{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-13_1_StR_132_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-24","aktenzeichen":"1 StR 132/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FR\n\nda,\n\nHachschlageverk: ja\nAmtliche Samı/ung: ja\n\nStPO §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5\n\nDer Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO bildet, wenn der Mangel\neinen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft, stets einen unbedingten Revisionsgrund\n\nim Sinne des § 338 Nr. 5 StPO,\n\nGmbHG 88 64, 84\n\na) Die Verpflichtung zur Konkursanmeldung entfällt, wenn die\nÜberschuldung, von der der Geschäftsführer durch eine\nBilanz Kenntnis erhielt, im Zeitpunkt der Erlangung dieser\nKenntnis behoben ist oder vor Ablauf der Dreiwochenfrist\ndes § 64 GmbHG behoben wird.\n\nb) Die Meinung, daß eine Überschuldung behoben sei, entschuldigt den Geschäftsführer jedoch nur dann, wenn or sich\ndurch Aufstellung eines Vermögensstatus über die gegenwärtige Vermögenslage der Gesellschaft Gewißheiit verschafft\n\nBGH, Urt. v. 24. Januar 1961 - 1 StR 152/60 - IG Landau\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alexander & ZZ aus HOEEEEED.\ngeboren sc 1222. in Pfalz,\n\nwegen Betrugs u.2>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals. Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichier Dr. Willms\n\nBundestichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgericht ect\nals Vertreter der Bundesan schaft,\n\ndJustizangestellter\n‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Landau vom 13. Mai 1959 mit den\nPeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den\nFällen III, IV, V, VI und VIII der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das genannte\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagie verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu fieuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmitiel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staaisanwalischaft\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ünd\n\nmn puma pr: Mami gar mr rer mi\n\nIp\n\nI\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVergehens dor falschen Angabe über die Stammeinlage einer\nGmbH und wegen eines Vergehens der Untreue zum Nachveil\neiner GmbH zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und\neu Geldstrafen verurteilt. In einer Reihe weiterer Anklagepunkte (Beirug, Untreue, Konkursvergehen) hai ihn das Landgericht freigesprochen.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte Revision eingelegiü. Beide rügen die Verletzung\n\nförmlichen unä sachlichen Rechts.\n\nA. Zur Revision des Angeklagten.\n\nT. Verfahrensbeschwerde.\n\ni. Die Revision des Angeklagten greifi. durch, soweit\nsie darauf gestützt ist, daß die Hauptverhandlung a\n7. Apxil 1959 in Abwesenheit eines Verteidigers stattfand.\nDioser Verhandlungstag diente, wie das Sitzungsprotokoli\nergibt, der Beweisaufnahme. Es wurden mehrere Vernehnmungsniederschriften verlesen und der Angeklagte hierzu gehört.\nKeiner der beiden Wablverteidiger des Angeklagien war anwesenä, ein Pflichtverteidiger nicht bestellt. ‘Die Mitwirkung eines Verteidigers war jedoch nach § 140 Abs. 2 S4PO\ngetoten, da es sich um ein umfangreiches Verfahren mit\nschwieriger Sach- unä Rechtslage handelte. (vgl: BGHSt 6,\n199). Das ergibt sich sowohl aus der großen Zahl der An- .\nklagepunkte wie aus dem besonderen Umfang der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Tatsache, daß sich die Baupt-\n\nverhandlung über zwei Monate hinzog und die schriftlichen\nUrteilsgründe erst sieben Monate nach Verkündung zu den\nAkten gebracht werden konnien. Der Mangel bezog sich, wie\noben dargelegt ist, auf einen wesentlichen Verfahrensabschnitt. Das Gericht hätte deshalb nach §§ 141 Abs. 2, 145\nStPO verfahren müssen (vgl. auch BGH 5 StR 406/55 vom\n\n25, Oktober 1955, MDR 56, 11). Die Fortführung der Verhandlung ohne Vertgidiger bildete unter diesen Umständen einen\nunbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO. Der von\nKleinknecht (KM 4. Aufl. Anm. 6 e zu § 338 StPO) im Gegensatz zu Müller (KM Anm. 10 zu § 140 StPO) vertretenen, aber\nnicht näher begründeten Auffassung, daß hier nur ein nach\n\n§ 337 SPD zu beurteilender Verstoß gegen §§ 140 Abs. 2 gegcben sei, Kann äer Senat nicht folgen. Die für diese Meinung\nangeführten Entischeiäungen des Bundesgerichtshofs lassen die\nFrage offen. Die Enischeiüungen 2 SUR 435/52 vom 28. Oktober\n1952 (NW 19553, 116) unä 5 StR 34/55 vom 1. März 1955 betrafen zwar ännliche Fälle und bejahten das Beruhen des\nUrteils auf dem Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO, setzien\nsich aber mit der Frage der Anwendbarkeit des § 358 Nr. 5\nStPO nicht auseinander. Die Entscheidung 5 SIR 589/55 vom\n\n6. März 1956 enthält den im Erläuterungsbuch wiedergegebenen\nSatz, hatie es jedoch sachlich nur mit einem Fall des 8 140\nAbs. 1 Nr. 2 StPO zu tun und erklärt im übrigen ausädrücklich, daß im Falle der dort vorgeschriebenen Antragstellung\nauf jeden Fall der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr» 5\nStPO gegeben ist. Sie läßt es also, was das einzig trag- |\nfähige Unterscheidungsmerkmal sein könnte, keinen Unterschied\nmachen, ob ein bereits bestellter Pflichtverteidiger der\nVerhandlung fernbleibt oder ob die Abwesenheit des noivendigen Vertsidigers darauf beruhte, das ein solcher entgegen\n§ 1412 Abs. 2 StPO nicht bestellt ist. Dagegen haben die\nEntscheidungen BGH 3 StR 404/54 vom 27. Januar 1955 (LM\n\nAd\n\nBa =-\n\nNr. 16 zu § 140 StPO) und 4 StR 570/53 vom 19. November 1953\nfür gleichgelagerte Fälle ausdrücklich die Anwenäbarkeit\n\ndes § 338 Nr. 5 StPO bejaht. Daran hält der Senat fesi. Es\nkann keinen Unterschied machen, ob die Verteidigung nach\n\n§ 140 Abs. 1 oder Abs. 2 S4PO notwendig ist; 8 141 Abs. 2\nStPO faßt beides zusammen. Es kommt deshalb im vorliegenden\nFalle nur noch darauf an, ob der Abschnitt der Verhandlung,\nbei dem kein Verteidiger zugegen war, sachlich mindestens\nauch den verurteilenden teil des angefochtenen Erkenntnisses\nbetraf. Das ist nicht auszuschließen.\n\nker in Fällen der notwendigen Verteidigung in einer\nüber mehrere Wochen sich hinziehenden Hauptverhandlung zum\nVerteidiger gewählt wird und die Wahl annimmt, wird allerdings Vorsorge trefien müssen, daß seine Aufgaben in der\nHauptvexrhanälung im Falle kurzfristiger Verhinderung duxch\nsonstige Geschäfte von einem anderen Verteidiger wahrgenommen werden oder daß er in seinen übrigen termingebundenen Geschäften vertreten wird. Denn er hätte es sonst\nin der Hand, das Gericht mit der Behauptung; durch andere\nunaufschiebbare Aufgaben verhindert zu sein, immer wieder\nzu Unterbrechungen der Hauptverhandlung ZU zwingen oder zu\nveranlassen, ohne Verteidiger zu verhandeln auf die Gefahr\nhin, dadurch einen Revisionsgrund zu schaffen. Unterläßt\nder Verteiäiger solche Vorkehrungen und verhandelt das\nGericht im Falle seines Ausbleibens ohne ihn und ohne\neine Anordnung nach § 145 Abs. 1 StPO, dann ist der Verteidiger trotzdem nicht gehindert, diesen Mangel gen.\n§ 333 Nx. 5 StPO mit der Revision zu rügen. Denn das Ver-Tahrensrecht gewährt dem Angeklagten die im Falle der\nnotwenäigen Verteidigung sich ergebenden Rechte, darunter\nden unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO im\nFalle des Ausbleibens des Verteidigers, ohne sie von der\n\nVorsorge, der Umsicht oder dem guten Willen eines anderen,\nauch nicht des Vertieidigers selbst, abhängig zu machen.\n\nDas Gericht darf jedoch, wenn sich die Gefahr abzeichnot,\n\n- daß der Verteidiger die zur reibungslosen Duxchführung\n\nder Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht ireffen\n\" kann oder nicht treffen will, neben dem Wahlverteidiger\neinen Pflichtverteidiger bestellen, um damit den reibungslosen Forigang der Verhandlung zu sichern.\n\n2. Von den weiteren Beanstandungen des Verfahrens\nhat sich nur die Rüge eines Verstoßes gegen § 59 StPO als\nim Ergebnis zuireffenä erwiesen. Die Rüge ist darauf gestülzt, Gdaß dem Zeugen SW nach einer nochmaligen\nVernehmung in der Verhanälung vom 5. Mai 1959 nicht die\nden Zeugeneid ersetzende Erklärung gemäß § 67 STPO abgenommen worden sei. Das trifft nach Gor Sitzungsniederschrift\nzu. Ob die Verurteilung auf dem Verfahrensverstioß beruht,\nkann mit Rücksicht auf dan Erfolg der unter 1) behandelten\nRüge uneröritert bleiben.\n\n5, Alle weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten\ngehen fehl, Im einzelnen ist dazu folgendes zu Sagen:\n\na) Die Führung der Verhandlung durch den stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer war unbedenklich, weil\nder ordentliche Vorsitzende nach ärztlichem Zeugnis damals\naus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, eine\nlangvierige Hauptverhandlung zu leiten»\n\ndb) Ler Berichterstatter Amtsgerichtsrat CEREND\nwar nach dem Geschäftsverteilungsplan ständiges Mitglied\nder Strafkammer. Die gegenteilige Behauptung der Revision,\n\nzu der offensichtlich nur die auf die Zugehörigkeit zu\neinem Autsgericht hinweisende Dienstbezeichnung des Richters Anlaß gab, ist unrichtig. Rügen, die wie diese ins\n3laue hinein eiwas behaupten, sollten nicht erhoben werden.\n\nc) Auch die Rüge, daß die mitwirkenden Schöffen nicht\nzum Schöffenamt berufen gewesen und nicht ordnungsgemäß\nbeeidigt worden seien, enibehrt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO erforderlichen Begründung. Die allgemeine Behauptung,\nsie seien weder in der Reihenfolge der Schöffenliste berufen noch oränungsgemäß vereiäigt worden, genügt nicht. Im\nübrigen ist die Vereidigung in der Sitzungsniederschrift\nvermerkt.\n\nd) Die Behauptung, die Sirafkammer sei am $l. März\n1959 nicht oränungsgemäß besetzt gewesen, weil einer der\nbeisitzenden Richter wegen Erkrankung nicht fänig geviesen\nsei, der Verhandlung mit der erforderlichen Aufmerksamkeii\nzu folgen, ist durch dienstliche Äußerungen der beteiligten\nBerufsrichter widerlegt. Aus diesem Grunde entibehrt auch\ndie weitere Rüge, die Hauptverhandlung sei infolgedessen\nnicht innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt worden,\nder tatsächlichen Grundlage. Der Senat meint hierzu, daß |\nes grunäsätzlich allein Sache des Richters selbet ist,\ndarüber zu befinden, ob er einer Verhandlung noch mit der\nnötigen Aufmerksamkeit folgen kann oder nicht. Man sollte\naußerdem einem Berufsrichter so viel Verantwortungsbewußtsein zutrauen,daß er in einem solchen Falle auch entspiechend\nseiner Erkenntnis handelt. Eine aufs Geratewohl erhobene\nBehauptung des Gegenteils 1äßt die Achtung vor dem Richteramt vermissen, die man gerade bei anderen Organen der\nRechtspflege amuehesten arwarten solite.\n\ne) Der Eröffnungsbeschluß ist rechtlich nicht zu\nboanstanden. Die Sachverhaltsschilderung steht unter den\n Obersatz, daß der Angeklagte der im folgenden bezeichneten\nstrafbaren Handlungen hinreichend verdächtig sei. Die\nSirafkammer durfte auch die Sachverhaltsschilderung der\nAnklageschrift übernehmen und sich dabei der direkten Rede\nbedienen. Wesentlich ist, daß sie das vorläufige Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nicht mit übernommen hat\n(BGHSt 5, 261, 262). Daß mit der Sachverhaltsschilderung\nnur die Behauptungnder Anklage wiedergegeben sind, kommt\nübrigens auch in der Schlußformel zum Ausäruck, das Haupiverfahren werde aufgrund der hierwegen von Ger Staatsanvalischaft erhobenen öffentlichen Klage eröffnet. Im übrigen\nergibt sich allein aus der Tatsache des Freispruchs des\nAngeklagten in den meisten Anklagepunkten, daß die Schöffen\nduxch Gie Art der Abfassung des Eröifnungspeschlusses nicht\nbeeinflußt worden sind. Um einer Wiederholung dieser Rüge\nvorzubeugen, wird der Vorsitzende gut daran tun, in der\nneuen Verhandlung darauf hinzuweisen, daß die Sachverhaltsschilderung die noch unbewiesenen Behauptungen der Anklageschrift wiedergibt, und diesen Hinweis in der Niederschrift\nTestzuhalten. Die Aufnahme eines solchen Hinweises in den\nEröifnungsbeschiuß selbst wird für künftige ähnliche wälle\nempfohlen, in denen der umfangreiche Sachverhalt einen\nGebrauch der indirekten Rede unzweckmäßig erscheinen läßt\n(vgl. KM Ann. 1 d zu § 207 StPO). j\n\n?£) Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs\nwurde nicht verletzt. Der Eröffnungsbeschluß ging davon\naus, daß die Stammeinlagen der GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister nicht vorhanden waren. Er\nschloß damit auch die Möglichkeit ein, daß der ursprünglich eingezahlte Beirag vor der Abgabe der Anmoldung wieder\n\nentnommen wurde. Daß es auch und gerade hierauf ankommen\nkonnte, war, wie die Darlegungen des Urteils zeigen, vom\nAngeklagten aus dem Gang der Hauptverhandlung zu entnehmen.\nEr ist also anders als im Falle BGHSt 11, 88 nicht mit\n\nder Feststellung einer Tatsache überrascht worden, auf\n\ndie er nicht ausreichend vorbereitet war.\n\ng) Auf eine Nichtbeachtung der Oränungsvorschrift\ndes § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision nicht gestützt\nwerden (BGH A StR 429/51, NW 1951, 970 Nr» 24).\n\nh) Zu Unrecht rügt die Revision als Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht, daß gine Verlesung der Firmenbücher und des Berichts über die steuerliche Betriebsprüfung unterblieben sei. Es ist nicht erkennbar, Welche\nUmstände das Landgericht zu dieser Beweisaufnahme hätton\ndrängen sollen. Es wäre Sache des Angeklagten oder der Verteidigung gewesen, entsprechende Beweisamträge zu stellens\n\ni) Der Konkursverwalter Dr. Alp var (sachverständiger) Zeuge und nicht, wie die Revision meint, Sachverstän- .\ndiger. Er hatte über Tatsachen auszusagen, die ihm als\nSteuerberater und Mitglied des Aufsichtsrats der Firma und\nspäter in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter bekannt\ngevorden waren. Auch soweit er sich über Geschäftsurkunden\näußerte, die er im Auftrage des Gerichts herbeischaffte,\nwar er grundsätzlich Zeuge. Als solcher konnte er nicht\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden f§ § 5 StPO).\n\nk) Der Zeuge Dr. AWP wurde auch nach seiner Vereidigung nochmals vernommen, uU.&., in der Hauptverhandlung\nvom 15. Mai 1959, Am Schlusse der Angaben in der Sitzungniederschrift heißt es: Der Zeuge Dr. AB machte seine\n\nheutige Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid. Damit wird sinngenäß zum Ausdruck gebracht,\ndaß der Zeuge die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf den früher geleiäteten Bid versicherte. Die Behauptung eines Verstoßes gegen § 67 StPO ist also gegerstsendlos. An den Wortlaut dieser Vorschrift braucht sich\ndie Sitzungsniederschrift nicht zu halten. Die von der\nRevision angeführte Entscheidung BGHSt 4, 142 betraf einen\nFall. in dem der Vorsitzende den. Zeugen auf den früher geleisteten Eiä nur hingewiesen hatte:\n\n1) Der Revisionsangriff gegen die Beeidigung von\nZeugen wird darauf gestützt, daß diese Zeugen gemäß § 55\nStPO belehrt worden seien. Das ist keine zureichende Begründung; denn die Belehrung nach § 55 StPO ist ganz allgemein bei der Gefahr vorgeschrieben, daß der Zeuge sich oder\neinen Angehörigen äurch eine wahrheitsgemäße Auskunfi der\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen könnte. Sie\nbesagt damit noch nichts über eine mögliche Betoiligung\ndes Zeugen an der Straftat, die dem Angeklagten zur Last\ngelegt wird. Zu beachten ist ferner, daß die Beeidigung\neısi nach der Vernehmung stattfindet und die Aussage des\nZeugen einen eiva vorher bestekenden Verdacht im Sinne des\n8 60 Nr. 3 StPO zerstreut haben kann (BGH 5 StR 180/58\nvom 28. November 1958).\n\nm) Soweit die Revision auch für die Vernehmung der\n\nZeugen SED, “EEE und Ep Verletzung des § 67 StPO\n\nrügt, kann auf das oben unter k) Gesagte verwiesen werden.\n\nn) Was die Revision zu einer angeblichen Verletzung\ndes § 267 Abs. 3 StPO vorträgt, ist rechtlich als Vortringen zur Sachrüge zu werten. Die Meinung der Revision,\n\nar\n\ndaß ein Antrag auf Freisprechung Ohne weiteres den Antrag\nauf Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 267 Abs.3\nSatz 2 S5PO enthalte, ist unzutreffend, da beide Antxäge\n\nauf enigegengesetzten Voraussetzungen aufbauen.\n\nII. Zur Sachrügg.\n\n1. Die Verurteilung wegen eines Vergebens nach § 82\nAbs. 1 Nr. 1 GmbHG wird von den Feststellungen getragen»\nDie Vorschrift will dem Gründungsschwindel entgegenireten.\nSie betrifft gerade auch Fälle von Scheineinzanlungen (RG\nJu 1927, 1698; RGSt 24, 286, 288 f).\n\n2, Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 81 a\nAbs. 1 GmbHG hat das Landgericht zutreffend darauf gestützt,\ndaß der Angeklagte pflichtwiärig die Liquidität des Unterachmens gefährdete, indem er trotz des fortwährenden Mangels\nder Gesellschaft an flüssigen Mitteln ein Wohnhaus für seine\npersönlichen Zwecke mit einem Aufwand von allein 150.000 TH\nFür 6en Rohbau errichten ließ (vgl. BGH 2 StR 434/56 von\n17. Oktober 1956). Auch durch die Herstellung eines ungesunden Verhältnisses zwischen flüssigen Mitteln einerseits\nund Anlagevermögen andererseits kann der Gösellschaft ein\nVermögensnachteil im Sinne des § 81 a GmbHG zugefügt werden,\nohne daß es darauf ankäme, ob durch die Art der Anlage eine\nzahlenmäßig erfaßbare Wertminderung eintritt. Im übrigen\nwar auch dies hier der Fall, da der Gesellschaft durch den\nNeubau kein Gegenwert in gleicher Höhe zufloß. Das Landgericht hat dies im einzelnen widerspruchsfrei dargelegt.\n\nAuch zur inneren Tatseite int die Verurteilung ausreichend begründet. Der Auffassung der Revision, daß das\nUrteil insoweit Widersprüche zu Feststellungen enthalte,\ndie das Landgericht zu anderen Anklagepunkton getroffen\n\n!\nI\nes\n\nf\n\nhat, vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil\ndiese Feststellungen sich durchweg auf einen späteren Zeitabschnitt bezichen. Im übrigen spielte es für die gegenwärtige Beeinträchtigung der Liquidität, die am deutlichsten\ndurch die enorme Ausweitung des Kreditrahmens innerhalb des\nmaßgeblichen Zeitabschniits gekenn@soichnet ist, keine\n\nRolle, ob für eine spätere Zeit mit Gewinnen zu rechnen war.\nDurch den Hausbau jedenfalls konnten solche Gewinne nicht\nerzielt werden. Sie hätten außerdem allenfalls zu einem\nnachträglichen Ausgleich des der Gesellschaft zugefügten\nSchadens führen können, der sich bereits im Zwang zur Aufnahme höherer Kredite für den laufenden Geschäftsbetrieb\näußerte.\n\nBedenklich ist es. allerdings, daß das Landgericht\nbei der Erörterung der inneren Tatiseiie Tatsachen herangezogen hat, die -— wie vor allem die Beibringung eines\nZuischenkreditis von 25.000 DM im Oktober 1955 oder der\nNeubau eines Gefolgschaftshauses und die Anlage eines\nTennisplatzes im September 1955, durch die der Angeklagte\noffenbar die Liquidität des Unternehmens zusätzlich gefährd:\nte - der Ärfüllung des äußeren Tatbestands des § 81 a Abs. 1\nGmbHG zeitlich nachfolgte. Da die Verschlechterung der\nohne ständige Kreditausweitungen schon seit längerer Zei\nnicht mehr zu wahrenden Liquidität der Firma durch den\nHausbau von Anfang an offenbar war und es sich um einen\njener Fälle handelt, bei denen sich der innere Taibestand\naus dem äußeren geradezu von selbst ergibt (vgl. u.a. BCH\n1 StR 259/51 vom 30. Oktober 1951, 1 StR 370/55 vom\n28. Februar 1956, 1 StR 65/56 vom 12. Juni 1956), möchte\nder Senat allerdings dazu neigen, die entsprechenden Darlegungen des angefochtenen Urteils nur als Hinweise zu\nwerten, die das Landgericht zu seiner Über zeugungsvildung\n\nnicht nötig hatte, sondern nur erläuternd anführt, um\ndarzutun, daß die angeblichen Hoffnungen des Angeklagten\n\nin der Tat ins Leere gingen. Doch kann dies wit Rücksicht\nauf das Durchgreifen der Verfahrensbeschwerde dahingestellt\nbleiben.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung sollte\ndas Landgericht jedenfalls bemüht sein, solche Unebenheiten zu Vermeiden und streng beachten, daß regelmäßig nur\nin der Vergangenheit liegende Tatsachen das Wissen und\nWollen des Täters einwandfrei begründen können. Erstreckt\nsich dio Tat über einen längeren Zeitraum, so kommt es\ndarauf an, ob der Täter von vornherein vorsätzlich handelte oder ob sich der Vorsatz erst später einstellie. Der\nTatrichter darf in einem solchen Fall keinen Zweifel daran\naufkommen lassen, wann der Vorsatz einsetzt. Die Anführung\nspäterer Tatsachen zur Begründung des Vorsatzes kann leicht\ndazu führen, daß Unklarheiten entstehen, die u.U. als sachlicher Mangel zu werten sind und zur Aufhebung des Urteils\nzwingen, sofexn nicht ausdrücklich klargestellt ist, daß\ndarit nur eine etwa für die Strafzumessung erhebliche Verstärkung des Vorsatzes (etwa ein Übergang vom bedingten\nzum direkten Vorsatz) belegt werden solls.\n\n3. Wenn das Landgericht beim Vergehen des § 82 Abs. 1\nNr. 1 GmbHG zum Nachteil des Angeklagten berücksichtiate,\ndaß dieser aus eigennützigen Beweggründen handelte, So\nverwertete es damit kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands. Zur Versagung mildernder Umstände brauchte es sich\nhier nicht ausdrücklich Zu äußern, da es eine Freiheitsstrafe für geboten hielt und ein Antrag nach § 267 Abs. 5\nSatz 2 StPO nicht ausdrücklich gestellt war. Ebensowenig\nist es ein sachlicher Mangel der Strafzumessung, daß das\n\nLanägericht das mit den Grundsätzen eines ordentlichen\nKaufmanns weitgehend unvereinbare Gesemiverhalten des Angeklagten beleuchtet hat. Es nahn damit eine Persönlichkeitiswertung vor, die sich nicht auf tatfremdes Verhalten bezog,\nsondern für die Beurteilung der Tatischuld der Vergeben nach\n\n8 82 Abs. I Nr. 1 und § 81 a GmbHG von Bedeutung war,\n\nB. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen sind durchweg unbegründet oder unzulässig.\n\n1. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die\ngleichen Rügen wie der Angeklagte erhebt, kann auf das\noben unter A I 3 d) Ausgeführie verwiesen werden.\n\n2. Mit den beiden mitwirkenden Schöffen war die\nStrafkammer ordnungsmäßig besetzt. Das vom Landgerichtsvräsidenten nach seiner dienstlichen Äußerung bei der\nAuslosung angewandte Verfahren, über das sich die Staatsanwaltschaft vor Erhebung ihrer Rüge offenbar nicht unierrichtet hat, kann nicht beanstandet werden. Es schloß eine\nwillkürliche Einteilung der Schöffen und die Auswahl bestimmter Schöffen für einen bestimmten Fall aus und wurde\nsamit der Vorschrift der §§ 77, 45 GVG gerecht. Daß Schöffen\nfür jede Strafkammer gesondert ausgelosti werden, ist nicht\nerforderlich (BGH 3 StR 420/55 vom 12. Januar 1956).\n\n3, Der Grundsatz der Beschleunigung und Konzentration\ndes Verfahrens wurde nicht verletzt. Die im § 229 StPO\n\nMy\n14 -\n\nvorgeschriebene Frist für Unterbrechungen der Hauptverhandlungen wurde eingehalten.. In diesen Grenzen darf eine\nHauptverhandlung mehrmals unterbrochen werden (RGSt 580,\n163). Dies ist in vertretbarer Weise geschehen. Was die\nRevision dagegen sagt, ist abvegig.\n\n4. Die Rüge einer Verletzung des § 264 StPO ist\noffensichtlich unbegründet:\n\n5. Der Angeklagte ist von der Beschuldigung freigesprochen worden, er habe bei der Anmeldung einer Erhöhung\ndes Stammkapitals, die dem Registergericht am 6. Mai 1955\nvorgelegt wurde, insofern falsche Angaben gemacht, als der\nBetrag von 6,750.-- DM - der Anteil seiner Ehefrau - in\nWahrheit nicht einpezahlt worden sei. Das Landgericht hat\nes als nicht widerlegt angesehen, daß der iragiiche Beitrag\nvon den Guthaben, welche die Ehefrau des Angeklagten auf\nihrem Personal- (Gehalts-) Konto bei der Firma hatie, an\ndie Kasse abgebucht worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet, daß die Ehefrau des Angeklagten taisächlich keine oder doch erheblich geringere Guthaben auf\nihrem Gehaltskonto gehabt habe, da sie ihr Gehalt in Beträgen von wöchentlich 50.-—- DM und mehr unter unzutre?-\nfender Bezeichnung als Spesen über Spesenkonten der GmbH\n\nentnommen habe. Sie meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Beweisaufnahme nicht\nauf die bei der GmbH geführten Spesen- und Reisekonten\nsowie die Spesen- und Reisevorschußkonten erstreckt habe.\nBei dieser Rüge verkennt die Stsatsanwaltschaft, abgesehen\nvon der ungenauen Bezeichnung der Beweismittel, daß eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht nur dann vorliegen kann,\nwenn Umstände gegsben sind, welche das Tatsachengericht zu\nveiteren Aufklärungen in der angegebenen Richtung drängen\n\nmußten. Was sie hierzu anführt, reicht nicht aus und kann\nallenfalls zu der Frage Anlaß geben, warum die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus. entsprechende Beweisamträge\ngestellt hat. Nur wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorhanden geviesen wären, die auf die behaupteten Machenschaften hinwiesen, wäre das Landgericht zu weiterer Aufklärung\ngenötigt gewesen. Solche Anhaltspunkte sind jedoch weder\nden Urteilsgründen noch dem Vortrag der Revisionsbegründung zu entnehmen, Sie sind, wie das Absehen von einem\nentsprechenden Beweisamtrag zeigt, offenbar auch dem\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar\ngewesen. Soweit die Revision im übrigen nicht nur die unterlassene Heranziehung weiterer Buchungsunterlagen, sondern\nauch die unterbliebene Vernehmung der mit der Buchführung\nbefaßten Personen als Zeugen zu diesem Punkt beanstandet,\nläßt sie die namentliche Angabe dieser Bewcispersonen vermissen. Abgesehen üavon sinä Angestellte der Firma, die\nmit der Buchführung befaßt waren, als Zeugen vernommen\nworden. Auf die Behauptung, daß an diese Zeugen bestimmte\nFragen nicht gestellt worden seien, kann keine Aufklärungsrüge gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).\n\n6. Entsprechendes gilt für die weiteren Aufklärungsrügen, Bei ihnen fehlt es fast durchwegi'an einer hinreichend\nbestimmten Bezeichnung der Beweismittel, deren sich das\nLandgericht nach der Meinung der Beschwerdeführerin noch\nhätte beiienen sollen.\n\nII. Sachrüse.\n\nas die Staatsanwaltschaft im einzelnen zur Sachrüge\nvorbıingt, beschränkt sich auf unbestimmte Redensarten.\n\n- 16 -\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin haben sich jedoch entsprechend dem Sachvortrag des Generalbundesanwalts, der\ndie Revision nur in den Fällen III, V, VI und VIII der\nUrteilsgründe vertreten hat, Mängel ergeben, die zur\nteilweisen Aufhebung des Freispruchs führen mußten»\n\n1. Zu dem Vorwurf des Betrugs (in Tateinheit mit Untreue) zum Nachteil der Kreis- und Stadtsparkasse Te\n(Fall III der Urteilsgründe) führt die Strafkammer u.a. aus\n(Bl. 5% UA), es habe nicht ermittel werden können, daß die\nGesellschaft auf Weisung des Angeklagten der Sparkasse\nfalsche Kontenkarten oder falsche Abrechnungen über die\nbei ihr eingegangenen, der Kasse abgetretenen Geläbeträge\nübersandt oder der Angeklagte einen Angestellten veranlaßt\nhabe, der Sparkasse falsche Aufstellungen und Abrechnungen\nmitzuteilen. Bei der allgemeinen Schilderung des Sachverhalts\nauf S. 14 UA heißt es demgegenüber; \"Im August/September\n1955 stellte der Angestellte SP von der Firma fest, daß\nbei ihr Zahlungen von Kunden im Gesamtbetrag von 60.000.--\nDM bis 70.000.-- DM eingegangen waren, die der Sparkasse\nabgetreten, ihr aber nicht in den \"abrechnungen\" gemeldet\nund an sie auch nicht abgeführt worden waren. Er teilte\ndies dem Angeklagten nit,der SWWB:nvies, dei der nächsten\n\"Abstimmung\" nur bis zu dem Betrag von 30.000.-- DM bis\n35,000.-- DM \"zurückzurechnen\".\" Anschließend wird gesagt,\ndaß bei der Abstimmung am 12. Oktober 1955 ein Rückbuchungsbetrag von 29.000.-- DM Zesigestellt worden sei. Diese\nFeststellung wird auf $. 45 UA wiederholt. Andererseits\nist im Urteil nirgendwo gesagt, daß SED der Weisung des\nAngeklagten zuwider den gesamten Betrag von 60.000 bis\n70.000 DM mit der Sparkasse abgerechnet habe. Das Urteil\nteilt vielmehr nur im Zusammenhang mit der Brörterung des\nBetrugsfalles im einzelnen auf S. 47 UA die von der Fest-\n\nstellung auf S. 14 UA abweichende und vom Landgericht als\nviderlegt angesehene Einlassung des Angeklagten mit, der\nerklärt haben will, bei der nächsten Abstimmung Könnten\nnur etwa 30.000 bis 750 000 DM zurückgebucht werden, vVegen\ndes Restbetrags werde er mit der Sparkasse verhandeln. Nach\nalledem liegt .es nahe, aus dem Zusammenhang der Yeststellungen zu entnehmen, daß der Angestellte Sp in diesen\nFalle doch einer Aufforderung des Angeklagten zur täuschenden Angabe eines geringeren Rückbuchungsbetxags gefolgt\nist. Damit aber ergibt sich ein sachlicher Widerspruch,\n\nder zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem\nPunkte nötigt.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\nhat, lassen die weiteren Ausführungen des Urteils, es habe\nferner nicht festgestellt werden können, daß die Kasse\nduxch bewußt falsche Aufstellungen über die Umsätze der\nFirma oder durch Vorlage unrichiiger Bilanzen zur Vergrößerung des Kreditrahmens veranlaßt worden sei, außerdem\ndie Frage offen, ob der Angeklagte nicht wenigstens versucht\nhat, die Sparkasse durch solche Handlungen zu täuschen, um\nauf diese Weise eine Erhöhung des Obligos zu erreichen. Daß\ndie Kasse hierdurch nicht irregeführt worden ist, sondern\naufgrund anderer Überlegungen und Unterlagen den Kredit\nerhöht hat, stünde insoweit nur der Annahme eines vollen-\n\ndeten Betrugs entgegen.\n\n2. Von einen Vergehen der verspäteten Aufstellung\nder Bilanz (§§ 41 Abs. 2, 83 GmbHG, 240 Abs. I Nr. 4 KO,\nFall IV der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil ibn keine Schuld daran treffe,\ndaß der von ihm mit der Aufstellung der Bilanz beauftragte\n\nAz,\n\n-18 -\n\nWirtschaftsberater Dr. I etwa sieben Monate bis Zur\nFertigstellung brauchte. Die Strafkammer I188t es jedoch\nunerörtert, ob der Angeklagte auch dafür entschuldigt Ist,\ndaß er den Auftrag zur Bilanzaufstellung erst im März 1955;\nalso reichlich zwei Monate nach Beginn der Frist des\n\n$ Al Abs. 2 GmbHG, erteilte. Deshalb ist der Freispruch\nin diesem Punkte nicht haltbar.\n\n3, Auch der Freispruch von der Anschuldigung eines\nVergehens nach § 84 GmbHG {Fall V der Urteilsgründe) kann\nauf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben. Er hält schon\ndeshalb nicht der Nachprüfung stand, weil das Landgericht\nden Angeklagten wegen Nichinachweisbarkeit des inneren Tatbestanäs freigesprochen hat, ohne zuvor einwandfreie und\nübersichtliche Feststellungen zur äußeren Tatseite getroffen und äanach die Vorfrage beantwortet zu haben, ob für\nden Angeklagten eine Verpflichtung zur Beantragung des\nKonkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens wegen\nÜberschuldung der Gesellschaft nach 8 64 GmbHG bestand\n(vel. BGH 1 StR 639/58 vom 30. Juni 1959 S. 4). Die Beantwortung dieser Frage hing einmal von der Feststellung\nab, ob und in welcher Höhe sich aus der vorläufigen Jahresbilanz 1954, deren Ergebnis den Angeklagten am 27° Oktober\n1955 bekannt wurde, eine Überschuldung der Gesellschaft\nzum 1. Januar 1955 ergab. Das Landgericht durfte sich insofern nicht einfach mit der Wiedergabe des Schreibens\ndes Steuerberaters Ir. Lage begnügen, in dem. dieser den\nAngeklagten über den in der Jahresbilanz 1954 ausgewie®-\nsenen Verlust unterrichtete. Das genügte allein schon üsshalb nicht, weil die Jahresbilanz ale eine über das Ergobnis des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis zum\nVorjahr Auskunft gebende Erfolgsbilanz niemals unnittelberen Aufschluß über eine Überschuldung geben kann, sondern\n\n- 19 -\n\nhierzu erst der Auswertung im Sinne einer Vermögensbilanz\nbedarf, bei der insbesondere das (eingezahlte) Stamnkapital, das bei der Erfolgsbilanz auf der Passivseite auszuweisen ist, völlig außer Ansatz bleibt (vgl. hierzu insbesondere Schmidt in Hachenburg GmbHG Anm. 4 zu § 65; ferner\nRGSt. 51, 21; BGH 3 StR 339/55 vom 17. November 1955)»\nStellte sich hierbei eine mit dem unzweifelhaften Mindestbetrag zu beziffernde Überschuldung heraus, so kan cs wegen\nder zwischen dem Stichtag der Jahresbilanz 1954 und dem\n\nfür die Dreiviochenfrist des § 64 GmbHG maßgeblichen Tag\n\nder Kenntnisnahme äurch den Angeklagten liegenden Zeitspanne\nvon zehn Monaten weiterhin darauf an, ob sich der Vermögensstatus der Gesellschaft bis dahin verschlechtert oder - WOorauf sich hier der Angeklagie berie? - so wesentlich gebessert hatte, daß die Überschuldung beseitigt war. Lag\nkeine Überschuläung mehr vor, so war eine Verpflichtung\n\ndes Angeklagten zur Anıragstellung gemäß § 64 GmbHG genausowenig gegeben, Wie wenn es gelungen wäre, die Überschuldung\ninnerhalb der Dreiwochenfrist äurch eine entsprechende ET-\nhöhung des Stammkapitals zu beseitigen (vel» BGH 1 SUR\n565/55 vom 14. April 1954 $. 25; RGSt 37, 324). In dieser\nRichtung hat das Landgericht überhaupt keine Fesistellung\ngetroffen. Es hätte dazu aber um so mehr Anlaß gahabt, als\ndie Gesellschaft, die kaum drei Monate später ihre Zahlungen\neinsiellte, nach der Angabe des Konkursverwalters schlie?-\nlich mit 500.000 DM überschuldet war. Es spricht deshalb\nviel dafür, daß auch die Überschuldung im Oktober 1955 bereits wesentlich höher als die Überschuldung lag, die nach\nder allerdings nicht hinreichend subetantiierten Darstellung\ndes Landgerichts aus der Jahresbilanz 1954 hervorging.\n\nu.\n\n- 20 -\n\nAuch die Ausführungen des Landgerichts, soweit sic\n\n‚die innere Tatseite betreffen, begegnen rechtlichen Beden-\n\nken. Das Landgericht hält es nämlich zur Entschuldigung\ndes Angeklagten für ausreichend, daß dieser nach Kenntnisnahme von der im Jahre 1954 eingetretenen Überschuldung\nunviderlegt der Meinung gewesen sei, die Überschuldung\n\nsei in der Zuischenzeit beseitigt worden. Mit dieser Begründung verkennt es entweder, daß § 84 GmbHG nicht nur\ndie vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Unterlassung des Konkursamtrages erfaßt (RG JW 1905, 551; BGH\n\n1 StR 247/56 vom 21. Dezember 1956), oder, welche Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 43 GmbHG zu stellen sind. Ein ordentlicher Geschäftsmann darf sich, wenn ihm die Überschuldung\naus einer Bilanz bekanntgeworden ist, er aber meint, sie\nsei durch zwischenzeitliche Gewinne beseitigt, nicht mit\nungewissen Annahmen und Mutbmaßungen zufrieden geben,\nsondern ist zu gewissenhafter Prüfung verpflichtet. Diese wird in aller Regel in der Aufstellung einer schriftlichen Vermögensbilanz zu bestehen haben, welche den\ngegenwärtigen Status der Gesellschaft wiedergibt. Unier-\n]Jäßt er eine solche Prüfung und vertraut er allein auf\nseine unkontrollierte Meinung, so handelt er je nach\n\nden Umständen entweder fahrlässig oder mit bedingiem\nVorsatz.\n\nDaneben versteht es sich, daß es zur inneren Tatseite so wenig wie zur äußeren auf irgendwelche Zukunftiserwartungen für die Zeit ankommen kann, gie jenseits\nder Dreiwochengrenze des § 84 GmbHG liegt. Schon innerhalb dieser Frist, gilt, wie oben ausgeführt, nur der\n\n- ZI -\n\nErfolg, nicht die bloße Chance (Klug in Hachenburg\nGmbHG Anm. 6 zu § 84). Auf das, was jenseits dieser\nFrist in der Zukunft liegen mag, kommt es überhaupt\nnicht ans\n\nSchließlich zeigen, worauf der Generalbundesanwalt\nhingewiesen hat, die Darlegungen des Landgerichts auch\nin der rechnerischen Auswertung einen sachlichen Mangel.\nGeht man nämlich mit den Landgericht davon aus, daß bei\neiner das Stammkapital (fälschlich) nicht außer acht\nlassenden Vermögenspvilanz am 1. Jamuar 1955 eine Überschuldung von 75.000 DM gegeben war, so würde nach Abzug des (eingezahlten) Stammkapitals von 27.500 DM und\ndes angeblichen Gewinns von 530.000 DM für ‘das Jahr 1955\n(nach dem oben Gesagten könnte nur ein bis zum Ablauf\nder Dreiwochenfrist erzielter Gewinn in Betracht kommen)\nimmer noch eine Überschuldung von 17.500 DM übrig geblieben sein.\n\n4. Die erörterten Rechtsfehler entziehen dem Urteil\nauch die Grundlage für die Freisprechung von der Anklage\ndes Lieferantenbetrugs (Fall VI der Urteilsgründe); denn\ndiesen Freispruch hat die Strafkamner im wesentlichen\ndamit begründet, der Angeklagte habe Ende Oktober 1955,\nals ihm Dr. Leg das vorläufige Jahresergebnis 1954\nmitgeteilt habe, auf Grund der bis dahin erzielten Umsätze im Jahr 1955 mit einem mindestens so großen Gewinn gerechnet, daß der Verlust aus den frühren Jahren\nbis zum Wegfall der Überschuläung vermindert worden\nWÄTG.\n\n14\n\n5. Ähnliche Erwägungen greifen hinsichtlich der\nAnschuldigung des Betirugs zum Nachteil Deuischler Platz\n(Fall VIII der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat den\nSachverhalt bisher nur unter dem Gesichtspunkt geprüft,\nob die Gesellschaft bei Lieferung der Kraftfahrzeuge\nzahlungsunfähig war und der Angeklagte hiervon Kenntnis\nhatic. Der Eröffnungsbeschluß hebt jedoch darauf ab,\ndaß der Angeklagte seinerzeit bereiis hoffnungslos verschuldet gewesen sei. Sie hat ferner nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte mit der Hingabe der vordalierten\nSchecks stillschweigend zugesichert hat, die Papiere\nhätten einen Vermögenswert, würden also bei Vorlage\neingelöst werden (BGH 4 StR 799/53 (S. 8) vom 8. April 1954\nund 1 StR 137/54 (S. 5) vom 10. Dezember 1954).\n\n6. In den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte\nfreigesprochen worden ist, hat sich ksine Beanstandung\nergeben. Insoweit war die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nzu verwerfen,\n\nZu einer Zurückverweisung der Sache an ein anderes\nLandgericht entsprechend dem Anträge des Verteidigers\n\n- 23 _\n\nsah der Senat keinen Anlaß.\n\nDr. Geier Dr. Peetz\n\nWillms\n\nFischer\n\nSeibert\n\naM.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/1-str-132-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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