{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-16_1_StR_627_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"1 StR 627/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"auchschlagewerk: 38\nAutliche Sammlung: ja\n\n22\"3 009\n\nstro § 335\n\nflatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel als \"Revision\"\nbezeichnet, so hindert ihn dien im allgemeinen nicht, noch\ninnerhalb der Revisionsbegründungstrist zu erklären, daß\n\ndas Rechtsmittel Berufung sein solld. - Dies kann er jedach nicht, wenn er bereits an Stelle der Berufung zweifelsfrei die Revision gewählt hatte,\n\n16 Schweinfurt\n\nBGH, Beechl.v. 15. Jamuer 1960 - IL StR 627/59 AG Königshofen\nBayOblt\n\nı StR 627/53\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Johannes K ED au. u ve: cu.\ngeboren an @. ED EB i: ve,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsoränung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesamvnalta in der Sitzung vom 15. Jaruar 19609\nbeschlossen:\n\nHatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel\nals \"Revision\" bezeichnet, so hindert ihn dies\nim allgemeinen nicht, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, daß das\nRechtsmittel Berufung sein solle. - Dies kann\ner jedoch nicht, wenn er bereits an Stelle der\nBerufung zweifelsfrei die Revision gewählt\nhatte.\n\nI. Gegen den Angeklagten war durch Strafbefehl wegen Straße\nverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB)\neine Gelästrafe von 100,— DM festgesetzt worden. Auf seinen\nSinspruch verhängte das Amtsgericht gegen ihn durch Urteil\nvom 16. Juni 1959 wegen drei rechtlich zusammentreffender\nVerkehrsübertretungen eine Geldstrafe gleicher Höhe. Die\nVoraussetzungen des im Strafbefehl angenommenen Vergehens\n\nsah das Gericht zur inneren Tatsseite ale nicht dargeian an.\n\nDer Verteidiger legte am 22. Juni 1959 Revision ein.\nDas Urteil wurde ihm am 29. Juni 1959 zugestellt. Darauf er-\n\n-2.\n\nklärte er mit Schrift vom 4,/6. Juli 1959, daß er von der\nRevision zur Berufung übergehe. Für den Pall, daß dies niont\nzugelassen werde, stellte er zugleich den \"Revisionsamtrag:\nIch fechte das Urteil im Strafmaß und den hierzu getroffenen\nFeststellungen an”, Er rügte Ale Verletzung sacalichen Rechts\nund wandte sich gegen die Feststellungen und den Strafausspruch. Kit Schrift vom 17. Juli 1959 beschränkte der Verteidiger die \"Berufung auf das Strafmaß\" (Verzichtsvollmacht\nBl. 15 d.a.). j\n\nDie Stuatsanwaltschaft, welche die Berufung für zulässig\nhielt, legte die Akten dem Landgericht vor. Die Strafkamner\nerklärte jedoch durch deklaratorischen \"Beschluß\" vom 2%3.Juli 198\nder Übergang von der Revision zur Berufung sei nach Ablauf\nder Berufungseinlegungsfrist und wit Rücksicht auf die ausarückliche Wahl der Revision nicht mehr zulässig. Mit diesem\nBescheld wurden die äkten an die Steatsanwaltscnaft zurückgegeben.\n\nDiese leitete daraufhin die Vorgänge dem Bayerischen\nvbersten Lundergericht als Revisionsinstanz zu, wobei die\nStaatsanweltschaft beim Bayer. Obersten Landesgericht bemerkte, sie halte den Jbergang zur Berufung für statthuft.\n\nDas Bayer. Oberste Landesgericht wer dagegen im Anschluß\nu.a. an das Oberlandesgericht Stuttgart [NJW 1957, 641 Nr. 16)\nder Ansicht, nach Wahl der Sprungrevision sei ein Übergang\nzur Berufung nicht mehr zuliesig. Es sah sich Jedoch an der\nEntscheidung über das Rechtamittel als Revision gehindert\ndurch die entgegengesetzte Rechtsprechung der Oberlandesgericute Köln (NJW 1957, 641 Nr. 17), Karleruhe (NJW 1959,\n209 Kr. 21) und Hamm (JNBL. NR% 1959, 175). Ze hat daher\ndie Suche unter Berufung auf § 121 Abs. 2 GVG dem Bundes-Kerichtshof vorgelegt.\n\na FE\n\n- 3.\n\nil. a) Der 5, 121 Abs. 2 GVG setzt voraus, deß dus netreffende'\nGericht vor eine \"entscheidung nach Abs. 1 „r. 1 a oder db\"\ngestellt ist oder daß eine Sprungrevision (5 335 „bs. 2 _tFO)\neingelegt war (BGHSt 2, 63, 64, 65). Letzteres war hier der\nFall. - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs hat zwar in\nseiner, für die Amtliche Summlung bestimmten entscheld ıng\nvom 13. November 1959 - 2 StR 239/59 -\"ausgesprochen:\n\nnen\n\n\"Zu entscheiden ist jetzt über die von Verteidiker\ndes Angeklagten eingelegte Berufung; denn der angeklagte will die Berufung durchführen. Die ıntscheidung\ndarüber, ob Jer angeklagte, nachdem er zunächst ievision eingelegt hatte, noch wirksam Berufuns einlegen, d.h. ob er innerhalb der Rechtsmittelfrist\nvon der Revision zur Berufung übergehen konnte, vetrifft die Zulässigkeit der Berufung und ist somit\neine Entscheidung über dieses kechtsuittel\".\n\nDer 2. £trafsenst hat daher die Suche über das vor-\n\nlegende Oberlandesgericht an das Landgericht zur zntschei-\n\ndung über die Berufung zurückgegeben.\n\nJene Auffassung steht jedoch, im Gegensatz zu der „nsicht;\ndes Generalbundesanwalts, der Zulässigkeit der Vorlegung im\nhier gegebenen Fall nicht entgegen. Dort wer die Verführenslage ganz außergewöhnlich gesteltet und wesentlich anders\nals vorliegend. Der Vorsitzende Jer zunächst mit dem Rechtsaittel befaßten kleinen Strafkamner hatte die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt, damit dieses die streitige verfahrensrecntliche, vom Landgericht nicht entschiedene Frage dem\nBundesgerichtshof unterbreite.\n\nHier dagegen hat das landgericht als Berufungsgericht\ndie Zulässigkeit der Berufung geprüft und zum Ausdruck gt- ;\nbracht, das Rechtsmittel sei eine Revision. Aucn will der ’\nBeschwerdeführer im vorliegenden Fall sein Rechtsmittel nicht:\nunbedingt als Berufung durchführen, denn er hat hilfsweise\n\n— -\n\n* NOW 1960, 207 Nr. 17\n\nm PP rin:\n\n>\n\ndie Revision begründet. Als solche ist die Sache von der\nörtlichen Staatsanwaltschaft dem vorleyenden Gericht Zugeleitet worden.\n\nb) Von den im Vorlegungsbeschluß, als Vertreter der\nGegenmeinung genannten Gerichten hat jedenfalls das Oberlandesgericat Kurleruhe als Revisionsgericht (§ 346 Abs. 2 StPO\nentschieden. Daher sind auch insofern die Voraussetzungen\ndes § 121 abs. 2 GVG erfüllt (BGHSt 11, 152, 154 und BGH MDR 19'\n754).\n\nIII. Durch die äntscheidung BGHSt 2, 62 war ausgesprochen\nworden, im Falle des § 335 Abs. 1 StPO brauche der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsuittelfrist (§ 345 StPO) nur zu\nerklären, daß er das ergangene Urteil \"anfechte\". In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat in BGHSt 5,\n738 ?f den nechträglichen Übergang von der Berufung zur Revision - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist — zugelassen.\nOb und im Bejahungsfall, innerhalb welcher Frist der Besclwerdeführer noch wirksam erklären kann, seine \"Revision\" sei eine\nBerufung, war damals offen gelassen worden und ist jetzt zu\nentncheiden. Dabei gebührt im Ergebnis der Vorzug der von\n\nden Oberlandesgerichten Köln, Karlsruhe und Hama vertretenen\nbejshenden Auffassung, die von äb. Schmidt (Anm. III 7 zu\n\n§ 300 S5tPO); Kleinknecht (Kä Anm. 5 zu § 335 StPO); Stratenwerth (JZ 1958, 64) und Dallinger (Anm. 29 zu § 55 JÜG) geteilt wird; a.M. Mayer NJ%W 1959, 1522.\n\nZwar ist auch im Strafprozeß die Einhaltung gewisser\nFormen unerläßlich, danuit die Rechtssicherheit und die\nZügigkeit des Verfahrensganga nicht beeinträchtigt werden.\nDie Verfahrensregeln sind aber nicht um ihrer selbst willen,\nsondern wesentlich auch im Interesse der Beteiligten ge-\n\n5.\n\nschaffen, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen.\nlese freiere 3etrachtungeweise ist im Rahmen des , 335 StPO\nbesonders gegenüber Rechtsmittelerklärungen geboten, bei\ndenen sich zumal die Angeklaxten, trotz Belehrung /§ 35 a Stpg\nmeist nicht auskennen. Solche Äußerungen sind möglichst so\nsuuszulegen und zu behandeln, daß der Beschwerdeführer mit\nseinem Rechtsmittel vor das Gericht gelangt, den er ee letztlich unterbreiten will (vgl. auch BGHSt 5, 340).\n\nBereits aus BGESt 2, 63 ergibt eich die Auffussung, daß\n08 in den betreffenden Vorstadium des zweiten Rechtszuges\nnicht darauf ankommt, wie der Beschwerdeführer das Rechtsmittel bezeichnet hat. Entscheidend ist, daß der Anfschtungswille zum Ausdruck kommt. Daß die Kennzeichnung des techtsmittels als Berufung den Jbergang zur Üprungrevision im Ra.me\ndes § 335 Abs. 1 StPO nicht hindert, hat wie wesagt der Senut\nbereits anerkannt, BGHSt 5, 338: Dann kann aber auch für den\nhier gegebenen Fall srundsätzlich nichts anderes gelten. Dus\nssbietet die Gerechtigkeit in geläuterter rechtsstaautlicher\nSchau. Si& verbietet, den Beschwerdeführer an seiner etwaigen,\nvorschnell erklärten Rechtemittelbezeichnung festzuhalten,\nsofern er diese bis zum Ablauf der Begründungsfriet noch\nändert oder richtig stelit.\n\nWer im Fall des § 335 Abs. 1 StPO zwar bereite bei der\nEinlezung von \"Revision\" epricht, anderseits aber auch nicht\nmehr als dieses sagt, hat damit allein noch nicht das endgültige Rechtsmittel gewählt, hat noch nicht darauf verzichtet, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären,\ner wünsche die Berufung (Eb. Schmidt, Anm. 5 zu 5 206 St?0).\n!ierfür spricht gerade, duß der Gesetzgeber für den Zivilprozeß durch besondere Vorachrift (§ 566 a „bs. 4 ZPO) eine\n\n7\n\nVersichtswirkung gesetzlich festgelegt hat (BGHSt 5, 742).\n\nl\n\nEd Ei Ge nn hen sd m HL ER Aue m al 22\n\n-6-\n\nEine solche Sonderregolung ist dem Strafverlahren fremd.\n\nZudem steht hier der § 235 Abs, 3 Satz 1 StPO (\" ... so wird «..\ndie keyision als Berufung behandelt\") der Auffassung entgegen,\ndie bloße Bezeichnung des Rechtsuittels in der kinlegungsschrift als \"Revision\" sei schon bindend und lege den 3eschwerdeführer hierauf fest,\n\nAnderes hat allerdings zu gelten, wenn der Beschwerdeführer bereits bei der Einlegung zweifelsfrei zu erkennen\ngibt, daß er anstelle der an sich zulässigen Berufung und\nunter Verzicht auf sie als Rechtemittel die Revision wählt.\n„ies kann etwas dann anzunehmen sein, wenn er ausdrücklich\nerklärt, er wähle die Revision oder wenn er in der „inlogungeschrift schon den Revisionsamtrag stellt und Rechtsrüwen erhebt oder wenn er ankündigt, die Revision werde nach Zustellung\ndes Urteils begründet. Demit hat er aus freiem Entschluß von\nseinem Wahlrecht endgültig Gebrauch gemacht, Hier gebietet es\naie Rechtssicherheit, ihm einen späteren \"übergang\" zur Berufung zu versagen. Von solchen wohl seltenen Füllen abgesehen,\nwird jedoch das Rechtemittelbegehren, trotz vorheriger 3ezeichnung als \"Revision\", erst dadurch endgültig festgelegt,\ndaß der Beschwerdeführer innerhalb der Revisiosbegründungsfriet die Revision rechtfertigt oder erklärt, sein Rechtemittel\nsei die Berufung, oder daß er schweigt.\n\nFür die hier vertretene Auffassung spricht auch folgende\nErwägung, Zu der serade der Vorlegungsfall Anluß yibt: Lautete\ndas anzufechtende - amtsrichterliche - Urteil nur auf Verurteilung wegen „bertretung, so kann der Beschwerdeführer vor\nkenntnis der Urteilsgründe mitunter im Zweifel sein, ob nicht\netwa nach § 5 ?13, 334 StPO die Berufung gesetzlich ausgeschlossen und nur die Kevision gegeben ist. Er wird dadurch\nlcicht dazu verleitet werden, sogleich Revision einzulegen,\n\n-717-\n\nweil er diese für das einzige zur Verfügung stehenie Aochtsmittel hält. ürst durch die Urteilsgründe mug er erfahren,\n\ndaß der erste Richter den Sachverhalt auch unter dem Gosichis.\npunkt geprüft hatte, ob Ale Tat ein Vergehen darstellte, daß\nalso ein Bagatellfall im Sinne der ;: 313, 334 StPO nicht vor\nlag (vgl. dazu: OLG Dresden JW 1932, 963 Nr. 17; Kleinknecht/Müll\nAnn. 2 zu § 313 StPO, mit Nachweisen; unscharf Löwe, 'Ronenberg\nAnıu. 2 zu § 313 StPO). Es wärs unerträglich, wollte man in\nsolchem Fall den Beschwerdeführer an seiner \"lievision\" festhulten und ihm die nachträgliche Erklärun,. versagen, er gehe\nzur Berufung über oder meine diese als das in Betracht kommende\nRechtsmittel. Denn hier hatte er überhaupt noch keine \"Wahl\" °\n\ngetroffen, - |\n\nDer Grundsatz einheitlicher Behandlung von Kechtsmittel- |\nerklärungen dieser Art gebietet es, die Möglichkeit nechträg- !\nllcher Wanl der Berufung nicht nur auf den zuvor behandelten\nSondertatbestand zu beschränken. Wesentliche Unzuträglichkeiten oder Verfahrensverzögerungen sind auch im letztxe-\n\"nannten Fall - richtige Verfahrenshandhabung durch die beteiligten Stellen vorausgesetzt - nicht zu befürchten (v«l.\nsuch Schäfer \\JW 1951, 464 oben). Notwendig ist allerdings\nim Interesse der Rechtssicherheit, daß die Erklürung, das\nRechtsmittel solle die Berufung sein, spätestens innerhalb\nder Revisionsbegzründungsefrist abgegeben wird.\n\n| m An\n\nWer.\n\n‚.\n\nWird demnach die nachträgliche Kennzeichnung dor \"Kevision\" als Berufung für statthaft angesehen, so muß doch entschieden betont werden, daß ea in jedem Fall zweckmäßiger\nist, zunächst nur die \"Anfechtung\" schlecnthin zu erklären\n(BGHSt 2, 63 ££). Dadurch erspart sich der 3escuwerdeführer\nWeiterungen, wie sie eintreten können, wenn er, wie hier,\nvorschnell das Rechtsmittel als Revision bezeichnet hatte.\n\nBA -\n\n'\n|\n'\nL\n\nDie in BGHSt 5, 343, 344 zu III - Übrigens nur unbeswimmt - angedeuteten Bedenken kann der Senat in seiner\njetzigen Besetzung nicht teilen. Zudem handelt es sich bei\nZechtsmittelerklärungen, wie sie hier zu beurteilen sind,\nin Grunde garnicht um einen \"übergang von der Revision\nzur Berufung\", sondern nur um die — vorher noch nicht\nzweifelsfrei getroffene - ‘endgültige Wahl des genünschten\nRechtemitlels. Daraus erklärt eich auch dis Fassung des\nleiteatzes der vorliegenden Entscheidung. ule in BGESt 5,\n=38 ff — 343 zu beurteilende Frage betra? dagegen in der\nTat den nachträglichen Jbergang von der Berufung zur Aevision. ör wurde mit Rücksicht auf Sinn und Vereinfachunsszweck der Sprungrewision zugelassen, sogar für den Fall,\ndaß zunächst zweifelsfrei die Berufung gewählt worden war.\nso weit geht der Senat für die spätere kahl der Berufung\nnicht. Er 1äß8t sie nur zu, wenn sic: der Beschwerdeführer\ndurch die bloße Bezeichnung des Rechtsmittels als \"Revision\"\nnoch nicht endgültig festgelegt hat.\n\nBemerkt sei noch, daß die zu I erwähnte, in Beschlußform gekleidete rechtliche Stellungnahme der Strafkammer\nderen sachliche Entscheidung über die Berufung nicht hindert.\n\n-9\n\nOb der Beschwerdeführer infolge der Beschränkung des\nRechtsmittels auf den Strafausspruch {B61St IC, 71) das\nvon ibn erstrebte Ziel erreichen kann, hat der Bundesgerichtshof nicht zu beurteilen.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner Fischer\nbefindet sich im Urtaub\n\nund ist dadurch am Unter-\n\nschreiben verhindert. .\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/1-str-627-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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