{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-09_1_StR_214_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-09","aktenzeichen":"1 StR 214/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sin 214/559 | 2310 006 id\n\nIm Nanen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Benno Franz 1 um ; zuletzt in Ku\n\nwohnhaft, geboren am mp '595 ir vB. zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nWegen Beirugs U.de\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in def@pitzung\nvom 9. Juni 1959, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner.\n\nals beisitzende Richter,\n\nObeestaatsanwalt beim Bundesgerichtchor in in der\nze Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nFreiburg im Breisgau vom 2. Dezember 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 3. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n\" Voh Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Tortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit Zortgesetzter Urkundenfälschung\nund falscher Versicherung an Eides Statt zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen.\nEhrenrechte auf die Dauer von ärei Jahren aberkannt.\n\nSeine Revision, mit der'er die Verletzung des § 244 Absı 4\nSatz 2 Halbsatz 2 StPO rügt. und die allgemeine Sachbeschwerde\nerhebt, bleibt ohne Erfolg. u\n\nBZ\n\n: I, Verfahrensrüge: on u\n\nSie ist offensichtlich unbegründet. Das Gutachten, das\nde: Sachverständige Dr. Gerweck nach den Urteilsgründen\nin der Hauptverhandlung zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erstattet hat, enthält nicht\ndie von der Revision behaupteten Widersprüche (vgl. hierzu die\nAusführungen unten in II 1 b).\n\nII. Sachbeschwerdes\n\n1.) Die Verurteilung des Beschweräeführers 15ßt zum Schuldspruch nach keiner Richtung hin einen Rechtsfehler zu seinem\nNachteilseräsehen. ‘\n\nZu besonderen Ausführungen Anlaß gibt das Urteil nur,\nsoweit der Angeklagte der (fortgesetzten) Urkundenfälschung\nschuldig erkannt ist und das Landgericht die strafrechtliche\n Verantwortlichkeit des Angeklagten in vollem Umfange bejaht\n\nhat,\n\n82) Nach der Annahme der Strafkamner hat der Beschwerdeführer\nden Tatbestand des § 267 StGB dadurch verwirklicht, daß\n\ner in seinen Entschädigungsverfahren von zwei angeblichen\n\n- in Wahrheit niemals vorhanden gewesenen - Schreiben Fotokopien beglaubigter \"Abschriften\" einreichte, bei denen der\nneben dem Beglaubigungsvermerk mit der Schreibmaschine beigefügte Zusatz: \"abschr. von einem nichtamtlich begl. Original\"\nvor der Anfertigung der Fotokopie Jeweils äurch Unkenntlich-\n:machung der Silbe \"nicht\" verfälscht worden war. Der Generaibundesanwalt hat in der Revisionsverhandlung darauf hingewiesen, daß zweifelhaft sein könne, ob die erwähnten Zusätze\nTeile des Beglaubigungsvermerks oder selbständige, durch\n\ndie Unterschrift des Polizeibeamten nicht gedeckte Vermerke\nsein sollten. Mit dem Generalbundesanwalt ist der Senat\njedoch der Meinung, daß dieses Bedenken im Ergebnis nicht\ndureigreift. Ob ein Vermerk, der auf einer Urkunde außerhalb\ndes zusammenhängenden Textes geschrieben ist, einen durch die i\nUnterschrift des Ausstellers gedeckten Teil der Urkunde bildet\noder ob dies nicht der Fall ist und der Vermerk damit an der\nUrkundeneigenschaft des unterschriebenen Schriftstücks nicht\nteilnimmt, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Entscheidung, Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer in vorliegenden Falle bei ihrer Entscheidung von rechtsirrtümlichen\nErwägungen ausgegangen ist, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nin seinen Entschädigungsverfahren auch noch von weiteren\nAbschriften Gebrauch gemacht, -auf denen die Beglaubigungsver-\n- merke auf die zuvor 'geschilderte oder ähnliche Weise verfälscht worden waren. Daß das Landgericht diese Fälle irrigerweise nicht zum Gegenstand. der Urteilsfindung gemacht hat,\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nb) Was die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nanbelangt, so ist nach den Urteilsgründen der Sachverständige\n\nDr. Gerweck zu dem Schlusse gekommen, daß es sich bei dem\nBeschwerdeführer um eine psychophatische Persönlichkeit handelt,\ndie zur Unwahrheit und insbesondere zu überheblichen großsprescheri-\n\n. schen Prahlereien neigt, ohne daß diese Neigung jedoch seine\n\nZurechnungsfähigkeit ausschlösse oder auch nur erheblich vermindere. Den Ausführungen des Sachverständigen, die \"durch die\nin der Hauptverhandlung selbst getroffenen Feststellungen noch\nerhärtet worden sind\", hat sich-die Strafkammer angeschlossen.\nAus Rechtsgründen kann dem nicht entgegengetreten werden. Zwar\n\nzählen auch die verschiedenen Formen der Psychopathie, sofern\n\nes sich nicht um bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen\nhandelt, zu dem Begriffe der \"krankhaften Störung der Geistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB. Doch kann der Schutz dieser\nBestimmung nicht ohne weiteres jedem Psychopathen zugebilligt\nwerden. Dies hängt vielmehr von der Art und dem Grade der\nAbweichung vom \"Normalen\" ab (vgl. u.a. RG DJ 1939, 8695 BGH\nNJW ‘958, 2123 Nr. 18). Dafür, daß in dieser Hinsicht der u\nSachverständige Dr. derweck, der nach den Urteilsgründen\n\ngerade auf dem Gebiete der Psychiatrie. sachkundig und erfahren\n\n‘ist und den Beschwerdeführer eingehend beobachtet und unter-\n\nsucht hat, bei der Erstattung seines Gutachtens und das\nLandgericht bei der ihm obliegenden rechtlichen Prüfung\nder Voraussetzungen des § 51 StGB einem Irrtum unterlegen\n\nseien, fehlt jeder Anhalt.\n\n2.) Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinem rechtlichen\nBedenken. Daß die Strafkammer die - zur Straffrage gehörenden -\nTeraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ohne Rechtsirrtum verneint\nhat, ist bereits oben ausgeführt.\n\nMantel\n\nHübner\n\nUN\n\nDr. Peetz\n\nMertin\n\nGeier\n\n|\n6\n5\n2\n[S\n+»\n®.\nE\n)\n®\nE\nan\nI\n&\n|\n©\nS\n=\n@®\ner!\nE=)\nEr)\nm\nort\nSs\n[e}\nei\n(4)\nri\n>\n©\n[e =]\n©\nri\nAa\n\no\n=\n©\n4\n=\n©\ne\n\nDr.\n\nPR a,\n2 Ar\n\n2 ; BE\n\ngab\nee\n\n4°,\nIn:\nF%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-09/1-str-214-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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