{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-14_1_StR_465_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-14","aktenzeichen":"1 StR 465/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2308. 101\n\n1_StR 465/59 ‘.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wolfgang X EEE => OD,\ngeboren am EEE 1927 in Ko. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3- November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter IB\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 14. Mai 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der eklagte im Falle II b der Urteilsgründe (J ) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in eine\nHeil- oder Pflegeanstalt.\n\nIn äiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re-\n\nvision, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen; jedoch\nwird der Angeklagte im Falle II c) aa) der Urteilsgründe (u) freigesprochen. Insoweit trägt die\nStaatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nne na m rn mn mn m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier - davon\nzweier fortgesetzter - Verbrechen der Unzucht mit Kindern,\nin einem Falle in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB, in den beiden anderen Fällen\nin Tateinheit mit je einem Vergehen gegen § 175 StGB, sowie\nwegen Kindesentführung zur Gesamtstrafe vor zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\n1.) Im Falle II a der Urteilsgründe (Dieter Bähr) kann die\nRevision keinen Erfolg haben.\n\nDie Strafkammer nimmt zwer (S. 9 der Urteilsgründe) wie\nauch in den beiden anderen Fällen an, daß der Angeklagte den\nJungen zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet habe,\nobwohl aus den Feststellungen (S. 4 der Urteilsgründe) eine\nEinwirkung auf den Willen des Jugendlichen, die zum Begriff\ndes Verleitens gehört, nicht eindeutig zu ersehen ist. Dies\nkann aber den Bestand des Urteils nicht gefährden, da der\nAngeklagte in diesem wie in den beiden anderen Fällen mit\ndem Jungen unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, was für\ndie Anwendung des § 176 Nr. 1 Abs. 3 StGB genügt.\n\nDie Strafkammer führt ferner aus, daß der Angeklagte mit\nseiner Tat zugleich einen anderen Mann zur Unzucht mißbraucht\nhabe, § 175 StGB, dessen Tatbestand die Strafkammer damit umschreiben will, bedroht jedoch mit Strafe einen Mann, der mit\neinem anderen Manne Ungucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt. Der - aktive - Mißbrauch eines anderen\nMannes zur Unzucht ist kein Tatbestandserfordernis. Soweit\n\n-4-\n\ndie Strafkammer von einer anderen Ansicht ausgeht, berührt\ndies jedoch das Urteil nicht. Denn die Feststellungen der\nStrafkammer ergeben klar, daß der Angeklagte mit Dieter BED\nim Sinne des § 175 StGB Unzucht getrieben hat.\n\nOb die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 175 a\nNr. 3 StGB mit Recht verneint hat (s. unten Nr. 3), kann\ndahin stehen. Denn die Nichtanwendung beschwert den Ange-\n\nklagten nicht.\n\n2.) Die Verurteilung des Angeklagten im Falle des Alexander\nSC wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern in\nTateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB und wegen\nKindesentführung (Nr. II ce) bb) und cc) der Urteilsgründe)\n1äßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nAllerdings hätte das Landgericht den Angeklagten in dem\nFalle II c) aa), in dem es eine strafbare Handlung nicht\nfeststellen konnte, freisprechen müssen, da im Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Handlung angenommen ist und\nhiervon nur eine Einzeltat (Nr. II c) bb)) übriggeblieben\n\n“ist, die zur Verurteilung geführt hat (BGH in NJW 1951, 411,\n\n412; 726, 727). Der Senat hat dies nachgeholt.\n\n3.) Im Falle II b der Urteilsgründe (Günter I) kann\nder Urteilsspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht führt hier zur Anwendung des 51758\nNr. 3 StGB aus; \"Der Jugendliche wurde bei der Manipulation\ndes Angeklagten selbst geschlechtlich erregt. Er wurde somit, da dies dem Vorsatz des Angeklagten entsprach, von\ndiesem verführt.\" In den beiden anderen Fällen (Bähr und\nSchmid) hat die Strafkamner die Anwendbarkeit des § 175 a\nNr. 3 StGB mit der Begründung verneint, daß die Jungen in\ndiesen Fällen nicht verführt worden seien, weil sie durch\n\n5.\n\nlie Handlungen des Angeklagten nicht selbst geschlechtlich\nerregt wurden. Dies ist jedoch für die Anwendbarkeit der\ngenannten Gesetzesbestimmung weder stets erforderlich noch\ngenügend. Zum Begriff der Verführung nach dieser Bestimmung\ngehört, daß der Volljährige irgendwie auf den Willen des\n“inderjährigen einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er\n\nan sich nicht will, geneigt zu machen und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des kinderjährigen ausnutzt. Hat sich der Minder-\n:ährige ohne weiteres auf die Unzucht eingelassen, war also\neine Einwirkung auf seinen Willen nicht erforderlich, so\n_iegt Verführung nicht vor (R6St 70, 199). § 175 a Nr. 3 StGB\ndgetzt zwar weiter voraus, daß des Tun, zu dem der Minder-\n!ährige verführt werden soll, den Tatbestand des § 175 StGB\nnach der äußeren und - ohne daß dabei eine strafrechtliche\nSchuld zu fordern wäre - nach der inneren Tatseite erfülli\n(BGHSt 2, 40; R6GSt 74, 78). Dazu gehört aber, wenn der Volljährige in wollüstiger Absicht handelt, nicht, daß der Minderjährige selbst in geschlechtliche Erregung gerät, es genligi,\ndaß er die wollüstige Absicht des. Volljährigen kennt, daß er\nweiß und billigt, sein Handeln diene der Erregung oder Befrieäigung der Geschlechtslust des anderen (vgl. BGHSt 1,\n30; 2, 40).\n\nDie Feststellungen der Strafkammer (S. 5 der Urteilsgründe)\nlassen nicht erkennen, ob der Angeklagte den Günter Jurleit\nverführt hat oder ob dieser, der sich nach den Feststellungen\nnicht wehrte, ohne weiteres die unzüchtige Handlung an seinen\nKörver zugelassen hat. Daß der Angeklagte mit ihn zunächst\n\"ein Gespräch über geschlechtliche Dinge\" geführt hat, könnte\nden Verdacht einer Verführung nahelegen. Die Strafkammer stellt\nallerdings fest, daß der Angeklagte - erst - bei ülesam Gespräch geschlechtlich erregt wurde. Ob er nicht etwa das Gespräch mit dem Vorsatz begann oder fortführte, sich selbst\n\n-6-\n\nund den Minderjährigen geschlechtlich zu erregen und diesen\nseinen Zwecken gefügig zu machen, hat die Strafkamner offensichtlich nicht geprüft. Das wäre aber schon im Hinblick darauf\nnötig gewesen, daß möglicherweise ein versuchtes Verbrechen vor-.\nliegt, falls der Minderjährige entgegen der Meinung des Angeklagten ohne weiteres zur Unzucht bereit war (vgl. RGSt 70, 199),\n\nDie Verurteilung des Angeklagten im Falle > nu3 sonit,\nda die Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB ersichilich von Rechtsirrtum beeinflußt ist und über die Schuldfrage nur einheitlich\nentschieden werden kann, samt den Feststellungen aufgehoben\nwerden. Aufzuheben ist auch der Ausspruch über die Gesamtsirafe\nund die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt, gegen die zwar an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen, die aber auf den Feststellungen zu allen Einzelstraftaten beruht.\n\nIm Umfange der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Strafkammer wird hierbei auch von.neuen über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu entscheiden haben.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Willns\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-14/1-str-465-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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