt, kann der Senat von\nsich aus den Urteilssatz entsprechend ergänzen.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein\nfreiwilliger Rücktritt vom Versuch vor. Er hat die weitere\nDurchführung des Diebstahls nach der Überzeugung der Strafkemmer\naufgegeben, weil die Wegnahme der Figur in der beabsichtigten\nWeise nicht möglich gewesen ist, da sie zu hoch hing. Daß der\nAngeklagte, wie er ausführt, eine Leiter hätte herbeiholen können und dies nicht getan hat, ändert an der Tatsache nichts,\ndaß die Straftat so wie sie geplant war, nicht zu Ende geführt\nwerden konnte,\n\nDa auch gegen den Strafausspruch keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nDer Angeklagte hat sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom\n6. Februar, beim Landgericht eingegangen am 9. Februar 1959, auf\neinen Fall beschränkt. Die Anrechnung der seit 9. Februar erlittenen Haft ist somit durch § 450 StPO bestimmt.\n\n1x2\n\nII. Die Revision des Angeklagten Oi\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Otü wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls\nje im Rückfall begangen unter Anwendung des § 44 StGB zu Einzelstrafen von acht Monaten und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.\nSie hat aus diesen Strafen und der vom Landgericht Kempten am\n21. August 1958 erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr eine\nGesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Zuchthaus gebildet.\nNur insoweit weist das Urteil einen Rechtsfehler auf, der zur\nAufhebung des Strafausspruchs führt. Das Landgericht mußte\nauf Grund des § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB die verwirkten Einzelzuchthausstrafen, da sie unter einem Jahr liegen, nach Maßgabe\ndes § 21 StGB in Gefängnisstrafen verwandeln. Erst die so\ngewonnenen Einzelstrafen -konnten zur Bildung der Gesamtstrafe\nherangezogen werden (R6St 55, 97). Die zu bildende Gesamtstrafe\nkann sonach nur eine Gefängnisstrafe sein.\n\nim übrigen ist die Revision unbegründet.\n\n§ 267 StPO ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführeres\nnicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die Strafkammer die gesetzlichen\nMerkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Der Tatrichter\nist nicht verpflichtet, sich mit jeder Einlassung des Angeklagten oder dem tatsächlichen Vorbringen des Verteidigers auseinanderzusetzen. Das Urteil enthält auch die Umstände, die für die\nZumessung der Strafe, insbesondere auch für die Versagung mildernder Umstände bestimmend gewesen sind.\n\nMit der auf § 261 StPO gestützten Rüge \"einer Überschreitung der freien Beweiswürdigung\" greift der Angeklagte\nnur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Das ist unzulässig\nı§ 337 StPO).\n\nDa das Landgericht in beiden Fällen die volle Überzeugung\nvon der Schuld des Beschwerdeführers ot gewonnen hat,\nscheidet die Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" aus,\n\nHinsichtlich der übrigen Angriffe gegen die Verurteilung\nwegen versuchten Diebstahls in Benningen wird auf die Ausführungen im Abschnitt I verwiesen.\n\nRechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer selbständige\nstrafbare Handlungen im Sinne von § 74 StGB angenommen. Der\nEntschluß, \"sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit durch\nDiebstähle Geld zu verschaffen, bis eben ein Diebstahl zum\nErfolg führt\", ist gerade kein Gesamtvorsatz, wie ihn die\nständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Begründung einer fortgesetzten strafbaren\nHandlung fordert (u.a. BGHSt 1, 313, 315).\n\nDas Urteil 1äßt auch im übrigen zum Schuldspruch keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Hübner\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/1-str-271-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/1-str-271-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.085781+00:00"}}