{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-02_1_StR_169_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"1 StR 169/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2510 0°C N\n\n+_StR, 169/59\n\nIm Nanen des vVlkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Papieringenieur Josef M NED zu: TOD m.\ngeboren cm EM 1925 1 SED, xo:> DEE EEE\n\nSachbezeichnung : BE ] us.\n\nwegen Diebstahls u.2&.\n\n\"hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin -\n\nBundesrichter Dr.\nals beisitzendg Richter,\n\nOberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle-\n\nfür Recht erkamts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20,\nSeptember 1958 mit den Fesistellungen aufgehoben,\nsoweit es dem Angeklagten die Erstattung der ihm\nerwachsenen notwendigen Auslagen versagt hat,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmitto:is, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Revision des von der Anklage des Diebstahls -\nfreigesprochenen Angeklagten wendet sich dagegen, daß\ndas Landgericht seinem Antrage, der Staatskasse die ihm\nerwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, nicht entsprochen hat; sie hat Erfolg.\n\nI. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon\nausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2\nSatz 2 1. Halbsatz StPO nicht gegeben sind. Es kommt bei\nseiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß weiterhin ein\nerheblicher Verdacht gegen den Angeklagten vorliegt. Diese\nFolgerung wird von den dafür angeführten Tatsachen geiragen. Das Verfahren hat also nicht dargetan, daß gegen den\nAngeklagten kein begründeter Tatverdacht besteht. Das wäre\nnur anzunehmen, wenn der zurückgebliebene Verdacht so gering wäre, daß der Freispruch einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld nahe käme (vgl. BGHSt 1!, 383 ff; 0I6\nStuttgart NJW 57, 474 Nr. 26). Davon kann hier nicht die\nRede sein.\n\nII. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das\nLandgericht unter Berufung auf BGHSt 11, 383, 386 ff. eine\nErmessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auch\ndann für ausgeschlossen hält, wenn noch ein begründeter\nTatverdacht gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat in der\ngenannten Entscheidung hinsichtlich des 2. Halbsatzes des\n§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, in dem die entsprechende Anwendung von § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für\n\nunschuldig erlittene Untersuchungshaft (UHartEntsche)\nvorgeschrieben ist, ausgesprochen, daß eine Erstattung\nvon Auslagen vollständig, also auch nach § 457 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO ausgeschlossen ist, wenn der Angeklagte das\nVerfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt\nhat (§ 2 Abs. 1 a0). Er hat dabei die Ausschließung der\nErmessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt und eine gleiche Folge für die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 2 und 5 aa0\nabgelehnt. Dies allein schon hätte das Landgericht gegen\nseine Annahme bedenklich stimmen sollen, daß Entsprechendes zu gelten habe, wenn die Vorausseizungen des § 467\nAbs. 2 Satz 2 !. Halbsatz zu verneinen sind. Die Strafkammer hat zudem verkannt, daß § 467 Aus. 2 Saiz 2 2. Haltsatz Ausnahmen regelt, die gegenüber der Regel des § 467\nAbs. 2 Satz 2 !. Halbsatz und teilweise, soweit nämlich\n\n§ 2 Ats. 1 aaO in Betracht kommt, auch für die Vorschrift\ndes § 467 Abs. 2 Satz ‘ gelten. Sie hat weiter übersehen,\ndaß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO für die dort vorgesehene '\nErmessensentscheidung gerade und nur die Fälle im Auge\nhat, in denen (mit Ausnahme der unver § 2 Aus. 1 aaO fallenden\nFälle) eine Kostenerstattung nach § 467 Ans. 3 Satz 2 nicht\ngeboten ist. Durch § 467 Abs. 2 Satz ' StPO sollte es\n\nmit anderen Worten dem Tatrichter ermöglicht werden, dem\nfreigesprochenen Angeklagten auch dann nach dem billigen\nErmessen des Gerichts Ersatz für seine notwendigen Auslagen zu verschaffen, wenn ein begründeter Verdacht zurückgeblieben war - mit alleiniger Ausnahme des Falles,\ndaß der Angeklagte selbst das Verfahren vorsätzlich oder\ngron fahrlässig verschuldet hatte, Eine Auslegung der\nVorschrift im Sinne des landgerichts würde darauf hinaus-\n\nlaufen, die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz ! StPO vollständig unmöglich zu machen, also die vom Geseiz ausdrücklich vorgesehene Ermessensentscheidung praktisch abzuschaffen.\n\nDa die somit gebotene Aufhebung des angefochtenen\nUrteils den Punkt des Auslagenersatzes nur 'im ganzen vreffen kann und muß, wird das Landgericht in seiner neuen\nEntscheidung die Frage der Anwendung des § 457 Abs. 2 StPO\nauch im ganzen neu zu prüfen haben. Sollte es, was nach\nden bisherigen Feststellungen kaum anders zu erwarten\nist, erneut das Fortbestehen eines begründeten Taiverdachts bejahen und damit § 467 Abs. 2 Satz 2 1..Halbsaiz\nausscheiden, so müßte es anschließend die Frage prüfen,\noh etwa die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 2 Abus. ! UHaftEntscht gegehen sind. Wäre die Frage,\nob der Angeklagte das Verfahren vorsätzlich oder grob\nfahrlässig verschuldet hat, zu verneinen, so hätte das\nLandgericht zu prüfen, ob ihm Ersatz der Auslagen nach\n§ 467 Abs. 2 Satz 1 gewährt werden soll. Bei dieser nach\npflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung könnte\nes dann wieder zu Ungunsien des Angeklagten eine Rolle\nspielen, wenn etwa Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 2 und\n5 WaftEntschG gegeben sein sollten (vgl. BGHSt :‘, 383,\n589 a.E.), während eine Entscheidung zu seinen Gunsten\nvor allem dann naheliegen würde, wenn weitere Entlastungsbeweise zur Verfügung gestanden hätten, von deren Erhebung wegen des ohnedies schon erforderlichen Freispruchs\n\nId\n\nabgesehen werden konnte (vgl. BGHSt 7, \"55, 155).\n\nDr, Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/1-str-169-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 457","ref_norm":"457","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/1-str-169-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.273930+00:00"}}