{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-19_1_StR_606_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-19","aktenzeichen":"1 StR 606/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Hr\n\n..\n\n2953 044\n\n1_StR_606/59\nIm vaaenı des volkes\n\nIn der Strefssche\n\ngegen\n1.) den früheren Sparkassendirektor Josef_D EEEEEB aus\nKeiiiB-Stadt, geboren an WB. EB in BB,\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten Ferdinand N y ru\naus REED bei Do geboren an &. DB in\n\nKo GREEN ,\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 22. “März 1960 in der Sitzung vom 25. »ärz 1960,\nworan teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. ?eetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibdert\nSundesrichter Dr. Willas\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fiacher\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EEEEEB in der Verhandlung,\n\nCberstaatsanwalt beim 3undesgerichtshof:\nbei der Verkünäung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeaater der seschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie kevisionen des Angeklayten Sp und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/öpf. vom 19. Juni 1959 werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte BB hat die /nsten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmitiels\nder Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.\n\nauf die Revision des Angeklagten N@WB wird das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDer Angeklagte Bggggp war seit 1921 bei der Kreissparkasse (damals Bezirkssparkasse) in Ke@iB tätiz, und zwar\nvon 1931 bis Frühjahr 1945 als deren Leiter. Nach Internierung als ehemaliger politischer Funktionär kam er Ende 1949\nzu dieser Sparkasse zurück. Seit lhovember 1951 war er wieder\nSparkassenleiter (Sparkassendirektor), bis er im Sommer 1956\n\nvom Lienst suspendiert wurde.\n\nDer Angeklagte ip war von Herbst 1949 bis Februar 1957\nlandrat des Landkreises Kom: SCEEEB war üer unmittelbare Dienstvorgesetzte Sp und Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse.\n\nSEE ist verurteilt worden wegen fortgesetzter Untreue, schwerer Bestechlichkeit in vier Fällen und wegen\nBeihilfe zu einen fortgesetzten Vergehen gegen das Kreditwesen-Ges. zu einer Sesamtstrafe von zwei Jahren zwei Monaten Gefängnis und 1.000,- Di Geldstrafe. Ferner wurden\nihm die bürgerlichen ihrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.\nsine 3ettumrandung, ein Kristallservice und 6.856.- DM\nwurden für verfallen erklärt.\n\nNEED wurde wegen fortgesetzter Untreue zu acht Monaten\nGefängnis -— unter Strafaussetzung - und 1.0°0,- DK Geldstrafe\nverurteilt.\n\nijergegen richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten\nSCHEEEE> und NEE. Ferner hat die Staatsanwaltschaft bezüglich des ingeklagten BgB> wegen Aichtannanme eines\nbesonders schweren Falles der Untreue (} 266 Abs. 2 StGB)\nRevision eingelegt, die jedoch von Generalbundesanwalt nicht\nvertreten worden ist. iur dss Rechtsmittel des Angeklagten\n\nNEED hat rfolg.\n\nMt\n\nAo — Untreue:\n\nBereits die frühere Tätigkeit Beiib als Sparkassendirektor in der Zeit vor 1945 hatte zu erheblichen Beanstandungen geführt (S. 9 - 12 UA). Er war unter andern durch\nbeispiellos leichtfertige Kreditgewährung und seine bedenkenlose %ißachtung der bestehenden Vorschriften aufgefallen. Diese Einstellung behielt er auch nach seiner hieder-\n\nbeschäftigung bei. Er wollte für die Sparkasse möglichst\nhohe Gewinne erzielen. Die Rentabilität ging ihm über die ».\nLiquidität (S. 54 UA). Er ließ sich dabei gegenüber Großkreditnehmern - wie Hg und Ki, denen er sich aus\nFreundschaft, durch Geschenke und Zuxendäungen vervflichtet\n\nfühlte -, auf sehr umfangreiche und für die Soarkasse ris-\n\nkante Geschäfte ein. Anfangs glaubte er noch, es werde\n\nalles gut gehen. Später erkannte er, daß die Betriebe\n\nKB und KB keine gesunde Grundlage hatten. Dennoch\ngewährte er ihnen weiter erhebliche “redite, weil er ver-\n\nhindern wollte, daß diese Firmen alsbsld zussmmenbrachen,\n\nwas scnwerate Vorwürfe gegen ihn zur Folge gehabt hätte,\n\nDen Verwaltungsrat stellte er fast regelmäßig vor voll-\n\nendete Tatsachen. Um dessen #eisungen kümmerte er sich nicht, »\nsondern tat, nindestens in den Fällen Hg una Kalb:\n\nwas er wollte (S. 13 - 16, 34 UA). uber die zahlreichen,\nschwerwiegenden Beanstandungen des Prüfers setzte er sich\n\nhinweg (S. 36 - 43 UA).\n\n1. Fall bg (S. 49 - 79; 131 fi UA): Der 3auingenieur\nHorst H@lB besa3 pei der Kreissparkasse ein Konto. Dderbis Ende 1949 antierende Tparkassenleiter CE »ar vei\nKreditgewährungen an :ammer äußerst vorsichtig. Ür ließ nie\neine nennenswerte uderschreitung der in der Satzung für\nden Sparkassenleiter festgelegten Äredithöchstgrenze von\n\n-5_\n\n3.000,- D4 zu. Ganz anders üer Angeklagte BeiiiB- Auf seinen\nVorschlag genehnigte der Verwaltungsrat am 10. März 1950\neinen von H@EED beantragten Kredit in liöhe von 20.000,- DM.\nJedoch hutte der Angeklagte bereits vor der Genehmigung\ndiesen Kredit eigenmächtig und satzungswidrig zum größten\nTeil gewährt. So ging er aucn in der Folgezeit vor, indem\ner nehriach Kredite über die Grenze von 20.C00,- DM hinaus\neelbstherrlich an FB susgab. Im September 1950 genehmigte der Verwaltungsrat der Firme Hgib einen bis\n1. Dezember 1950 befristeten Baukredit bis zu 50.000,- DM\nS. 51 UVA). Der Angeklagte unternahm jedoch nach dem 1. Dezeuber 1950 nichts, um den Kredit wieder auf 20.000,- DM\n(Beschl. vom 16. März 1950) zurückzuführen. Er reichte\nEi vielmehr weitere Kredite aus, sodaß dessen Konto\nam 10. Juli 1951 ein Schuldsaldo von über 69,500,- DM aus-\n\nwiess\n\nDezu kam noch ein Darlehen von 20.000,- DX, das der\n\"„ünchner Verein\" HB gewährt hatte, weil die Sparkusse\ndafür haftete. Diese Dariehnsschuld Hi verscnleierte\nder Angeklagte durch Bucaungs-Kanipulationen in den Konten,\nsodaß es so ausseh, u»ls habe HM eine Einlage von\n20.000,- Di gemacht.\n\nam 11. Juli 1951 genehrigte der Verwaltungsrat, auf\nVorschlag BeiimEp, der Firma HEiib einen Kredit von\n50.000,- Dil, gegen Sicherheiten. der ängeklagte aber bewilligte Hi in ständig steigenden Umfang vom Verwaltungsrat nicht genehmigte Kredite, obwonl Hegiiib\nSchulden zunehmend anstiegen und seine Bilanz für 1952\neine uberschuldung von über 91.900,- IK auswies, was dem\nAngeklagten an 15. September 1953 bekannt wurde (IS. 53 - 57,\n60/61, 66 WA).\n\n-6 -\n\nAm 19. Februar 1954 bewilligte der Verwaltungsrat auf\nVorschlag Dep der Firma Hip einen bis zum 1. Juli 1954\nbefristeten Kredit von 150.000,- DM gegen Sicherheiten\n(S. 62 UA). Die hierfür von Brunner nachgesuchte Ausnahmegenehmigung wurde von der Regieruns der Überpfslz abgelehnt,\nweil der tatsächlich beanspruchte Kredit HB ständig ansteige (S. 69 UA). Der Angeklagte kümmerte sich um die Bonität und Erfassung der Öicherheiten wenig oder garnicht. Außerdem bewilligte er, statt den Kredit gemäß Anordnung des Versaltungsrats zurückzuführen, EB weitere ungenehsigte\n„redite \\S. 63 VA).\n\nIm April 1954 legte der \"iünchner Verein\" bei der Sparkasse 4C.0CC,- DA Festgeld für Hl an, wofir die Üparkasse\ndie volle Haftung übernahm. Der Angeklagte holte weder die\naierfür erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch\ndes Verwaltungsrasts ein. Er ließ die 40.0005- DE in den\nBächern der Sparkasse nicht als Verbinälichkeit erscheinen,\nsondern den Konto HB unnittelbar zuschreiben. Durch\ndiese Manipulationen wollte der Angeklagte die von ihm zugelassenen Kreditüberschreitungen und die zu befürchtenden\nVerluste zunächst verdecken (5. 64 UA).\n\nIm Yärz 1954 hatte die Firma HB ihren Sitz endgültig\naußerhalb des Landkreises verlegt. Statt nun’ den Kredit\nabzuwickeln, gewährte BB der Firma HEMB veitere Kreäite. Um die Jberwachung der Sicherheiten kü.merte er sich\n\nnicht (S. 75 UA).\n\nEtwa am 25. Novenber 1954 wurde dem Angeklagten Bi»\nder Prüfungsbericht des Revisors ID pekannt. Dieser ging\narin von einem Gesamtkredit H@WWEP in !iöhe von rund\n188.090,- DM aus (die hinzukommenden 49.060,- DA Festgeld\n\nwaren LCD von DEE verheinlicht worden). IB wies\n\nim Bericht unter andeın darauf hin, daß die Firma Hai»\n\n»\n\nvöllig illiguid und nicht kreditwürdig sei. är schlug Sofortmaßnahmen vor. BEEEEMB aber unterließ diese nicht nur,\nsondern gab HD weitere und noch ausgedeiintere z.redite\n\n(8. 67/68 UA).\n\nIn vahre 1955 verschlechterte sich die Iage der Firma\nHD weiter. Im April konnten die Löhne nicht mehr rechtzeitig geza&clt werden. Auch gingen Schecks zu Protest.\n\nIm Sosnmer 1956 brach die ‚irma Hin endgültig zusammen. ZEin Konkursverfahren wurde mangels Mssse nicht\neröffnet. Die Schulden der Firma HB bei der Sparkasse\nbeliefen sich auf fast 300.0C0.- DM, der tatsächliche\nVerlust der Sparkasse betrug etwa 242.C000,- LM (S. 78/79 UA).\n\nnie Strafkammer legt dar, durch die: Kreditgewährungen\n\nan FB uns die mangelnde Absicherung der Kredite habe\ndor Angeklagte Die von Anfang an pflichtwidrig seine\nVerfügungsbefugnis mißbraucht und seine Treuoflichten\ngegenüber der Sparkasse verletzt. Mit der Köglichkeit\neiner Benachteiligung der Sparkasse habe er spätestens\n\nab anfang des Jahres 1954 gerechnet und diese Folge gebilligt (S, 49, 77/78, 114, 115, 131, 123 UA).\n\n2. Fall Kastner (S. 80 - 97, 131 - 134 UA):\n\nkit den Kaufmann Albert Kb war EB seit Jahren\nbefreundet. KW wurde durch Beschlüsse des Verwaltungsrats von 11. März 1950 und 3. Oktober 1952 ein Kontokorrent-Kredit von 30.000,- DM und ein Wechselooligo\n(Diskont-Kredit) bis zu 250.000,- DK eingeräumt. Der ıngeklagte ließ jedoch durch Kreditbewilligungen bis 30. Seytember 19553 den Schuldsaldo uuf dem Kontokorrent-Honto\nauf über 10C.000,- DM und den Diskontkredit auf 430.C00C,- DM\nansteigen, zum Teil wit aissen des Verwaltungsrats. am\n19. November 1953 beschloß der Verwaltungsrat, der ‚iskont-\n\nkredit sei auf 250.000,- DS, der Geschäftskredit entsprechend\nzurückzuführen. Dip veachtete jedoch diese weisung nicht,\nsondern weitete die kredits eigenmächtig aus (S. 83 UA).\n\nAm 19. Februar 1954 genehmigte der Verwaltungsrat einen\nKredit von 150.000,- DE und ein %echselobligo mit 300.000,- D&.\nAle Sicherungen waren vorgesehen: eine Grundschuld in Höhe\nvon 30.000,- DM; 95.060,- DM abgetretene Lebensversicherungen\nund 1C0.000,- DM Rohware. Ferner wurden Reduzierungen der\nKredite bis 50.000,- DM und 100.00C,- DM (vechselobligo) beschlossen. - Die Lebensversicherungen hätten nur mit 2.700,- DM\nangesetzt werden dürfen. Um die Rohware kümmerte sich Dei»\nnicht (S. 84 UA). Auch erhöhte er die Kredite laufend, statt\nsie zurückzuführen.\n\nAm 22. Juli 1954 genehmigte der Verwaltungsrat einen\nGeschäftskredit bis zu 250.000,- DM bis vorerst zum l.August 1955,\ngegen Sicherungen, die mit 370.000,- DM angesetzt wurden,\nderen Beleihungswert aber wesentlich geringer war (5. 85, 87 UA). -\nFerner wurde ein Wechselobligo bis 500.CCC,- DM bewilligt. -\n\nSine weitere Kredit- oder Obligoerhöhung sollte jedoch keinesfalls erfolgen.\n\nDer Angeklagte beachtete eine Warnung der Regierung nicht\n(S. 86/87 UA). Vielmehr ließ er, eutgegen dem Beschluß von „\n22. Juli 1954, eine nochmalige Überschreitung des Kontokorrentkredite um rund 62.000,- DX zu. In seinem Prüfungsbericht des\nRevisors Li wurde auf verschiedene Hißstände [die erwähnte\nKreditausweitung, unrichtige Gutschriften und die völlig unzureichende Kreditsicherung u.a.) hingewiesen. DEEP, der\nvon diesem Bericht um den 25. November 1954 Keuntnis erhielt,\nbeachtete ihn und die darin erteilten Abnilferatschläge\nnicht, sondern ließ den Geschäftskredit weiter ansteigen.\nDas Wechselobligo belief sich im Juni 1955 auf 804.000,- Di.\n\n-9 -\n\nIn einem weiteren Prüfungsbericht des Jahres 1955 wies\nder Revisor unter anderem darauf hin, daß - infolge der vom\nangeklagten entgegen dem killen des Verwaltungsrats und ohne\ndie erforderliche Ausnahmegenehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern immer mehr ausgeweiteten Kreditgewäihrung - KEMEB in die Lage versetzt worden sei, der\nSparkasse die Höhe der kredite zu diktieren; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma KB seien nicht genügend\ngefestigt; die Kundenakzepte zum größten Teil nicht ausreichend gesichert \\S. 90/91 UA).\n\nAm 17. August 1955 erwirkte BB einen Beschluß des\nVerwaltungsrats dahin, daß für Kele das Wwechselobligo\nauf 900.000,- DN festgelegt und ein Geschäftskredit bis zu\n150.00C,- IX eingeräumt wurde.\n\nAm 11. Oktober 1955 bewilligte der Verwaltungsrat auf\nVorschlag Am» der Fa. Kb \"infolge der guten Entwicklung des Betriebes\" ein Handelswechsel-Cbligo bis\n1.200.000,- DM.\n\nDie Verpflichtungen Km gegenüber der Sparkasse\nbetrugen in Oktober 1956 (S. 96 UA) über 1, 1 Millionen DM.\nNennenswerte Sicherungen waren damals - mit Ausnahme der\nGrundschulden - nicht vorhanden. - Anfang Januar 1957 stellte\ndie virmae KW ihre Zahlungen ein; anschließend kam es\nzur Xonkurseröffnung (S. 95, 96 UA). Durch die energischen\n„chritte des neuen Sparkassenleiters wurde der Schaden der\nSparkaase größtenteils wieder gutgemacht (S. 96,97 UA).\n\nDie strafkammer macht im übrigen zu diesem Fall ähnliche\nAusführungen wie beim Fall Hg, ni: der Maßgabe, daß sie\nhier nur von einer Vernögensgefährdung ausgeht {S. 131 UA).\nSpätestens ab 25. November 1954 (Zeitpunkt ver Kenntnis vom\nPrüfungsbericht: ©. 87, 95 UA) habe SUB einen erheblichen\nvVermögensverlust der sparkasse ernstlich in _rwägung gezogen\n\n- 10 -\n\nund dieses Risiko in Kauf genommen, d.h. die schädlichen\nFolgen seines Verhaltens gebilligt. Er wollte seinen Freund\nKOEB richt in Schwierigkeiten bringen und sein eigenes\npflichtwidriges Verhalten auf Kosten der Sparkasse verschleiern (S. 95, 134 UA):\n\n3. Die Auffassung der Strarfkammer, der Angeklagte habe\n(spätestens) ab Anfang 1954 - Fall HB - oder (spätestens)\nSnde November 1954 - Fall KB - fortgesetzt Untreue\n\nzum Nachteil der Svarkasse begangen (§ 266 Abs. 1 stGB),\n\nist rechtlich nicht angreifbar. Er gewährte, unbekümmert\n\num alle Warnungen und Beanstandungen, an HD und Kup\naus dem ihm anvertrauten Vermögen der Sparkasse weiterhin\nerhekliche und nicht ausreichend gesicherte Kredite. Darin\nlag, wie das Landgericht zutreffend ausführt, sowohl ein\nKißbrauch der Verfügungsbefugnis wie auch eine Treupflichtverletzung. In letzterer Hinsicht bedarf das keiner weiteren\nAusführung. Aber auch der Mißbrauchstatbestand war hier\nerfüllt. Der Angeklagte hatte als Sparkassenleiter die\nlaufenden Geschäfte der Sparkasse verantwortlich zu führen\n{S. 14 Spk0; § 6 Abs. 1 der Satzung). Er konnte, mit rechtlicher \"Wirkung nach aussen, Kredite gewähren (§ 6 Abs. 3\n\nder Satzung). Er war also rechtlick, nicht nur tatsächlich,\n\nin der Lage, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen.\nDaran ändert naturgemäß nichts, daß ihm durch interne\nVorschriften Beschränkungen auferlegt waren (vgl. schon\nR6St 61 S. 1 ff zu § 266 alter Fassung; BGH 1 StR 451/53\nv. 22. Juni 1954, S. 10; vgl. auch § 13 Abs. 2 der Sperkassenordnung; § 6 Abs. 5 der Satzung und § 12 Abs. 2 Yu6:\n\"unbeschadet der Kechtswirksamkeit des Kreditgescnäfts\"”).\nDenn der Zweck des Nißbrauchstatbestandes besteht gerade\nin dem Schutz von Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten ein rechtlickes Können gewährt wird, das über\ndas rechtliche Dürfen hinausgeht (3GCHSt 5, 61, 63).\n\n- 11 -\n\nDie eigenmächtige Gewährung ungenügend gesicherter Kredite war jeweils eine die Sparkasse benachteiligende Untreuehandlung, die sowohl den \\Mißbrauchs- wie den Treubruchstatvestand erfüllte.\n\nFür den Schuldspruch ohne Bedeutung war, dad der Aingeklagte von Zeit zu Zeit Kredite durch den Verwaltungsrat\ngenehmigen ließ. Zudem wurde der Verwaltungsrat meist vor\nvollendete Tatsachen gestellt und zun Teil von Sie unzureichend informiert. #ie das Landgericht weiter zutreffend\ndarlegt (S. 127, 128 UA), vermochte es den Angeklagten nicht\nzu entlasten, daß andere Kreditxeschäfte gewinnbringend waren.\n\nDie innere Tatseite ist rechtlich einwandfrei dargetan.\nsie „ngriffe der Revision gehen in allen Punkten fecrl. Die\ngerügten kidersprüche bestehen in Wirklichkeit nicht, Erst\nSEE Nachfolger zelanz es im Fall KW, Ale Sicherheiten wirksam zu machen und zusätzliche zu beschaffen\n\\S. 94, 96 YA). -— Daß die früheren Beanstandungen (vor 1945)\nverechtigt waren, hat die Strafksumer auf Grund der Aussage\ndes Prifers ID festgestellt, deren Richtigkeit der Angeklagte nicht angezweifelt hat (S. 111 zu II 1 UA). - Daß\ndie vorgesetzten Dienststellen erst sehr spät energisch\neingriffen, ist dem Angeklagten bei der Strafzumessung zu-\n‚ute gehalten worden (3. 143 zu III 1 b UA). Anderseits ist\n- wie schon dargelegt - festgestellt, daß Dee sich über\nfür ihn geltende Vorschriften ständig hinwegsetzte, daß er\nalle narnungen in den sind schlug und tat, was er wollte.\n\n3. - Schwere Bestechlichkeit in vier Fällen -:\n\nAuch insofern bestehen keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Der fatrichter hat die von der Kkevision aufgeworfene\nFrage geprüft, ob es sich etwa, jeaenfalls teilweise, nur um\nunbedeutende, der Verkehrseitte entsprechende Zuwendungen\nsehandelt hat (vgl. insbesondere S. 124/135 uA). Das Land-\n\n- 12 —\n\ngericht hat dies beispielsweise bei den Spenden aus Anlaß\nvon Hausschlacı tungen (S. 128 UA) bejaht, es jedoch in den\nVerurteilungsefällen verneint. Daß die Vorteile ihrem : -\n\nWert nach verschieden waren, ist bei der Strafzumessung\nberücksichtigt worden (5. 145 oben UA). Mit Rechtsgründen\n1ä8t sich der Auffassung der Strafkammer nicht entgegentreten. -- Im Fall Schraml {S. 100 ff UA) ergeben die Feststellungen, daß die 500,- DM dem Angeklagten für dessen\npflichtwidrige Kreditgewährungen gegeben und vor ihm dafür\nent-egengenommen wurden (S. 126 UA), nicht aber für sonstige\nGefälligkeiten (S. 100 UA), die Be Sch@WB erwiesen\nhatte. - Die Urteilswendung $S. 107 oben UA: \"Seine vertragsmäßige “illensübereinstimmnung /nit Markgraf/\" geht offenbar\nauf entsprechende Formulierungen in der Rechtsprechung\n\n(RGSt 65, 52, 53) und im Schrifttum (Schönke/Schröder,\n\na, Aufl., Anm. II 2 zu § 371 StGB) zurück. in ausdrücklicher\nBestechungevertrag ist hier natürlich nicht abgeschlossen\n„orden, Kommt Ja auch wohl niemals vor. Gemeint war, wie\n\naus S. 135 oben UA hervorgeht, ein stillschweigendes, aus\nschlüssigem Verhalten gefolgertes Übereinkommen zwischen\n\ndem Bestechenden und Sp dahin, dad diesem die Zuwendungen als Gegenleistung für seine pflichwidrigen Kreditgewährungen zufließen sollten (vgl. auch BGHSt 10, 237, 241).\n\n©. - Beihilfe zu einem Vergehen gesen das Kreditwesengesetz:\n\nAuch hier ist der Schuldspruch rechtlich einwandfrei.\nVie Revision erhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.\n\ndD. Der Strafausspruch 1§ 3t gleichfalls keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des angeklagten BEE erkennen. „ie Verteidigung rügt hier im einzelnen nur, das Landgericht habe bei\nihrer Zumessungserwägung zu F ı 2 a (S. 141 UA) \"das zeistige\nund charakterliche Niveau eines Sparkassenleiters in der\nOberpfalz erheblich überschätzt\". Dergleichen zu beurteilen,\nwar jedoch allein der fatrichter berufen (§§ 261, 337\n\nAbs. 1 St?0O).\n\n(>\n\n- 13 -\n\nE. - Revision der Staatsanwaltschaft betr. Be (Strafausspruch):\n\nDie Staatsanwaltschaft macht geltend, daß der Tatrichter\nzu Unrecht keinen besonders schweren Fall der Untreue\n[E 266 Abs. StGB) angenommen habe, Das Rechtsmittel ist\nnicht begründet. Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände\ndie erfahrungsgenäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb\nvom Gesetzgeber für den ordentlichen _trafrahmen schon\nbedachten Fälle an Jtrafwürdigkeit so übertrifft, dus der\nordentliche Strafrahmen zur 5Sühne nicht ausreicht (zntscheidung des Senats in L& \\r. 9 zu § 263 StGB). Ob das\nder Fall ist, hat der Tatrichter unter eingehender Aürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit zu entscheiden.\nDies hat die Strafkammer im Rahmen ihrer sehr ausführlichen\nZumessun, serwägungen getan (S. 141 - 144, 146 UA). Das\nLandgericht hat dabei alle von der Revision der Staatsanwaltschaft angeführten erschwerenden Gesichtspunkte gesehen\nund erörtert und, wie es die Rechtsprechung (BGliSt 2, 181,\n182) erfordert, die äußeren gegen die inneren Umstände\nabgewogen (S. 146 UA). Die Strafkamner hat dabei unter\nanderm berücksichtigt, daß der Angeklagte unfänglich aus\nuneigennützigen Beweggründen Gutes tun wollte und an eine\nSchädigung der Sparkasse nicht dachte, daß sein epäteres\nVernalten menschlich immerhin noch verständlich war; daß\ner von den \"cleveren\" Geschäftsleuten Ki und Hg»\ngetäuscht und überspielt wurde; daß seine Geschäftslast\ngroß und die Beibringung zuverlässiger Kreditunterlagen\nerschwert war und daß bei den arderen Großkreditfällen, in\ndenen DW Ahnliches wagte, die Sparkasse keine Nachteile, sondern Vorteile hatte (5. 15, 141/142 UA). vie\nBuchungsmanipulationen (S. 52, 64/65, 74 UA), dıe äer Tatrichter auch bei der Strafzumessung als Zeichen für \"Raffinesse\"” wertet, Lıeien zun Teil in eıne Zeit, zu Jer >»\n\nunwiderlegt noch gutgläubig war.\n\n- 14 -\n\nSicher handelt es sich um einen schweren Fall der Untreue.\nDie Grenze zwischen \"schwer\" und \"besonders schwer\" zu ziehen,\nist aber Sache des Tatrichters. Dae Revisionsgericht kann\nhier nicht eingreılfen, weil ein Rechtsfehler der Strafkammer\ninsoweit nicht ersichtlich ist {§ 337 Abs. 1 2tP0).\n\nEs derf schließlich nicht übersehen werden, dad es\ntrotz des erheblichen Versagens DW in fruneren Zeiten\n(S. 9 - 12 UA) zu seiner Wiederanstellung deshalb kam, weil\ner für diesen Posten sowohl vom Bayer. Sparkassen- und Giroverband als auch von der Regierung der Oberpfalz und von\nverschiedenen Kreistags-&itgliedern \"wärmstens empfonlen\" wordeP\nwar, und daß gegen seine mehrfach nachdrücklichst beanstandete spätere Tätigkeit von den verantwortlichen Stellen\nnicht rechtzeitig energisch eingeschritten worden ist.\n\nst N\n\nA: Die verfahrensrechtliche Rüge einer Verletzung des\n§ 244 StPO (S. 35 der Revisiousbegründung) geht offensichtlich fehl.\n\nB. Dagegen mu3 die Sachbeschwerde im Ergebnis Erfolg haben,\nweil das Landgericht bei diesem Angeklagten möglicherweise\n\nden Schuldumfang zu weit bemessen hat (vgl. Ir. 2 nach-\n\nstehend). N\n\nl. Die Strafkammer hat in den Verhalten des Angeklagten\nNemEB eine fortgesetzte Untreue im Sinne des § 266 Abs.]l StGB,\nbegangen durch Mißbrauch und Treupflichtverletzung, erblickt\n\n(S. 1356 UA). Die Annahme des Landgerichts, da? Nemmme als\nIandrat und damit als Vorsitzender des Verwaltungsrats der\nKreissparkasse deren Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte,\n\nist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH 1 StR 682/59\n\nvom 12. Februar 1960 in einem ebenfalls einen Landrat und\n\neine Kreissparkasse betreffenden Fall). Zwar wurde bezüglich\n\n7\n\n- 15 -\n\nder bayerischen Sparkassen durch § 1 II 8 b der Bekanntm.\nvom 13. April 1954 (GVBl. S. 95, 96) die als problematisch\nempfundene allgemeine Prüfungspflicht des Vorsitzenden des\nVerwaltungsrats (§ 15 Abe. 1 SpkO alter Fassung) beseitigt\n(Weidinger: \"Die Sparkasse\", 1954 S. 264, 265). Bestehen\nblieb aber die Verwaltungs- und Aufsichtspflicht des Verwaltungsrats (§§ 8 ff Spkü) und das diesem auferlegte Gebot,\njederzeit die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern\n(§ 10 Abs. 1 3pk0). Diese Verpflichtungen hatte in erster\nLinie der Vorsitzende des Verwaltungsrats, hier also der\nAngeklagte Nein. Das wird durch § 9 SpkC noch besonders\nhervorgehoben. Danach konnte z.B. der Verwaltungsrats-Vorsitzende jederzeit vom Sparkassenleiter Bericht verlangen\nund Bücher und Verhandlungen der öparkasse einsehen (§ 9\nabs. 6). Beschlüssen des Verwaltungsrats, soweit er sie\n\nfür gesetz- und eatamngswidrig hielt, hatte er die Ausführung\nzu versagen \\§ 9 Abs. 4 Spk0). Diese vermögensrechtliche\nFürsorgepflicht wurde durch das Vorhandensein besonderer\naufsichtsorgaene (Art. 13 SparkGes) und die vorgeschriebenen\nPrüfungen der Geschäfte und Jahresabschlüsse der Sparkasse\n(§ 16 Abs. Z, 3 SpkC) nicht berührt. Der angeklagte als\nLandrat und Vorsitzender des Verwaltungsrats stand der\nKreissparkasse naturgemäß näher als die auswärtigen Aufsichtsbehörden und der gelegentlich tätig werdende’/Revisor.\n\nDer angeklagte N war zwar von Kb und He\ngetäuscht worden (S. 142 UA), desgleichen seitens des Angeklagten Beiiip Aurch dessen Buchungsmanipulationen. In\nübrigen aber war er, wie er ausweislich S. 126 UA zuge-\n&sben hat, über die Kreditsewährungen en Kb und Hein\nzu jeder Zeit voll informiert. Da das Urteil gegen New\nmit den Feststellungen aufgehoben werden muß, mag der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung die vorstehend\nangeführten, nicht ohne weiteres miteinander zu verein-\n\n\"16 -\n\nbarenden Darlegungen überprüfen. Immerhin ist festgestellt,\ndaß der Angeklagte NEED die schwerwiegenden Beunstandungen der Prüfungsberichte kannte und daß er am 11. Januer 1955\n\n(S. 38 UA) eindringlich aufgeklärt und an Einhaltung seiner\nPflichten gemahnt worden war.\n\nDaß er trotzdem gegen BEE weitere kreditgewährungen nicht einschritt, sondern diese guthieß, konnte das\nLandgericht als Treupflichtverletzung Ni> a=genüber\nder Kreissparkasse ansehen. Es kann ihn nicht entlasten,\ndaß die nachfolgenden Zntschließungen des Verwaltungsrates\neinstimmig ergingen (S. 34 UA). Zr, der Vorsitzende, dessen ”\nstimme besonderes Gewicht hatte (5. 108 UA), war kraft\nseiner Treupfliuut gehalten, weitere Kreditgewänrungen\nBEE zu unterbinden (vgl. auch BGH LJW 1960, 434 Ar. 8).\nNotfalls mußte er Bi sofortige abberufung durchsetzen,\nanstatt zunächst für seine Beibehaltung einzutreten (S. 39 UA).\nEin gleichzeitiger Zißbrauch im Sinne des § 266 StGB würde\ndarin allerdings nicht liegen. Indes ist die insofern bestehende Unstimmigkeit der Rechtsauffassung des Landgerichts\nunwesentlich. Denn der Treubruch ist gegenüber dem des Mißbrauchs der umfassendere Tatbestand (vgl. auch BGH 1 StR 451/53\nvon 22. Juni 1954, S. 11).\n\n2. Dem Angeklagten NEM wird nun nicht nur vorgeworfen, ”\ndie eigenmächtigen Kreditgewährungen BED an <i>\n\nund HB auch nach dem 11. Januar 1955 ständig zutge-\n\nheißen zu haben. ;s wird ihm außerdem zum Vorwurf gemaciit,\n\ndaß er in den Sitzun;en des Verwaltungsrats von dem ge-\n\nnannten Zeitpunkt ab weiteren Kreditbewilligungen an Kin\n\nund EB pflichtwidrig seine stimme lieh (5. 17, 110 oben,\n\n127 unten UA). Darin könnte, außer einen Treubruch, zugleich\n\nein äiäbrauch liegen. Überdies vertrat der Angeklagte NEWiilb die\nuparkasse bei Vollziehung von Verwaltungsratsbeschlüssen\n\n(£ J übe. 3, 4; § 13 Abs. 1 £pkO).\n\n— om\n\n7\n\n- 17 -\n\nIm Fall Ki erwähnt denn auch das Urteil solche\nBeschlüsse; nämlich die vom 17. August und 11. Oktober 1955\n(S. 91/92 UA). Durch die letstgenannte Entschließung wurde\ndas Handelswechselobligo sogar bis zu einem Betrag von\n1.300.000,- DE ausgedehnt, obwohl an 22. Juli 1954 das\nCbligo endgültig auf 500.0590,- Dis begrenzt worden war\n(S. 85 UA). Wenn im Protokoll vom 11. Gktober 1955(S. 92 UA)\ndie gute Entwicklung des Betriebes der Firma Hi hervorgehoben wird, so ging diese beschönigende Formulierung\nersichtlich auf SEMD zurück (S. 33, 36 UA). Der angexlauxte Vin aber wußte, wie der Urteilszusasmenhang\nerkennen läßt, da3 diese Beurteilung keinesfalls zutraf.\n\nIe Fall Ha dazgesen ergibt sich folgendes Bedenken:\nausweislich der Feststellungen des Landgerichts ist der\nVerwaltungsrat insoweit nach dem 11. Januar 1955 nur zweimal tätig geworden, nämlich am 8. Juni und am 17.August 1955\n(Ss. 72 - 74 UA). Was an 8. Juni 1955 beschlossen worden\nist, wird aus den Urteilssründen nicht deutlich. Insofern\nwird nur mitgeteilt, dad Zw in dieser Sitzung über\nden Kontostand der Firma He falsche Angaben gemacht\nhabe (S. 74 UA). Aus S. 72 unten UA geht lediglich hervor,\nda3 Sb mit einem Schreiben vom selben Tag der Industrie-Kreditbank, für den Fall der Bewilligung eines Darlehens von 60.CCC,- D%M, die Primärhaftung und Durchleitung\ndes Darlehens seitens der Sparkasse in Aussicht gestellt\nhatte.\n\nAm 17. August 1955 genehmigte nun der Verwaltungsrat\nder Sparkasse die Durchleitung dieses Kredits der Industriebank von 60.000,- DM. Hierdurch sollte der von der Sparkasse der Firma EWR gewährte kurzfristige Äredit in\neinen langfristigen umgewandelt werden (3. 72 UA). Daß der\nVerwaltungseret, insbesondere ier Angeklagte NWilD, die\n\n- 18 -\n\nEaftungsübernahme gegenüber der Industrie-Kreditbank in\nBöhe von 60.C0C0,- DE genenmigt oder davon gewußt het, ergeben die Feststellungen nicht (vgl. auch die Darlegungen\nS. 64 UA bezüglich der 40.C000,- DX Festgeld). Er wird dann\nnoch erwähnt, daß die 6C.000,- Di am 1. September 1955\n\n- offenbar auf Veranlassung Deiiip - dem laufenden Konto\nNr. 1717 der Firms EB zutgeschriedben wurden, ohne daß\nzugleich auf dem Stamm-Konto eine Belastung eingetra;en\nworden wäre (vgl. S. 34 oben UA). Mochte nun NED von\nder Haftungsübernahue gegenüber der Industriebank gewußt\nnaben oder nichts Auf keinen Fall ist ersichtlich, inwiefern er durch seine Xitwirkung an den Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 8. Juni und 17. August 1955 Untreue zum\nNachteil der Sparkasse begangen haben sollte. Dies hat das\nLandgericht dem Beschwerdeführer NED offenbar auch nicht\nzum Vorwurf machen wollen. Denn die Strafkammer legt schon\nbei DggWWD dar, daß der Sparkasse aus diesem Kreditgeschäft kein ersichtlichsr zusätzlicher Schaden, sondern\nallenfalls ein Vorteil entstehen konnte (S. 136 oben UA).\nBei der Strafzumessung wird denn auch DB zuxute gekalten, daß insoweit niemandem ein Schaden erwachsen ist\n(VI 1b, S. 145 UA). Hierauf hat die nevision Vie nit\nRecht hingewiesen.\n\nDer im Urteil an verschiedenen Stellen (S. 17, 110,\n127) erhobene Vorwurf der Untreue NW Aurch weitere\nKreditbewilligungen - nach dem 11. Januar 1955 - entbehrt\ndaher für den ?all Hub der tatsächlichen Grundlage.\n\nEierdurch wird der Sckuldumfang bezüglich des 3eschwerdeführers NED nicht unwesentlich beeinträchtigt.\nDies hat die Aufhebung des Urteil ihm gegenüber zur Folge.\n\n3. Der Tatrichter erhält dadurck Gelegenheit, das weitere\nRevisionsvorbringen dieses Angeklagten mit zu würdigen und\n\n.\n\n- 19 -\n\ndie Feststellungen gegenüber NEW straifer, eindeutiger\nund übersichtlicher zu fassen (vgl. auch schon die Hinweise\nzu II B 1 dieses Urteils). Dies gilt auch von den Kreditgewährungen der Sparkasse durch Br@B und den in dieser\nHinsicht vom Landgericht verwendeten, wechselnden “usdrücken\n(ausreichen, gewähren, &usbezahlen u.a.). Da3 S. 141 unten UA\nauch bei KiilD von \"strafbaren weiteren Kreditsewährungen\"\ngesprochen wird, ist offenbar eine sprachliche Ungenauigkeit. - Es wird weiterhin deutlicher herauszustellen sein,\nob, inwieweit und in welcher Weise Beiiilib den Angeklagten\nSCEEED, insbesondere seit dem 11. Januar 1955, über seine\n- DER - Kreditgewührungen un HB und BED laufend\noder von Zeit zu Zeit unterrichtete; ferner, wie eich der\nSchuldenstand dieser beiden Firmen gegenüber der Sparkasse\nab 11. Januar 1955 bis zum Ausscheiden Biiiiib entwickelt\nhat. Die im Urteil (u.a. S. 70 - 79, 8& - 96) mitgeteilten\nZahlen und Kontostände vermitteln, was Niil> strafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft, kein sehr deutliches\nBild. Dies gilt insbesondere von dem $. 11C oben UA erhobenen Vorwurf, Neil habe es zugelassen, \"daß im Dezember 1955 die Summe der vom Angeklagten BEEMEB ohne\nGenenmigung des Verwaltungsrats ausgereichten Kredite auf\ninsgesamt 929.702,- Di angewachsen war.\" 5. 43 oben UA wird\neine ähnliche Summe (927.802,- DX) genannt, aber dazu bemerkt, da3 \"in diesem Betrag die größten Überschreitungen\nder Zonten Eg> und KB noch nicht einmal enthalten\nwaren\". soweit anderen Kunden unzulässige Kredite gewährt\nwurden, ist aber beiden Angeklagten zugutegehalten worden,\ndaß die Sparkasse dsdurch Vorteile hatte (S. 32,733, 128,\n129, 142 zu II 1 £f UA). - Anderseits kann auch eine Ver-\n\"ögensgefährdung des Treunehmers einen Vermögensnachteil\n\nim Sinne des § 266 StGB darstellen (RG J% 1930, 1311 Nr. 13;\nRG SW 1935, 2963 “r. 25). Bei der nier gegebenen verwickelten\n\n2 -\n\nSachlage wird es kaun nögiich sein, das Ausmaß der den Ängeklagten N@EEEB anzulastenden Benachteiligung der Sparkasse\n(vgl. dazu: S. 131, 142 UA) zahlenmäßig genau zu errechnen\n(vgl. RGSt 49, 21, 29; 51, 204, 210 zu dem gleichliegenden\nFall des Betruges; 3GH 1 Stk 451/53 vom 22. Juni 1954,\n\nec. 11, 12). kas die Revision zur Frage des Risikos ausführt,\ngeht fehl. Gewiß trägt jede Kreditbewilligung eine Gefahr\n\nin sich. Auch soll die Strafdrohung des § 266 StGB an sich\nkein Hemnnis sein für gesundes Gewinnstreben und wagenutige\nünternehmerinitiutive. .iier handelte es sich jedoch um\n\neine Sparkasse, die dem gemeinen Nutzen zu dienen und sich\nnicht auf gewagte Geschäfte einzulassen hatte (§ 2 Abs. 1;\n£ 27 Abs. 2 SpkO; Hoffmann: \"Jie Sparkasse*, 1956 ©. 215).\n\nDaß die Sparkusse anfangs erhebliche Zinsen in fXechnung\nstellte, wird im Urteil erwähnt (S. 32 UA); S. 79 UA werden\nbezüglich HD allein 6.472,49,-- D& Zineschulden genannt. In der letzten Zeit waren HMM und KB keine\nZinsen mehr berechnet worden (3. 79, 97 UA). Doch hat der\nTatrichter Gelegenheit, such zu diesem Punkt, unter lleranziehung von Suchverständigen, genauere Linzelangaben zu\nmachen.\n\nDie Strafkammer wird auch zueckmäßigerweise Ausführungen\ndazu machen, wie sich die Lage der Sparkasse im Verhältnis\nzu ED und KB zestaltet haten würde, wenn der ingeklagte NEED alsbald nach dem 11. Januar 1955 im Rahmen\nseiner Pflichten und Huchtbefugnisse energisch eingeschritten\nwäre. Im Fall Kap gelans es allerdings sogar noch dem\nNachfolger DraiB, nachteilige Folgen für die Sparkasse\nim wesentlichen zu beseitigen, obwohl dieser neue Sparkassenleiter erst von einem sehr späten Zeitpunkt ab (Cktober 1956)\neingreifen konnte (S. 96/97 UA). Für den Fall UEWw macht\ndas Landgericht aber nur Ausführungen betreffend Bw»\n\n(S. 67 unten, 79 unten UA). Dabei ist zu beachten, daß bei\ndiesem der Beginn der Straftst auf frühere Zeitpunkte angesetzt worden ist (S. 154 UA) als bei Vilp-\n\n4. Das Landgericht hat auch den ingeklagten Ne als\nTäter der Untre.e angesehen,. aber kittäterscheft, verneint\n(S. 137/138 VA). NHiergegen ließe sich rechtlich nichts\neinwenden (vgl. BGHSt 4, 20/21 betr. ilebentäterschaft). Bei\neigener Täterschaft des Vorgesetzten kommt § 357 StGB nicht\nin Betracht.\n\n5. Desgleichen begegnen die bisherigen Darlegungen zur\ninneren Tatseite keinen durchgreifenden recntlichen Bedenken.\nDies gilt sowohl von der Annahme bewußt pflichtwidrigen\nHandelns wie auch bezüglich des bedingten Vorsatzes der\nKachteilezufügung (S. 136; 131 - 133 UA). Das Landgericht\nvar sich bewußt, daß insofern strenge Anforderungen zu\nstellen sind (S. 132 UA; RG JW 1935, 2963, 2964 Nr. 26).\n\nDie Strafksmaer hat dem Angeklagten NEED zwar zugutegehalten, daß er kein Unrecht tun wollte (S. 16 UA). Dies gilt\naber nur für die erste Zeit, als er noch nicht gewarnt und\naufgeklärt war (S. 17 UA). Die von der kevision vermißten\n3eweggründe des Angeklagten Nele hat die Strsfkammer\ndeutlich herausgestellt (S. 17, 110 UA). Daß er \"alles auf\neine Karte setzen\" wollte und ein \"Vabanquespiel\" trieb\n\n(Ss. 17, 110 UA), sind allerdings Formulierungen, die offenvar dem bereits erwähnten Urteil des ‚senats vom 22. Juni 1954\n- 1 StR 451/52 - (S. 13 dortselbst) entnommen sind. Die\n5trafkamner hat Gelegenheit, auch diese -— wohl mehr beiläufigen - vertungen zu überprüfen. Die an anderen Stellen\ndes Urteils vorgenommene Schilderung der terensart gm\nspricht jedenfalls nicht gerade dafür, daß er ein iissardeur\nwar.\n\n- 22 -\n\nC. Der Generalbundesanwalt hatte auch bezüglich der zevision N@EEE> Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.\n\nDr. Peetz Seibert hillms\n\nBundesrichter Dr. :übner Fischer\nist durch Krankheit verhindert, zu unterzeichnen.\n\nDr. Peetz\n\nnme «","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-19/1-str-606-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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