{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-26_1_StR_4_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-26","aktenzeichen":"1 StR 4/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MilRegG 53 Allgemeines, Art. I\n\n1. Die Regelung der Devisenbewirischaftung und des.\n\nAußenhandels in der alien und neuen Fassung des\n. Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung war und ist\nrechisgültig.\n\n2. Wer durch einen gegenseitigen Vertrag gegen devisenrechtliche Vorschriften verstößt, begehi in der\n\"Regel nur ein c Zuwiderhandlung, selbst wenn\nVertragsschluß,..Leistung und Gegenleistung je für\nsich allein einen Devisenstraftaihestand erfüllen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2310 099\n\nMilRegG 53 Allgemeines, Art. I\n\n1. Die Regelung der Devisenbewirischaftung und des.\n\nAußenhandels in der alien und neuen Fassung des\n. Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung war und ist\nrechisgültig.\n\n2. Wer durch einen gegenseitigen Vertrag gegen devisenrechtliche Vorschriften verstößt, begehi in der\n\"Regel nur ein c Zuwiderhandlung, selbst wenn\nVertragsschluß,..Leistung und Gegenleistung je für\nsich allein einen Devisenstraftaihestand erfüllen.\n\nBGH, Urts v. 9. Juni'.1959 - 1 StR 4/58 - 16 Traunstein\n\n: “a0\n, BE 2 25 Ey a\n\nwlange:\n\n|\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ni, den Kaufmann August E jun. aus Re»\nGEB 307% geboren am 1921,\n\n2, den Weingroßhändler Hans von 6 aus KEED\nBB vei TGREED :.>r., geboren am 1909 in\n\nSa:urmn/ltalien,\n\n3. den Bankkau osef P aus ROEEEB 2 °-\nboren am 929 in\n\n4. den Landrat Ferdinand N aus Kofi Staöt.\ngeboren am 911 inK\n\n5. den Schriftsteller Dr, Eugen Oskar RIED zus Augp\nWEB. geboren am GE 1907 in\n\nVORN\n6. vfmann Friedrich Ei S rl\n1900 in\n\nKreis MED, seboren am\n\niherr von Ar\nNdb., geboren am\n\nD2\n\n7. den Geschä übrer Ani\nSchloß H bei V\n19:8 in R\n\nwegen Devisenvergebens u.8.\n\ntr .\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 9, Juni 1959 auf Grund der Verhandlung vom 26. Mai 1959,\nan der veilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBund esricht er .. Mantel\nBundesrichter Martin\nBund esrichter Dr. Willns\n\nBunßesrichter Dr, Hübner’\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof >\nin der Verhandlung,\nBundesam alt Dr. EEE Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJusiizangesiellier WB .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\n.\n\nfür Recht erkamt;\n\nA. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n17, Februar 957 wird\n\nI. auf die Revisionen der Angeklagten Ti.\n\nvon CE, ED: TEE Dr. Ki una von\n1, wie folgt geändert:\n\na) Die selbständige Verurteilung wegen verbotener\nBezahlung von Einfuhrverbindlichkeiten fällt weg außer im\nFalle SED (5 :3 der Urteilsgründe); in diesem Falle\nwird jedoch der Urteilssatz dahin berichtigt, daß die Angeklagten ED vun: PO \"wegen Davischvergehens\"\n\nverurteilt sind.\n\n2728\n\n>\nO0 “\nU En inne AN ©\n\nwon\nPELND r\n\noma\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten > Kirc\nVergehens gegen das Weingesetz. entfällt ebenfalls im Falle\nB 5 der Urteilsgründe. ‘\n\na 3\n” ar\ni ®\n\nc) Der Angeklagte Dr. Ri ist statt der verboiswidrigen Wareneinfuhr in drei Fällen nur in zwei Fällen\neines Devisenvergehens schuldig; im Falle B 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren auch gegen ihn auf Grund das\nStraffreiheitsgesetzes '949 eingestellt.\n\nA) Der Angeklagte von Ai ist -— statt wegen Zollhinterziehung - wegen Abgabenhinterziehung verurteilt.\n\ne) Statt wegen \"unerlaubter Wareneinfuhr\" sind die |\nAngeklagten von CD und NEED wegen \"Devisenvergehenet ..\nverurteilt. Be\n\n2. mit, den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit verurteilt sind\n\naa) der Angeklagte\nwegen unerlaubter Viareneinfuhr,\nwegen Beirugs im Falle B 4 der Urteilsgründe und\nwegen Einkommensteuerhinterziehung,\nveiiweise in YTateinheit mit anderen Vergehens\n\nbb) der Angeklagte von GB\nwegen Betruges in Tateinheit mit anderen Vergehen;\n\ncc) der Angeklagte\nwegen unerlaubter Warcneinfuhr-- außer in dem\nforigeseizten Falle B 3 und B 4 der Urteilsgründe -\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuervergehen und wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehungs\n\ndd) der Angeklagte von AP\nwegen unerlaubter Wareneinfuhr, Nichtanmeldung\nvon Devisenwerten und unerlaubier Verfügung über\nsie;\n\nee) der Angeklagte SOHBRp der Mitangeklagte Rie@®\nwegen Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatiz- und\n\nvon Einkommensteuer und zur versuchten Gewerbesteuerhinterziehungs\n\nb) im Strafausspruch gegen den Angeklagten Dr. RB,\nferner gegen die Angeklagten von Clpund NEED: soweit\ndiese wegen unerlaubter Wareneinfuhr verurteilt worden sind,\ngegen FEED in dem fortgesetzien Falle B 3 und B 4 der\nUrteilsgründe.\n\nc) im Ausspruch über die Gesamistrafen, auch gegen den\nMitangeklagten Rie@®.\n\nII. auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen den Ange--\nklagten Ei eingestellt worden ist.\n\nB,Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu nauer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmitiel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nC. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen:\n\nD. Auch die Revision des Finanzamts REED 215 Nebenklägers wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittiels irägt\ndie Staatskasse.\n\nVon hechts wegen\n\nwe\n\n— u nn\n\nnt Mn\n\n'b\n\nnn nn\n\nA) Verfahrensrecht,\n\nI. Allgemeines.\n\nDie Angeklagten erheben zahlreiche Verfahrensrügen.\nViele von ihnen sind nicht vorschriftismäßig ausgeführt\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aufklärungsrügen z.B., bei\ndenen keine bestimmten Beweistatsachen, keine Beweismitiel\nzur weiteren Erforschung des Sachverhalts oder keine Unstände angegeben sind, die zu weiterer Aufklärung drängten\n’BGHSt 2. 168). ferner Beanstandungen, die an einen Sachverhalt anknüpfen, der weder aus dem Urteil noch aus der\nSitzungsniederschrift hervorgeht oder ihrem Inhalü zuwiderläuft, oder Beschwerden über die Ablehnung von Beweisamträgen, die nicht aus sich selbst heraus verständlich sind\n(BGHS4 3, 215, 214 und BGH IM Nr. 2 zu § 345 StPO) entziehen sich revisionsrichterlicher Nachprüfung. Diese ist\ngerade in umfangreichen Sachen unverzichtbar auf klare und\neinwandfreie Beurteilungsgrundlagen angewiesen. Im einzelnen äußert sich der Senat daher nur zu zulässigen und wesentlichen Verfahrensrügen. Im übrigen braucht er auch\ndeswegen keine Stellung zu nehmen, weil das Urteil großenteils auf die Sachrüge hin aufgehoben wird und zahlreiche\nYerfahrensbeanstandungen dedurch ihre Bedeutung verlieren.\nSoweit mehrere Beschwerdeführer inhalisgleiche Verfahrensrügen erheben, sind sie im Urteil bei der Revision desjenigen\nvon ilmen beschieden, der im Urteilskopf voransteht. Einzelne\nVerfahrensbeanstandungen sind aus Zweckmäßigkeitsgründen\n\ndie sie betrefien.\n\nIT. Eutermoser,\n\n!. Die Revision meint, es versioße gegen das Grundgesetz (Art. 20, 28, 105) und gegen die Bayerische Verfassung (Art. 3, S, 1), daß in Verfahren vor der Strafkammer\ndie Einlassung des Angeklagten und das Beweisergebnis nicht\nin die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden (§ 273 Abs, 2\nStPO). Diese Rechisansicht hat der Senat schon in dem Urteil\n1 StR 272/58 vom 30. Sepiember 1958 nicht gebilligt. Dort\nisi auch ausgespröchen, daß es der Unmiiielbarkeit der Beweisaufnahme nicht widerstreitet, wenn in der Beratung\nAufzeichnungen des Berichtersiaiters über das. Verhandtungeergehris zur Unterstützung des Gedächinisses der ander\nGerichtsmitglieder verwertet werden (ebenso BGH 3 SüR 526/51\nvom 12. Januar 1956).\n\nDer Bayerischen Verfassung geht § 273 StPO als Bundesrecht vor (Ari. 3! GG). Bedeutungslos ist, daß die Strafprozeßordnung in Bayern früher in eigener Fassung galt.\n\nSie ist durch das Rechtsvereinheiülichungsgesetz vom 12,\nSeptenber 1950 (BGBl 455, Anlage 3) neu verkündet worden.\n\n2. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 345\nAbs. ‘ StPO hat der Senat ebenfalls in dem bezeichneten\nUrteil für unbegründet erklärt. An dieser Rechtsansicht\nhält er'fest.. Die Sachrüge braucht in der Frist des § 345\nAbs. ; StPO überhaupt nicht näher ausgeführt zu werden. Verfahrensrügen knüpfen regelmäßig: nicht an das Urt eil, sondern\nan Vorgänge in der ‚Haupt verhandlung an, können also häufig\nunabhängig von der Zustellung des Urteils erhoben und begründet werden. In Wirklichkeit. ist ein Beschwerdeführer\nsomit für die ‚Begründung der Revision nicht allein auf die\n\nZweiwochenfrist des § 345. Abs. 1 StPO angewiesen, sondern\nhat dafür regelmäßig länger, mindesiens seit der Urteils-\n\nnn nn mn\n\na\nBen\n\nverkündung, Zeit, Tatsächlich ist es den Beschwerdeführem\nhier auch troiz der beanstiandeien Kürze der Revisionsbegründungsfrisv möglich gewesen, Verfahrensrügen in größtem\nUmfang rechtzeitig anzubringen. Die von Eutermoser nachgeschobenen Rügen einer Verletzung des § 267 enthalten in\nWirklichkeit sachrechtliche Beanstandungen. Diese sind unbegründet; die gerügten Denkfehler sind dem Landgericht\nnicht unierlaufen. Daher könnte auch die darauf aufhauende\nAufklärungsrüge keinen Erfolg haben.\n\n3, Der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil hätten\n(14 Tage lang) die Berufsrichier allein beraten; nur an\nzwei weiteren Tagen seien die Schöffen zur Beratung zugezogen worden. Darin sieht er einen Verstoß gegen § 93 GV6.\n\nDie Rüge ist nicht schlüssig. Nach dem eigenen Vortrag der Revision ist das Urteil schließlich jedenfalls\nvon allen zur Entscheidung berufenen Richtern beraien und\nbeschlossen worden. Nirgends ist vorgeschrieben, daß jedes\nGerichtsmiiglied gleichviel Zeit aufwenden müßte, um sich\neine Meinung zu bilden, wie zu enischeiden sei. Im Gegenteil dient die Bestellung eines Berichtersiatiers (§§ 69,\n197 GVG und §§ 324, 351 tPO), der sich mit der Sache besonders vertraut zu machen hai, gerade dem Zweck, den anderen Mitgliedern des erkennenden Gerichts den Stoff gesichtet, georänei und gesirafft zur Beurteilung zu unterbreiten. In umfangreichen Sachen kann gar nicht anders verfahren werden. Daher ist es nicht zu beanstanden, daß der.\nBerichterstatter, wie der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer zu eninehmen ist, mehriägige\nSitzungsunierbrechungen dazu benuizie, durch Sichien und\n\nOränen des Verhandlungsstoffes Grundlagen für die Urteils-\n\nberatung zu schaffen, und daß er sich dabei der Mithilfe\ndes Vorsitzenden und des anderen beisitzenden Berufsrichters\nbediente, Das war bei dem ungewöhnlichen Umfang der Sache\n\ndurchaus vernünftig und sachdienlich, Das Gesetz ist durch\ndieses Verfahren nichi verletzt. Ihm ist genügt, wenn\nletztlich alle zur Entscheidung berufenen Richter das\nUrteil in gemeinsamer Beratung beschlossen haben, Das ist\nhier nach dem Vortrag der Revision selbst auf Grund zweitägiger, also eingehender, Beratung geschehen.\n\n4. In der Verhandlung vom 10. Dezember 1956 beaniragte der Unterbevollmächtigte des Verieidigers des Beschwerdeführers während der weiteren Vernehmung des (schon\nfrüher gehörten) Zeugen Oberinspektor WB, die\n\n: Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG auszuschließen, da der Zeuge\nnunmehr \"über interne Angelegenheiten\" der Firma: N\ngehört werden solle. Das Gericht beschloß demgemäß. Die\nRevision beanstandet das jetzt, weil kein gesetzlicher Grund\nfür den Ausschluß der Öffentlichkeit gegehen gewesen sei;\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ersichtlich nahm die\nStrafkemmer nach der Sachlage an, die öffentliche Verhandlung könne ein wichtiges Geschäftsgeheimnis der Firma EBD\nEEE gefährden. Das ist um so weniger zu beans vanden, als\nder Beschwerdeführer selbst den Antrag siellte, der damals\nallein die Sachlage überschaute, Daß das Landgericht den\nRechisbegriff. des \"wichtigen Geschäftsgeheimnisses\" verkannt hätte, ergibt der Beschluß nicht, Unerheblich ist,\n\nob sich die Annahme aus der Rückschau als begründet erwiese.\n\n5. Es bestehen keine verfahrensrechilichen Bedenken\nnach § 468 AbgO. Teils sind die Steuerbescheide gegen die\nBeschwerdeführer rechtskräftig, tveils sind die Steuerverfahren von den zuständigen Finanzbehörden bis zur Erledi-\n‚gung des Strafverfahrens ausgesetzt worden (RGSt 60, 244,\n246; BGH 1 StR 82/56 vom 1?. Dezember ?956),\n\n- 9 -\n\nbeschluß vom 30, Jüni 1956 (D II -S. 76 - und II i3 - S, 97 -)\neinen Versioß gegen Art. I Id MEG Nr, 55 n.F. an. Stat\ndessen hai die Sirafkammer den Angeklagien (zwireffend) aus\nArt. I i h verurteili. Die Revision rügt, daß dies olme\n\neinen Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichts-\n\npunkt geschehen ist.\n\nDie Rüge greift nicht durch, Der Angeklagte ist in\ndiesem Punkte gesiändig. Mit der Verteidigung, \"daß keine\n‚ Einfuhrverbindlichkeit mit der Zahlung nach Sp reglichen wurde\", hätte er seine Verurteilung aus Art. I! h\nMRG. Nr, 53 n.P. nicht abwenden können. Sie geht sowohl an\ndem Sachverhali wie an dem Tatbestand dieser Vorschrift\nvorbei.\n\n7. Bei der Verlesung der deutschen Überseizung von\nNiederschriften über. die Vernehmung des Paters Se vor\ndem Richter des Vatikanstaates wirkte zuar kein Dolmetscher\nmit; auch ist die Richtigkeit der Übersetzung nicht in der\nSitzungsniederschrift festgestellt (RGSt 51, 93). Indes\nmacht die Revision nicht geltend, daß die Übersetzung fehlerhaft sei. Istsie aber richiig, so kann das Urteil auf\neinem Verfahrensverstoß, der vielleicht vorliegt, nicht\nberuhen.\n\n8. Die Übersetzung der Niederschriften über die Vernehmung des Zeugen Konrad Ma wurde ausweislich des\nSitzungsprotokolls zum Zwecke des Vorhalts an den Angeklagten ZGB 1 esen. Das ist verfahrensrechtlich nicht\nschlechthin aus dem Grunde unzulässig, weil es sich um\neine nichtrichterliche Vernehmung handelt (BGHSt ‘1, 159,\n160).\n\n9. Niederschriften einer Steuerfahndungsstelle\nstehen in der Verlesbarkeit richierlichen Protokollen\ngleich i§ 441 Abs. 6 AbgO; BGHSt 10, 358, 364 f),\n\ni0. Der Zusicherung, eine unter Beweis gestellte\nTatsache solle und werde als wahr behandelt werden, handelt\nder Tatrichter nicht schon dann zuwider, wenn er aus den\nfür wahr angenommenen Tatsachen nicht die dem Angeklagten\nerwünschten Schlüsse zieht.\n\n+1, Mit der Rüge, die Strafkammer habe einen - ührigens teilweise unrichtig wiedergegebenen - Hilfsbeweisamtrag\ndes Angeklagten von CM nicht beschieden, kenn der\nBeschwerdeführer TOMB schon deshalh keinen Erfolg\nhaben, weil er selbst nicht behaupi ei, sich dem Antrag angeschlossen zu haben. Sachlich erledigt sich die Rüge durch\ndie Ausführungen über der Rechtiswidrigkeiü der Wareneinfuhren (B 1 6).\n\n°.12. § 267 StPO ist nicht verleizi. Das Urteil braucht\nsich nicht mit allen in der Verhandlung zuiage treienden\nUmständen zur Schuld- und Siraffrage auseinanderzuseizen\nund muß das Verteidigungsvoxrbringen nur im Rahmen des\n8 267 Abs. 2, Ahs, 3 Satz 2 und Abs, 6 ausdrücklich bescheiden {BGH NIW i951, 325 Nr. 26). In weitem Umfange\nsind die als Verletzung des § 267 StPO ausgegebenen Rügen\nnichts als unzulässige Angriffe teils gegen die Beweiswürdigung des Tairichters, teils gegen seine Strafzumessung.\nDeren bestimmende Gründe führt das Urteil an. Ausdrücklich\nerwähnt es auch, daß das Landgericht die Strafe für die\nuneidliche Falschaussage gemäß § 157 StGB gemildert hat.\n\nPPREERSERPaRE\n\nen.\nuw.\nu\n\n-_‘\n—\\\n\nIT. Von WW.\n\n1, Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinter-\n\nziehung von Umsatzausgleichssteuer durch den Beschluß vom\n\n14, Juli 1955 außer Verfolgung geseizi. Der Beschluß betrifft die Einfuhrbewilligungen @ 1651, 729, 1731, 1732\n\nund 734. Seine Rechtskraft svand schon aus diesem Grunde\nder Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer\nwegen gleicher Vergehen durch den Beschluß vom 5. September\n1956 nicht entgegen; denn dieser bezieht sich auf andere\nEinfuhrbewilligungen, nämlich G 1332, 1386, 1396 und 1645.\n\nNicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, daß die\nStrafkammer dem Beschluß vom 14. Juli ;956, der den Angeklagten nur wegen eines von mehreren vateinheitlich zusammentreffenden Vergehen außer Verfolgung seizte, irrtümlich\ndie Sperrwirkung des § 211 StPO beigelegt hat (RGSt 62,\n\n96, 97 und 53, 155).\n\n2. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.\n\nDie zeitlich früheste Wareneinfvuhr (B 9 der Urteilsgründe) war am 4. Januar 1949 abgeschlossen; die letzte\nSendung wurde am 4. Mai 1949 verzollt. Insoweit wurde die\nVerjährung der Strafverfolgung,auch wegen der damit zusammenireffenden Steuervergehen, spätestens durch den\nDurchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Freihurg vom '8. Mai\n1953 (Ba. II 213 d.A. von CD) unierhrochen; ebenso\nin den zeitlich später liegenden Fällen B '0 his B 12\nder Uprteilsgründe.\n\nDie Unterbrechung erstreckt sich auf den Vorwurf\nder Bestechung, die am 26. Okiober 1949 abgeschlossen war.\nDiese Stiraftai wer damals bereits Gegenstand der Ermitt-\n\no 12\n\nlungen, wie schon die Berichie der Zollfahndungssielle\n\nvom 2. und 5. April :952, vom 21. Mai und 24, Juli 1952\n(Ba. I, Bl. 56 f£.der Akten von CD), aber auch aie\nNiederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers\ndurch die Zollfahndungsstelle Freiburg vom 24. Februar 1955\n(Ba. II, 14? ££ dA. von GEB) erweisen. In der Regel\nerstreckt sich eine richterliche Handlung auf alle sirafbaren. Taten des Beschuldigten, die Gegenstand des Ermitilungsverfahrens sind (BGH bei Dallinger MDR 1956, 395 zu\n\n§ 68 StGB). Die unzulängliche Bezeichnung des Verfahrens\nals \"Devisenermitilungsverfahren\" in dem Durchsuchungsbeschluß begründet keine Ausnahme. Nicht die Bezeichnung;\nsondern der wirkliche Ermitiilungsgegenstand ist maßgebend.\nDie Bestechung war auch - für den Richter aus den beigefügten Akten erkennbar - mit den Devisenvergehen, die sie\nfördern wollie, sachlich eng verknüpft.\n\nDie Ansicht des Beschwerdeführers, nur Handlungen\ndes erkennenden Strafrichters unierbrächen die Verjährung,\nnicht auch solche des Ermittlungs- oder Untersuchungsrichvers, ist abwegig. Sie widerspricht dem § 68 StGB.\n\nDie Strafverfolgung der Einfuhrvergehen in den Fällen\n\"BA his B 8, deren zeitlich frühestes (B 6) am 9. Dezember\n1949 beendet war, ist jedenfalls durch Eröffnung der Voruntersuchung am 20. April 1954 {Bd. II, Bl. 2 d.A. Eutersen), unterbrochen worden. |\n\nDen Betrug. beging der Angeklagte im Falle B 4 nach\ndem 15. Januar 1950, im Falle B 5 bis zum 5, Juni 1950.\n\"Insoweit unterbrach die richterliche Vernehmung des Beschwerdeführers em '6. Juni 1954 die Verjährung (Bd. II,\n\nBl. 404 dA. iD 3 „)„ Daß die Voruntersuchung auf\ndiese Vergehen erst später, am 11. März '!955 (Bd. X, Bl. er\n\nRdA. ED). und nur unter dem rechtlichen Gesichis-\n\npunki eines Versvwoßes gegen das Weingesetz ausgedehnt wurde,\nsteht nicht ertgegen. (RGSt 50, 307; 33, 426),\n\n3. Die Strafkammer hat zahlreiche von der Revision\nnäher bezeichnete Beiakten \"zum Gegenstand der Verhandlung\ngemacht\", Die Revision rügt, daß die Akten entgegen 8 249\nStPG auch in den \"wichtigsten Teilen\" nicht verlesen wurden.\nMit nur einer Ausnahme bezeichnet sie indes diese Teile\nnicht. Soweit die.Rüge hiernach überhaupt zulässig ist\n(vgl. BGHSt 6, :29), ist sie unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift wurde \"auf einzelne Verlesungen allseits\nverzichtet\", Daraus läßt sich in Verbindung mit der - sonst\nallerdings ungenauen (RGSi 64, 78) - Wendung, die Akten\nseien \"zum Gegenstand der Verhandlung gemach'\" worden, hier\nentnehmen, daß der Vorsitzende den Inhalt der Beiakten eniweder durch einen zusammengefaßten Vortrag bekanntgegeben\noder durch Vorhalt an einen Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen festgestellt hat. Beides ist nicht unstatihaft\n(BGHSt 1, 94, 26 und 4 StR 554/52 vom 50. April 1953). Dafür, daß die Strafkammer etwa rechtsirrig nicht die Erklärungen der Auskunftspersonen auf den Vorhalt, sondern\nden Urkundeninhalt selbst zur Erkenntnisgrundlage genommen\nhätte, besteht kein Anhalt. Das Urteil knüpft bei keiner\nGer hier in Betracht kommenden Urkunden an den .genauen,\n\nvollständigen Wortlaut an. Es stützt sich nach seiner Angabe .\n\nauf \"Urkunden und sonstige Schriftstücke, soweit diese\ndurch Verlesung oder durch Vorhalt\" Gegenstand der Hauptverhandlung waren, -unterscheidet. also gerade die Möglichkeiten verfahrensrechtlich zulässiger Feststellung des\nInhalts. von Urkunden. or\n\nI. Devisenvergehen\n\ngegen das MkG 53 a.F. (FälleB 1 und B2,B9 — !t\nder Urteilsgründe) und gegen das MRG 53 n.P., (FälleB 3 -\nB 8, B !2 und B 13 der Urteilsgründe).\n\n1. Rechisgültigkeit_des MRG_53_a.F. (Amtsblatt '\nAusg. A, 36).\n\nDie Revisionen der beteiligten Beschwerdeführer\nmachen geltend, das MRG 53 a.F. sei nichtig, weil es weder\nbestimmte Straftatbestände enthalte noch eine bestimmte\nStrafe androhe, mithin rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufe. Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen.-\n\na) Nach Art. VIII MRG 55 a.F. wurde\n\n\"jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes\nnach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht\nder Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder\ngesetzlich zulässigen Sirafe, jedoch nicht mit der\nTodesstrafe, bestraft\",\n\nAls Rahmengesetz ist diese. Vorschrift dem Tatbestand nach\ndann hinreichend bestimmt, wenn es die Normen sind, die ihn,\nausfüllen. Das trifft zu. Sowohl die in Art. I verbotenen\nGeschäfte als auch die durch Art. II und Art. III gebotenen\nHandlungen sind genügend klar bezeichnet und begrenzt. Daß\nsie weit greifen, liegt in der Natur der Sache begründet.\n\nIn eng umschriebenen Tatbeständen lassen sich die vielfältigen Möglichkeiten des Wirischafislebens, durch eine\nstaatliche Devisenordnung durchzuschlüpfen oder sie zu\numgehen, nicht in ebenso einfacher wie umfassender Weise\n\neinfangen. Die große Reichweite des Gesevzes macht seine\nFassung nicht schon unbestimmt, Überdies gibt Art. VII\ndurch eingehende Begriffsbestimmungen Erläuterungshilfen.\nIm ganzen setzen die Vorschriften der Anwendung keine\ngrößeren Scrwierigkeiten entgegen, als sie zu überwinden\nohnehin richisrliche Aufgabe ist. Tatsächlich haben sie sich\nauch — wenigstens im MEG 55 n.F., das sie abgewandelt\nübernommen hat — bei der nun schon fast ein Jahrzehnt\nwährenden Handhabung dieses Gesetzes durch Gerichte und\nVerwaltungsbehörden als brauchbar erwiesen (vgl. BVerfGE\n4, 552, 357 £).\n\nb) Auch die angedrohte Strafe ist hinreichend bestimmt. Keineswegs war sie, wie die Revisionen meinen,\nallein gerichtlichem Ermessen überlassen. Vielmehr war\ndieses gesetzlich begrenzt. Die in anderen Besatzungsgesetzen anfänglich noch vorgesehene Todesstrafe untersagte\nGas MRG 53 a.F. Im übrigen durfte das Gericht nur die\n\"gesetzlich zulässigen\"Siürafen aussprechen. Es war demnach\nweder in der Wahl der Strafart noch im Strafmaß so völlig\nfrei, daß der Angeklagte richterlicher Willkür ausgesetzt\ngewesen wäre. Freilich reichte der Strafrahmen auch innerhalb dieser Grenzen von der geringsten Vermögensstrafe bis\nzur höchstzulässigen (lebenslangen) Freiheitsstrafe. Auch\nwaren die Militärgerichte’ bei der Anwendung von Besatzungsstrafrecht weder allgemein an die deutsche Strafenordnung\nnoch sonst im Einzelfall an deussch-rechtliche Grundsätze\nder Strafbemessung (wie z.B. mildernde Umstände oder schwere\nFälle) gebunden (MRVO Nr. 2 Art. III, 3 £ - Amtshlait Ausg\nA, 60 -;5 NRVO Nr. 31 Art. 3 Abs. 8 - Amtsblatt Ausg. K, 35 -\nBerufungsgerichtsentscheidungen der US-Militärgerichte 3,\n665 5, 200, 318; 7, 19, 205 13, 9,22). Indessen bestanden\nandere geseizliche Begrenzungenz solche der Strafgewalt\nnach der Ranrgstufung der Militärgerichte (MRVO Nr. 2\n\n16.\n\nArt. III, 3: MRVO 31 Art. 3 Abs. A ff) und ferner solche\nsachlichrechtlicher, für die Militärgerichte allgemein vervindlicher Art nach dem Heimatrecht der jeweiligen Besatzungsmacht ({Berufungsgerichtsentscheidungen der US-\n\"Militärgerichte 3, 66, 71). Das danach hier maßgebliche\nSirafrecht der USA entspricht nach Strafarten, Straigrenzen\nund Strafzumessungsgrundsätzen zweifelsfrei rechtsstaatlichen Anforderungen; die Nordamerikanische Verfassung\n(Zusatzariikel VIII) verbietei grausame und übermäßig hohe\nStrafen, schreibt demnach vor, daß die Strafe in einem\ngerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld\n\ndes Täters stehen muß (Berufungsgerichtsentscheidungen\n\nder US-Militärgerichte 3, 97, 105; BVerfGE 6,459). Die\nStrafvorschrift des Art. VIII MRG 53 a.F. genügt mithin\nrechisstaatlichen Anforderungen.\n\nc) Das auszusprechen, ist der Senat durch das Urteil\ndes 4, Strafsenats vom 8. Oktober 1955 (IM Nr. 3 zu Art, I\nNRG 55) nicht gehindert. Dort ist zwar die ähnlich lautende\nStrafdrohung der MRYO Nr. ! (Amtsblatt Ausg. A, 57) als\nnach deutscher Rechtsauffassung ungültig bezeichnet, weil\ndie Verordnung \"Art und Höhe der Strafen dem Ermessen der\nMilitärgerichte\" überlasse. Ob diese Auslegung zutrifft,\nkann auf sich beruhen, Sie stützt sich auf den Wortlaut\nder Verordnung, der für sich allein betrachtet freilich\nzu solcher Auffassung verleitet. Die Verordnung unterscheidet sich aber, wie die Revision Eutermoser nicht verkenit,\nin der Fassung von Art. VIII MRG 53 a.F. in wesentlichen\nPunkten, nämlich dadurch, daß hier außer der Schuldigsprechung des Täters die gesetzliche Zulässigkeit der Strafe\nausdrücklich vorausgesetzt ist, Gerade auf dieses unterscheidende Merkmal gründet sich die hier verireiene andere\nAuffassung des Senats zur Rechtsstaatlichkeit der Strafärohung des MRG Nr. 535 2...\n\n.17 -\n\nd) Dahinsiehen kann, ob mit der Revision von Aretin\nanzunehmen wäre, daß das NRG 55 a.F. insoweit völkerrecht--\nlichen Grundsätzen (Haager Landkriegsordnung Ari. 46, 53\nAbs. 2) zuwider liefe, als es die entschädigungslose Enteignung privaten Auslandsvermögens bezweckie (Art. III).\nEine nichiige gesetzliche Einzelbestimmung macht nicht\nohne weiteres das ganze Gesetz nichtig (BVerfG NaW :950,.\n475 Nr. ?). Auch ohne die beansiandete Vorschrift - und\ngerade ohne sie - hat das MRG 55 - dann ein reines Devisenbewirischaftungs- und Außenhandelsgesetz — verständlichen\nInhalt und vernünftigen Sinn. Es ist daher mindestens insoweit rechtsgültig.\n\ne) Die Frage der Vereinbarkeit dieses .Gesetzes mit\ndem Grundgesetz tritt nicht auf. Das URG 55 a.F. besteht\nnicht mehr. Es ist mit Wirkung vom 19. September '949,d.h.\nlange vor Inkrafttreten der Bonner Verträge (Bek. vom\n30. März ‘355 und vom 5. Mai 1955 — BGB1 II, 501, 628),\ndurch Art. XII, 1 a MRG 53 n.F. (Amisblatt Ausg. 0, 20)\naufgehoben worden. Während seiner Geltungsdauer ging es\nkraft des Besaizungsstatuts (Amtsblait AHK :3) nach dessen\nInkrafttreten dem Grundgesetz vor. Nach dem damaligen\nRechtszustand waren demgemäß von der Miliiärregierung nicht\ngenehmigte Devisengeschäfte sirafbar. Nur darauf kommt es\nhier an i§ 2 Abs. ! StGB, siehe auch unter B I 2).\n\n2. Das_mildere Gesetz.\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auf die Devisenverfehlungen, die unter das.MRG 53 a,F. falien, das MRG 55\nn.Fo anzuwenden, da es die mildere Strafe androht. Art. XII\n\n\"3 MRG 55 n.F. bestimmt allerdings, daß Zuwiderhandlungen\n\ngegen das MRG 55 e.F. nach diesem Gesetz geahndnt werden .\nkönnen, so als ob es nicht aufgehoben worden wäre, Der\n\n.. 18 ..\n\nSenat hat in dem Urteil ! SiR 147/55 vom 10. Juli 1956\n\n(IM Nr. a MRG 55) nebenher auf diese Vorschrift hingewiesen. Damit hat er damals nicht eiwa ausgesprochen, daß\nsie zur Anwendung des MRG 55 a.F. zwinge und entgegen\n\ndem § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB die Anwendung des (milderen)\n\nMRG 55 n.F. ausschließe. Vielmehr ermöglicht sie gerade\ndie Anwendung des milderen Gesetzes schon nach ihrem Wortlaut (\"kann\"); demit entspricht sie der Regelung des früheren\n§ 2 a StGB, der zur Zeit ihres Inkrafitretens (19. September\n1949) noch galt (Art, 2 Nr. 1 des 5. StrafÄndg vom 4. August\n1955 - BGB1 I, 735). Inzwischen ist sie überholt. Ob schon\nArt. 4 AHEG Nr. 5 (Amtsblatt 5) sie außer Kraft setzte oder\nob sie dessen allgemeiner Regel, daß niemand wegen eines\nVersioßes gegen \"durch Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung\" verfolgt werden dürfe, als Sonderbestimmung\n\n‚vorginge, kann auf sich beruhen, Denn jedenfalls weicht\n\nsie nach Inkrafitreten der Bonner Verträge dem allgemein\nverbindlichen Rechtsgedanken des § 2 Ats. 2 Satz 2 StGB,\nder die Anwendung des milderen Sirafgeseizes zwingend vorschreibt (BGHSt 12, 148, 150). Den Vorrang vor deutschem\nRecht, den ihr das MRG 53 n.F. als Besatzungsrecht verliehen hatte, (Art. XII, 4), hat sie mii der Beseitigung der\ndamaligen Machtverhältnisse eingebüßt.. :'-:- 1... '!,\nKraft ihres Inhalts tritt sie nicht in Widerspruch zur\ndeutschen Rechtsordnung; Sie war vielmehr in ihrem Ursprung\ndieser gerade angeglichen. Das erlaubt den Schluß, daß\n\nsie sich inhaltlich Jedenfalls nach Aufhebung des Besatzungs-Sie tritt daher vor s: 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zurück. Mithin\nist auf eine Zuniderhandlung gegen das WG .53 a.F. nicht\ndessen Art. VIII, sondern das mildere MRG 53.n. F anzuwenden, sofern die Zuwiderhandlung zugleich unter einen Straftatbestand dieses Gesetzes fällt.’Das trifft zu,\n\n19...\n\n3 Rechtsbeständigkeit des WG_53_n.P.\nDas MRG 55 n.F. ist als Devisenbewirtschafiungs- und\nAußenhandelsgesetz ebenfalls rechisgüliig.\n\na) Die von den Revisionen dagegen erhobenen Bedenken sind weder unter dem Gesichtspunkt unzureichender Bestimmtheit der Straftatbestände begründei - das ist unter\nB I 1 ausgeführt - noch im Hinblick auf die Strafdrohung;\ndiese ist in Art. VIII nach Art und Höhe der Sirafe klar\nbegrenzt.\n\nb) Es beeinträchtigt ferner nicht, sondern es bekräftigt die Rechisbeständigkeit des Geseizes, daß es\nnicht mehr mit seiner ursprünglichen Zweckbestimmung gehandhabt wird, den Zugriff der Besatzungsmächie auf deutsches Auslandsvermögen zu sichern, ‘sondern daß es der deutschen Wirtschaft dient. Darüber zu befinden, ob diese seine\nAufrechterhaltung verlangt oder seine Aufhebung zuläßt,\nist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung.\n\n“ ce) Schließlich greifen auch die rechtlichen Bedenken\nnicht durch, die gegen die Rechisgültiigkeit der Devisengesetze in Rechtslehre und Rechtsprechung unier dem Gesichtspunkt der Art. 2, ‘2 und: 80 66 mit der Begründung erhoben\nworden sind, daß Art. I ' durch das unumschränktie Verbot\njeden Außenhandels die.allgemeine Handlungs- (Verirags-)\nfreiheit sowie die Freiheit zum Beruf (des Außenhandelskaufmanns) in ihrem Wesensgehalt antaste (Art. ‘9 Abs, 2\nGG) und ferner der Verwaltung durch den gesetzlichen Vorbehalt zur Bewilligung von Ausnahmen eine sachlich: unbegrenzte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen erteile (BVerwG :958, 312 Nr. 21; VG Frankfurt/Main DÖV \"953,\n\n- 20 =.\n\n224; Ditges NW '957, '70 und 897; Danckelmann NIW 1958,\n:209 und 1959, 312 zu Nr, 2!; Ehlers NJW '959, 51°; andererseits Everling NW 1957, 896; Lange DevR 1957, '04).\n\nDie Devisengeseize waren - bei ihrem Erlaß als Besatzungsrecht dem Geltungsbereich des Grundgeseüzes enirückt. Sie können deshalb nicht unmittelbar und für diesen\nZeitpunkt an ihm gemessen werden (BVerfGE 1, 10; 2, 181,\n\n199 ff; 3, 368, 374). Dies ist allenfalls kraft des Überleitungsvertrags (Bek. vom 30. Mirz 1955 - BGBl II, 301,\n405) und für sein Inkrafttreten möglich,\n\nRegelt ein völkerrechtlicher Vertrag solche politischen\nBeziehungen des Bundes, die bisher außerhalb des Wirkungsbereichs des Grundgesetzes standen, und dient er ihrer Angleichung an den verfassungsmäßigen Zustand, so können an\nihn bei der Frage, ob sein Inhalt mit dem Grundgesetz vereinbar isv, nicht die gleichen Anforderungen gesselli werden\nwie an innerstaaßliche Rechtsvorschriften, die von vornherein\nnach den übergeordneten Normen des Grundgesetzes gehildet\nund gefügt werden müssen, Es muß dann zunächst genügen, daß\nder Vertragsinhalt dem Grundgesetz näher kommt als der\nbisherige Zustand, wenigstens dann, wenn er nicht unverzichtbare Grundrechte klar verletzt (BVerfisE 4, 157, 168 £fY.\n\nDie Bonner Verträge zur \"Beendigung des Besatzungsregimas\" und-der Überleitungsvertrag als ihr Bestandteil\n(Art, 8 Abs. 1, a des Dreimächievertrages) erfüllen diese\nVoraussetzungen. Das hat der Senat schon in dem Urteil\nBEHSt 9,. 114 zu der - inzwischen durch § 109 Abs. 2 Nr. 14\n' GVB überholten.- Frage der Forigeltung des früheren USMRG 56\nausgesprochen und dort auch näher begründet. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Beim Inkraftireten des\nÜberleitungsvertrages war das Verbot des Art. I’! der\n\n„21.\n\nDevisengeseize n.F. überdies durch zahlreiche allgemeine\nGenehmigungen in so weitem Umfang aufgehoben, daß schon\n\nzu dem dsmaligen (wie erwähnt, frühestmafgeblichen) Zeitpunkt von einer grundgesetzwidrigen (Art. :9 Abs. 2) 3ehinderung der Vertrags- und der Berufsfreiheit im Außenhandel und in der Devisenwirischaft keine Rede sein kann,\nSeitdem hält in beiden Wirtschafiszweigen die Fortentwicklung zur Freiheit an. Außenhandel und Devisenverkehr unierliegen nur noch wenigen Beschränkungen. Fast ist ein Zustand\nerreicht, der als Umkehrung des uneingeschränktenr, nur\näurch einen Erlaubnisvorbehalt gemilderien gesetzlichen\nVerbotis in eine allgemeine Freigabe des Außenhandels und\nder Devisenwirtschaft (mit Verbotsvorbehali) erscheint.\nSoweit Befreiungen an bestimmte: Voraussetzungen geknüpft\nsind, ist zwanglos die Auslegung möglich, daß bei Erfüllung\nder Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der\nAusnahmegenehmigung besteht (vgl. BGHSt 10, 344, 350\nund BVerwGE 2, 2925, 299 zum Einzelhandelsschuizgesetz).\nUnter solchen Umständen ist es verfassungsrechilich nicht\nunerträglich, wenn eine. Norm des Besatzungsrechts, die\nmöglicherweise dem Grundgesetz nicht voll enispricht {BVerfG\n- NW 1959, 525 Nr. 1), fömlich so lange forttiesteht, bis\nein grundgeseiüzgemäßes Bundesgesetz an ihre Stelle üritt.\nUrsprünglich fremdes Recht kann dem verfassungsmäßigen Zu-'\nstand nur allmählich angeglichen werden {BVerfG NJW 1559,\n!88 Nr. 2). Das Grundgesetz duldet solche Übergangszustände\nselbst im deusschen Rechtsbereich, sogar für längere Zeit\n(Art, 117,.1:8, 159). Ein deutsches Außenhandelsgeseiz ist\nschon seit längerem in Vorbereitung und steht vor dem Abschluß (Deutsche Außenwirtschaft 1959 Nr. 21 S. 1; Gurski,\nDeutsche Außenwirtschaftsrundschau i959,; 81). Für den\nDreimächtevertrag und seine Zusatz- und Nebenabkonmen in\nder ursprünglichen Fassung stellte Art. 142 a6GG ausdrücklich klar, daß das Grundgesetz ihrem Abschluß und Inkraftireien nicht enigegenstehe.\n\n.ı 22 m\n\nMiü seiner Ansicht von der Rechisgültigkeit der besatzungsrechtlichen Devisengeseize n.F. befindet sich der\nSenat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesver--\nfassungsgerichts. Dieses hat durch den Beschluß 2 BvL 10/56\nvom 3. Februar 1959 /NIJW 1959, 951 Nr. ?) entschieden, daß\ndas Gesetz gegen unbegründeie Nichtausnutzung von Einfuhrgenehmigungen {sog. ReugeläG) vom 27. Dezember 1951 (BGBl |\n7, 1005) dem Grundgesetz nicht widerspricht. Damit ist,\nwennschon der Beschluß sich nicht eigens darüber ausspricht,\nzugleich die Verfassungsmäßigkeit der Devisengesetze bejaht.\nDenn das Reugeldgesetz knüpft inhaltlich an sie an, baut\nauf ihnen auf und setzt mithin ihre Rechtsgültigkeit voraus.: .\nWären sie nichtig, so stünde es im Leeren.\n\n4, Verfahrenshindernisse,\n\na) Mit dem MRG 53 n.P. wird zugleich das AHKG 33 und\nvermöge dessen (Art. 5, 2 b) auch § 6 WiStG a.F. anwendbar,\nwie das Landgericht für die Zuwiderhandlungen gegen das\nM£G 55 n.P. und im Ergebnis auch für die Verfehlungen gegen\ndas Mit 53 a.P. zuireffend angenommen hai (§ 20 WiSiG 1954\ni.d.F. des G vom 21. Dezember 1958 — BGBl I, 949). Es hat\ndas letzigenannte Gesetz nur mit der Beschränkung auf den\nSirafrshmen des MEG 53 n.F. angewandt, demnach für sämtliche\nDevisenverfehlungen geprüft; ob sie Ordnungswidrigkeiten\noder Straftaten sinds a\n\nb) Es besteht, kein Verfahrenshindernis nach Art. VIII\n2'MEG 55 n.F. Das hier dem Beschuldigten eingeräumte Recht,\ndas gerichtliche. Strafverfahren wegen eines Devisenvargehens durch freiwillige Unierwerfung unter eine Geldbuße\nabzuwenden, ist durch Art. 5, 2 b AHKU 53 peseitigt worden\n(BEH IM Nr. 4 zuArt. IMG 53).\n\n“nme mnuneene\n\nBr. er en sn\n\nDW\n\nc) Als Straftaten sind die Devisenverfehlungen\ngegen das MRG 55 a.F. in den Fällen B ! und B 2 der Urteilsgründe entgegen der Meinung der Revision auch nicht\nverjährt,\n\nIm Falle B 2 der Urteilsgründe (sogenanntes\nSalesianer-Ceschäft) wurde die letzte Einfuhr am 27. Juni\n1943 bewirkt. Das Vergehen war frühestens zu diesem Zeitpunkt beendet. Die Verjährung ist daher insoweit durch die\nEröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung am 20. April\n1954 unterbrochen worden (§ 57 Abs. 2 und 4, § 68 StGB;\nBGHSt 1, 84, 91).\n\nDas sogenannte CSU-Geschäft (B 1 der Urteilsgründe )\nwar schon \"im April 1949\" abgewickelt. Demnach war damals\nauch schon die letzte Zahlung geleistei und die Straftat\ndadurch beendet (siehe unterBıi 5). Der genaue Zeitpunkt\nder verbotenen Zahlungen ist indessen nach dem Urteilsinhalt (VA 48) nicht feststellbar, da die Belege großenteils\nvernichtet sind. Für din Verjährung gilt nicht der Satz,\ndaß im Zweifel zugünster des Angeklagten zu entscheiden\nist (BEH 1’ STR. 32/58 vom |. April 1958 mit Rechtsprechungsübersicht). Mithin ist davon auszugehen, daß der Angeklagte\ndie letzte devisenwidrige Zahlung erst nach dem 20; April\n1949 leistete. Dann hat die Eröffnung der‘ gerichtlichen\nYoruntersuchung die Verjährung insoweit ebenfalls unterbrochen. Ob dies entgegen der W6chtsansicht der Revision\nnicht schon vorher durch den eschlagnahmebeschluß des\n\ntsgeriöhts Rosenheim vom 13. März 1955 geschehen war,\nkann auf sich beruhen (siehe dazu BGH MDR 1956, 395 zu,\n§ 68 StGB} Lerner R6St 36, 35Q und 4?, IT)e\n\na) Die Devisenvergehen in den Fällen B 1 und B 2 der\nUrteilsgründe fallen möglicherweise für alle daran Beteiligten — außer für N, Ri und Dr. Ri {B 2) auch\n\nv\n\n- Di -\n\nSür FEED vr: PER - unter das StEG 1949. Das\nsogenannte CSU-Geschäft war, wie erwähnt, bereits im\n\nApril 9549 abgewickelt. Möglicherweise trifft dies auch\n\nfür das sogenannte Salesianer-Geschäft zu, falls die letzte\nZahlung noch vor dem 15. September 1943 geleistei wurde.\nKann die Strafkammer die Überzeugung hiervon nicht gewinnen,\nso tritt allerdings insoweit keine Straffreiheit ein\n\n(BGH NW 1958, 3932 Nr. 20). Ob dann TED ur: PD\ndiese Vergünstigung wenigstens für das \"CSU-Geschäft\" erlangen, hängt von der Höhe der gedachten Gesamtsirafe ab,\ndie das Landgericht für die beiden Straftaten — für die\nzweite, soweit sie bis zum Stichtag. begangen worden ist -\nverhängen würde (8 4 Abs. 1 und 4 StEG 1949; BEHSt 5, 136\nund NJW 1956, 801 Nr. 20). Die taieinheitlich begangene\nHinterziehung von Umsatzausgleichsteuer fällt nicht unter\ndas Siraffreiheitsgeseiz 949 (§ 12), Wegen der Bemessung\nder Einzelstrafen siehe die Ausführungen im Abschnitt\n\"Einzelheiten\", Unterabschnitt \"Strafausspruch\" /B I 8d).\n\n5. Bandlungssinkeit,\n. &) Das Landgericht hat die Einfuhr der Weine aus dem\nAusland und ihre Bezahlung in das Ausland je als eine rechtlich selbständige Handlung angesehen und deshalb angenommen,\ndaß beide im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 74 StGB).\nDie Einfuhr und die Bezahlung beruhen aber jeweils auf\ndemselben Kaufvertrag. Sie dienten seiner Erfüllung. Ebensowenig wie das (schulärechtliche) Verpflichtungsgeschäft\nkann jedoch das (dingliche) Erfüllungsgeschäft für die\nstrafrechtliche Betrachtung in Leistung und Gegenleistung\nzerjegt werden. Das Devisenrecht sieht die Rechtsvorgänge\ndes Wirischaftslehens, an die es anknüpft, als eine Einheit\nan. Das Devisenstrafrecht muß . ihm notwendig darin folgen.\n\nWer durch einen gegenseitigen Vertrag gegen devisenrechtliche\n\nx x .\neinige\n\nPr\n\nDe: Foo\na\n\nVorschriften verstößt, begeht mithin in der Regel nur\n\neine Zuwiderhandlung, auch wenn leistung und Gegenleistung\njede für sich allein einen besonderen Devisenstraftatbestand erfüllen. Dabei geht - wie allgemein ein Gefährdungstatbestand im Verletzungstatbestand — die Strafbarkeit\n\ndes Verpflichtungsgeschäfts in der des Erfüllungsgeschäfts\nauf (BGH DevR 1954, 71; vgl. auch E&H DeyR 1959, 29).\nHiernach fallen die Verurteilungen wegen selbständiger\nVergehen der \"verbotenen Bezahlung von Einfuhrverbindlichkeiten\" weg. Sie werden von der Verurteilung wegen verboiener Wareneinfuhr umfaßt. Das wird zweckmäßig durch eine\nallgemeinere Bezeichnung, etwa als Devisenvergehen, ausgedrückt.\n\nDer Kechtsirrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in allen Fällen der Verurteilung wegen \"unerlaubter\nWareneinfuhr\" außer bei dem Angeklagten von AP und dem\nMit angeklägten Rie@b; diese sind insoweit nicht betroffen.\nUnberührt von dem Rechtsmangel und daher bei Bestande\nbleibt auch die Verurteilung der Angeklagien Eiip\nund DEE in Falle Si (B 13 der Urteilsgründe).\n\nBei diesem. handelt es sich jedoch nicht, wie die Revision\nzutreffend bemerkt, um die Bezahlung einer verbotenen Einfuhrverbindlichkeit, sondern um eine verbotswidrige Anlage\nvon IM-Kapital im Ausland (Art. I!nmMRe 53 n.P.). Der\nSenat hat den Urteilssatz entsprechend berichtigt. Da\ndiese Beschwerdeführer gegen Hingabe deutscher Zahlungsmittel ein Miet- oder Wohnrecht an einem ausländischen\nGrundstück erwerken, verstießen sie zugleich gegen Art. I\n1 & um e, Es beschwert sie nicht, daß die Strafkammer\ndiese Vorschriften nicht ebenfalls engen andet hat.\n\nb).Abwegig ist die Meinung der Revisionen, es ver- '\nstoße gegen den G] ieichheitsgrundsatz (Art. 5 GG), daß die\nRechtsprechung für die Annahme einer fortgesetzten Tat\n\n.. 26 -\n\neinen Gesamtvorsatz verlangt. Sie führen selbst den Uniersehled zu einem solchen Täter an, der sich nicht von vornherein, sondern erst von Gelegenheit zu Gelegenheit zu\neiner bestimmten Strafiat entschließt,\n\nDagegen 1&ß8t das Urteil —- möglicherweise unter dem\nEinfluß des eben (unter B I 5 a) erörterten Rechtsirrtuns -\neine ausreichende Prüfung der Frage vermissen, ob die\nDevisenvergehen in den Fäilen B 5 bis B 8 der Urteilsgründe\netwa im : Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Einfuhranträge folgen zeitlich dicht aufeinander; Schenker und Beschenkte sind darin bereits benannt, die Schenkungsbriefe\n(außer im Falle B 8) beigefügt. Die Einfuhrbewilligungen\nsind sämtlich an demselben Tage erteilt, die Einfuhren\nteils gleichzeitig, teils in unmittelbarsr Folge bewirkt,\nmöglicherweise also einheitlich geplant worden. Daher hat\ndie Verurteilung der Angeklagten FE unı PD,\n\ndie an allen diesen Fällen beteiligt sind, keinen Bestand.\n\nDagegen ist die Annahme rechtlich selbständiger\nHandiungen bei üem Angeklagten von CW nicht zu beanstanden. Zr ist zwar ebenfalls in sämtlichen Fällen B 5 bis\nB 8 und auch schon im Falle B 4 der Urteilsgründe beteiligt,\naber hier nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils\nnur dann hinzugesogen worden, wenn EEE die Einfuhren\nnicht allein bewältigen konnte.\n\nTie ümigen Fällse. stehen nach den bedenkenfreien\n\nUrteilsfeststeillungen je für sich;. jeder erwuchs den daran\n\nbeteiligten Angeklagten als besondere Gelegenheit. Daher\n\n’ hat die Strafkemmer insoweit mit Recht Taimehrheit ange-\n. Nommen. j\n\n»\n\n= 27\n\nHiernach bleibt der Schuldspruch wegen Devisenver-\n\ngehens bestehen:\ngegen den Beschwerdeführer TEE in Falle B :3 der\nUrteilsgründe;\nessen den Angeklagten von GM in allen Fällen (B 4 bis\n\n; 12); ? j\ngegen den Angeklagten PB in Falle B 13 und in dem\nfortgesetzten Falle B 3 und B 4;\ngegen NEED in den Fällen B 3 und B 4 sowie B 6;\ngegen Dr. Ri im Umfange der Verurteilung (B3 und B4\nsowie B 5).\n\n—— m\n\nTie Beschwerdeführer behaupten, der damalige Direktor\nder JEIA VE habe gewußt, daß die Einfuhrbewilligungen\nnur zum Schein für Geschenksendungen nachgesucht wurden,\nin Wirklichkeit aber zu Handelseinfuhren ausgenutzt werden\nsollten. Die Strafkammer hat festgestellt, daß dies für\ndie erste Einfuhr TED (3 ! der Urteilsgründe) nicht\nzutrifft, weil die persönliche Verbindung zu Ve erst\n‚später hergestellt wurde. Im übrigen hat sie nicht klären\nkönnen, wie es sich damit verhält. Sie hat den Einwand jedoch für rechtlich unerheblich erachtet.\n\nDemnach ist der Vorwurf der Revisionen unbegründet,\ndas Landgericht haba den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten zu enischeiden ist. Der Tatrich-.\nter geht von der Richtigkeit der Behauptung. aus, soweit\n\ner sie nich; (zum Fall B 1) für widerkegt erachtete.\n\nIm Ergebnis trifft auch die Rechtsansicht der Strafkammer zu, daß der Eiuwand unerheblich ist. Die etwaige\nMitwisserschaft des Leiters der JEIA von den \"Hintergründen\"\nder Geschenkliizenzen, ü.n.. von der beabsichtigten gesetz-\n\n...\nwi.\n\nie\n\nx\n\nu 28.\n\nwidrigen Art ihrer Ausnutzung, könnte ihn zwar selust der\nstrafbaren Mitbeteiligung an den Devisenzwiderhandlungen\nschuldig erscheinen lassen, nimmt diesen aber nicht das\nMerkmal der Rechtswidrigkeit und macht die Einfuhren nicht\ngesetzmäßig, wie die Revision meint. Maßgeblich ist die\nschriftliche Einfuhrbewilligung des Amies,\n\nDie Angeklagten haben dies auch erkannt und die\nEinfuhren demgemäß nicht für gesetzmäßig gehalten. Das\nhat die Strafkamer rechtlich unangreifbar daraus gefolgert,\ndaß sie sonst nicht so ausgeklügelte und umfangreiche Verschleierungsmaßnahmen ergriffen hätten, anstatt sich klar\nund. einfach darauf‘ zu berufen, die Einfuhren seien durch\nden Direktor der JEIA rechtsgültig genehmigt.\n\nEntsprechendes gilt für die — übrigens völlig unbestimmte und auch sonst unzureichende - Behauptung der\nRevision von GEB, \"maßgebliche Kreise\" der Bayerischen\nStaatsregierung und der Staatsanwaltschaft hätten \"von den\nWeineinfuhren gegen Bezahlung Kenntnis gehabt\"; desgleichen\nfür die Behauptung der Revisionen Din und NE,\nleitende Winner der OSU seien von den ungesetzlichen Einfuhren unterrichtet gewesen.\n\n°\nnn en\n\nDie Annahme von Miittäterschafs ist bei dem festgestellten Sachverhalt durchweg im Urteil ausreichend begründei. Die rechiliche. Würdigung des Verhaltens der Hauptangeklagten TEE .. von’ Ce und Pe als jeweils\neiner Devisenstraftai im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Wiste\na.F. kann schon nach dem großen Umfang ihrer Beteiligung\nnicht beanstandet werden. Daher ist auch die rechtliche\nBeurteilung der Devisenzuwiderhandlungen der übrigen\n\n“29 -\n\nAngeklagten als Straftaten rechtlich bedenkenfrei, soweit\nsie als Miitäter verurteilt worden sind (BGBSt 12, 273,\n275 = BGH NW 1959, 683 Nr. 17).\n\n8. Binzelheiten.\n\na). von Cm.\n\n&a) Der Beschwerdeführer von CE hatte seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt his Ende Februar 1950 in Salurn\n(Südtirol). Mit bestätigender - nicht rechtsbegründender -\nWirkung (BGHZ 1, 294, 299 ff; Mitteilungen der BdL 6056/51\nvom 24. August 1951) erkannte ihn die zuständige Landeszentralbank im Jahre 195! als Deviseninländer an. Hiernach\nhat er in den Fällen B 4, 6, 7 und !2 der Urteilsgründe\nnicht gegen Art. I ! d und n (die Geschäfte zwischen\nDeviseninländern und Devisenausländern betreffen), sondern\nbei der verbotenen Weineinfuhr gegen Art. I 2 MG 53 n.P,\nverstoßen; desgleichen bei der Bezahlung der Einfuhrverbindlichkeiten durch Verbringen dewischer Zahlungsmittel\n\nins Ausland. Bei Zugunstenzshlungen im Inland oder Zahlungen\nin deutscher Währung im Inland an andere Devisenausländer\nmachte er sich nach Art. I ! c (nicht f) des Gesetzes\nStrafhar..Der dementsprechenden Urteilshberichtigung steht\n\n§ 265 StPO nicht entgegen; sie beeinträchtigt den Angeklagten, der insoweit geständig ist, nicht in seiner Verteiöigung. u . *\n\nDaß jeweils nur eine einheitliche Zuwiderhandlung\nvorliegt, ist bereits erwähnt (B I 5). Nicht festgestellt\nist, daß von CW im Inland Devisenzahlungen (US-Dollar -\nUA 72) an auslänäische Iieferer leistete, Devisenzahlungen,\ndie ein Derisena-sländer im Ausland leistet,. fallen nicht\nunter tie Devisensewirischaftungsgesetze. j\n\nDie rechtsgeschäftliche Einfuhr fällt unter\nAri, I! MG 53 n.P, (siehe Art. X b). Daher betrifft\nArt. T 2 - abgesehen von dem bloß unzulässigen Verbringen\ngenehmigter Eınfuhren über einen nicht genehmigien Grenzübergang - nur Solche unerlaubte Verbringung von Vermögenswerten, der kein nach Art. I ' verbotenes Devisengeschäft\nzugrunde liegt. Demgemäß fällt diese Verurteilung allenthalben weg außer gegen von CB in den vorbezeichneten\nFällen B 4, 6, 7 und 12 der Urteilsgründe.'\n\nb5) In den Fällen B 9 bis B 11 der Urteilsgründe\nhat die Strafkammer angenommen, der Angeklagte von Ge.\nhabe als Devisenausländer mit seiner Einzelhandelsfirma\nin München als Deviseninländerin verbotene Binfuhrgeschäfte\nabgeschlossen. Da die Firma indes nur der Handelsname des\nKaufmanns ist, ist sie devisenrechtlich nicht anders anzusehen als ihr Inhaber. Das MRG 53 a.P. (Ari. VII a) kennt\nkeine Vorschrift, nach der die inländische Zweigstelle im\nVerhältnis zum ausländischen Inhaber devisenrechvlich verselbständigt wäre wie früher nach § 5 Abs. 1 Halhs, 2 DevG\n:038, Demnach kommt hier kein Verstoß gegen Ari. I 28,\nsondern ein solcher gegen Ari. I 2 c MRG 53 a.F. in Betracht,\n\nDie Strafbarkeit von Zahlungen an ausländische\nLieferer bestimm; sich nach Art. I 2 d. Zugunstenzahlungen\nund unmitielbare Leistungen an Devisenausländer im Inland\nkönnen als \"anäerweitige Verbringung von Vermögenswerten\naus Deutschland\" unter dieselbe Strafvorschrift oder schon\nunter Art. I I b fallen. Auch diesen Berichtigungen steht\n§ 265 StPO nicht enigegen (siehe unter BI 8a, aa).\n\ncc) Die Anwenäung des Straffreiheitsgesetzes 1949 auf\ndie Siraftaten von CE in den Fällen B 9 vis B 11\nder Urteilsgründe, für ig sie nach der Tatzeit in Betracht\n\n.31 -\n\nkäme, kommt wegen der Höhe der Gesamtsirafe nicht in\nBetracht, da in sie auch die Fälle B 6 und B :2 sowie\n\ndie Strafe für die Bestechung einzubeziehen wären (BGHSt\n\n5, 136). Die Anwendung des Siraffreiheitsgesetzes '954\nscheidet nach der Höhe der Gesamtistrafe von vornherein aus,\n\naa) Der Angeklagte Dr. Ri teanstandet mit Recht,\n\ndaß er wegen vorbotswidriger Wareneinfuhr in drei Fällen\nanstatt nur in zwei Tällen verurteilt worden ist. Nach den\nTeststellungen ist er zwar in den Fällen B 2 bis B 5 beteiligt\nDie Fälle B 3 und B 4 hat die Strafkammer aber zu einer\nfortgesetztien Tat zusammengefaßt; im Falle B 2 hat sie\n\ndas Verfahren gegen Dr. Ri nach dem Straffreiheitsgesetz\n949 eingestellt. Dieser ist daher in der Tat nur in zwei\nFällen schuldig gesprochen. Der Senat hai das Urteil entsprechend berichtiigt und deshalb den Strafausspruch aufgehoben.\n\nbb) Im Falle B 2 der Urteilsgrüng hat die Stirafkammer das Verfahren äufgrund des StTÜ außer gegen um\nund Ric auch gegen Dr. Ri eingestellt. Im Urteilssatz\nist dieser Ausspruch gegen Dr. Ri@P unterblieben, Der\nSenat hat das Versehen richtiggestellt.\n\nDie Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheits\ngesetz 1949 kommi für die Fälle B 3 vis B 5 aus zeitlichen\nGründen, die Anwendung des Straffreiheitsgeseizes '954\nwegen der Höhe der einbezogenen Sirafe aus dem Urteil des\nLanägerichts Augsburg vom 16. November 1953 nicht in Betracht.\n\nı.\nnme\n.\n\n- 32 -\n\nc) von A. |\n\naa) Die kevision von Aretin bezweifelt die Anwendbarkeit des MRG 53 a.F, auf den gegebenen Fall ferner mit\nder Begründung, daß das deutsche Auslandsvermögen nach\ndem Potsdamer Abkommen vollständig \"beschlagnahmt und\nverfallen\", demnach enteignet und daher nach dem MRG 53 &F.\ngar nicht mehr anmeldepflichtig gewesen sei. Eine allgemeine\nEnteignung deutschen Auslandsvermögens verfügte zwar das\nKRG 5 (Amtsbi. 27). Dieses Gesetz erfaßte jedoch nur solches\nAuslandsvermögen, das sich bei seinem Inkrafttreten (4.\nNovember 1945, Amtsbl. 311) bereits in deutscher Hand befand (BGH IV ZR 84/53 vom 10. Juli 19545 siehe auch AHKG 63).\nDiese Voraussetzung trifft hier nicht zu; die österreichische Erbschaft fiel der Mutter von Aue frühestens mit\ndem Tode Ger Erblasserin am 24. April 1946 an. Überdies\nbeließ das KRG 5 dem Eigentümer noch ein \"nudum ius\"\n(BGH aa0, insoweit abgedruckt NJW 954, 1324 Nr. 4); es\nbeseitigte also die Anmeldepflicht nach dem NRG 55 a.F.\nnicht. Dieses wäre sonst von vornherein weitgehend gegenstandsios gewesen. Tatsächlich hat von Age auch das\nAuslandsvermögen seiner Mutter als deren Eigentum in Anspruch genommen. . |\n\nbb) Die Kevision bestreitet zu Unrecht, daß von\nAue verpflichtet gewesen sei, die ausländischen Vermögenswerte seiner Mutter anzumelden. Als ihr Generalbevollmächtigter war er berechtigt, ihr ausländisches Vermögen \"in Empfang zu nehmen\", Ihm stand daher die \"Kontrolle\"\ndes Vermögens im Sinne des Art. II 4a, Ärt,. VIIL 11 £\nMRG 55 a.?. und Ger Art. II 1, ZI 2 MiG 53 n.F. zu.\n\ncc) Die verbotswidrige Verfügung des Angeklagten von\nAretin über die nichtangemeldeten österreichischen Vermögenswerve seiner Mutter hat das Landgericht nach dem\n\nMkG 53 a,F. beurteilt. Das trifft indessen nur im Falle\n\n3 71 und hier auch nur dann zu, wenn dieser nicht mit dem\nFalle B i2 eine fortgesetzte Handlung bildet, was die\nStrafkammer nach dem Urteilssatz angenommen hat und wofür\nauch die Sachlage spricht. Dann wäre insgesamt allein das\nMRG 53 n.F. anzuwenden (BGH i StR 417/56 vom 21. Dezember\n1956). In jedem Falle bestimmt sich die Strafe nach diesem\nGesetz (siehe unter B I 2). Insoweit hat die Strafkammer\nzwar allgemein gemäß § 6 Abs, 2 Nr. 2 WiStG a.F. angenommen,\ndaß es sich bei den Zuwiderhandlungen der Angeklagten jeweils nicht um eine Devisenordnungswidrigkeit, sondern um\neine Devisenstraftat handelt. Auf den Beschwerdeführer von\nAretin trifft jedoch die Begründung nicht zu, die das Landgericht für diese Rechtsauffassung anführts die Angeklagten\nhätten gemeinsam durch eine große Zahl von Einzelhandlungen\nsich eine erhebliche Einnahmequelle für einen längeren\nZeitraum erschlossen und dadurch aus den Weineinfuhren ein\nGewerbe gemacht. Bei der Nichtanmeldung des Vermögens und\nder Verfügung darüber handelte von Age allein. Beides\ndiente ihm zwar dazu, den Kaufpreis für gesetzwidrige Weineinfuhren zu begleichen; mit den hieraus erhofften Gewinnen\nwollte er sich zedockh keine Einnahmequelle: erschließen,\nsondern Vermögsensverluste ausgleichen, die seine Mutter im\nAusland erlitten hatte. £r ist insoweit auch nur in zwei\nFällen beteiligt. Daher wird die Abgrenzungsfrage nach\n\n§ 6 WiStG a.F. ermeut zu prüfen sein. Dabei wird erwogen\nwerden mis sen, daß das Vermögen der deutschen Devisenwirtschaft ohnehin nicht zuguts gekommen wäre, weil es bei vorschriftsmäßiger Anmeldung in Österreich beschlagnahmt worden\nwäre \\vgi. BGH i StR 479/54 vom 14. Juli 1955 und 1 StR\n147,756 vom 10, Juli 1955 = DevR 1956, 232 = ZfZ 1956,\n\n314). Z—.\n\n- 34 -.\n\ndd) Die Strafkammer hat ferner angenommen, daß die\nungenehmigte Verfügung des Angeklagten über das Auslandsvermögen seiner Mutter und die verbotswidrige VWeineinfuhr\nim Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Das ist aus den oben\nunter B I 5 erörterten Gründen unrichtig, da von Aretin wit\nden Devisenwerten, wie erwähnt, die Einfuhren bezahlte, aiso\nein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, Ist dieses als\neine fortgesetzte Straftat anzusehen (wie nach der bisheri-\n\ngen Auffassung der Strafkammer), .so fällt demnach die Verurteilung wegen zwei selbständiger Vergehen der verbotenen\nWareneinfuhr weg. Dann wird auch die Frage der Anwendbarkeit\ndes Straffreiheitsgesetzes i949 möglicherweise anders zu\nbeurteilen sein.\n\nee) § 3 StGB führt entgegen der Meinung der Revision\nnicht zur Straflosigkeit des Angeklagten, Es ist rechtlich\nunerheblich, ob der Ankauf: von Wein in Österreich oder\nItalien damals strafbar war. Der Angeklagte hat ihn in das\ndeutsche Währungsgebiet eingeführt; die Tat ist also auch\nhier begangen (§ 3 Abs. 3 St@B).\n\n?f} Das Erwirken von Abgabenfreiheit für einen\nTeil der Einfuhren unter der vorsätzlich falschen Angabe,\nes handele sich um Meßwein aus Geschenkeinfuhren, hat die ,\nStrafkammer in den Urteilsgründen mit Recht als Hinterziehung von’ Zoli- und Umsatzausgleichsteuer gewertet (§ 396\nAbg0). Der Senat hat den Urteilssatz, nach dem der Angeklagte nur wegen \"Zollhinterziehung\" verurteilt ist, entsprechend berichtigt (BGH ZfZ 1956, 275), Unerheblich ist,\ndaß von Aretin aus den Einfuhren einige - verhältnismäßig\n. geringe - Mengen Weines kirchlichen Stellen zuwendete.\nEntgegen seiner Angabe bei der Steuerbehörde stand die\nEignung dieser Weine als Meßwein nicht fest. Das Kloster\nTettenweis erhielt ihn überhaupt zum gewinnbringenden Verkauf.\n\nj\n\ngg) Die Behauptung, der Angeklagte habe sich. im\nIrrtum über die Anwendbarkeit steuerlicher Vorschriften\nbefunden (§ 395 AbgÜ), weil er meinte, mit befreiender\nWirkung für sich die Abgabenpflicht auf den Käufer der\nWeine abwälzen zu können, steht ebenso im Widerspruch zum\nfestgestellten Sachverhalt wie die andere Ausführung, er\nhabe in einem übergesetzlichen Notstand gehandelt, als er\ndurch unerlaubte Einfuhren das Auslandsvermögen seiner\nMutter der Beschlagnahme in Österreich zu entziehen versuchte.\n\nUnzulässig ist das neue tatsächliche Vorbringen, mit\ndem die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet. Daher bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg,\nsoweit der Angeklagte zum Vorwurf der Unterschlagung an\nStelle der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung\nseinen Freispruch erstrebi.\n\n4) Strafausspruch.\n\nGelästrafen sind nicht zusammenzurechnen (§ 78 StGB).\nSoweit allgemeine Straftaten. mit Steuervergehen zusammentreffen, ist auf die Geldstrafe für das Steuervergehen\nbesonders zu erkennen (§ 418 AbgÜ).\n\nDie durch § 358 Abs. 2 StPO bestimmte obere Grenze\nder Einzelstrafen Zür die (einheitlichen) Devisenvergehen\nist die Summe Ger bisher ausgesprochenen Einzelstrafen für\ndie Vergehen der \"unerlaubten Wareneinfuhr\" und der \"verbotenen Bezahlung von Einfuhrverbindlichkeiten\",\n\nII. Binterziehung von Unsatsausgleichesteuer\n(EMEED Täiie > 2, 3 una 4, 5, &; von CM\n\nräile 3 9 bis B 12).\n\n1, Diese Verurteilung des Angeklagten Ei i::\nin den Fällen B 2, 5 und 8 der Urteilsgründe schon durch\ndie Aufhebung des Urteils wegen der tateinheitlich begangenen Devisenvergehen mit aufgehoben.\n\nSie hat ater -— in vollem Umfange — auch deswegen\nkeinen Bestand, weil das Landgericht die Besteusrungsgrundlagen nicht festgestellt und infolgedessen auch nicht die\nHöhe der Sieuer beziffert hat, die der Angeklagie verkürzte.\nDazu war anzugeben, welche Erwerbspreise der Beschwerdeführer\ntatsächlich versteuert hal, welche er hätte versteuern müssen und für welche Mengen er jeweils die Erwerbspreise zu\nniedrig angab. Ließen sich mangels Unierlagen darüber keine\ngenauen Feststellungen treffen, so mußte das Landgericht\nversuchen, sich durch eine Schätzung eine Überzeugung zu\nverschaffen, wie es das auch in den anderen Fällen der\nSteuerhinterziehung bei TED zeian hai. Ohne eine\nErgänzung wenigstens dem Mindestheirage nach bleibt der\nUmfang der Schuld des Angeklagten im Ungewissen, was 6s\nunmöglich macht, die rechte Strafe zu finden.\n\nDie hiernach auch in den zu einer fortgesetzten Tat\nzusammengefaßten Fällen B 3 und B 4 gebotene Aufhebung der\nVerurteilung ED wegen Hinterziehung von Umsatzeusgleichssteuer zieht ihrerseits die Aufhebung der Verurteilung wegen vateinneitlichen Devisenvergehens nach\nsich. \\\n\n2. Dagegen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers\nvon GEB wegen Hinierziehung von Umsatzausgleichssteuer\n(in Tateinheit mit Devisenvergeben) rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier hat die Strafkammer zwar die hinter-\n\nzogene Steuer nicht dem Betrage nach, wohl aber ausreichend\ndurch Angabe der Besieverungsgrundlagen bestimmt, so daß\n\n..\nSite et\n\nm 37\n+.\n\nder Sieuerbetrag ohne weiteres errechnet werden kann.\nZutrefTend hat das Landgericht auch den Erwerbspreis\nzugrunde gelegt (UStG 1934 § 6; AusglSto 939 $ A). Nach\ndem Wert der Ware bemißt sich die Steuer erst seit dem\nUStÄndg vom i4. November 951 (BGBl I, 385). Die Annahme\neines Durchschnittspreises ist keine unzulässige Schätzung,\nsondern bloß eine vereinfachende Berechnungsart, die nicht\nbeanstandet werden kann. § 70 UStDB 1951 = § 67 UStDB 1934\ntrifft nicht zu, da der Angeklagte die Ausgleichssteuer\nhinterzogen, also gerade nicht (vollständig) entrichtet\nhat.\n\n3. Die Einziehung steuerpflichtiger Waren,für die\nSteuer hinterzogen wurde, ist als Bestrafung des schuldigen\nTäters stets mit rechisstaatlichen Grundsätzen für vereinbar und daher ?ür zulässig. erachtet worden (BGHSt ?, 351 und\n6, 4; BGHZ 27, 69 und 382). Demgemäß verstößt auch die\nWertersatzsirafe, die bei nicht vollziehbarer Einziehung\nan deren Stelle tritt, nicht gegen das Grundgesetz.\n\n§ 40? AbgO betrifft außer Zöllen auch Verbrauchssteuern. Die Vorschrift ist deshalb auf die Umsatzausgleichssveuer anwendbar; diese ist eine Verbrauchssteuer\n(§ 15 Abs, 1 UStG). Sie steht hinsichtlich der’ Entstehung\nder Steuerschuld dem Zoll gleich {§ 15 Abs, 2 UStG). Die\neingeführten Weine, auf denen sie lastet, sind daher \"zollpflichtige Waren\" im Sinne des § 401 AbgO.\n\nTie Wertersatzstrafe bemißt sich nicht nach dem\nWert der Ware im Zeitpunkt der Tat, sondern der letzten -\ntatrichterlichen Verhandlung (BGHSt A, 305).\n\nIII. Betrug (Fälle B 4, B 5 der Urteilsgründe.\n\nEEE una von CE verkauften italienischen\nDessert- und Wermutwein als spanischen, TÜRE auch als\nungarischen Wein. Die Strafkammer hat hierin ein betrügerisches Verhalten der Beschwerdeführer gegenüber den Käufern gesehen,\n\nDas ist rechilich nicht zu beanstanden, soweit Eike\nEEE Weine als solche von besonderer Güte veräußerte, also\nfür den \"Sherry golden\" und den \"Tokayer Ausbruch, 4 buttig,\nJahrgang 945\", beides ausgesprochene Spitzenerzeugnisse.\nDagegen braucht in der bloßen Täuschung über die Herkunft\nder Weine noch kein Betrug zu:liegen, es sei denn, daß die\nAbnehmer gerade Wein einer bestimmien Herkunft begehrten\noder der Wert des gelieferten Weines geringer war als der\nder vworgetäuschten Herkunft. Insoweit fehlt es an zureichenden Feststellungen.\n\nDer Rechismangel führt bei dem Angeklagten von Gen\nzur Aufhebung des Urteils in beiden. Punkten. Bei TEEEED\nbetrifft die Frage allein den Fall B 4. Da sie den Schuldumfang berührt, kann das Urteil insoweit nicht bestehen\nbleiben.\n\nIV, Vergshen gegen das Wein- und_das Lebensmittelgesetz\n(Fälle BA und B 5 der Urteilsgründe).\n\n. Die Verurteilung dex: Angeklagten EEE ©\nvon Gelmini aus § 1: Abs. 1 Ez :Vm. § 4 Nr. 3 eb wegen\n\nVerkaufs der Weine unter irreführender Bezeichnung ist an\nsich rechtlich bedsnkenfrei. Sie bleibt — bei Eutermoser\nnur im Faile B 4 - dennoch nicht bestehen, weil das Vergehen mit dem Betrug (bei ED auch mit Urkunden-\n\nnee\n\nfälschung) in Tateinheit steht und das Urteil insoweit\naufgehoben wird (s. zu III und Va).\n\n2. Ferner fällt die gleichzeitige Verurteiiung\nwegen Vergehens gegen §§ 26, 5 Abs. ?-und § 6 Abs. ! WeintG\nweg. Die Strafvorschriften des Weingeseizes treten zurück,\nwenn die Tai nach anderen Vorschriften —- hier $ !i Abs. 1!\nLebMG - mit höherer Strafe bedroht ist ($ | WeinG, BEH\nIM Nr. 2 zu $ i1 LebN& und ' StR 256/54 vom 28. Okiober\n1954).\n\n5. Der Wegfall dieser Verurteilung — aus dem milderen\nStrafgesetz - läßt den Strafausspruch gegen SEEN im\nFalle B 5 der Urteilsgründe — aus dem stirengeren Strafgesetz - unberührt. Zum Falle B 5 ist daher die Revision\n\nSC zu verwerten.\n\nV. Urkundenfälschung (Fälle B 4 und B 5 der Urteilsgründe).\n\nZum Nachweis der angeblichen Herkunft der Weine beschaffte sich der Angeklagte EEED im Falle B 4 ein\nunrichtiges Analysenzeugnis; im Falle B 5 stellte er ein\nUrsprungs- und Analysenzeugmis selbst fälschlich her, machte auch von einer anderweit gefälschten Bestätigung des\nUrsprungszeugnisses Gebrauch.\n\na;.Nach Gen bisherigen Urteilsfeststellungen ist\ndas Analysenzevgnis im Falle .B 4 zwar inhaltlich unrichtig,\naber nicht unecht, Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\n(§ 267 StÄB) ist daher insoweit rechtsirrtümlich.\n\nb) In die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im\nFalle 3 5 scheint nicht einbezogen zu sein, daß TED\n\nBu mann\n\n20 -\n\nvon der gelälschten Bestätigung des Ursprungszeugnisses\ndurch Vorlage bei der Firma SpeiB Gebrauch machte. Dieses Versehen stellt der Senat hiermit richtig. § 558 Ahs,\nStPO steht dem nicht entgegen, da Art und Höhe der Strafe\nunberührt bleiben.\n\nD\n\nt\n\n'e) Als die tälschungen EEE 2. kamen, beschaffte er sich von dem Kaffeehausbesitzer RoiiiND\naus Ba eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung, in der dieser unver anderem Namen (Wenzel Tu)\nder Wahrheit zuwider erklärte, dem — bereits mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen — Analysen- und Ursprungszeugnis selbst den unrichiigen Inhalt gegeben zu\nhaben. Diese Urkunde legte EEEED der Polizei in Ram\nAm vor, um äarzutun, daß er selbst an der Fälschung unkereiligt sei,\n\nDiesen Sachverhali hat die Strafkammer im Ergebnis\nmit Recht als Urkundenfälschung gewürdigt, Die eidesstettliche Versicherung ist zwar nicht deswegen unecht (wie die\nStrafkammer meinte), weil FÜ das Ursprungs- und\nAnalysenzeugnis Selbst gefälscht hatte; das macht sie nur\ninhaltlich unrichtig, Wohl aber ist sie dadurch fälschlich\nhergestellt worden, daß Ref sie nit falschem Namen\nunterschrieb. Da der Angeklagte wußte, daß Tggp\" ein erdichteier Name war, die Erklärung also von einer anderen\nPerson stammte, hat er sich in der Tat durch Vorlage der\nErklärung bei der Polizei der Urkundenfälschung schuldig\ngemacht:\n\nDie Strafkammer hat diese Straftat nicht ausdrücklich,\naber nach dem Urteilszusammenhang als eine selbständige\nHandlung. angesehen. Das ist richtig, da die andere Urkundenfälschung und die damit in Tateinheit stehende Beirugstat\n\nsowie das Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz bereits\nabgeschiossen waren. Indessen fehlt ein Ausspruch darüber\nim Urteilssatz. Ihn wird die Sirafkammer in der neuen Verhandlung nachzuholen haben. Der Eröffnungsbeschluß vom\n30. Juni 1956 (S. 45) ist insoweit nicht erschöpft, das\nVerfahren noch nicht abgeschlossen. .\n\nDie Verurteilung EEE wegen Beihilfe zu dieser\nUrkundenfälschung ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nnn m nn un an un ar un m\n\na) Die Revisionen der insoweit verurteilten Beschwer-\n\ndeführer rD und Nerringen hierzu nichts eigens\nvor, Sie sind offensichtlich unbegründet»\n\nb) Der Angeklagte FÜ ficht nur den Strafausspruch an. Die Begründung seiner Revision, die Strafkammer\n\nhabe den $ :57 SiGB übersehen, wird durch das Urteil widerlegt. Der Tatrichter hat vielmehr, wie es die Vorschrift\nin sein pflichtgemäßes Ermessen stellt, die Strafe gemildert. Die Kevision ist daher zu diesem Punki zu verwerfen.\n\nVII. Umsaözsteuerhinterziehung (Fall B !5 der Urteilsgründe).\n\nDie Revision TEE ist insoweit offensichtlich\n‚unbegründet. Tie ievisionen der Angeklagten ED und\nNEED weröüecn. anier VIII. mitbehandelt.\n\nder Urteilsgründe).\n\n«\n\n. Zu diesem Schuläspruch rügen die Angeklagten\nED, TED ur: NED. das das Landgericht die\nAblehnung des Sachverständigen Obersteuerinspekior GEB\nfür unbegründet erachtet hai. Die Rüge kann auf sich beruhen, weii die Sachrüge durchgreift.\n\n2. Die Strafkammer hat die Besteusrungsgrund lagen\ngeschätzt. Sie beruft sich hierfür auf § 217 AbgO. Diese\nVorschrift gilt indes nicht im Strafverfahren. Sie ermächtigt nur das Finanzamt, im Besteuerungsverfahren die Grundlagen der Besteuerung zu schätzen, wenn es sie nicht anders\nermitteln kann. Dabei darf es der Schätzung auch Wahrscheinlichkeiten zugrundelegen. Gerade das ist dem Strafrichter\ndurch § 261 StPO untersagt. Er darf den Angeklagten nur\nverurteilen, wenn er von seiner Schuld voll überzeugt ist.\nwar ist es ihm nicht unter allen Umständen verwehrt, diese\nÜberzeugung ebenfalls auf eine Schätzung zu gründen. in\nSteuerstrafverfahren wird er sie nicht selien, z.B. wenn\nder.Angeklagte die stenerpflichtigen Vorgänge nicht aufgeseichnet oder solche Aufzeichnungen nur unvollständig geführt oder beiseitegeschafft hat, gar nicht anders gewinnen\n. können \\BGH NW 1953, 872 Nr. 14; BGH ! StR 648/54 vom\n3. Februar 1955 unö 3 SiR 462/55 vom 1. März 1956). Daher\nwäre es nicht zu beanstanden, wenn der Tawrichier etwa\ndurch einen Sachverständigen des Weinhandels die zur Zeit\nder Tat im aligemeinen gültigen Ein- und Verkaufspreise\nitalienischer Weine der von Ep eingeführten Art,\ndie handelsünliche oder sonst angemessene Gewinnspanne und\ndie demenissprechsnden Gewinne ermittelt sowie für die Errechnung der Ziermach hinterzogenen Steuern aus den derart\n\nu \n\nfestgestellten Gewinnen einen Beamten der Finanzverwaltung\nhinzugezogen hätte {BGH ? StR 222/55 vom 16. Juni i954)=»\n\nSo ist die Sirafkammer jedoch nicht verfahren. Ihre Schävzung\n\nhat schon einen rechtlich unrichtigen Ausgangspunkt. Das\nallein kann das Ergebnis zuungunsten der Beschwerdeführer\nbeeinflußt haben. Obendrein hedienie sie sich bei der\nSchätzung der sachverständigen Hilfe eines Steuerbeamten\n\n- dazu eines Angehörigen der \\als Nebenklägerin) verfolgenden Finanzbehörde -, dem § 217 AbgO die amtlich gewohnte\nSchätzungsgrundlage ist, der tatsächlich sein Gutachten\nauf: dieser Vorschrift aufgebaut und nach dem Urteil %1loß\nvermieden hat, sich bei seinem Gutachien \"lediglich\" von\nWahrscheinlichkeitserwägungen leiten zu lassen. Hiernach\nberuht die Verurteilung der Angeklagien jedenfalls nicht\nausschließlich avf Umständen, die zur Überzeugung des Tatrichters feststehen. Sie kann daher nicht bestehen bleiben.\n\n3. Das Landgericht hat je nach der Art der von\nSO Hin:erzogenen Steuer bei FEED ur va\nselbständige Beihilfehandiungen angenommen. Indes ergehen\ndie Urteilsfestsvellungen nur sine (forigeseizie) Hilfeleistung der beiden Angeklagten zu den mehreren Steuerhinterziehungen SEND. Daher sind I Oo 7) und Ne»\nder tateinheitlichen Beihilfe zu den Steuerhinierziehungen\nschuldig {BGH 2 StR 552/56 vom 16. Januar 1957 hei Dallinger\nMDR :057, 266 zu §§ 73, 74 SiGB). Nicht nach der Haupttat,\nsondern nach dem Tatbeitrag des Gehilfen richtet sich, ob\ndie Beipilfe Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit ist\n(BGH 5 StR 296/58 vom 17. Oktober 1953). Der Rechtsfehler\nbetrif?t auch den insoweit mitbeteiligten Angeklagten\n- Ri, Ger keine Ravision eingelegt hai (§ 357 StiO).\n\nInwieweit die Hinterziehungen des Angeklagten FT\na nich: mir vechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet waren, als die Hilfeleistung der Mitangeklagten DEE, Name uni Ried einsetzte, und ob diese\nhiernach rechtlich als Beihilfe oder als Begünstigung zu\nwürdigen ist, wird die Strafkammer zu prüfen haben.\n\n4. Ferner wird auf folgendes hingewiesens\n\n&) Die Einkommensteuer war, wie die Strafkamner\nzutreffend annimmt, in den Jahren 7948 und 1949 eine Fälligkeitssteuer, die vierteljährlich voranzumelden war (§ 55\nRinkSiG i.d.F. der Bek. vom 10. August i949 - WiGBl 266 -).\nInsoweit wurde die Steuerhinterziehung durch die Abgabe\nvorsätzlich unrichtiger Anmeldungen und die Abführung zu\nniedriger Steuerbeträge vollendet. An dieser Rechislage\nänderi es nichts, daß der seit :945 verheiraiete Beschwerdeführer EEE ;jsi=: nachträglich, gemäß § 26 EinkSte i.\nd.F. des Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I, 848) möglicherweise die Herabsetzung der Steuer erlangen kann (§ 396\nAbs. 5 Haltsatz 2 AbgO). Für die späteren Zeiträume vollendete sich die Einkonmensteuerhinterziehung erst mit der\nFestsetzung üer Steuer, da diese seit dem Gesetz vom 29.\nApril ıi950 (BGBl 35, Art. I Nr. 20,Ari. V Abs. 2) wieder\neine Veranlagungssteuer ist. Insoweit ist die Steuerhinterziehung nur versucht,\n\nb) In der Sachverhalisschilderung zur Urkundenfälschung (begangen durch Herstellung des erdichteten Verirages über den Verkauf der vier Lippizanerpferde und seine\nFYorlage beim inanzamt) ist zwar nicht ausdrücklich gesagt,\nGaß POEED :: dem Namen des angeblichen Käufers unter-\n\nschrieb und dadurch eine unechte Urkunde herstellie,\nDas ergibt aber der Urteilszusammenhang.\n\nIX. Aktive Bestechung (Fall B 17 der Urteilsgründe).\n\nZu diesem Punkt ist die Verurteilung des Angeklagten\nvon Gelmini rechtlich bedenkenfrei, Seine Revision ist\ninsoweit offensichtiich unbegründet. Sie erschöpft sich\nin unzulässigem tatsächlichem, teils fesistellungswidrigem\nVorbringen und in Angriffen auf Rechtsgrundsätze, die in\nder Rechtsprechung seit langem feststehen und von denen\nabzugehen kein Anlaß besteht.\n\nRevision der Staatsanwalischaft\n\nSie richtet sich dagegen, daß die Strafkammer das\nVerfahren gegen den Angeklagten Ei wegen Verjährung\neingestellt hat. Diesem legt der Eröffnungsbeschluß vom\n. 5. Sepivember ‘256 (Bd. V BI. 95 AA. von Cl zur\nlast, an den Devisen- und Steververgehen des Angeklagten\nvon EB in den Fällen B 9 bis B 12 der Urteilsgründe\nund an der Bestechungstat (B 17 der Urteilsgründe) als\nMittäter beiseiligt zu sein,\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Tigge ist\nin der Verfügung der Steaisanwaltschaft Bonn vom 27. November 1952 (Ba. I BI. 201 R d.A. von CB) und schon vorher\nin den vier Berichten der Zollfahndungssüelle München,\ndie oben in den Ausführungen zur Frage der Strafverfolgungsverjährung gegen von Ciilb erwähnt sind (A III 2), ausdrücklich als Beschuldigter genannt und teils als Helfer,\n\n4 .\ntn rn TE\n\nteils als Kittäter von CD an den erwähnten Vergehen\nbezeichnet. Durch den Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts\nFreiburg vom i8. Mai !053 ist daher die Verjährung enügegen\nder Ansicht des Landgerichts auch gegen Ei untervrochen worden: denn die Sachlage war für den Richter aus\nden Akten zu ersehen, die dem Antrag beilagen. Dieser selhst\nwies durch die Sachbezeichnung darauf hin, daß sich das\nVerfahren gegen \"von CB u.A.\" richte (siehe dazu\n\nRGSt 36, 350 und 56, 380 f, ferner RGJW 1938, 1584 Nr. 3\n\nund HRR 1933, 486). ..\n\nor m——\n\n.—— .-\n-\n\n\"Imter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob\n\nnicht schon der Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts - \\\n“München vom 12. November 1951 und der Durchsuchungsbefehl\ndes Amtsgerichts. Passau vom 14. Oktober !952 (Bd. IV Bl. 1 )\n\nR und Bl. 5 d.A. von GEW) oder - worüber sich das\nUrteil nicht ausläßt - eine Verfolgungshandlung der Zollbehörde im Sinne des § 419 Abs. 2 und des § 441 Abs. 2 AbgO\n\ndie Verjährung unterbrochen hatte (dazu BGH 4 StR 30/58\n\nvom 3, Juli 1958). |\n\nDer Generalbundesamalt hat das Rechtsmittel der\nStaatsanwalischaft verireten,\n\n. Revision _des. Fineanzamts_R =!5_Nebenklägers:\n\nDieses Reehtsmittel erschöpft sich in unzulässigem\ntatsächlichem neuem Vorbringen und in Angriffen gegen die\n\nAT\n\nBeweiswürdigung des Tatrichters. Es ist daher wenn\nüberhaupt zulässig, so jedenfalls offensichtlich unbegründet, \"\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-26/1-str-4-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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