{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-06-02_1_StR_132_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"1 StR 132/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|_StR_132/59\n\n2310 011\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Wilhelm KÜEB aus Te, dort\n\ngeboren an ÜEEEENEEN 193,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBund esrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 8. Januar '959, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch\nim übrigen wegen eines Betruges zum Nachteil der Firma\nSC : MED. it aer er zum Bezug von Materialien\nfür sein Malergeschäft in Geschäftsverbindung stand, zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts;\nsie hat Erfolg. j\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\nAuf die von der Revision erhobene unbegründete\nAufklärungsrüge braucht nicht besonders eingegangen zu\nwerden, weil die Sachrüge durchgreifi. Der Angeklagte\nwird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die\nVernehmung des Zeugen He zu beantragen.\n\nII. Zur Sachrüge.\n\nDer Angeklagte befand sich Anfang 1957 in einer\nsehr schwierigen finanziellen Iege; er hatte bei der Firma\nSCEEEED : \"ME erhebliche Schulden. Nachdem ein Wechsel\nund ein Scheck zu Protest gegangen waren, die der Begleichung dieser Schulden dienen sollten, fand am 8. Februar\n1957 eine Unterredung des Prokuristen der Firma SB ei\nZU nit aem Angeklagten statt. Bei der Erörterung von\nSicherheiten, die der Angeklagte stellen könne, kam die\nRede auf ein Sommerhaus, das der Angeklagte für sich in\neinem Pachtigarten aufgestellt hatte. Der Angeklagte versicherte wahrheitswidrig, daß er dieses Haus seinem Sohn\n\nübereignet habe. Anschließend kam eine Vereinbarung zustande,\nwonach der Angeklagte der Firma SW: EB eine\nForderung aus seinem Sperrkonto bei. der Volksbank in Ta»\nin Höhe von 3.000.-— DM abtrat. Dabei versicherte er, daß\ndie gesperrte Forderung in einigen Monaten frei werde; er\nverschwieg jedoch, daß diese Forderung schon im voraus an\ndie Volksbank abgetreten war, um bei ihrem Freiwerden der\nAbdeckung des von der Bank gewährten Kreäits zu dienen, und\ndag sie im Zeitpunkt der Absprache nur noch 2.717,55 DM betrug. Auf Rückfrage bei der Volksbank teilte diese der Firma\nSCEEED : GE nit Schreiben vom 27. Februar 1957 den\nwahren Sachverhalt mit. Am 10. April 1957 beantragte die\nFirma SC : ED den Erias von Zahlungsbefehlen aus\ndem Scheck und dem Wechsel.\n\nBei der Erörterung des Tatbestands des § 263 StGB\ngeht das Landgericht von der Feststellung aus, dem Angeklagten sei es mit seinen unwahren Angaben darauf angekommen,\ndie Firma SE : EEE von Vollstreckungsmaßnahmen in\ndas Sommerhaus und die wenigen ihm sonsü noch gehörenden\nVermögensgegenstände, die es nicht näher bezeichnet, abzuhalten und diese Vermögensgegenstände dem Zugriff der Firma\nSCEEEED : ED zu. entziehen. Dadurch, daß es ihm gelungen\nsei, die Firma ED & EEE äurch seine täuschenden\nAngaben zum Zuwarten zu bestimmen, sei diese in die Gefahr\ngeraten, daß andere Gläubiger die noch vorhandenen Vermögenswerte mit Beschlag belegten; insoweit habe sie durch das\nVorgehen des Angeklagten eine Vermögensminderung erlitten.\n\nDiese Erwägungen können die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Betrugs nicht tragen, weil eine\nVermögensgefährdung nur dann als Vermögensschaden im Sinne\n\ndes § 2563 StGB angesehen werden kann, wenn sie eine materielle Wertminderung des Vermögens einschließt. Ein Zuwarten\n\nmit Vollstreckungsmaßnahmen bedeutet ebenso wie eine Stundung aber nur dann einen Vermögensschaden, wenn dadurch die\nForderung an Wert verliert (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Das\nkonnte hier der Fall sein, wenn die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerfirma im unmittelbaren\nAnschluß an die Unterredung vom 8. Februar 1957 wirklich\nbessere Aussichten gehabt hätte, als entsprechende Maßnahmen, die die Gläubigerfirma nach der Beseitigung ihres\nIrrtums unverzüglich eingeleitet haben würde. Dagegen wäre\nein Vermögensschaden zu verneinen, wenn die Aussichten der\nGläubigerin, zu ihrem Gelde zu kommen, sich in der maßgeblichen Zeitspanne tatsächlich nicht weiter verschlechtert\nhätten. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen\nmüssen. Konnte es eine Wertminderung der Forderung der\nFirma SED : AED in Sinne der vorstehenden Aus-\n\n. führungen - etwa durch eine zwischenzeitliche Veräußerung\noder Beschlagnahme des Sommerhauses — nicht feststellen,\n\nso wäre nur eine Bestrafung wegen versuchten Betrugs in *\n\nBetracht gekommen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf\nfolgendes hingewiesen:\n\nDas Landgericht hat nicht festgestellt, wann die\nFirma SD : EEE von aem Inhalt des Briefes der\nVolksbank, der die unwahren Angaben des Angeklagten über\ndas Freiwerden seines Sperrkontos aufdeckte, Kenntnis genommen hat. Sollte dies, was naheliegt, alsbald nach der\nAbsendung des Briefes (27. Februar 1957) geschehen sein\nund sollte sich ergeben, daß die Forderung der Firma\n\nKa\n\nSU SEE EEE es nn nee\n\n- 5.\n\nEEE : EEE er 5: im Laufe des März oder Anfang\n\nApril !957 eine Wertminderung im vorher erläuterten Sinne\nerfahren hätte, so würde es möglicherweise an dem erforder.\nlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der in dem weiteren Zuwarten\nmit der Vollstreckung liegenden Vermögensverfügung der\ngeschädigten Firma fehlen.\n\nWas die Revision zur Begründung der Sachrüge näher\nausgeführt hat, sollte - obwohl es für sich genommen den\nBestand des Urteils nicht in Frage stellen konnte - dem\nTandgericht Veranlassung geben, ausdrückliche Feststel-Jungen dazu zu treffen, wie hoch die Kreditschuld des Angeklagten bei der Volksbank zur Zeit der Besprechung am\n8. Februar 1957 war und ob der Angeklagte überhaupt damit\nrechnen konnte, diese Schuld werde in der nächsten Zeit\nvollständig abgetragen sein und damit einen Wirksamwerden\n\nder Forderungsabtretung an die Firma Sue : NEED\nnicht mehr im Wege stehen.\n\nDie umwahren Angaben des Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an dem Sommerhaus scheiden als tatbestandsmäßige Täuschungshandlung i.S. des § 263 StGB aus. Sie\nwaren nur rein tatsächlich die Voraussetzung dafür, daß\nder Prokurist der Firma ED : EEE nicht die\nSicherungsübereignung dieses Gegenstandes verlangte und\nsich durch die mit der tatbestandsmäßig allein wesentlichen weiteren Täuschung verbundene Abtretung des Sperrkontos zum Zuwarten bestimmen ließ. Die unwahren Angaben\nüber das Eigentum am Sommerhaus könnten bei der hier gegebenen Sachgestaltung für sich allein betrachtet auch\n\ndann nicht Merkmal einer Betrugshandlung sein, wenn die\nFirma SD & \"EEE sich aurcn sie hätte abhalten\n\nlassen, in das Sommerhaus zu vollstrecken; denn im Absehen\nvon der Vollstreckung in einen bestimmter Vermögensgegenstand des Schuldners kann keine einen rechtswidrigen Vermögensvorteil des Schuldners bewirkende Vermögensverfügung\ni.S. des § 263 StGB liegen, weil der Gläubiger einer Geldforderung — abgesehen von den Fällen eines gesetzlichen\noder vereinbarten Pfandrechts - niemals einen Anspruch auf\nBefriedigung aus einem bestimmten Vermögensgegenstand des\n\nSchuldners besitzt.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/1-str-132-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/1-str-132-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.253310+00:00"}}