{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-16_1_StR_187_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"1 StR 187/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 187/99. 2510 005 y I\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Schlosser Freg@®®®P® (gen. Fritz) Maximilian K ED\nI]\n\naus Ko, dort geboren am 934,\n\n2. den Hilfsarbeiter Helmuth Harald NW aus\nKB; Aort geboren am 1933,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.2&.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter . Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nIherstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nKarlsruhe vom 4. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub je zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. \"\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie haben Erfolg.\n\nDie Angeklagten verübten am 9. Dezember 1957 einen\nRaubüberfall auf die nach ihrer Meinung 65 his 70 Jahre\nalte alleinstehende Witwe Hp in KeED. Unter dem\nVorwand, bei. Frau HB ein zimmer mieten zu wollen, fanden sie in die Wohnung Einlaß. Dort fielen sie in dem hinteren Zimmer gemäß ihrem vorher verabredeten Plan über die\nahnungslose Frau her. EEE erit? inr mit der behandschuhten linken Hand über den Mund, mit der rechten an das\nGenick und drückte mit beiden. Händen fest zu, um so Hilferufe des Opfers zu ersticken. Gleichzeitig schlug Kg\nihr nit der Faust mehrere Male mit aller Kraft auf den Kopf,\nAls dies wider Erwarten nicht ausreichte, um das Opfer bewußtlos zu machen, bediente sich Ki der Reihe nach verschiedener Gegenstände, um den Widerstand der sich Wehrenden\nzu brechen. Zunächst ergriff er eine Kohlenschaufel, mit\nder er 4 bis 6 kräftige Hiebe auf den Kopf des Opfers ausführte, bis sich das eiserne Schaufelblatt vom Holzgriff\nlöste. Anschließend erfaßte er eine halbgefüllie geschliffene\nWasserflasche und schlug damit Frau Hp s> wuchtig auf\nden Kopf, daß die Fiasche zersplitterte. Als darauf Frau\n\nSO immer noch nicht zusammenbrach, nahm ..er einen im\nZimmer stehenden emaillierten Blechnachttopf, mit dem er\n\nsieben heftige Schläge gegen den Kopf der Frau führte.\n‘Anschließend schlug er auf eine entsprechende Aufforderung\nOH nit der scharfen Kante des Topfes zu. Die Verletzte sank nunmehr zusammen und blieb ohnmächtig liegen.\nDie Angeklagten durchwühlten die Wohnung und nahmen 5.-- DM,\ndie sie fanden, an sich. Dann entfernten sie sich, ohne\nsich um die Überfallene zu kümmern. Diese mußte wegen der\nerlittenen schweren Kopfverletizungen wochenlang im Krankenhaus liegen, Durch das lange Krankenlager: kam es zur Bildung von -Blutgerinnseln in den Oberschenkeln, die am\n\n8. Januar 1958. zu einer tödlichen Lungenembolie führten.\nDie Angeklagten haben sich dahin eingelassen, sie hätten\nFrau Haeutle durch die Schläge lediglich betäuben wollen,\njedoch nicht an eine Tötung gedacht. Das Schwurgericht\n\nhat dies nur für den letzten, mit der Kante des Nachigeschirrs ausgeführien Schlag als widerlegt angesehen; insoweit hat es bedingten Tötungsvorsaiz bejaht.\n\nDiese Feststellungen können die Verurteilung der\nAngeklagten wegen vollendeten Mordes nicht tragen: denn\nsie lassen es offen, ob gerade die mit Tötungsvorsatz zugefügte Verletzung den Tod der Frau 7] mitverursecht\nhat, Ursache kann nur eine Bedingung sein, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Der\nletzte mit Tötungsvorsatz geführte Schlag wäre also nur\ndann, für sich allein betrachtet, als Ursache oder Mitursache für den Tod der Frau HÜillanzuschen, wenn es ohne\nihn nicht zu dem Tode der Frau Ti in festgestellsen\nZeitpunkt gekommen wäre. Hätten mit anderen Worten schon\nle mit Körperverleizungsvorsatz geführten Schläge, für\nsich genommen, das lange Krankenlager und die tödliche\nEmbolie bewirkt und hätte der letzte mit Tötwungsvorsatz\ngeführte Schlag den Eintritt des Todes Auch nicht zu einem\n\nfrüheren Zeitpunkt herbeigeführt, so müßte es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vom\nTötungsvorsatz ergriffenen Teilakt der Tat und dem eingetretenen Erfolge fehlen (BGHSt 7, 325, 330; RGSt 70,\n257, 259). Unter diesen Voraussetzungen wäre nur eine\nVerurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes in:\nBetracht gekommen ; die gleiche Folge hätte nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten zu gelten, wenn eine\nsichere Feststellung im einen oder anderen Sinn nicht\nmöglich wäre.\n\nAuf der Grundlage der kisherigen Feststellungen\ndes Schwurgerichts begegnet auch die Bejahung des Tatbestands des § 2??1 StGB aus dem rechtlichen Gesichtspunkt\nheimtückischen Handelns rechtlichen Bedenken; denn das\nvom Landgericht an sich mit Recht als heimtückisch gekennzeichnete Verhalten ° und Vorgehen der Angeklagten bezog\nsich auf ein Tun, das nach der Meinung des Schwurgerichts\nnoch nicht nachweisbar vom Tötungsvorsatz umfaßt war,\nDoch könnte dieser. Mangel für sich allein den Bestand\ndes Urteils nicht gefährden, weil die Annahme, daß die\nAngeklagten aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat töten wollten, von den Feststellungen getragen wird.\nWas die Revisionen im einzelnen ausführen, geht fehl. Das\ngilt insbesondere für das, was der Angeklagte TB zur\nBegründung seiner Revision zu Protokoll des Urkundsbeamt en\nvorgebracht hat. Diese Ausführungen richten sich ausschließlich gegen die für das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen. Jedoch muß die Aufhebung des\nUrteils wegen der auf dem erörterten Rechtsfehler beruhenden\nVerurteilung wegen vollendeten Mordes auch die rechilich\nfehlerfreie Verurteilung wegen des in Tateinheit hiermit\nbegangenen besonders schweren Raubes ergreifen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht nochmals zu prüfen haben, ob die Angeklagten nicht\nvon vornherein, zum mindesten aber vom Schlagen mit der.\nKohlenschaufel ab, den tödlichen Ausgang als möglich\nvoraussahen und billigend. in Kauf nahmen, Es ist schwer\nvorstellbar,. daß sich ihnen den gesamten Umständen nach\nein solcher Gedanke nicht aufgedrängt haben sollte, zumal\n. da sie nicht wissen konnten, daß Frau Haeutle eine so\n. außerordentlich widerstandsfähige Schädeldecke hatte.\n\nSollte das Schwurgericht erneut zu der Feststellung\ngelangen, daß die Angeklagten erst beim letzten Schlag auf\nden Kopf des Opfers mit Tötungsvorsatz handelten, so müßte\nes durch Befragung des Sachverständigen Aufklärung darüber\nschaffen, ob etwa gerade diese möglicherweise schwerste\nVerletzung erst die weiteren Folgen verursacht hat, die\ndann zum Tode der Frau HM führten, ob also nicht\nohne diese Verletzung der Heilungsprozeß im ganzen rascher\nfortgeschritten, die Dauer des Krrankenlagers verkürzt\nworden, die Beweglichkeit der Patientin von vornherein\ngrößer gewesen und infolgedessen auch die Bildung der\n\n6\n\ntödlichen Blutgerinnsel unterblieben wäre.\n\nDr. Geier nr. Peetz Mantel\n\nMartin Willms\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/1-str-187-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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