{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-09_1_StR_228_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-09","aktenzeichen":"1 StR 228/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 228/59\n\nTim Namen des Yelkes\n\nIn der Straflsache\n\ngege n\n\nden Kaufmenn Julius Sch u zu: Va. schoren\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.3.\n\nhat\n\nder\n\nA\n\n'.„ Strafisenat des Bundesgerichishofs in der\n\nSitzung vom 9. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt \"EEE:\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter we\nals Urkundspeamier der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 1958 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist\n\na) wegen hetrügerischen Bankrotts; insoweit wird\n\nder Angeklagte freigesprochen und werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staaiskasse auferlegi;\n\nb) wegen einfachen Bankrotis; hierzu werden auch\nüle Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, zugleich über\ndie Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen beürügerischen Bankroüßis nach 8 239 Abs. i Nr, 1 KO (Beiseiteschaffens\nvon Vermögensstücken) und wegen einfachen Bankrotbis nach\n8 240 Abs, ! Nr. 3 (fahrlässig unordentlicher Buchführung )\nzur Gesamisirafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Be-\n\nwährung ausgesetzt, Die Revision des Angeklagten hab Erfolg.\n\nfe\n\nie Behauptung der Revision, die Schöffin Frau\n\n1, D\nDr. BMW Habe während der Beweisaufnahme eiwa '/4 Stunde\nen, hat sich nach den Äußerungen der beteilig-\n\nn Gerichtspersonen nicht bestätigt. Die Küge nicht vor-\n\n2, Die Aufklärungsrügen können auf sich beruhen,\n\npa\n\nweil die Sachrüge durchgreift.\n\n‘, Der Angeklagte errichtete, als ihm ein Gläubiger\ndie Pfändung seines Bankkontos ankündigte, ein solches\nKonto auf den Namen seiner Frau, erhielt von dieser Voll-\n\nmacht, dsrüber zu verfügen und leitete nunmehr fast den\n\ngesamten Zahlungsverkehr seiner Firma über dieses Konio.\n\nS\nDarin sieht die Stirafkammer ein \"Beiseiteschaffen\" von\n\nYermögensstücken, Als von der Aksicht bestimmt, die Gläxbiger zu benachteiligen, rechnet. sie dem Angeklagten jedosa nur die Einzahlung derjenigen Beiträge auf das Konto\n\nan, die er aus dem Verkauf von Waren auf eigene Rechnung\neriöste; für den Verkauf auf fremde Rechnung (als Kommissionär und Handelsvertreter) hält Sie ihm zugute, daß er\nmeinie, der Erlös gehöre wie die Ware selhst dem Geschäftsherra und unt erliege daher ohnehin nicht dem Zugriff seiner\n\nGläubiger,\n\nIndessen hat der Beschwerdeführer nach den Unständen des Falles durch die Errichtung des Bankkontos auf den\nın\n\nNamen seiner Frau ihm gehöriges Vermögen nicht beisei\ngeschafft. Freilich kann in solchen Verhalten ein Bei.\nSeiteschaffen\" im Sinne des Konkursstrafrechts gafunden\n\nwerden; denn regelmäßig wird dadurch der Zugriff der\nGläubiger verhindert oder doch erschwer; (RGS% 29, 413,\ndia), Bei der Beurteilung darf jedoch nicht außer acht\ngelassen werden, zu wessen Gunsten der Angeklagte tatb- x\nSächlich über das Konto verfügte, Dazu hat Gas landge-\n\nricht festgestellt, daß er die Guihabenbet räge durchweg,\n\n[0)\n\nsei\n\nsan den Geschäftsherrn, dem sie gebührien, sei es\nLi biger\n\nan andere Lieferer oder sonstige Gläubig bführte, Er\n\nhat sie also seiner Cläubigerschat; nicht enizogen, sondern gerade zu ihrer Befriedigung verwendet, Demnach hat\ner sie nicht beiseitegescharfft,\n\nDamit steht im Sinklang, daß er die Benuizung des\n\nBankkontos seiner Frau als eines Kontos der Firma weder\nin seinen Büchern noch, da er \"fast den eanzen Zehlungsverkehr seines Geschäfts\" über das Konto leitete, gegen-\n\nüber den Gläubigern verheimlichie, Zwar erreichte 82\n\n99\n\nseiner Aksicht gemäß die Befriedigung der Gläubiger in\nder Reihenfolge, die er bestimmte. Damit hat er jedoch\nsllenfalls einige Gläubiger begünstigt, nicht aber ihre\nGesamtheit benachteiligt. Da er Anderes auch nicht bezweckte, Ist er aufgrund der Feststellungen der Sirafkammer von der Ankl age wegen beirügerischen Bankroüts\nfreizusprechen und zwar miü der Kostenfolge aus § 16\nAbs. 2 Satz 2 StPO.\n\n2. Die Verurbeilung wegen einfachen Bankrotis hat\ndeswegen keinen Bestand, weil das Urteil Tür keinen der\n\nFunkse, in denen das | Tendgericht das Tabbestandsmerkmal\n\n21\n\nder unordentlichen Buchführung findet, ergibt, daß die\nÜbersicht iüher das Vermögen des Angeklagten noch Im\n\n'65) beeinträch-\n\nN\n\neitpunkt der Konkurseröffnung (R6S% 39\ntigt war,\n\na) Der Angeklagte führte an Stelle eines vorschriftsnäßigen Kassenbuchs, das über alle Kassenein- und ausgänge\nAufschluß giht, unter dieser Bezeichnung nur ein Warenverkaufstuch, das bloß die Einnahmen aus Barverkäufen nachniles., Er buchie aber die Kassenvorfälle im \"Journal\",\nwenn auch vorschrifiswidrig nicht täglich (vel. § 162\nAbs, 7 Abg0). so doch monatlich, Es ist nicht Fesigestellt,\ndaß älese Buchungen unvollständig oder fehlerhaft waren\n\noder aus sonst einem Grunde keinen Überblick üher die\n\nKassenverhältnisse hei Konkurseröffnung gewährten.\n\nb) Da3 der Angeklagte die Geschäftshilanzen nicht\nin einen \"Hauptbuch\" gesammelt aufbewahrte (§ 4: Ans. 2 HGB),\nkann die Vermögensübersicht nicht heeinträchiigt haben;\n\ndenn die Bilanzen waren, wie das Landgericht fesistells,\n\n]\n0\n1\n\nCrhanden, Nicht ersichtlich 1S%, ob schon\nder Umstand keine Übersicht Über den Vermögensstand g8-\n\"ianen et daß die Bilanzen nur zum Teil hei den Geverlagen vorhanden waren und sich im übrigen\nn amtlichen Steuerakten befanden, oder daß\nfür den in i ihnen verzeichneten Wer des Inveniars mangels\nSrdnungsmäßiger Führung des Inventarbuchs Keine zuver..\n\n=\n\n[mb\nsige Gr undlage bestand. Die Bilanz zum 3. Dezember\nbe\n\n95: Zindet sich in den Verg gleichsaktien, muß also hei\nKonkurseröfr ZNUng ebenfalls ; \"Orgelegen haben,\n\nc) Das Postscheekkonto war nur bis zum 51. Oktober\n\"950 in den Büchern und Bilanzen Nicht besonders ausge.\nwiesen, demnach hei Konkurseröffnung ordnungsmi EBig gebucht,\n\nIn der Bilanz zum 5. Oktober ‘951 ist der\n\nWarenbestand zu hoch angegeben, da der Angeklagte Kommis-S e als eigene aufführte, Es ist nich; festgestellt, «\n\ndaß der Fehler bei Konkurseröffnung noch forwirkte, eiwa\nin die Vermös Sensübersicht nach § 5 Velo oder $ !ou xo\nEingang gefunden hätte, Im Gegenteil hat der Vergleichs.\nverwalter bei der Aufnahme des Warenlagers die Komnissionsware unberücksicht ie gelassen,\n\ne) Das Hausgrundstück, dsS der Angeklagte teils\nprivat, teils geschäftlich nutzte, erscheint schon seit\n3°. Dezember °9 350 in den Bilanzen, wenn auch mit einen\nerhehlich niedrigeren Beirage als dem Verkehrswert, Die_\nser ‚letzigenannte) Umstand allein kann unmöglich einen\n38 Schverständigen den Überhlick Über die Vermögenslage des\nAngeklagten hei Konkurseröffnung genommen oder auch nur\n\npi\n\nSrschwert haben, Dem Kaufmann sind die Bewertu ngSvorschrifisen\n\nFa 3\n\nGmbHG) als Höchstmertgrengen geläufig. Ünerdies konnte\n\nsich der Angeklagte jedenfalls in diesem Punkte darauf\n\nverlassen, daß sein Buchhalter, ein vom Finanzamt zuge=\nlassener Helfer in Sieuersachen, das Grundstück mit dem BR\n\nrichtigen Wert verbuchen werde.\nAus diesen Gründen muß das Urteil, auch in dem\n\nzweiten Punkt, aufgehoben werden, während die eisen\n\nEinwendungen der Revision hierzu. unbegründet sind,\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-09/1-str-228-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-09/1-str-228-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.783115+00:00"}}