{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-05_1_StR_446_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-10-20","aktenzeichen":"1 StR 446/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Gerichtsvollzieher begeht Untreue, wenn er Zeitungsrabatte\nfür Versteigerungsanzeigen pflichtwidrig für sich behält, anstatt sie bei der Berechnung der Zwangsvollstreckungskosien\nabzusetzen {im £rgebnis wie RGSt 65. 277 zu § 266 StGB af).","text_plain":"2308 095\n\nu\n\nMachschlagevwerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 266\n\nEin Gerichtsvollzieher begeht Untreue, wenn er Zeitungsrabatte\nfür Versteigerungsanzeigen pflichtwidrig für sich behält, anstatt sie bei der Berechnung der Zwangsvollstreckungskosien\nabzusetzen {im £rgebnis wie RGSt 65. 277 zu § 266 StGB af).\n\nBGH, Urt. v. 20. Oktober 1959 - 1 StR 446/59 16 Memmingen\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gerichtsyollzieher Kurt M aus ER\ngeboren am 1920 in C Krs.\n\n2. den Gerichtsvollzieher Xaver M a EB zus\nMOB: dort geboren am 1920,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEREm»\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und Mei\ngegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n5. Juni 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitteis zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2=\n\nGründe?\n\nun num sur ame fe lu kun zn Un Mn SON mm ne\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Intreue in\nlateinheit mit Betrug verurteilt, Mb zu ärei Monaten\nGefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung, Mei) zı\n420 IM Geldstrafe anstelle von zwei Monaten Wefängnis. beide\nBeschwerdeführer außerden zu Geldstrafen gemäß § 266 StGB.\nSie haben den Urteilsfeststellungen zufolge als Gerichtsollzieher auf Grund gemeinsamer Verabredung fortlaufend\nZeitungsrabatte für Anzeigen von Versteigerungsterminen\npflichtwidrig für sich behalten, anstatt sie an die jeweils\nberechtigte Vollstreckungspartei abzuführen. Die Revisionen\nhaben keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wegen Untreue enthält keinen Rechtsfehler. der die Angeklagten benachteiligt. Das Landgericht\nbegründet die Verurteilung damit, daß die Angeklagten die\nihnen als Werichtsvollziehern \"kraft behördlichen Auftrags\"\nund äurch den Volistreckungsauftrag eingeräumte Befugnis,\n\"über fremdes Vermögen\" zu verfügen, vorsätzlich mißbraucht\nund dadurch \"den zahlungspflichtigen Vollstreckungsparteien\"\nSchaden zugefügt hätten. Dabei ist allerdings die Rechtsauffassung ungenau, daß die Verfügungsbefugnis des Gerichtsvollziehers kraft behördlichen Auftrags bestehe. Sie ist ihm,\nJedenfalls gegenüber den Vollstreckungsparteien, durch das\nGesetz selbst eingeräumt (siehe unter I, 1). Die Entschei--\ndung RGSt 65, 277, die in einem ähnlichen Fall den Gerichtsvollzieher als \"Bevollmächtigten\" des Vollstreckungsgläubigers\nangesehen hat, ist zu § 266 StGB a.F. ergangen und insofern\nüberholt (vgl. auch RGZ 134, 141, 143 und RGZ 156. 395, 398).\nUnklar ist ferner, auf wessen Vermögen das Landgericht die\nVerfügungsbefugnis der Angeklagten bezieht: des Gläubigers,\ndes Schuldners oder beider, und wen es von ihnen im Einzel-Tall als geschädigt ansieht, Hierüber Klarheit zu schaffen,\nhätte deswegen Anlaß bestanden, weil die Angeklagten die\n\nZeitungsrabatte auf verschiedene Weise veruntreuten, Teils\nbehielten sie sie vom Versteigerungserlös ein, teils entnahmen sie sie Zahlungen der Schuldner, die diese zur Abwendung der Versteigerung ganz oder teilweise bewirkten,\nteils erhoben sie sie vom Vollstreckungsgläubiger durch\nNachnahme. Indessen schadet diese Undeutlichkeit dem Urteil\nnicht, wie auch die vorerwähnte Ungenauigkeit für seinen Bestand ohne Bedeutung ist. Im Ergebnis hat das Landgericht\n\nzu Recht den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB als erfüllt\nangesehen.\n\n1. Der Gerichtsvollzieher, der als solcher behördlich\nbestellt und im Einzelfall mit der Zwangsvollstreckung betraut ist (§§ 753, 755 ZPO), hat kraft Gesetzes die Befugnis,\nüber Vermögen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners zu\nverfügen:\n\nüber das Vermögen des Schuldners in der Hauptsache durch\nPfändung (§§ 808, 831, 930 ZPO), Versteigerung der Pfandsiiicke (§§ 814, 817 ZPO) und Abführung des - an ihre Stelle\ntretenden (RGZ 156, 398, 399) — Versteigerungserlöses oder\netwa gepfändsten Geldes an den Auftraggeber '§ 815 ZPO);\n\nüber Vermögen des Gläubigers, indem er die Vollstreckungs--\nforderung einzieht, über ihren Empfang dem Schuldner quit- )\ntiert, ihm den Vollstreckungstitel aushändigt (§§ 754, 757 ZERO;\nRGSt 61, 228) und so über den Bestand der Forderung des Gläu-\n\nbigers und sein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) bestimmt.\n\nDer Gerichtsvoilzieher mißbraucht diese Befugnis zum\nNachteil des Gläubigers, wenn er diesem den Versteigerungserlös oder eine Zahlung des Schuldners ganz oder teilweise\nvorenthält. Das auch dann, wenn er die Vollstreckungsforderung, öas Pfändungspfandrecht und die Verstrickung in Höhe\n\ndes vorenthaltenen Betrages dem Schuldner gegenüber forüibe.-\nstehen läßt; denn der Gläubiger hat Anspruch auf Befriedigung,\nund zwar in dem vollen Umfange, in dem ihm der Versieigerungserlös oder die Leistung des Schuldners gebührt. Zugleich benachteiligv der Gerichtsvollzieher den Schuldner durch Mißbrauch der Verfügungsmacht, die er diesem gegenüber hat;\n\ndenn er hält das Vermögen des Schuldners weiter unter Pfand\noder doch in größerem Umfange als es die Sachlage rechtfer-\n\ntigt,\n\nAuslagen für die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins darf der Gerichtsvollzieher als Kosten der\nZwangsvollstreckung nur in der Höhe ansetzen, in der sie tatsächlich entstehen (§§ 1, 35 Nr. 4 GVollzKostG vom 26. Juli\n1957 - BGBl III, 362, 1 -). Anzeigenrabatte fließen daher\nnicht ihm zu (vgl. § 15 BayGVO - BayBSVJu II. 215 -), sondern\nkommen den beteiligten Vollstreckungsparteien zugute, je nach\ndem Ergebnis der Zwangsvollsireckung also dem Gläubiger oder\ndem Schuldner, Indem die Angeklagten mehr als die tatsächlichen Auslagen für die Versteigerungsanzeigen als Zwangsvollstreckungskosten berechneten und für sich vereinnahmten, mißbrauchten sie ihre gesetzlichen Verfügungsbefugnisse. Sie benachteiligten dadurch beide Parteien, soweit der Vewteigerungserlös oder die Leistung des Schuläners zur Befriedigung des\nGläubigers nicht hinreichte, dieser also weniger erhielt als\nihn gebührte und jener für mehr verhaftet blieb als er\nschuldete, Sie schädigten den Schuldner, wenn die Vollsvreckungs-\n£Zorderung voll gedeckt wurde und sich demgemäß für ihn durch\nden Rabatt ein Überschuß ergebenhätte (vgl. §§ 169, 170 GYGA}\n\nDurch die Mehrberechnung mißbrauchten sie aber auch ihre |\nBefugnis. die Parteien zur Zahlung der Zwangsvollsireckungs- }“\nkosien zu verpflichten ı§ 3 6VollzKost@); denn der Gerichts“\nvollzieher hat darauf bedacht zu sein, daß nur die unbedingt\n\nnotwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen (§ 104 Abs. i\nSatz 3 GVGA}. Der Schuldner haftet allerdings nur für die\n\"notwendigen\" Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO,\n\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GVoilzKostG). Da der Gerichtsvoilzieher\n\nvon ihm aber die angesetzten Vollstreckungskosten ohne besonderen Schuldtitel beitreiben kann (§ 788 Aus. 1 Satz 1:\nHalbs. 2 ZPO, § 109 Abs. 1 GVGA) und der Schuldner gegenüber\ndem Kostenansatz auf den Weg der #£rinnerung oder Verwaltungsbeschwerde verwiesen ist ‘§ 9 GVollzKostG@, § 4 Abs. 4 GKG.,\nwird auch er schon durch den unrechtmäßigen Mehransatz im\nSinne des § 266 StGB benachteiligt. Daher haben die Angeklagten den Mißbrauchstatbestand dieser Vorschrift zum Schaden beider Parteien auch dann verwirklicht, wenn ein Versteigerungstermin ergebnislos verlief und sie deshalb die\nBekanntmachungskosten ohne Abzug des Rabatts von dem Auftraggeber durch Nachnahme erhoben.\n\nIm ganzen trifft somit die Auffassung des Landgerichts\nzu, daß die Angeklagten durch ihr pflichtwidriges Verhalten\nGen \"zahlungspflichtigen Vollstreckungsparteien\" Schaden zufügten. Im Ergebnis ist fermer die Urteilsannahme nicht zu\nbeanstanden, daß die Beschwerdeführer diesen Schaden durch\nMißbrauch ihrer \"Verfügungsmacht\" bewirkten; denn über das\nVermögen eines anderen verfügt - durch Belastung mit einer\nSchuld - auch derjenige, der ihn zu einer Leistung verpflichtet. Die Verpflichtungsbefugnis ist mithin nur eine\nSpielart der Verfügungsmacht, In ihrem Verhältnis zueinander, innerhalb des Mißbrauchstatbestandes, findet § 265 StPO\n- anders als im Verhältnis zum Treubruchstatbestand — keine\nAnwendung (BGH IM Nr. 17 zu § 266 StGB).\n\n2. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht ferner den\nungetreuen Vorsatz der Angeklagten festgestellt. Sie wußten,\ndaß es dem Gerichtsvollzieher durch § 15 BayGVO ausdrücklich\n\nI\n\nerboten ist, einen Zeitungsrabatt für sich zu verwenden. Sie\nverabredeten dies aber dennoch im gegenseitigen Einvernehmen\nund verfuhren dementsprechend, je nach dem Umfang ihrer dienstlichen Beteiligung an den einzelnen Anzeigen, die sie gemeinsam feststellten. Die Strafkammer hat sie deshalb auch mit\nRecht als Mittäter angesehen.\n\nDie Revisionen gehen hiergegen vergeblich an. Teils wenden sie sich nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. teils gehen sie (wie die Revision des Angeklagten\nMat'cimann,; überhaupt von einem anderen als dem festgestellten\nSachverhali aus. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO). Zutreffend hat die Strafkammer es für unerheblich erachtet, wie die\nAngeklagten untereinander abrechneten und ob hierbei Mateja\nden Angeklagten Mattmann übervorteilte, wie dieser behaupten\nwill.\n\n3. Nicht geprüft hat das Landgericht, ob die Angeklagten\ndurch ihr Verhalten auch den Treubruchstatbestand des § 266\nStGB verwirklichien (siehe dazu § 104 und § 1 Abs. 3 GVGA)\nund ob sie außer zum Schaden der Vollstreckungsparteien treuwiärig auch zum Nachteil des Staates handelten (vgl. §§ 72\nbis 77 und 78, Nr. 1 BayGVO). Die Angeklagten sind jedoch hierdurch nicht beschwert. Daher braucht der Senat auch nicht der\nFrage nachzugehen, wie sich Mißbrauchs- und Treubruchstaibe--\nstand rechtlich zueinander verhalten, wenn dieselbe Handlungsweise — insbesondere gegenüber demselben Geschädigten — beide Tatbestände erfüllt.\n\nun ri\n\nfalls nicht zu beanstanden.\n\nSoweit die Angeklagten allerdings die um den Rabatt überhöhten Zwangsvollstreckungskosten von Versteigerungserlös oder\n\neiner freiwilligen Zahlung des Schuldners einbehielten, schädigten sie die Vollstreckungspartei nicht durch eine dieser\ngegenüber erlistete, sondern durch eine ungetreue eigene Vermögensverfügung. Daß sie sie später durch eine unrichtige\nAbrechnung über die Höhe der Zwangsvollstreckungskosten\ntäuschten, dadurch von der Kückforderung des zuviel Geleisteten abhielten und hieräurch den Betrugstatbestand verwirklichten, hat das Landgericht nicht festgestellt. Indessen trägt\nes den Schuldspruch wegen Betruges, daß die Angeklagten den\nVollstreckungsgläubigern eine \"nicht bestehende Zahlungsverpflichtung\" vorspiegelten, soweit sie von ihnen Zwangsvoll. \\\nstreckungskosten durch Nachnahme erhoben.\n\nIII. Die Höhe der - ohnehin milden - Strafen ist von\ndem Umstand, daß die Angeklagten zugleich gegen zwei verschiedene Strafgesetze gefehlt haben, ausweislich der Urteilsgründe nicht beeinflußt, Daher kann es dafür auch nicht von\nBedeutung sein, daß die Strafkammer den Umfang der Betrugstat\nmöglicherweise nicht zutreffend beurteilt hat. Demgemäß sind\nbeide Revisionen zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Werner willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-20/1-str-446-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 815","ref_norm":"815","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-20/1-str-446-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.537239+00:00"}}