{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-16_1_StR_643_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"1 StR 643/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammlungs ja 2310 098 N\n\nWeinG v. 25. Juli 1930, RGBA I 356, 88 1, 4, 9\n\nSogenannter Nachdruck, der aus Trestern gewonnen\nund vergoren wird, ist kein Wein.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja Ü -\n\nAmtliche Sammlungs ja 2310 098 N\n\nWeinG v. 25. Juli 1930, RGBA I 356, 88 1, 4, 9\n\nSogenannter Nachdruck, der aus Trestern gewonnen\nund vergoren wird, ist kein Wein.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juni 1959 - 1 StR 643/58 - I& Trier\n\n| — ——\n\nIm Namen\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt und Winzer Heinrich FED aus\n\nLem ED dor; geboren an EEE 1927,\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.\n\nhat der i. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Maniel\n“ Bundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof\nals Verireier der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom 18. September\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen fahrlässiger Vergehen nach §§ 9, 26\n\nund §§ 4, 26 des\n\nWeingesetzes verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagien wird verworfen;\ner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte preßte im Herbsi 1957 Tresterrückstände, die von einem anderen Winzer zur Schnapsgewinnung\nbezogen worden waren, nachhaltig aus und fing die Flüssigkeit\nvon insgesamt 1.500 Litern reinen Nachdrucks, die er auf eine\nMenge von 1.600 Litern verbesserie, in einem Fuderfaß und\neinem Halbstück von 600 Litern auf, die er unier den Weinfässern eigener Ernte lagerte. Da der vergorene Nachdruck\nzu viel Gerbsäure enthielt und keinen Abnehmer gefunden hätte, enischloß sich der Angeklagte später, den Nachdruck miü\nWeinen eigenen Wachstums zu verschneiden. Eiwa 600. Liücr\nverwendeie er dazu, um nach dem ersten Abstiich aus zwanzig\nFudern eigener Ernie die Hefen auszuspülen. Die so gewonnene\nFlüssigkeit lagerie er in einem Fuderfaß. Nach Abseizen der\nHefe zog er diesen \"Wein\", eiwa 900 Liter, ab und lagerie ihn\nzusammen mit den Fudern der eigenen Ernie (Faß Ur. 5). Die\nreswlichen '.000 Liter verschniti er mit zwei Fudern eigener\nErnte im Verhältnis 1 zu 2. Der Verschnitt wurde in die von\nder Weinkontrolle mit 7, 8 und 9 bezeichneien Fässer eingelagert. Diese Manipulationen wurden anläßlich einer Kontrolle\nim Februar 1958 aufgedeckt, ebenso die unvollständige Führung\ndes Kellerbkuchs,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Vergehen gegen §§ 9, 26 (Nachmachen von Wein) und\n85 4, 26 Weingeseiz (Zusatz von Fremdstoffen) und wegen\nVergehens nach §§ 19, 27 WeinG (Verstoß gegen Buchführungsvflicht) zu Geldstrafen verurteilt und das Fuder Nr. 5 eingezogen.\n\nrn\n\nER 9\n\n- 3.\n\nGegen das Urteil haben sowohl der Angeklagie wie die\ntaatsanwalischaft Revision eingelegt. Der Angeklagie wendet\nsich gegen seine Verurieilung nach §§ 9, 26 und 4, 26 des\nWeingesetzes mit dem Ziele des Freispruchs; die Staatsanwalischaft gegen dieselben Verurtcilungen mit dem Ziele der\nVergehen gegen § 4 Ziff. 1, ı1 LebMG. Beide Revisionen\nrügen die Verletzung sachlichen Rechis,\n\nI. Die Revision _des_ Angeklagten.\n\nist unbegründet. Das Landgericht geht zutreffend davon aus,\ndaß grundsätzlich das Produkt der Früchie des Rebstocks nur\nsolange als \"Saft der frischen Trauben\" im Sinne des $ i\nWeinG anzusehen ist, als die Gesamiheit des aus der Traube\ngewonnenen Saftes zusammen bleibt. Dem Hersieller sieht es\nfrei, die mögliche Höchsimenge von Most aus den Trauben zu\ngewinnen und zu diesem Zwecke mehrere Pressungen vorzunehmen,\nmögen dabei such zunehmend flüssige Bestandieilc minderer\nGualität aus den Schalen, Rappen und Kernen der Trauben anfallen. Dies alles ist als ein einheitlicher Vorgeng anzusehen, der mit der Gewinnung des Mosies auf der einen und\nder Absonderung der je nachdem einen geringeren oder höheren\nGrad von Restfeüchte enthaltenden Tresier abgeschlossen wird,\nHiernach ist es nicht zulässig, aus den bereits ais Trester\nNachpressen gesondert \"Most\" zu gewinnen und als \"Wein\"\nvergären zu lassen; denn dieser \"Nachdruck\" isi dann für\nsich betrachtet nicht mehr, wie § 1 WeinG bestiimmi, aus\n\n“en frischen Trauben, sondern ausschließlich aus den bereiis\nausgepreßten und der wertvollsten Bestandteile der Traube\nberaubten Rückständen (Trestern) gewonnen und muß deshalb\n\nDu FR\nae\n\n\\\nin\n\nals nachgemachier Wein im Sinne des § 9 WeinG gelten.\n\nDies wrifft vor allem in einem Fall zu, in dem wie hier\ndie Trauben bereits von einem anderen Hersteller zur Weinbersitung ausgepreßt sind und die vom Täter zur Schnapsgewinnung übernommenen Tresier durch weiteres Scheitern\n\nzu gesonderter \"Weinbereiiung\" verwendet werden.\n\nBei dem so gewonnenen \"Tresterwein\" handelt es\nsich also, wie das Landgericht richtig angenommen hai, um\neinen Fremdstoff im Sinne des § 4 WeinG, den der Angeklagie\nnicht mit den ordnungsgemäß gewonnenen Weinen eigener Ernte\nverschneiden durfte (vgl. RGSt 77, 248, 249; BGHSt 9,\n164, 173). Das trifft auch für den Verschnitt zu, den der\nAngeklagte durch das Ausspülen der Hefen mit einem Teil des\nvergorenen Nachdrucks fremder Herkunft erzielie, weil auch,\nwie die Revision selbst hervorhebt, der am Grunde der Fässer\nmit der Hefe lagernde Wein noch ein dem Geseiz enisprechendes\nErzeugnis ist, das nicht mit nachgemachiem Wein vermengt\nwerden darf (vgl. RG vom 5. März !906, zitiert kei Hieronimi\n2. Aufl. Anm. 6c zu§ 7).\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision des Angeklagten\nschließlich gegen seine Verurteilung wegen zweier selbständiger Vergehen des Nachmachens von Wein und der Verfälschung\n\ndurch Zusetizen von Fremdstioffen. Es handelte sich, wie das\nLendgericht zuireffend betont, um zwei selbständige Vorgänge;\nder Entschluß, den \"Trestierwein\" anderem Wein beizumischen,\nwurde vom Angeklagten erst später gefaßt.\n\nII. Die Revision_der Staatsanwaltschaft\n\ngreift durch. Sie beanstandet zu Recht, daß das Landgericht\ndem Angeklagten einen den Vorsatz ausschließenden Tatsachen-\n\nirrtum (§ 59 StGB) zugebilligt hat, weil er die Trester irrig\nfür \"frische Trauben im Sinne des Gesetzes\" gehalten habe,\nAllein der Zusatz \"im Sinne des Gesetzes\" machi deutlich,\ndaß das Landgericht einen als Verbotsirrium zu werienden\nSubsuntionsirrtum fälschlich als Irrtum über eine Taisache\nangesehen hat. Über die für die Tatbestände der §§ 9, 26\nAbs. 1 Nr. 15; 4, 26 Abs. ! Nv. 1 Wein und § 4 Nr. 1, 11\nAbs. 1 LebM& erheblichen Tatsachen war der Angeklagte nach\nden Fesistellungen vollständig unterrichtet. Er wußie insbesondere, daß es sich bei den von ihm nachgekelterien\nTrestern um Abfälle handelte, die die Firma Carl Reh zur\nSchnapsgewinnung abgegeben hatte. Er hielt es nur irrig,\nund zwar, wie den Ausführungen des Landgerichts zur inneren\nzus den von der Firma Reh übernommenen Tresvern \"Wein\"\nherzustellen und diesen \"Wein\" zum Verschnitt mit ordnungs-\n: gemäß hergesiellien Weinen eigener Ernie zu verwenden. Das\nDendgericht hätte ihn deshalb in Anwendung des § 31 WeinG\nwegen zweier vorsätzlicher Vergehen gegen das Lebensmitielgesetz verurteilen müssen und dabei die Strafe nach den im\n§ 44 Abs. 2 und 5 StGB aufgesiellien Grundsätzen ermäßigen\nkönnen (BGHSt 2, 194, 210 £).\n\nDieser sachliche Rechtsverstoß mußte im Umfange\nder Anfechtung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen. Auf die neue Verhandlung wird\n\ndas Landgericht auch erneut über die Einziehung des mit\ndem Nachdruck verschnittenen Weines zu befinden haben,\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin willms\n\n„","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/1-str-643-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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