{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-02_1_StR_189_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"1 StR 189/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n1 StR 189/59 27310 009%\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Sekretärin Maria J aus E\ngeboren ar EEE 1906 in\n\n2.) die Stenotypistin Ursula K aus\ngeboren a 1909 in\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 1959\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit\nzurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es gegen die Oberlandesgerichte Bremen und Hamm\n\n- (Z£Z 1955, 30 und JMBl NRW 1955, 276) an der in BayObL6St 1956,\n\n209 vertretenen Rechtsansicht festhalten will, daß die einer\nZoll- oder Verbrauchssteuerhinterziehung nachfolgende Steuerhehlerei eine auf eine Steuerforderung bezügliche Tat im\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a StFG 1954 sei und daher - unter\nden in den §§ 2, 3 StFG bezeichneten Voraussetzungen - nur\nstraffrei bleibe, wenn die Steuerforderung vor dem 5l. Dezember 1952 entstanden (und die Hehlerei vor dem 1. Dezember 1953 begangen) ist.\n\n-2_\n\nDer Bundesgerichtshof hat die aufgeworfene Rechtsfrage\nschon in einem nichtveröffentlichten Urteil vom 4. September 1956 (5 StR 64/56 S. 24 f) im Sinne des Bayerischen\nObersten Lendesgerichts entschieden. Danach ist § 4 Abs. 1\nNr. 1 StFG 1954 auch auf Vergehen der Steuerhehlerei jedenfalls dann anzuwenden, wenn ihnen - wie im Falle des &£rwerbs\nunverzollter und unversteuerter Zigaretten - als Vortat eine\nSteuerhinterziehung vorausging. In den Gründen ist ausgeführt, der Unrechtsgehalt der Cteuerhehlerei bestehe darin,\ndaß der Täter (Hehler) den durch die Vortat eines anderen\ngeschaffenen rechtswidrigen Zustand zum eigenen Vorteil nutze,\n2.B. eine Sache, hinsichtlich deren Steuern hinterzogen\nworden sind, zu einem geringeren Preis erwerbe, als er ihn\nfür eine versteuerte Sache gleicher Art zahlen müßte. Dieser\nrechtswidrige Zustand sei in Fällen, in denen die Vortat\neine Steuerhinterziehung sei, die rechtswidrige Verkürzung\nder Steuerforderung, die der Vortäter durch die Steuerhinterziehung bewirkt habe. Auf diese Steuerforderung beziehe\nsich daher nicht nur die zei des Steuerhinterziehers, sondern\nauch die des Steuerhehlers;/nutze die rechtswidrige Ver-\n\nkürzung der Steuerforderung für sich aus. Vergehen der\nSteuerhehlerei seien deshalb zumindest dann, wenn ihnen\n\neine Steuerhinterziehung als Vortat zugrundeliege, nur\namnestiefähig, wenn die Steuerforderungen, auf die sie sich\nbezögen, bis zum 31. Dezember 1952 entstanden seien.\n\nDie vorstehend vertretene Ansicht deckt sich mit der\nvom Bayerischen Obersten Iandesgericht in BayObLGSt 1956,\n209 sowie im jetzigen Vorlagebeschluß dargelegten Auffassung.\nEine Pflicht zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof bestand daher trotz der abweichenden Entscheidungen\nder Oberlandesgerichte Bremen und Hamm nicht. Das vermöchte\nden erkennenden Senat allerdings nicht zu hindern, die ihm\ngleichwohl vorgelegte Rechtsfrage - gegebenenfalls nach An-\n\n- 3.\n\nrufung des Großen Senats für Strafsachen - zu entscheiden.\nDazu sieht er jedoch keinen Anlaß, da er sich dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht sowohl im Ergebnis wie in der Begründung\nanschließt.\n\nDemgemäß ist die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (BGH JZ 1952, 149, 150 vor IV; vgl. auch BGH IM Nr. 11\nzu § 121 GVG und BGH NJW 1953, 1801 Nr. 24).\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nMartin willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/1-str-189-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/1-str-189-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.297846+00:00"}}