{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-02_1_StR_50_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"1 StR 50/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"*_ StR\n\n2310 012 u\n\n50/59\n\n1.)\n\n2.)\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürgermeister a.D. Christian ar aus REED.\ngeboren am EEE 919 in Ro ,\n\nden Direktor _ a.D. Georg B\ngeboren am ED 900 in\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat\n\nder 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 2. Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. April 1958\nwird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) auf die Revision des Angeklagten Tg»\na) soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue im Zusammen\n\nhang mit der Bewilligung des von dem Mitangeklagten DEE geforderten Honorars verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch wegen schwerer Bestechlichkeit,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nTI.\n\n2.) auf die Revision des Angeklagten DB\na) im Schuldspruch, soweit er wegen Untreue\nverurteilt ist,\nb) im Strafausspruch wegen Bestechung,\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Rechtsmittel beider Beschwerdeführer verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß der Angeklagte JM von dem Vorwurf der Untreue\nin einem weiteren Falle (Abschluß des Ansiediungsvertrages)\nfreigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens insoweit\nder Staatskasse auferlegt werden.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\n“\nR\n‚7°\nPar N\n\nu\n\nGründes\n\nmente Din Gmasıne s Äun ne nen Genen te\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten JE wegen zweier\nVergehen der Untreue, eines Verbrechens der schweren und\nzweier Vergehen der einfachen Bestechlichkeit zu einer Gesamntstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen von\n200,-——- und 100,-— DM verurteilt; gegen den Angeklagten\nSUB rat sie - unter Freisprechung im übrigen - wegen\nUntreue, Anstiftung zur Untreue und Bestechung auf eine Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und Geldstrafen von\n5.000,- und 1.000,- DM erkannt;\n\n. Gegen IP war\" das Hauptverfahren eröffnet worden wegen\nfortgesetzter in drei Einzelakten begangener Untreue; das\nLandgericht hat ihn nur in zwei Fällen für schuldig befunden\nund diese als rechtlich selbständige Taten gewürdigt; im\näritten Pelle war das Gericht von seiner Schuld nicht überzeugt, hat ihn jedoch nicht freigesprochen.\n\nBeide Angeklagte haben das Urteil in vollem Umfang angegriffen; aus der Begründung der Rechtsmittel ergibt sich\njedoch, daß sie die Aufhebung des Urteils nur insoweit erstreben, als sie verurteilt sind.\n\nv\n\nAo Revision des Angeklagten I.\n\nI. Verfahrensrecht,\n1.) Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe bei der\nBeweiswürdigung unzulässigerweise auf Protokolle früherer\nVernehmungen des Angeklagten verwiesen, anstatt den Inhalt\nder Aussagen im Urteil selbst wiederzugeben, ist nicht richtig.\nDie Sirafkammer führt zwar (UA S. 23) an, der Angeklagte\ngebe zu, \"die in Blatt 17 und 127 protokollierten Angaben\n\n-\n\nen U:\n,\n\nat.\n\ngemacht zu haben\"; den wesentlichen Inhalt der \"protokollierten\nAngaben\" hat sie aber in dem unmittelbar vorangehenden Satz\ndes Urteils wiedergegeben. Dort ist ausgeführt, der Angeklagte\nhabe,\"während der Haftzeit wiederholt, ‘auch vor dem Richter,\nerklärt, daß er die Zusage (einer Zahlung von 5.000,- DM) am\n17. November 1955 anläßlich: der Besprechung der Honorar--\nforderung EEE erhalten habe. und zwar ausdrücklich\ndafür, daß.er die Honorarforderung beim Gemeinderat durchsetzt\". Der vollständigen Wiedergabe der Aussagen bedurfte\n\nes nicht. Daß der Inhalt der früheren Angaben in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, behauptet die Revision\nnicht.\n\n2.) Die weiteren als Verletzung der: §§ 267, 338 Nr. 7 StPO\nbezeichneten Rügen beschränken sich auf die Behauptung, das\nUrteil sei mangelhaft begründet, die Feststellungen seien\nlückenhaft und widersprüchlich. Darauf ist im Rahmen der\nSachprüfung einzugehen.\n\nII. Sachliches_Recht., .\n\n.\n-\n\n1.) Die bisherigen Feststellungen vermögen die Verurteilung\nwegen Untreue im Zusammenhang mit der Bewilligung ( des, von dem\n\nwur pr dhan gut Dr aitnsenen. |\n\nMitangeklagten Brösamle geforderten, Honorars nicht zu tragen. '\n\na) Ein Schuldspruch wegen Untreue würde voraussetzen, ‘\n‚daß der Gemeinde Tuningen durch pflichtwidriges Verhalten\ndes Angeklagten ein Nachteil zugefügt wurde. Ein solcher\n\"Nachteil könnte nur dann zu bejahen sein, wenn die Honorarforderung, für deren Anerkennung sich der Angeklagte bei dem\nGemeinderat eingesetzt hat, sachlich nicht gerechtfertigt\n\ngewesen wäre. Dazu läßt das Urteil klare Feststellungen\nvermissen.\n\nEu\n\n-5-\n\nDie Strafkammer erwähnt zwar wiederholt, J@P habe die\nForderung für zu hoch gehalten; bei der rechtlichen Würdigung\n(UA S. 29) bezeichnet auch sie selbst — beiläufig — die\nHonorarforderung als \"übersetzt\", und in anderem Zusammenhang\n-— bei der Beweiswürdigung zu der dem Angeklagten SED\nvorgeworfenen aktiven Bestechung (UA S. 27) - erwähnt sie,\ndie Honorarforderung sei, \"genensen an der Vertragssumme!\",\nnicht begründet gewesen.\n\nDa keine festen Gebührensätze bestehen, die Höhe des Honorara\ndaher der freien Vereinbarung unterlag und der BÜMM erteilte Auftrag auch über die reine Maklertätigkeit hinausging,\nhätte die Strafkammer, um die Feststellung treffen: zu können,\ndaß das geforderte Honorar nicht begründet war, angeben.\nmüssen, welches Honorar nach ihrer Ansicht gerechtfertigt .\ngewesen wäre. Zur Nachprüfung ihres Ergebnisses hätte sie auch\nGarlegen müssen, auf Grund welcher Überlegungen und Berechnungen\nsie zu diesem Ergebnis gelangt war. Die Möglichkeit, daß die\nStrafkammer nicht alle für die Berechnung maßgebenden Gesichts--\npunkte geprüft. hat, drängt sich schon deshalb auf, weil sie - wie\nsich aus einem UA S. 20 erwähnten Vorhalt ergibt - von einem\nVertragswert von 350.000,- DM ausgegangen zu sein scheint, ohne\nsich damit auseinanderzusetzen, daß bei den ersten Verhandlungen\nzwischen IE und DEE - vevor der Auftrag erteilt war - _\nein Betrag von 500.000,- DM genannt wurde (UA S. 7), und daß\nder schließlich abgeschlossene Vertrag Sonderabreden (über\nSchulderlaß)enthieli, die möglicherweise -eine Wertänderung .\nergeben. Da BEERED vo n ei dem gleichen Vertragswert\ndas gleiche Honorar erhalten hat und auch der Angeklagte selbst\nfür die Vermittlung des Ankaufs des Gutes ‚Grafenmatt > % des ;\nVertragswertes bezahlt \"hat, war ‚das von > 7) ‘von der 'Gemeinde Tuningen geforderte Honorar jedenfalls nicht offensichtlich\nunberechtigtz; wenn die Strafkammer es für übersetzt hielt >.\nmußte sie diese Ansicht nachprüfbar ‚begründen,\n\nb) Auch in subjektiver Hinsicht sind die Feststellungen\nunzureichend. Insbesondere fehlt ein Hinweis darauf, daß dem\nAngeklagten bewußt gewesen sei, er füge der Gemeinde mit der\nEmpfehlung, das geforderte Ronorar zu bewilligen, einen Nachteil\nzu. Die Feststellung, daß er die Forderung für \"zu hoch\" angesehen habe, genügt nach den besonderen Umständen des Falles nicht.\nDenn wer eine Forderung für zu hoch hält, muß - wenn die Höhe\ndieser Forderung erst ausgehandelt werden soll - noch nicht\n:der Ansicht sein, daß sie rechtlich nicht vertretbar :sei. Selbst .\nwenn der Angeklagte aber die Honorarforderung als ungerechtfertigt hoch angesehen hat, steht damit sein Vorsatz, der Gemeinde einen Schaden. zuzufügen, noch nicht außer Zweifel. ° _\nDenn nach den Urteilsfeststellungen hatte EEE angearch: ,\nseine Tätigkeit einzustellen, wenn das Honorar nicht 'in der\ngeforderten Höhe bezahlt werde. Dadurch konnte der Angeklagte\ndie bisherigen Pläne einer Industrieansiedelung gefährdet sehen .\nHat er in der weiteren Mitwirkung DEE einen so großen\nVorteil für die Gemeinde gesehen, daß dadurch nach seiner\nMeinung der Nachteil eines übersetzten Honorars ausgeglichen\nworden wäre, und hat - neben dem Versprechen der Zahlung von\n3.000,- DM — die Sorge, die Ansiedlungspläne könnten beim .\nAusscheiden DEE scheitern, eine entscheidende Rolle für\nseine Stellungnahme vor dem Gemeinderat gespielt, so könnte\nbezweifelt werden, daß dem Angeklagten bewußt wurde, er füge\nder Gemeinde mit seinem Rat, das Honorar in der verlangten\nHöhe zu bewilligen, einen Schaden zu.\n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt allerdings folgende\nÜberlegung nicht ferns Zwar forderte | ein Honorar von\n15.000,- DM als angemessen; er erklärte sich aber zugleich bereit;\ndavon 3.000,- DM an IE abzugeben, so daß ihm im Ergebris nur\n12.000,- DM verblieben. Darin könnte ein Anzeichen dafür gesehen\nwerden, daß ein Honorar von höchstens 12.000,- DM sowohl sachlich angemessen war wie auch von SEE un. IB als angemessen\n\nund vertretbar angesehen ‘wurde. Das Landgericht hat diese\nÜberlegung bisher nicht angestellt. Es wird Gelegenheit haben,\ndiesen Umstand in der neuen Hauptverhandlung mitzuberücksichtigen.\n\n2.) Der Schuldspruch wegen schwerer Bestechlichkeit ist im\nErgebnis nicht zu beanstanden; doch kann der Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben.\n\na) Da nach den Feststellungen des Landgerichts DD\ndem Augeklagten 3.000,- DM unter der ausdrücklichen Bedingung\nversprochen hat, daß dieser das geforderie Honorar in voller\nHöhe bei dem Gemeinderat, durchsetze, ist der Zusammenhang\nzwischen dem Angebot eines Geldgeschenks und der angesonnenen\nAmtshandlung offensichtlichz;.er war für beide Beteiligte erkennbar, und der Angeklagte hat ihn nach der Feststellung der\nStrafkammer auch erkannt. Schon mit der Bereitschaft, den versprochenen Betrag anzunehmen, hat er sich daher bestechlich\ngezeigt; daß er die Amtshandlung in dem von DES sewünschten Sinne vornahm, gehört nicht zum Tatbestand der\nBestechlichkeit.\n\nFraglich konnte nur sein, ob der Angeklagte sich der\nschweren Bestechlichkeit schuldig gemacht hat, ob die ihm\n. ron SED angesonnene Amtshandlung pflichtwidrig gewesen\n- wäre. Das Landgericht hat dies offenbar deshalb bejaht, weil\nes die Honorarforderung für übersetzt ansah und auch IP\n‚sie für zu hoch.hielt. Diese Begründung entbehrt, wie’ sich\n- raus den Ausführungen zu Ziffer 1) ergibt, einer ausreichenden\nGrundlage in den tatsächlichen Feststellungen.\n\nNach übereinstimmender Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(a. as RGST 4, 251, 255, 2565; 177, 75, 78) und des Bundesgerichts\nhofs (usao BGHSt 11, 125, 129/130; 3, 143, 1465 5 StR 108/58 von\n\n10. Juni 19583 i StR 150/58 vom 8. Juli 1958) verletzt aber\nein Beamter, der seine Entschlüsse nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, schon dann seine Amtspflicht, wenn\ner eine Amtshandlung unter dem Einfluß eines gewährten oder\nin Aussicht stehenden persönlichen Vorteils vornimmt; denn\ndas Bewußtseiu eines mit der Amtshanälung verbundenen persönlichen Vorteils nimmt ihm die innere Unbefangenheit und\ntrübt regelmäßig sein Urteilsvermögen.\n\nNach diesen Grundsätzen war die dem Beschwerdeführer\nvon SED 7. anesgelegte Amtshändlung pflichtwidrig. Denn\n“da die Höhe des Honorars der freien Vereinbarung unterlag;\nwar es in das pflichtgemäße Ermessen des Angeklagten gestellt,\nob er dem Gemeinderat empfehlen oder abraten sollte, die\nForderung AN zu villigen. zwar oblag die endgültige\nEntscheidung dem Gemeinderat, eigenes Ermessen kann jedoch\nauch derjenige ausüben, der die Entscheidungen einer anderen )\nStelle nur vorzubereiten hat (u.a. ReSt 68, 251, 255, 2565\nBGHSt 3, 145, 1485 BGH NIW 1957, 1078, 1079)e\n\nOb das von BED eeforäerte Honorar rechtlich vertretbar\nwar, und ob EEE es für begründet hielt, ist demnach für |\nden Tatbestand der Bestechlichkeit ohne Bedeutung; rechtlich erheblich ist allein, daß EU ] mit dem ausdrücklich als Gegen- i\nleistung für eine Amtshandlung bezeichneten Geldangebot es\nunternommen hat, auf die innere Entscheidungsfreiheit des\nAngeklagten einzuwirken. Ndch den Urteilsfeststellungen. hat der\nBeschwerdeführer auch erkannt, daR DEE nit dem Angebot\nauf seine Enischließung Einfluß nehmen wollte und damit von\nihm eine Amtshandlung wünschte, die er nicht oder nicht nur\nnach sachlichen Gesichtspunkten sondern mindestens auch in\nder Aussicht auf einen persönlichen Vorteil treffen sollte.\n\nEine solche Amtshandlung ist pflichtwiärig.\n\nx\n\n6}\n\nH\n-9-\n\nDa der Angeklagte trotzdem das Angebot angenommen hat,\nist er der schweren Bestechlichkeit schuldig.\n\nb) Daß der Angeklagte die ihm angesonnene Amtshandlung\nvorgenommen hat, ob und inwieweit er sich dabei von dem Geldangebot 'hat beeinflussen lassen, und ob seine Stellungnahme\n‚vor dem Gemeinderat sachlich im Ergebnis zu beanstanden war,\nist zwar für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Denn der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit war vollendet, als der\nAngeklagte in der Erkenntnis, daß EEE eine pflichtwiärige\nHandlung von ihm erwartete, sich einen Vorteil versprechen\nließ. Doch können diese Fragen für die Bemessung der Strafe\nerheblich sein (vgl. BGH 1 StR 150/58 vom 8, Juli 1958\n= $&, 14 — hinsichtlich der Vornahme der angesohnenen pflicht-\n\" widrigen Handlung).\n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das Honorar\nübersetzt gewesen sei und J@Wes auch für zu hoch gehalten\nhat. Sie sieht daher die Stellungnahme des Beschwerdeführers\n: vor dem Gemeinderat auch als sachwidrig an, und wirft ihm\n- mit der Verurteilung wegen Untreue - vor, er habe der Gemeinde\n‚bewußt einen Nachteil zugefügt. Diese - bisher nicht ausreichend begründete - Annahme kann auch -die Strafhöhe bei der\n'Bestechlichkeit beeinflußt haben. Da insoweit die Feststellungen\nder Strafkamner aufzuheben sind (oben Ziffer 1), kann .die für\ndie Bestechlichkeit ausgesprochene Strafe nicht besiehenbleiben.\n\nBei der neuen Verhandlung wird. auch zu klären sein, ob das\nAngebot der 3.000 ;DM der einzige Beweggrund JG war, das geforderte Honorar beim Gemeinderat zu befürworten, oder.ob auch die\n\n. . Drohung OHREN, seine Tätigkeit für die Gemeinde einzustellen,\n„ dabei eine Rolle’ spielte. Daß diese Drohung PER ausschiasgebend für Jost war, ist allerdings unwahrscheinlich; denn wäre\n\n- 10 -\n\nes MB hauptsächlich darauf angekommen, der Gemeinde die\nweitere Mitarbeit DEE zu sichern, so hätte er das Angebot\nBEE: ihm 3.000 DM zu Zahlen, ausschlagen und dem Gemeindera+ ein Honorar von 12.000 DM vorschlagen können, mit dem sich\nDEE in Ergebnis ja zufrieden gab.\n\n3.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen\neines im Zusammenhang, mit_ dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrageg begangenen Vergehens der einfachen Bestechlichkeit\nsind nicht begründet.’ j\n\n. a) Es ist zwar richtig, daß das Urteil insofern einen\n\n‘ Widerspruch enthält, als die Strafkammer zunächst (UA S. 13)\nmeint, der Angeklagte habe schon vor Abschluß des Ansiedlungsvertirages den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mit\nDOEEEEEB erstrebt, daß sie aber später (Ua S. 24/25) zu dem\n‚Ergebnis kommt, es sei dem'Angeklagten nicht zu widerlegen, _\ndaß dies erst nach Vertragsschluß geschah. Dieser Widerspruch\ngefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht. Denn ein\nWiderspruch in den Peststellungen ist nur dann ein Mangel,\n\nder zur Aufhebung des Urteils zwingt, wenn er sich aus dem\n‚Urteil selbst nicht klären läßt und das Revisionsgericht\n\n. daher nicht erkennen kann, welchen Sachverhalt der Tatrichter\nseiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Hier ist aber aus\n\ndem Zusammenhang ersichtlich, daß die Strafkammer von der\n\ndem Angeklagten günstigeren Annahme ausging, dieser habe sich\num eine Beteiligung an dem Betriebe DW erst nach dem\nAbschluß des Ansieälungsvertrages bemüht,\n\n‘b) Die Ansicht der Revision, der Abschluß des Gesellschaftsvertrages habe für den Angeklagten keinen Vorteil bedeutet,\nweil er nach dem Vertragsinhalt als Gegenleistung für die Be-\n‚„ teiligung seine ‘T&higkeiten und Seine Arbeitskraft einzusetzen\nhatte, geht fehl. Auch wer einem Beamten eine angemessen bezalhlle Nebenbeschäftigung verschafft, bietet ihm einen Vorteil\nim Sinne der §§ 331, 332, 353 StGB an (RGSt 77, 75, 785 RG HRR\n\n[\n\n4\n\n1939 Nr. 1492; RG DR 1945, 77 Nr. 9); denn sie ermöglicht ihm,\nseine insoweit ungenutzte Arbeitskraft gewinnbringend zu.\ngebrauchen. Der Wert von Leistung und Gegenleistung spielt\ndabei keine Rolle.\n\nc) Die Strafkammer hat auch das Bewußtsein des Angeklagten\nvom Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung. ausreichend\nfestgestellt, Daß das Urteil’ nicht erwähnt, ob DEM diesen\nZusammenhang erkannt hat oder doch nach Auffassung des Ange-\n“klagten erkennen konnte, ob also ein für- den Angeklagten erkennbares ausdrückliches Einverständnis darüber bestand, daß\n- der zuzuwendende Vorteil Gegenleistung, einer amtlichen Handlung\nsein sollte, ist unschädlich. Denn. nach. ‚den Feststellungen ist\nder Angeklagte von sich aus - über y „m an. TED it\nder Bitte um gesellschaftliche Beteiligung horangetreten.\n\nDarin lag in versteckter Form das Fordern eines Vorteils. Bei\nder Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns eines\nVorteils genügt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden\nSenats (BGHSt 10, 257, 241/243), daß der Beamte die Forderung\n‘mit dem - sei es auch nur bedingten - Willen stellt, der andere\n\"Beteiligte werde sich des Zusammenhangs mit der Amtshandlung _\nIbewußt werden. Das hat die Strafkammer festgestellt; denn sie\nsagt, \"daß JMD die Gesellschaftsbeteiligung als Ausfluß einer\nAnstandspflicht des Fabrikahten DEM una. dementsprechend\nals eine Art Belohnung der Dienste angesehen hat, die er dem\n\nTEE zeieistet hatte\".\n\n4.) Die Ansicht der Strafkamner, der Angeklagte MP habe\nsich bei der Anerkennung, von Reisekostenrechnungen . SERIE\nund deren Anweisung zur Auszahlung der Untreue schuldig gemacht,\nbegegnet keinen ‘rechtlichen Bedenken. Mit der Feststellung,\n\"daB DEE rei Reisen, für die er Kostenrechnungen vorlegte,\nnicht im Interesse der Gemeinde ausgeführt hat, ist dargetan,\ndaß äurch die Anerkehnung und Ersatzleistung der Gemeinde ein\n\nNachteil zugefügt wurde, und daß der Angeklagte damit pflichtwidrig handelte. Da er nach der. Überzeugung der Strafkamner\nsich auch bewußt war, daß die Gemeinde mit den Kosten nicht\nhätte belastet werden dürfen, ist sein Vorsatz, pflichtwidrig\nzu handeln, festgestellt. Das Landgericht hat sich zwar nicht\nausdrücklich dazu geäußert, ob der Angeklagte auch im Bewußtsein und mit dem Willen, der Gemeinde einen Nachteil zuzufügen,\ngehandelt habe; sein darauf gerichieter Vorsatz ergibt sich je-Goch aus der Natur der Sache.\n\n5.) Daß der Angeklagte sich bei den Verhandlungen über den\nAnkauf von Meschinen, die für die Gemeinde bestimmt waren, eine\nProvision von 1:900,- DM versprechen ließ, hat das Landgericht\nrechtlich zutreffend als Bestechlichkeit gewürdigt. Es beschweri den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer debei die\noben zu Ziffer 2) aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung\nnicht berücksichtigt und daher auch nicht geprüft hat, ob\n\ndas Verhalten des Angeklagten etwa alsschwere Bestechlichkeit\nzu werten sei.\n\nEbenso beschwert ihn nicht, daß das Landgericht - wie auch\nbei der schweren Besiechlichkeit - die Anwendbarkeit des § 535 StGB übersehen zu haben scheint.\n\n6:) Die Strafzumessung ist, soweit nach den bisherigen Ausführungen der Strafausspruch nicht aufzuheben ist, rechtsfehlerfrei und bietet keinen Anlaß zu Erörterungen,\n\n7.) Das Urteil des Landgerichts ist sonach auf die Revision\n\ndes AngeXlagten IB insoweit. aufzuheben, als diesem Angeklagten\nUntreue im Zusammenhang mit der Honorarforderung des Mitangeklagten EEE vorgeworten wurde, und im Strafausspruch\nwegen schwerer Bestechlichkeit. Damit muß auch der Ausspruch\nüber die Gesamistrafe aufgehoben werden. Daß die übrigen Einzel-\n\n- 13\n\nstrafen durch die Verurteilung wegen Untreue in dem aufzuhebenden\nFalle beeinflußt worden seien, ist auszuschließen, da ein\n\ninnerer Zusammenhang nicht ersichtlich ist; sie können daher\nbestehenbleiben,\n\nDem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß eine aus drei\nEinzelakten bestehende fortigesetzte Untreue vorgeworfen worden.\nVerurteilt wurde er wegen zweier rechtlich selbständiger Vergehen der Untreue. Im dritten Fall konnte sich die Strafkammer .\nvon seiner Schuld nicht überzeugen, Sie hätte ihn daher inso- |\nweit freisprechen müssen (u.a. RGSt 57, 3025 BGH IM Nr. 11 zu §§ 260\nStPO; 1 StR 429/55 vom 6. Dezember 1953). Dies holt der Senat nach.\n\n‚Be Revision des Angeklsster ip\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1.) Daß di ie Strafkammer dem Beweisamtrag des Mitangeklagten\n2 ein Gutachten über die ‚Höhe der Gewerbesteuer eines\ngleichartigen und gleichwertigen Betriebes einzuholen, nicht\ngefolgt ist, kann der Beschwerdeführer nicht rügen, weil er\nsich diesem Antrag nicht angeschlossen, sich ihn daher nicht\nzu eigen gemacht hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nist insoweit nicht gerügt.\n\n2.) . Soweit die Revision mit. ihrem Vorbringen, die Strafkammer\nhätte wegen der Höhe der Honorarforderung weitere Untersuchungen\nanstellen müssen ($S. 10 der RevBegr:), eine Verletzung der Aufklärungspflicht behaupten will, :entbehrt diese Rüge der in\n\n§ 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen. Form, weil sie keine Beweismittel nennt (BGHSt 2, 168).\n\n-14-\n\nAn dem gleichen Mangel leidet die Rüge, die Strafkammer\nhätte genauer prüfen müssen, ob die von dem Angeklagten bei\nseinen Reisen ausgeführten Geschäfte nicht die Gemeinde Tuningen!\nbetrafen (S. 15 der Rev. Begr.). |\n\n3.) Mit der.Rüge, dem Angeklagten hätte Gelegenheit gegeben '\n-werden müssen, an die Zeugen Hg und Op Fragen zu stellen,\ner oder sein Verteidiger hätten vion:der ‚kommissarischen Vernehmung dieser Zeugen verständigt werden müssen, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, da er und sein Verteidiger der\nVerlesung der Aussagen dieser Zeugen nicht widersprochen haben\n(BGHST 1, 284). re Zu\n\nII. Sechrüge.\n\nij.) Die Verurteilung wegen Untreue hä1t der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nZur inneren Tatseite bejaht die Strafkammer zwar den Vorsatz des Angeklagten, der Gemeinde Nachteile zuzufügen, doch\nfehlt jede Feststellung darüber, daß dem Angeklagten die Pflicht-j\nwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sei. Zwar weiß der- |\njenige, der seinem Treugeber vorsätzlich einen Vermögensnachveil zufügt, in der Regel auch, daß er damit pflichtwidrig\nhandelt (BGH 5 StR 313/57 vom 17. Dezenber 1957 - S 17);\nVoraussetzung hierfür ist jedoch, daß er das Bestehen\neines Treuverhältnisses kennt. Dazu sagt das Urteil nichts.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei sich der\nPflichtwidrigkeit seiner Unterlassung bewußt gewesen, ergibt\n‘sich auch nicht zwingend aus den Feststellungen zur äußeren\nTatseite. Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung (UA S. 26)\nzwar ausgeführt, daß DEEEEEMB sen Auftrag übernommen habe,\n\"die interessen der Gemeinde Tuningen bei den Vertragsverhandlungen zu vertreten\", und hat wohl daraus eine Vermögensfürsorge-'\n\n- 15 r\n\n.s\npflicht im Sinne des § 266 StGB gefcigert. Woraus die Strafkammer diese .Pflicht zur \"Interessenvertretung\"ableitet,\nis; aus dem Urteil aber nicht klar ersichtlich.\n\nSAD »e:: zwar am 25. Oktober 1955 \"zur Vertretung der\nGemeinde Tuningen in Sachen der Industrieansiedlung\" bevollmächtigt worden (UA $. 6); ob dieser Vollmacht der Auftrag zugrunde\nlag, über die bloße Maklertätigkeit hinaus die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen, steht nach dem Urteilszusammenhang nicht außer jedem Zweifel; denn nach den unmittelbar anschließenden Ausführungen der Strafkamner hat Jost\n\nam 8. November 1955 dem Angeklagten DEM vestätigt, den\nAuftrag erteilt zu’haben, \"mit einer für. die..Industrieansiedlung\ngeeigneten Firma Verhandlungen aufzunehmen\", Dieser Wortlaut\n1äßt die Deutung’ zu, daß nur ein Haklerauftrag im Sinne des\n.§ 652 BGB erteilt wurde; jedenfalls enthält diese Auftragsbestätigung nicht den ausdrücklichen Hinweis, daß dem\nAngeklagten die Pflicht auferlegt war, über die Aufgaben\n\neines Maklers hinaus die Interessen der Gemeinde gegenüber etwaigen Vertragsgegnern zu wahren. Bei der offenbaren Geschäftsungewandtheit der Mitglieder des Gemeinderats Tuningen erscheint es\ndanach nicht ausgeschlossen, daß Vollmacht oder Auftragsbestätigung - oder beide - die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen\nnicht zuverlässig wiedergeben. Der wirkliche Inhalt des erteilten Auftrags geht aus den vom Landgericht erwähnten Beweismitteln\njedenfalls nicht eindeutig hervor.\n\nDaß DO ] bei’ den Verhandlungen und, beim Vertragsabschluß\nals förmlich bestellter Vertreter der Gemeinde aufgetreten ist,\nzwingt nichi zu dem Schluß, ihm sei der Auftrag erteilt: worden,\nim Interesse der Gemeinde die Vertragsbedingungen auszuhandeln;\nder Auftrag kann sich üsrauf beschränkt haben,die von’ TB vorgeschlagenen und vom Gemeinderat gebilligten Bedingungen durchzusetzen, zu formulieren und, bei.der Protokollierung mitzuwirken.\n\n-16-\n\nDen Wortlaut des Angebots vom 17. November 1955, in welchen\ndie Höhe des Honorars festgesetzt wurde, hat die Strafkamner im\nUrteil nicht wiedergegeben; hat sie aus ihm auf das Bestehen einer\nVermögensfürsorgepflicht SEE. 3 senüber der Gemeinde geschlossen, so wäre zu prüfen, ob mit diesem \"Angebot\" nur die\nfrüher getroffenen Vereinbarungen bestätigt und schriftlich\nfestgehalten werden sollten, oder ob erst damit die besondere\nVerpflichtung AED zur Wenrnehmung der Interessen der Gemeinde begründet werden sollte. In diesem letzten Falle könnte\nes von Bedeutung sein, ‘ob | dem Angebot schon in dem\nZeitpunkt zugestimmt hatte, in'welchem er nach Ansicht der\nStrafkammer MB über die Forderungen nn Zu,0 aufklären\nsollen.\n\nDie Feststellungen zur äußeren Tatseite stehen danach zwar\nnicht in Widerspruch zu der Meinung der Strafkammer, daß t\nSUB sie Vermögensinteressen der Gemeinde hätte wahrnehnen\nmüssen; doch folgt aus ihnen nicht zwingend, daß dem Angeklagten\nnach der Überzeugung der Strafkammer das Bestehen einer solchen\nPflicht bewußt gewesen sei.\n\nDer Schuldspruch kann daher nicht bestehenbleiben. Bei der |\nneuen Verhandlung wird das Landgericht auch genauere Feststel- '\nlungen über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen treffen\nmüssen.\n\n2.) &) Der Schuldspruch wegen Bestechung ist nicht zu beanstanden.\n\nDaß die Strafkammer nicht zweifelsfrei festgestellt hat,\nob die Höhe des geforderten Honorars rechtlich vertretbar und\ndamit die Stellungnahne ID vor dem Gemeinderat sachlich\ngerechtfertigt war, ist ohne Bedeutung für den Schuldspruch.\nDer Strafkammer ist auch zuzustimmen, daß es nicht darauf an-\n\nBi\n- 17 -\n\na\n\nkomat, ob der Angeklagte selbst seine Forderung für berechtigt\n\n‚gehalten hat.\n\nDenn nach den bei der Revision des Mitangeklagten JB\naufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung handelt ein Beamter,\n\nder Entscheidungen nach seinem Ermessen zu treffen hat, schon\n\ndann pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von\nsachlichen (Gesichtspunkten leiten 1äßt sondern der Rücksicht\nauf einen erwarteten oder gewährten persönlichen Vorteil\nRaum gibt. Wer also einem Beamten einen Vorteil verspricht -\n\n-in dem erkennbaren Sinne, der Empfänger solle sich hierdurch\n\nbestimmen lassen, sein Ermessen zugunsten des Versprechenden\n\"auszuüben, mutet dem Beamten eine pflichtwiärige \"Handlung | zu _\n(u.a. R6GSt 74, , 251, 255)o\n\n_ Das hat der Angeklagte getan. Nach’ den Feststellungen\ndes Landgerichts hat er dem. Mitangeklagten JE 3.000,- DU\n\n“ Zür den Fall angeboten, daß dieser das geforderte Honorar\n\nbei dem Gemeinderat durchsetze. Damit ist der Geldbetrag unmißverständlich - für beide Beteiligte erkennbar - als Ent-\n\ngelt für eine Amishandlung angeboten worden, Der Angeklagte\n\nwußte, daß IB zu dieser bestimmten Amtshandlung nicht verpflichtet war, daß er dem Gemeinderat auch eine andere Ent-\n\nscheidung vorschlagen konnte; er wußte sogar, daß JE wegen\nder Höhe der Honorarforderungen Bedenken hatte, Mit dem Versprechen, ihm 3.000,- DM für eine bestimmte Stellungnahme zu\nzahlen, hat er - für Merkennbar - seinen Willen gezeigt,\ndieser möge sich nicht oder nicht nur durch sachliche Er-\n\n. wWägungen zu seinem Entschluß bestimmen lassen, Sondern auch\n\ndurch die Aussicht auf einen persönlichen Vorteil. Damit wollte\ner, daß 35: Zlichtwidrig handle.\n\nOb das Angebot des Beschwerdeführers für das spätere.\nVerhalten I@B ursächlich war, und wie dieses Verhalten\n\n- 18 —\n\nrechtlich zu beurteilen ist, braucht nicht erörtert zu werden.\nMit dem Angebot auf Zahlung eines erkennbar als Entgelt für\neine pflichiwidrige Antshandlung gedachten Geldbetrags war\ndie Bestechung vollendet.\n\nb) Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. .\n\n‘\n\nDie Strafkammer hat die Amtshandlung, die Brösamle von ID \"\n\nverlangte, als sachwidrig angesehen, weil sie das Honorar für\nübersetzt hielt. Sie hat in dieser Handlung also einen Unrechtsgehält gesehen, der über den der Bestechlichkeit hinausging,\nund JB deshalb wegen Untreue verurteilt. Insoweit ist das\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben (siehe oben A II 1),\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer in dem besonderen Unrechtsgehalt der angesonnenen Amtshandlung einen\nstraferschwerenden Umstand für SEE gesehen hat. Sie hat\nzwar den Beschwerdeführer nicht wegen tateinheitlich mit Bestechung begangener Anstiftung zur Untreue für schuldig befunden, sie hat aber andererseits auch nicht festgestellt,\n‚de DEE in dem Glauben gehandelt habe, die dem Mitangeklagten J@WB angesonnene Amtshandlung sei sachlich nicht zu\nbeanstanden, Dies kann die Strafbemessung beeinflußt haben,\n\n3.) Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Anstiftung\nzur Untreue vorbringt,, sind im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts.\n\nDiese rechisfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung.\n\nDaß der Witangeklagte JIEB sich äurch Anerkennung der\nvon dem Beschwerdeführer vorgelegten Reisekostenrechnungen\nunä deren Anweisung zur Auszahlung der Untreue schuldig gemacht hat, ist bei der Revision ID ausgeführt. Zu Unrecht\n\nvermißt die Revision. eine Feststellung der Strafkamner,\n\ndie die dem Angeklagten vorgeworfene Anstiftungshandlung be-\n\nzeichnet. Denn die Vorlage einer Rechnung ist eine deutliche\n‚ Aufforderung zur Zahlung.\n\nNach der. Überzeugung der. Strafkammer wußte der Angeklagte\n_ ebenso wie fi wu ‚ daß die Kosten der Gemeinde nicht in\nRechnung gestellt werden durften; aus dem Zusammenhang ergibt\nsich, daß er auch erkannt Hat, IP handle in diesem Bewußtsein. Damit. ‚hat er den, Mitangeklaiten MP zu ‚der von diesen\nbegangenen sträßten, anggstifist. 7\n\n4. ) Die Rinwendungen der Revision gegen die Sirafsunessurg\ngreifen nicht durch,\n\nDer Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte nicht\ndarauf abheben dürfen, daß es dem Angeklagten in erster Linie\nauf seinen eigenen Vorteil ‚ankomme; denn darauf komme es\njedem Geschäftsmann in erster Linie an. Die beanstandete.\n‚Wendung der Sträfkammer ist aber nach dem: Zusänmenhang mit\nden unmittelbar folgenden Ausführungen dahin zu verstehen,\ndaß dem Angeklagten nur seine eigenen Interessen wichtig,\ndiejenigen seiner Auftraggeber aber gleichgültig waren.\n\nDiese Einstellung wird nicht von allen Geschäftsleuten geteilt und ist auch nicht zu billigen.\n\nOb die Strafkammer bei der.Strafbemessung berücksichtigt\nhat, daß der Beschwerdeführer schwerstkriegsbeschädigt ist,\nvermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen. Demi der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle für die -Strafzumessung\nin Betracht kommenden Gesichtspunkte im Urteil anzuführen.-\n\n“. Die Angabe derjenigeh -Gründe, äie. für die Strafhöhe bestimmend\n\nwaren, genügt. Daß der Angeklagte infolge seiner Kriegsbe-\n\nPr\nTUT\n\n» 5\nTÜTE nu ©\n\n= 20 --\n\nsecnädigung in wirtschaftlicher Bedrängnis gewesen sei. ergibt\nsich sus dem Urteil nicht Die Jherzeugung der Strafkamner,\nder Beschwerdeführer habe aus krasser vewinnsucht gehandelt.\nsteht daher nicht im Widerspruch zu den ürteilsfeststellungen.\n\nNicht zu beanstanden ist. daß die Strafkammer den Auftrags\nzum Verkauf des Anwesens der Ta. BB erwälnt hat. Dern dieser\nstand nach der Überzeuguns der Stirafkammer im Zusammenhang mit\nder dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue.\n\nDer Vergleich mit der bei den Mitangeklagten IP getrofTenen Strafzumessung ist unbeachtlich; jeder Täter ist\nnach seiner Schuld zu besirafen-\n\nK,ı Da der Schuldspruch wegen Untreue und der Strafausspruch\nwegen Bestechung aufgehoben werden müssen, kann auch der Ausspruch über die Gesamistrafe nicht bestvehenhleiben.\n\nDr. Geier Dr. Peetz kantel\n\nMartin willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/1-str-50-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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