{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-03_1_StR_363_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-03","aktenzeichen":"1 StR 363/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Kr\n\nSiR 262/59\n\n2315 00?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der »trafsache\ngegen\n\nFrau Margarethe S EEE 3ehoren: zum,\naus Tb, geboren and 1299 ir A\n\nwegen fahrlässigen Faischeids\n\nhai der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom i5- September 1959, au der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Roitberg\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBunäesrichier Martin\nBundesrichter Tr. Henges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangest-1!ter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 3.Juni 1959\neufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse\nfreigesprochen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte hat in einem bürgerlichen Rechtsstreii\nunter Eid als Partei ausgesagt: \"Ich kann nicht mit Sicher- ,\nheit sagen, daß ich in der Zeit zwischen 1.1.1956 und\n31.12.1957 keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt habe\".\nPatsächlich hatte sie in Oktober 1956 257.10 DM verdient- Nach der Annahme der Strafksmuer erinnerte sie\nsich jedoch nieran nicht, als sie ihre eiäliche Aussage\nersiattete. Die wiedergegebene Erklärung der Angeklagten\nentsprach also ihrem damaligen Wissen. Dennoch hält das\nTandgericht die Aussage für falsch, \"weil die ängeklagite\nbeschwor, die Aussage nach bestem Wissen gemechi zu haben,\nwas vicht zutraf\". Es ist überzeugt, daß die Angeklagte\nbei sorgfältiger Prüfung die Unrichtigkeil ihres wissens\nhätte erkenner können. Deshalb hat es die Angexlagte wegen\nfahrlässigen Faischeids verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten Tührt zum Freispruch.\n\nDas Reichsgericht hat allerdings in früheren Jahren\ndie in der Eidesforn:1 enthaltenen Worte: der Zeuge werde\nnach bestem Nissen aussagen, dem Inhali der Aussage gleich-\n\"gesetzt und die Schuld des Schwörenden auch darin gesehen,\ndaß sr sich zur Zeit der Eidesleistung sagen konnte und\nmußte, wegen mangelhafter Vorbereitung und Überlegung so\nnicht schwören zu dürfen, RGSt 37, 395 £f; 65, 22, 27.\nIm Ergebnis hat das Reichsgericht diese Ansicht jedoch\nin RGSt 76, 94 ff aufgegeben. Der Bundesgerichtshof ist\ndieser Entscheidung gefolgt und hat in BGESt 7, 147 ff\nausgesprochen, daß die erwähnten Worte Ger Eidesnorm für\nsich allein nicht die Bedeutung heben, das Wissen des\nZeugen zum Gegenstand des Eides zu erheben. Falsch ist\n\nder zid vielmehr nur dann, wenn die beschworene Aussage\nmit ihrem Gegenstand nicht übsreinsiimntl. In diesem Sinne\nist die Aussage der Angeklagten richtig. Sie hat nichts\nFalsches beschworen und ist daber freizusprechen.\n\nRotberg Werner Scharpenseel\nMartin Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-03/1-str-363-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-03/1-str-363-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.454829+00:00"}}