{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-13_1_StR_490_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-13","aktenzeichen":"1 StR 490/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j 2308 097\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josef Karl OEM aus ME, geboren am\nCE 1300 ir SED /EEEEEB , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u:as\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n10, November 1959, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrictter Dr.Peetz\nBundesrichkter Werner\nBundesrichter Dr. Wiilns\nBundesrichter Dr. Hühner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr. «ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Mai 1959\n\n1.) dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist:\n\ndes Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit verbovener\nBerufsausübung in vier Fällen (C 10, 11, 20 und 2i der\nUrteilsgründe),\n\ndes Betrugs im Rückfall in vier Fällen (C 15, 16, 17\nund 18 der Urteilsgründe),\n\ndes versuchten Betrugs im Rückfall in einem Falle\n‘C 19 der Urteilsgründe),\n\nder Kommissionsuntreus in Tateinhei} nit verbotener\nBerufsausübung und Verstrickungsbruch in einen Falie\n(C € der Urteilsgründe),\n\nder verbotenen Berufsausübung in Tateinheit mit vier\nunter sich tateinheitlich zusammntreffenden Vergehen des\nVerstrickungsbruchs (0 5, 7, 8 und 3 der Urteilsgründe),\n\nder Untreue in Tateinheit mit verbotener Berufsaus-Übung in einem Falle (C i2 der Urteilsgründe).\n\nder Urkundenfäl.schung in Tateinheit mit verbosener\nBerufsausübung in zwei Fällen {C 13 und i4 der Urteilsgründe),\n\n2,) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n- jedcch ausgenommen den Rückfall beim vollendeten und\nversuchten Betrug - aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\nzünde\n\n“\nm—— mu —\n\nDas Sandgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen — wegen Betrugs im Rückfall in acht Fällen,\nwegen versuchten Betrugs im Rückfall in einem Falle, wegen Untreue in Tateinheit mit Verstrickungsbruch in einem Falle,\nwegen Verstrickungsbruchs in weiteren vier Fällen, vegen\nUrkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Untreue in einem\nFalie und wegen verbotener Berufsausübung in einen Falle\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesentzirafe\nvon sechs Jahren Zuchthaus sowie zu elf Gelästrafen verurteiit,\nseine Sicherungsverwahrung angeoränet, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt und\nihm aus‘ die Dauer von fünf Jahren untersagt, selbständig\nein Handeisgewerbe zu betreiben.\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nTI. Die Verfahrensrüge ist allerdings offensichtlich undegründet. Nähere Ausführungen erübrigen sich schon deshalpv, weil\ndas Urteil in dem von der Rüge betroffenen Falle C 1 (Bezifferung üer einzelnen Fälle auch im folgenden wie in den\nGründen des angefochtenen Urteils) ohnehin auf die Sachbeschwerde in vollem Umfange aufgehoben werden muß»\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n2.) Zum Schuldspruch sind von der Revision zwar keine ausdrücklichen Beanstandungen erhoben worden. Die troizdem\nauf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des\nUrteils hat ergeben, daß der Schuldspruch nur in den Fällen\n@ 15 bis 19 zu keinen Bedenken Anlaß gibt, in den\n\nübrigen Fällen jedoch folgende Rechtsfehler aufweist:\n\na) Im Falle C 6 verkaufte der Angeklagte u.a. 6 Kühischränke, die ihm im Ranmen eines Kommissionsgeschäfts\n\nzum Verkauf Überliassen worden waren, — unter bewußter\nMißachtung einer bestehenden Pfändung - und verwendete\nden Eriös bewußt rechtswidrig in seinem Geschäfte (Großhandel mit Elektro- und Gasherden, Waschmaschinen. Külhi--\nschränken, Rundfunkgeräten u.a.). Er hat sich damit in\nTateinheit mit Verstrickungsbruch nach § 137 StCB der\nKommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG und nicht,\nwie das Landgericht rechtsirrig angenommen hat, der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht; denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. RGSt 61, 341, 344 ff; 62,\n31, 355 BGASt 11., 102, 105 £) unterfälit auch der ungetreue Gelegenheitskommissionär der die Anwendung des § 266 9\nStGB ausschließenden Strafbestimmung des § 95 BörsG, die\nneben Gefängnis eine Geldstrafe nicht zwingend, sondern\nnur fakuliativ androht.\n\nb) Zu Unrecht hat die Strafkammer ferner angenommen,\n\ndaß zwischen dem Vergehen der verbotenen Berufsausübung\n\nnach § 145 c StGB einerseits: und sämtlichen übrigen\n\n: Straftaten andererseits das Verhältnis der Tatmehrheit\n\n(§ 74 StGB) bestehe, Dies trifft für die Fälle G5 bisi4,\n\n20 und 21 nicht zu. In all diesen Fällen verwirklichte der ingeklagte, wie die Urteilsgründe ergeben, den Tatbestand der\neinzelnen vom Landgericht, vom Falle C 6 abgesehen (s, 0.); 9\nbedenkenfrei festgestellten Straftaten ganz oder wenigstens\nteilweise durch Handlungen, die zur Ausübung des von ihm\nverbotiswidrig betriebenen Handelsgewerbes. gehörten: In den\nFällen © 5, 7,8 und 9 (Verstrickungsbrüche) und im Falle 0 6\n(Kommissionsuntreue in Tateinheit mit Verstrickungsbruch)\n\n_ durch den Verkauf gepfändeter Gegenstände und im Falle C 6\nzugleich durch die bewußt rechtswidrige Verwendung des\nVerkaufserlöses in seinem Geschäfte; in den Fällen C 10 und ii\n(Betrüge) durch die betrügerische Beschaffung eines \"Darlehens\"\nund einer \"Einlage\" für sein Geschäft; im Falle C 12 (Untreue;\n\n!\n\nBe\n\nAurch die Veruntreuung eines Schecks zwecks Bezahlung von\nGeschäfisschulden;, in den Fällen C 13 und 14 (Urkundenfälschungen; durch den Abschiuß von Finanzierungsverträgen unter Talschem Namen für sein Geschäft; im Falle 0 20 (fortgesetzter\nBetrug) durch die betrügerische Beschaffung von \"Kauiionen\"\n\nfür zu errichtende Buchversandgeschäfte; im Falle C 21 (Torigesetzter Betrug) schließlich durch den schwindelhaften Abschluß von Kaufgeschäften über Waschmaschinen und Kühlschränke\ngegen sofortige Zahlung des Kaufpreises.\n\nDie einzelnen Siraftaten stehen hiernach dem - im\nübrigen fortgeseizten - Vergehen gegen § 145 c StGB nicht selbständig gegenüber; sie treffen mit diesem Vergehen vieimehr taieinheitlich (§ 75 StGB) zusammen.\n\n\\\n\nc: Hieraus ergibt sich folgendes;\n\nDa § 145 c StGB gegenüber § 157 StGB das Gesetz mit\nder schwereren Strafandrohung im Sinne des § 73 StGB ist,\nverlieren in den Fällen C 5, 7, 8 und 9 die Vergehen des\nVerstrickungsbruchs auch im Verhältnis zueinander ihre\nrechtliche Selbständigkeit nach § 74 StGB und werden unter\nsich und mit dem Vergehen gegen § 145 c StGB zu einer Einheit nach § 73 StGB zusammengefaßt (vgl. u.a. BGHSt 1, 675\n3, 165, 166; BGH 1 StR 361/56 vom 21. Dezember 1956 und\n\nPr\n\n668.58 vom 17. Februar 1959).\n\nAnders verhält es sich in den übrigen Fällen. Hier sind\ndie selbständigen Straftaten (Fall c 6: Kommissionsuntreue - in\nTateinheit mit Verstrickungsbruch -, Fälle C 10, il, 20 und 21:\nBetrug im Rückfall, Fall C 123 Untreue, Fälle C 15 und i4: Urkundenfälschung) schwerer als das Vergehen gegen $ i45 c StGB.\nNach der Rechtsprechung (vgl. die oben angeführten Entscheidungen. ferner BGBSt 2, 246; 6, 92, 97) behalten in solchen\n\nFällen die je in Tateinheit mit der minderschweren Straf;at\nstehenden einzeinen strafbaren Handlungen im Verhältnis\nzueinander ihre rechtiiche Selbständigkeit.\n\nHiernach ist der Beschwerdeführer bei Einbeziehung\nder zum Schuildspruch nicht zu beanstandenden Fälle © 15\nbis 19 Schuldig;\n\n. des Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit verbotener\nBerufsausübung in vier Fällen (GC 10, il, 20 und 21),\n\ndes Betrugs im Rückfall in vier Fällen (C 15, 16, 17 und\n18), 9\n\ndes versuchten Betrugs im Rückfall in einem Falle (C 19},\n\nder Kommissionsuntreue in Tateinheit mit verbotener Beruflsausübung und Verstrickungsbruch in einem Falle (C 6),\n\nder verbotenen Berufsausübung in Tateinheit mit vier unver sich tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen des Verstrickungsbruchs (C 5, 7, 8 und 9),\n\nder Untreue in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung\nin einem Falle (C 12), =\n\nder Urkundenfälschung in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung in zwei Fällen (GC 13 und 14).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst in diesem Sinne\nändern. $°265 StPO bildet keinen Hinderungsgrund, weii zweifelsfrei auszuschließen ist, daß sich der außer im Felle C 20 in tatsächlicher Hinsicht voll geständige Angeklagte in der aus\nanderen Gründen erforderlich werdenden neuen Hauptverhandlung bei. einem Hinweis auf die im übrigen für ihn auch günsiigere Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders\nund wirksamer als in der früheren Hauptverhandlung verteidigen\nkönnte.\n\n>\n\n[4\n\n2.} Auch der Strafausspruch zeigt einen Rechtsfehler,\n\n&) Keinen Bedenken begegnet zwar die Feststellung der\nkückfalivoraussetzungen beim vollendeten und versuchten\nBetrug nach § 264 StGB:\n\nb) Zu Unrecht hai die Strafkammer jedoch die förmlichen\nVoraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB als gegeben erachtet.\n\nNach den Urteilsfesistellungen ist der Angeklagte u.a.\nverurteilt worden:\n\ndurch Urteil. vom 27. Oktober 1952 wegen Betrugs u.a.\nzu einer Üesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Gefängnis\n- Sirafe bis auf einen Rest von 34 Tagen verbüßt -,\n\ndurch Urteil vom i3. April 1939 wegen Betrugs in Rückfali\nin 9 Fälien zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren - Strafe\nbis 24. Dezember 1942 teilweise verbüßt, Strafrest am 20. Juli\ni949 erlassen -,\n\näurch Urteil vom 12, Dezenber 1951 wegen fortgesetzten\nBetrugs im Rückfall u.a. zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus - Straftaten begangen Ende 1949 und\nim Jahre 1950, Strafe (von einem Rest von 10 Tagen abgesehen)\nkurz vor Weihnachten 1954 verbüßt -\n\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß zwischen den\nEintritt der Rechtskraft des Urteils vom 13. April 1939\nauch bei Nichteinrechnung der teilweise verbüßten Strefzeit\nund den dem Urteil vom 12. Dezember 1951 zugrunde liegenden\nStraftaten mehr als fünf Jahre verstrichen sind und daß deshaib diese Verurteilung für die Anwendung des § 20 Abs. 1\nStGB nach Abs. 5 Gieser Vorschrift außer Betracht zu bleiben\nhat. Statt dessen hat sie die Verurteilung vom 27. Oktober 1932\nals erste Verurteilung im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB herangezogen. Das war rechtsfehlerhaft. Darf eine frühere Verurteilung\n\na\n\nin förmlicher Hinsicht nach § 20 a Abs.\ndes Abs. i dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden, sc\ngilt dies zwangsläufig auch für alle vorausgegangenen, vorher\nrechtskräftig gewordenen Verurteilungen. Freilich erfüllen bei\ndem Angeklagten die dem Urteil vom i2. Dezember 1951 zugrunde\nliegenden Verbrechen des fortgesetzten Betrugs im Rückfall\n\nin Tateinheit mit fortgesetzier Urkundenfälschung und die\n\nden Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Straitaten die fürmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB.\nwährend jedoch § 20 a Abs. i die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher beim Vorliegen\nauch der sachlichen Voraussetzungen zwingend vorschreibt,\n\n15Rt § 20 a Abs. 2 nur die Möglichkeit einer solchen Verurteilung zu. Ob der Angeklagte ais gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden soll, ist in diesem Falle\ndem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überantwortet.\n\nDas Revisionsgericht kann sich nicht an dessen Stelle setzen.\nDer Strafausspruch kann äaher, soweit er nicht ohnehin aufgehoben werden muß (s.u.),nicht bestehenbleiben.\n\nIn den übrigen Fällen muß der Strafausspruch schon mit\nRücksicht auf die Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter zu beachten haben, daß im Falle C 1 die Festsetzung einer Einzelstrafe überhaupt entfällt (vgl. u.a. RG HRR 1939 Nr. 535;\n\nBECH 1 StR 361/56 vom 21. Dezember 1956 und 668/58 vom 17. Fe-\n\n5 StGB für die Anwendung\n\nbeuar 19E95 und in den Fällen CO 5, 7, 8 und 9 nur noch eine\nEinseistrafe verhängt werden darf.\n\nDr. Geier Dr. Peetz\n\nWerner\nwillms\n\nRübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/1-str-490-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/1-str-490-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.232616+00:00"}}