{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-16_1_StR_263_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"1 StR 263/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2310 002\n\n1_StR_263/59\n\nm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Maurer Heinrich\n\nu ED =. us DE, sort\ngeboren am EEE 0000 BEN F\n\n‚) den Fabrika einhold W us\ngeboren am 912 in Pen j\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf\n\nJustizangestellter > -\nals ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten MB una ED zesen das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. März 1959 werden\n\nverworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Mae und vum\nwegen [ahrlässiger Tötung anstelle von an sich verwirkten Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind\nunbegründet;\n\nDie Verfahrensrügen sind unzulässig, da die Beschwerdeführer keine Tatsachen für einen Verfahrensverstoß angeführt\nhaben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanien. Die Strafkammer hat den Begriff der Fahrlässigkeit entgegen dem Vorbringen der Revisionsführer nicht verkannt und\neuch nicht überspannt.\n\nDie Angeklagten übernahmen es, ein baufälliges Haus, das\nim Bigentum der Katholischen Hospitalstiftung. in Dirmstein\nstand und an den Kindergarten der Gemeinde angrenztie, gegen\nÜberiassung des Abbruchmaterials abzureißen. Die Abbruchstelle\n„urde nicht eingezäunt, insbesondere wurde sie auch gegen den\n\n#>7 des Kindergartens nicht abgesichert, obwohl die Arbeiten sich\n\nüker mehrere lionate hinzogen, da die Angeklagten nur nach\n\nTeierabend und an Samstagnachmittagen dort arbeiteten: Am 6. 0k-\n\ncher “956 stand noch die südliche 2,50 m hohe Längsweand des\nZebZudes. Das äußerste Ende dieser aus ungleichen Steinen aufseführien Lauer war zum Kindergarten hin ungleichmäßig abgehrochen, Oben ragte eine mindestens 30 cm lange und 50 cm hohe\nNese vor. Am 8. Oktober 1956 nachmittags begab sich ein fünf-\n\nifhriger Junge. als die Kinder gerade nach Hause geschickt wer-\n\nden sollten. unbemerkt zu einem an der Mauer gelegenen Blumenbeet des Kindergartens. Plötzlich iöste sich das vorragende\nWauerstück und weiteres Gestein und fiel auf den Jungen herab,\näer unter den Steinen begraben und schwer verletzt wurde.\n\nEr vorstarb noch am gleichen Tage:\n\nDie Strafkammer hat das Verschulden der Angeklagten an\ndem Tod des Jungen darin gesehen, daß sie es unterlassen haben,\ndie Baustelle gegen den Kindergarten abzusichern und die vorragende Mauernase zu entfernen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, Zutreffend führt das Landgericht aus, daß sich für\ndie Angeklagten die Pflicht zu den sichernden Maßnahmen aus\nder Übernahme und Durchführung des Abbruchs ergeben habe;\nvon dieser Rechtspflicht seien sie auch nicht deshalb befreit\ngewesen, weil auch andere Personen, insbesondere der Bürgermeister als Organ der Eigentümerin - er war Vorsitzender des\nVerwaltungsausschusses der Hospitalstiftung - und Träger der\nOr;spolizeigewalt zur Absicherung verpflichtet gewesen seien.\nNach den Feststellungen hätte der Hinterhof des: Kindergartens\nmit einem Aufwand von höchstens 20 DM abgesperri werden können; die Angeklagten hötten den Beginn ihrer Tätigkeit von\nausreichender Sicherung durch den Bürgermeister abhängig machen\n.önnen. Die Beseitigung des Hauervorsprungs war mit einigen\n Hemmerschlägen durchzuführen. Nach der Überzeugung der Straf-\n“emmer konnten und mußten die Angeklagten bei Anwendung\ner erfcrderiichen Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls erkennen, Sie wußten, daß das Gebäude wegen Baufälligkeit ahserissen werden mußte, daß es an den nicht gesperrten Hinterhof\ndes Kindergartens grenzte und daß der Hof jederzeit benutzt\nwerden konnte. Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht festsestellt, daß unter diesen Umständen beide Angeklagte auf Grund\nallgemeiner Lebenserfahrung mit einer Gefahr für die Kinder\nvechnen mußten. Das Landgericht hat auch geprüft, ob die\nAngeklagten bei gehöriger Anspannung ihrer Geisteskräfte\nfähig waren, die Gefahr zu erkennen, und das bejaht. Die\n\nRI R\n\nu\n\nStrafkamner war sich dabei auch darüber klar, daß der Angeklagte VB früher in der Landwirtschaft arbeitete und\nerst scit etwa zwei Jahren vor dem Unfall in dem kleinen Baugeschäft des Bruders des Angeklagten MB als Hilfsarbeiter\ntätig war: Der Tatrichter hat überdies berücksichtigt, daß\n3er Angeklagte VE in seinem Verhalten schwerfällig und\nunsicher ist. Die Strafkammer het jedoch demgegenüber u.a.\nfestgestellt, daß die von dem Mauervorsprung drohende Gefahr von in Bauarbeiten unerfahrenen Personen vor dem Un-\n£all erkannt worden ist. Sie führt an einer anderen Stelle\nder Urteilsgründe aus, die beiden Angeklagten hätten keine\n\n- Haßnahmen unterlassen, die besondere fachmännische Kenntnisse\nerforderten; sie hätten \"eine für jeden Laien erkennbare Gefahr\" übersehen. Diese Erwägungen der Strafkemmer treffen insbesondere für die unterlassene Absperrung zu.\n\nNach ailedem hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei\ncin fahrlässiges Verschulden der Angeklagten festgestellt-\n\nAuch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nAus der ‘\\iendung \"Allerdings fiel die tragische Folge der Unter-\n\nlassung erschwerend ins Gewicht\", ist nicht zu folgern, daß\n\ndas Landgericht ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes stiraf-\n\ne>chärfend verwertet hai, es handelt sich vielmehr ersichtlich\n\nym ein Pehlgreifen im Ausdruck, wie die ausgesprochenen Strafen\n\nED anstelle von 20 Tagen Gefängnis 100 IM Geldstrafe,\n\n1\n\nVD siatt 0 Tagen Gefängnis 50 DM Geldstrafe) erkennen\nı1assen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Wwillms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/1-str-263-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/1-str-263-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.593609+00:00"}}