{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-15_1_StR_504_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-15","aktenzeichen":"1 StR 504/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2308 059 >.\n\nIm Namen Ges Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nCD u: HE, dor; geboren an GREEN 1925,\n\nwegen Notzucht u.sae\n\nhas der 1. Surafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Ncvember 1959, an der veilgenonmen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichver Dr. Falier\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltischaft,\n\nJusiizengestellter >\nais Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle,\n\nfür Resht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n15. Juni 1959 im Strafausspruch mit den Festsvellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVernanälung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmiiiels der Staatsanwaltschaft an das Landgericht zurückrerwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen; er\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu ragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n}\nNN\n\nGründe\n\n.\nww mr m 0m mr BE m Ge ai Dun BD\n\nDas Jandgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrectens der Notzucht in Tateinheit mit einem Vergehen der\nKörperverletzung zu einem Jahr wefängnis verurteilc und ihm\ndie erlaubnis zum *ühren von Kraftfahrzeugen lür die Dauer\neines lahres entzogen. wegen das Urteil haben sowohl der\nangekiagıe wie die Siaatsanwaltschaft Revision eingelegt.\nDer Angeklagte rügi die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechis. Die kevision der Staatsanwaltschafi wendet sich mii\nder Sackrüge nur gegen den Strafausspruch.\n\nT. Zur Kevision des Angeklagten.\n\nı. Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Küge. nit der der Angeklagte beanstandet, daß das\nLandgerich; nicht die näheren Umstände festgestellt hat,\nunter denen es zu seinen im Urteil erwähnten und nicht den\nvegensiand dsses Verfahrens bildenden Gewalttätigkeiien kan,\nist unzulässig, weil die Beweismittel nicht bezeichnet sind,\nderen sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverkaits hätte bedienen sollen und nicht angegeben ist, zu\nwelchen Feststellungen die angeblich rechisfehlerhaft unterbliebene Beweiserhebung nach Auffassung des Angeklagten geführt Läite.\n\nEinen Sachverständigen über die Konstruktion des zurückklanpbaren Sitzes im Auto des Angeklagten zu hören, bestand\n„icht der mindeste Anlaß, nachdem das Gericht sich durch\nAugenschein von der Konstruktion des Sitzes und ihrer Handhabung unserrichtet hatte.\n\nDas Landgericht brauchte in den Urteilsgründen nicht\nanzugeben, worauf seine Feststellung, der Angeklagte habe\nsein Opfer entjungfert, beruht. Es brauchte insbesondere\nuichi ausdrücklich zu erwähnen. ob der sachverständige Zeuge\n\nDr Röher hierzu etwas bekundet hai. § 267 Abs. 1 STPO schreit,\nzwingend nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen\nin den Urveilsgründen vor, in denen die gesetzlichen Merkmale\nder sirafbaren Handlung gefunden werden.\n\n2. Sachrüge.\n\nDie Sachrüge ist offensichilich unbegründet. Was die\nKerision hierzu vorbringt. erschöpft sich in Angriffen gegen\ndie Feststellungen, mit denen der Angeklagte in diesem Rechiszuge nicht gehört werden kann.\n\nII. Zur_Revisior. der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift durch»\n\nl. Was sie gegen die Annahme mildernder Umstände durch\ndas Landgericht vorirägt, geht allerdings fehl. Das Landgericht berücksichtigt hier in erster Linie, daß der Angeklagte\nbisher nur wegen einer Körperverletzung und wegen eines Vergehens der Zoll- und Steuerhinterziehung bestraft ist. Es\nführt femer an, daß das zwar noch unverdorbene Mädchen, als\nes sich am Vormittag des Tattages aus dem Wagen heraus ansprechen, einladen und Geld schenken ließ, im Angeklagten zu-\n\nnächst den #indruck erwecken konnte, als sei sie sexuellen co\n\nAnnöherungsversuchen auch bei flüchtiger Bekannischaft zugänglich; erst ihr späteres Verhalten bewies dem Angeklagten\ndas Gegenteil. Das ist „mit Rechtsgründen nicht zu beanstan--\nden, zumal da dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen\nist, daß der Angeklagte nicht von Anfang an eine gewaltsame\nAusübung des Geschlechtsverkehrs beabsichtigte, sondern diesen\nEn5schluß erst Taßie, nachdem er mit dem Mädchen schon längere Zeit zusammen gewesen war und von ihrer freien Lebensführung - sie war längere Zeit allein herumgetrampt - Kenntnis\nerhalten hatte.\n\n2 Die gerision wendet sich jedoch mit Recht dagegen,\ndaß das Lendgerirhy auf die gesetzliche Mindestsirafe erkannü\nhar. die es allein mit der formelharten Wendung \"schuldangenessen\"! und \"sürelzwerkenisprechend\" begründet. Sie weist\nssvefiend derauf hin, daß die Mindesistrafe stets nur für\ndie orsvellvar mildesiven Fälle in Betracht kommen kann unä\nGeß es deshalb reckilich fehlerhaft ist. sie auch dann auszusprechen, wenn Umstände vorhanden sind. welche die Tat als\ncesonäers schwerwiegend erscheinen lassen. Solche Umstände\nwaren hier gegeben. Der zu Gewalttäsigkeiten neigende und\n»erei.s wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbesirafte\nAngeklagte wurde von der Sirafkammer auch wegen eines vateinheitlich mit der Noszucht begangenen Vergehens der Körperverletzung \"erurieili, weil er sein Opfer mit Fausthieben\nund Würgen gefügig machte. Er wußte, daß die Verleizie, die\nihm arglos veriraut haite und der er zunächst eine ekelhafte\nErsaizhanälung zumutete, ersi 17 Jahre alt war und noch ihre\nsungfräulichkeit besaß. Gerade das läßt seine Tat als besonders rerwerflich und folgenschwer erscheinen. Das Landgericht\nhätte ferner beachten müssen, daß bei der bedrohlich um sich\n\ngreifenden Laxheit in geschlechtlichen Dingen gewalisam verübte\n\nSivtlichkeiisverbrechen auch aus Gründen der allgemeinen Abschreckung eine Sirafe verdienen, welche der Verpflichtung\naller staatlichen Gewalt zu Achtung und Schutz der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 GG) gerecht wird.\n\nDie Aufnebung des Sirafausspruchs umfaßt auch die Maß-\n\nregel der Enitziehung üer Fahrerlaubnis, die an sich keinen An--\n\n1aß zu Beanstandungen bietet.\n\n.. Auer Fra\n‘\n\nDie Enischeidung entspricht dem Anirage des Generalbundesanwalts:-\n\nDr.\n\nGeier\n\nFischer\n\nDr. Peetz\n\nDr.\n\nWillms\nFaller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-15/1-str-504-59","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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