{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-15_1_StR_578_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-15","aktenzeichen":"1 StR 578/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2508 067 2\n\nTmnm Namen des Volkes\n\"n der Strafsarhe\n\ngegen\nven Verwaltungsoberinspekior Kari T aus\nKreis . geboren am a in E\n\nDie.\nwegen Verleitung zu strafbarer Handlung im Amt u.a\n\nSachbezeichnung GaoiBu..4. -\n\nhat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 15, Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaatsanwali beim Bundesgerichisho?f\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizeangesteilter iD\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Rechi erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TB wirä das Urieil\ndes Landgerichts Darnstadt vom 15. Juni 1959\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer und der Mivangeklagte Col in den Fällen\nIII. 3 und III, 4 der Urteilsgründe (Gemeindekasse)\nallein der Unireue schuldig sind;\n\n2, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) gegen den Beschwerdeführer im Falle IIT, 2 der\nUrteilsgründe (Firma 6\n\nb} gegen beide Angeklagte,\nim Strafausspruch in den Fällen der Schuldspruchänderung,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die äcsien des Rechts\nnitvels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nBi\n\n2.\n\neGründes\n\nu m tn nn m\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer in drei Fällen\nwegen Verleitung des Mitangeklagien Geb zu strafbaren\nHandlungen im Amte (§ 357 StGB) in Tateinheit mit Untreue\n(§ 266 StGB), in zwei Fällen auch mit Hehlerei (§ 259 StGB),\nferner wegen Untreue in einem weiteren Fall (III, 7 der Urteilsgründe) zur Gesamistirafe von zwei Jahren Gefängnis und\nzu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers stellte im Schluß-.\nvorirag vorsorglich den Antrag, eine frühere Angestellte der\nGemeinde Bischofsheim, bei der TED Leiter der allgemeinen\nVerwaltungsabteilung war, als Zeugin darüber zu hören, daß\nder Miiangeklagie GoD die Möglichkeit hatte, aus der bei\nTe eingehenden Post ohne dessen Wissen Schecks zu eninehnen. Das Landgericht ist über den Antrag hinweggegangen. Das\nbeanstandet die Revision mit der Begründung, die unter Beweis\ngestellte Behauptung sei für de Entscheidung erheblich.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Unmittelbar betrifft sie\nnur den Fall SCHE (III, 1 der Urteilsgründe); insoweit\nhat die Strafkammer das Verfahren wegen Verjährung eingestellt\n. und ficht der Beschwerdeführer das Urteil nicht an. Mittelbar\nerfaßt sie freilich auch seine Verurteilung, soweit das Landgericht diese auf die Einlassung des Mitangeklagten Gem\nstützt; denn mit dem Beweisamtrag wandte sich der Beschwerdeführer allgemein gegen die Glaubwürdigkeit Ge, der ihn\nerheblich belastete. Insoweit erhält die Rüge gewisse Nahrung\ndurch die Meinung der Strafkamnmer, die beiden Schecks der\nFirma SCHE könnsen - der Barscheck vom 26. Juli 1952\n\n 10\n\nüber 3 631,84 DM bis zur Einlösung, der Verrechnungsscheck\n\nvom 18. Juni 1952 über 2 961,19 DM bie zu seinem Umtausch -\n\"nur bei der allgemeinen Verwaltung geblieben\", sein, weil sie\nnach den Einrichtungen der Gemeinde an keine andere Stelle\nhätten gelangen können, weder auf dem Post- noch auf dem Boten.\nwege. Indessen hat das Landgericht keineswegs übersehen, daß\nGe, wie vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, die\nMöglichkeit hatte, sich von diesem unbemerkt in den Besitz\nder Schecks zu seizen. Es stellt fest, daß er damals noch\nnicht in der Gemeindekasse, sondern wie TWBin üer alligemeinen Verwaltungsabteilung beschäftigt war; und es erörtert\nausdrücklich, daß der Beschwerdeführer den Barscheck vom P\\ i\n26. Juli 1952 gar nicht in Empfang genommen haben kann, weil\ner sich damals auswärts in Urlaub befand. Er hatte aber den\nVerrechnungsscheck am 18. Juni 1952 -— geraume Zeit vor An--\nisritt seines Urlaubs am 20. Juli: 1952 - selbst erhalten. Beide\nSchecks wurden erst nach seiner Rückkehr vom Urlaub -- längere\nZeit nach dem Ausstellungstag - vorgelegt, der Barscheck (erfolgreich) der Bank zur Einlösung, der Verrechnungsscheck\n(vergeblich) der Firma SEE zun Untausch gegen einen\nBarscheck; Deshalb - in Verbindung mit noch anderen Gründen -\nhat die Strafkamner die Überzeugung gewonnen, daß Geil\ndiese beiden Schecks nicht ohne Wissen des Beschwerdeführers\nerlangt, sondern von \"ihm ‚selbst ausgehändigt erhalten hat. E\nVon ‚diesen rechtsfehlerfreien Standpunkt aus ist die Beneis- ®\n‚rege i in. der, Tat unerheblich.\n\nmi Shanhrüges -\n\n„Bell Firng, „SU.\n\nIm August 1555 vereinnahmte GB zur Gemeindekasse\nals Kaufpreis für eine Holzlieferung einen Betrag von 1 837; 50\nIM, den er nicht im Kassenhilfsbuch eintrug. Auf Grund seiner\nBinlassung hält die Strafkamner für erwiesen, daß er von dem\n\nGeld Angestelltenversicherungsmarken im Werte von 1 812.-- IM\nfür sich und Ta anschaffie. Diesen hält sie für überführt,\ndaß er die Anregung dazu gab, weil er (anders als Geil)\nbis zum Jahre 1952 Markenbeiiräge zur Angestelltenversicherung entrichtet hatte. Seine Verurteilung gemäß §§ 357, 350,\n351, 266 StGB hält der Nachprüfung nicht stand.\n\nGe kaufte \"zunächst Marken rückwirkend für die Jahre\n1953 und 1954 und sodann Marken für die laufende Periode\".\nDiese Feststellung läßt es im Ungewissen, welcher Art die\nMarken sind, die Go für äie zurückliegende Zeit erwarb.\n\"In den folgenden Wochen und Monaten\" nach der Vereinnahmung\ndes Kaufgeldes waren bei den Postämtern Angestelltenversiche--\nrungsmarken nur mit dem Aufdruck des jeweils laufenden Jahres\n(\"55\" oder \"56\") erhältlich. Marken der Jahre 1953 und 1954\nmit den entsprechenden Aufdrucken (\"53\", \"54\") -waren jeweils\nsum Jahresschluß ungültig geworden. Sie befanden sich in den\nJahren 1955 und 1956 nicht mehr im Verkehr (Verf. Nr. 760/1953\nund Nr. 596/1954, Antsblatt \"BMPF 851 und 600). Zwar konnten je\nauf Grund des $. 8 Abs. 2 des Rentenmehrbeiragsgesetzes vom Ey\n25. November 1954. (BEB1 1 345) Selbstversicherte und frei- “\nwillig Wei tervörsicherte. in ‚jenen Jahren noch Angestelltenversicherungsbeitfäge. für zurückliegende Zeiträume innerhalb\n\nit äer Zweijahresgrenze des § 1442 Abs. 1 VO i.V. mit § 190\n\nur AVG a.P: ‚nachentrichien. Das war aber nur durch Beitragsmarken.\nwii’ der ‚Jahreszahl. 55 oder \"56\" möglich (Verf. Nr. 132/1955 \\ £\nund 645,195; Amtsblatt BMPF 134 und 657). Sollte GB, 5\nworüber das Urteil keinen Aufschluß gibt, Marken mit den Jahreszahlen \"53\" und \"54\" erworben haben, so könnte er dazu\n\nnicht die Zahlung der Firma CU verwendet und könnte TED\n\nEB in dazu nicht veranlaßt haben.\n\nBei der hiernach notwendigen Ergänzung der Feststellungen\nwird die Strafkammer auch erörtern müssen, warum Ce ie\n\nMarken dem Beschwerdeführer nicht aushändigte, sondern jahre.\nlang nutzlos in der Gemeindekasse verwahrte, und inwiefern\nihm selbst an der Beschaffung nicht gelegen war, obwohl er\nerst im Jahre 1954 in das. Beamienverhältnis berufen wurde\nund sich daher möglicherweise hätte weiterversichern können\n(vgl. § 21 AVG a,F. mit § 1243 RVO); tatsächlich waren die\n\n. Marken dem Urteil zufolge wenigstens zum Teil auch für ihn\nbestimmt.\n\nUnbegründet ist, was die Revision gegen die Anwendung\ndes § 357 StGB einwendet: daß nicht TEE, sondern der Bürgermeister der Gemeinde Amtsvorgesetzter des Mitangeklagten\nGe war. TED war zwar nicht sein Dienstvorgesetziter,\nihm aber amtlich übergeordnet; mindestens führte er die amtliche Aufsicht über ihn (§ 357 Abs. 2 StEB).\n\neKasse\n\nEinzelbeträge und einen \"Gehaltsvorschuß\" geben. Geil verzeichnete äie Ausgaben nicht in den Büchern. Die Strafkammer\nhat ihn wegen schwerer Antsuntarschlagung in Tateinheit mit\nUntreue, TED wegen Verleitung hierzu im Ami, ebenfalls in\nTateinheit mit Untreue verurteilt. u\n\na) Pehlerfrei ist nur der Schuldspruch wegen Untreue.\nMit Recht hat das Lanägsericht angenommen, daß beide Angeklagtenfi:\nkraft behördlichen Auftrags Vermögensinteressen der Gemeinde |\nwahrzunehmen hatten, Ge als Kassenverwalter, TEE a1:\nLeiter der allgemeinen Verwaltung, die sich auch auf die Vermögensangelegenheiten der Gemeinde erstreckte. Von einer unwesentlichen Nebenverpflichtung kann bei dem festgestellten\n‚Sachverhalt keine Rede sein.\n\nb) Im übrigen hat der Schuldspruch keinen Bestand.\n\nı\n\nnr\n\nGEB wendete die Beträge dem Beschwerdeführer aus der\nGemeindekasse zu. Er gab sie also weder aus eigenem Vermögen\nnoch irı eigenen Namen hin; er handelte ‘auch ersichtlich ohne\njeden sonstigen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil. ör hat\nsie somit nicht sich zugeeignet (BGHSt 4, 236 und NJW 1954,\n1295 Nr, 21; BGH 1 StR 32/58 vom 1. April 1958). TB kann\nihn mithin nicht dazu verleitet haben.\n\nHehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus. Hier\ngingen die Untreuehendlungen beider Angeklagten ineinander\nüber; die des einen (Gab) war noch nicht beendei, als die\ndes anderen (TB) begann.\n\nDas Urteil ist entsprechend zu ändern, gemäß § 357 StPO\nauch zugunsten des Mitangeklagten Gab (BCH 1 StR 585/55\nvom 22. Norember 1955 und 2 StR 602/56 vom 5. April 1957).\n\nc) Die Strafe hat das Landgericht, da es beiden Ange--\nklagien mildernde Umstände zubilligte, zuireffend dem § 256\nStGB entnommen (BGH IM Nr. 42 zu § 73 SiGB). Aus dieser Vorschrift bleiben die Angeklagten verurteilt. Dennoch hai der\nSenat den Sirafausspruch aufgehoben, weil die Sirafkammer ausärücklich - wenn schon von inrem Rechtsstandpunkt aus zutrelfend - erwähnt, daß sie die Mindeststrafe des § 351 Abs. 2\nStGB nicht unterschreiten \"durfte\". Der Strafbemessung liegt\ndaher ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde. Dadurch kann die\nHöhe der Einzelstrafen beeinflußt sein. Jedenfalls ist das \"\nnicht auszuschließen. d\n\nu.\n\n-\n\n*. Fall Grundstücksarbeiten (IIT, 1 der Urveilsgründe,\n\nZu Glesem Punkt ist die Revision offensichtlich unbesrändet.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Willims\n\nHübner Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-15/1-str-578-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-15/1-str-578-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.553417+00:00"}}