{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-12_1_StR_88_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-12","aktenzeichen":"1 StR 88/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 88/59 \"2310 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Josef S EEE zus 1GB (Lenäkceis\nEEE); üort geboren an MEN 1911,\n\nSachbezeichnung: Georg EM v. A.\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GERD in der Verhandlung,\nLanägerichtsrat Dr. EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Josef SW gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Oktober 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\n&ründes\n\nDem Landwirt Josef Ef war im Sommer 1957 bei der\nFlurbereinigung in wunschgemäßer Abänderung des ursprünglichen Verteilungsplanes eine Grundstücksfläche zugeteilt\nworden, die u.a. 2 Parzellen des Angeklagten Josef sn\numfaßte. Nach der vorläufigen Besitzeinweisung der Flurbereinigungsbehörde sollte sun die von ihm mit Kartoffeln\nbestellten Parzellen nach der Aberntung (spätestens am\n10. Oktober 1957) räumen. Am 2. Oktober 1957 begann er mit\ndem Roden der Kartoffeln und setzte am nächsten Vormittag\ndie Arbeiten fort. An diesem Vormittag kamen jedoch auch\nJosef EB unä sein Sohn Johann mit einem von diesem geführten Bulldog, an den Pflug und Walze angehängt waren,\nauf das Feld, um den bereits abgeernteten, aber noch nicht\n. nachgelesenen Grundstücksteil umzupflügen. Es kam dieserhalb zwischen Josef EEE. der ohnehin mit dem neuen Verteilungsplan der Flurbereinigungsbehörde nicht einverstanden war und sich gegen ihn - ohne Erfolg — beschwert hatte,\nund dem Vater MW zu einer Auseinandersetzung; Sn\näußerte dabei u.a., er werde seinen Acker selbst bearbeiten und nicht abgeben. Am Nachmittag erschien er dann auch\nmit den entsprechenden Maschinen und mit Saatgut, um seinen\nPlan zu verwirklichen, Es kam erneut zu Zusammenstößen mit\ndem Vater N, der der Aufforderung SCHE zum Verlassen\ndes Grundstücks keine Folge leistete. Sp wandte sich\nauch gegen den auf dem Bulldog sitzenden Sohn EI; als\ndieser seiner Aufforderung, zu \"verschwinden\", ebenfalls\nnicht nachkan, suchte er ihn vom Fahrzeug zu zerren, jedoch\nohne Erfolg.\n\nInzwischen war der Bruder des Josef sm. der von\ndiesem üper das Geschehen am Vormittag unteirichtete frühere Mitangeklagte Georg SP; mit seinem Unimog auf das\nFeld gekommen. Er jagte zunächst mit seinem Fahrzeug den\nVater > ] auf dem Grundstück hin und her und bedrohte\nihn später mit einer Schaufel, die ihm jedoch sein Bruder\nabnahm. Alsdann begaben sich die Brüder SW, Ceorg mit\neinem HaselnuBstecken, Josef mit der Schaufel in der Hand,\nzu dem immer noch auf dem Bulldog sitzenden Sohn EM:\nNachdem sie ihn vergebens angeschrieen hatten, wegzufahren,\nund nachdem Georg SB irn erfolglos von dem Fahrzeug\nherunterzuziehen versucht hatte, fragte ihn schließlich\nTosef SED Letztmals, ob er wegfahre oder nicht; zugleich drohte ihm Georg SW mit seinem Stecken. Als\nFEED auf die Aufforderung des Josef ZW endlich eine\nAntwort zu geben, erwiderte, er sitze auf seinem Bulldog;\nstieß ihm Josef SW nit dem Stiel der Schaufel in die\nRippen. Fast gleichzeitig versetzte ihm Georg pp nit\ndem Stecken einen noch \"verhaltenen\" Schlag über den Rücken.\nAls sich EM nicht rünhrte, schlug Georg Sp, sin \"übernormal kräftiger\" Mensch, mindestens noch dreimal wahllos\nund mit aller Kraft auf MB ein. Ein Schlag traf den\nHinterkopf, mindestens zwei weitere Schläge trafen den\nRücken. Nur infolge des Eingreifens einer Tante der Brüder\n\nSC 1ie8 Ceora SED von TEE ar Der Vater Ei\n\nschickte seinen Sohn sofort nach Hause, während er selbst\njede weitere Arbeit einstellte und den Bulldog mit Anhängern\nvom Felde fuhr.\n\nJohann EM erlitt durch die Mißhandlung mit dem\ntecken mehrere blutunterlaufene Striemen auf dem Rücken\n\nund eine druckempfindliche Schwellung am Hinterkopf,\nmußte etwa eine Woche das_Bett hüten und konnte 12 Tage\n„icht arbeiten,\n\nDie Strafkammer hat die Brüder SB wegen ihres\ngemeinsamen Vorgehens gegen den Sohn Er Ko gemeinschaftlichen Nötirung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 240, 223, 223 a, 47, 73 StGB schuldig erkannt und gegen Georg EB eine Geldstrafe von\n500 DM, gegen Josef SB eine solche von 300 DM ausgesprochen, Sie hat die gemeinschaftliche Tat der Brüder\nSED =15 rechtswidrig erachtet. Soweit Nötigung in Frage\nsteht, hat das Landgericht dies damit begründet, daß das\nTun als \"verwerflich\" im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen sei. Soweit es sich um gefährliche Körperverletzung\nhandelt, ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß Vater\nund Schn iilPaurch die Vornahme der landwirtschaftlichen\nArbeiten auf dem noch im Eigentum und rechtmäßigen Besitz\ndes Angeklagten Josef SP stehenden Grundstück verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB verübt hätten und\ndaß hiergegen den Brüdern SM an sich das Recht der\nNotwehr \"bei Georg MB in der Form der Nothilfe) nach\n§ 227 BGB und § 53 StGB, Josef SM ferner das Recht der\nSelbsthilfe nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB zur Seite gestanden sei» Jedoch hat das Landgericht den Brüdern Sp den\nRechtfertigungsgrund der Notwehr (Nothilfe, und Selbsthilfe\nversagt, weil sie die Grenzen dieser Rechte überschritten\nhätten, ohne dabei, soweit das Recht der Notwehr nach § 53\nAbs. 1 und 2 StGB in Frage steht, in Bestürzung, Furcht\noder Schrecken zu handeln.\n\nGegen die Verurteilung hat nur der Angeklagte Josef\n\nKA\ns\n\n[2\n\nSC Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel kann keinen Er-\n\nfolg haben.\n\na) Vergebens wendet sich die Revision gegen die\nFeststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe\ngemeinschaftlich mit seinem Bruder Georg gehandelt, Die\nGründe, auf die das Landgericht seine Überzeugung hiervon\nstützt, begegnen keinem rechtlichen Bedenken, Dem steht\nnicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer, nachdem er\nzuerst dem Johann Ef aen Stiel der Schaufel in die Rippen gestoßen hatte, an den Schlägen seines Bruders nicht\nmehr durch einen weiteren Gebrauch der Schaufel gegen EB\noder sonstwie tätig beteiligt hat, Ebensowenig spricht gegen die Annahme gemeinschaftlichen Handelns der Umstand,\ndaß der Beschwerdeführer seinem Bruder vorher die Schaufel\nweggenommen hatte, mit der dieser auf den Vater I] einschlagen wollte.\n\nb) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision gegen die Meinung der Strafkammer, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien mit der Mißhandlung des Johann\nEEE üver die Grenzen der Notwehr und Selbsthilfe gegen\ndie von dem Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellte verbotene Eigenmacht | kinausgegangen. :\n\nSowohl nach § 53 StGB und § 227 BGB als auch nach\n8 859 BGB bestimmt sich das Maß zulässiger Abwehr nach der\nStärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Abwehrmitteln, die dem Angegriffenen zu Gebote stehen. Dieser ist\nnicht befugt, da, wo ein nach Art und Maß geringeres Ver-\n\nteidigungsmittel ausreicht, das schwerere anzuwenden.\nVielmehr muß unter mehreren Verteidigungsarten grundsätzlich diejenige gewählt werden, die für den Angreifer weniger nachteilig ist (vgl. zu § 53 StGB: u.a. RGSt 63, 215;\n221; 11, 1335 72, 575; BGH GA 1956. 49; zu § 227 BGB: u.2.\nRGZ 84, 306; zu § 859 BGB: u.a. RG JW 1931, 2782 Nr. 2).\n\nUnter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer im\nvorliegenden Falle das Vorgehen der Brüder Sgfesesen\nJohann TE geprüft unä dabei festgestellt, daß sie sich\nauch weniger gefährlicher Mittel als der erheblichen Mißhandlung Eggers hätten bedienen können, um ihr an sich berechtigtes Ziel, die Vertreibung EM von dem Grundstück\noder die sonstige Verhinderung weiterer Feldarbeiten durch\ndiesen, zu erreichen. Die Erwägungen, die die Strafkammer\nhierzu angestellt hat, halten im vollen Umfange der recht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\nWas die Revision demgegenüber vorbringt, beruht vor\nallem auf einer Verkennung der lage, die für den Beschwerdeführer und seinen Bruder bestand, als sie sich gegen Johann\nEEE wandten: Der Vater Ep war dadurch, daß ihn Georg\nSEE wit seinem Unimog hin und hergejagt hatte, völlig\nerschöpft. Johann ED seivst; der im übrigen, wie die\nBrüder SD wußten, nur auf Befehl seines Vaters handelte,\nwar an der Fortsetzung seiner Pflügearbeiten gehindert,\nweil der Beschwerdeführer seinen eigenen Bulldog dem Fehrzeug EM frontal gegenübergestellt hatte. Der Beschwerdeführer war also in dem Besitzrecht an seinem Grundstücke\nnur noch insofern gestört, als Johann > ] seinen Bulldog\nmit den angehängten Ackergeräten auf dem Acker stehen hatte\n\nund auf seinem Fahrzeuge saß. Es handelte sich nach alle.\ndem um eine geringfügige Besitzstörung von Seiten des nur\nnoch \"passiven Widerstand\" leistenden Sohnes Fi der\ngegenüber der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre Abwehr\nnach Art und Maß zu beschränken hatten.\n\nFehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die\nAusführungen der Strafkammer über die Frage, welcher weniger gefährlichen Verteidigungsmittel sich die Brüder SW\nhätten bedienen können, Wie das Landgericht in erster Linie\nerwogen hat, wäre es den Brüdern SP angesichts ihrer\ngroßen körperlichen Überlegenheit möglich gewesen, mindestens mit vereinten Kräften die Hände EP von den\nSteuerrad zu lösen, ihn vom Fahrersitz herunterzuholen\nund vom Kartoffelacker zu entfernen, Diese Annahme ist\nirriumsfrei; sie steht insbesondere nicht, wie die Revision\nmeint, in Widerspruch dazu, daß schon vorher der Beschwerdeführer vergebens versucht hatte, den sich krampfhaft am\nSteuer fesihaltenden Johann EB vom Fahrzeug herunterzuziehen, und das auch dem früheren Mitangeklagten Georg\nm nicht geglückt war; denn sowohl der Beschwerdeführer\nals auch Georg SW Hatten ihre Versuche jeweils allein\nunternommen. Außerdem hat das Landgericht zutreffend auch\nauf die Möglichkeit hingewiesen, jede weitere Fortsetzung.\nder Feldarbeiten FW durch Abhängen des Pfluges vom Bulldog oder durch Entfernung des Zündschlüssels zu unterbinden.\nDamit wäre allerdings, wie die Revision einwendet, noch\nnicht der Bulldog mit Pflug und Walze von dem Grundstück\ndes Beschwerdeführers entfernt gewesen; dem hätten die\nebenfalls fahrkundigen Brüder SB jedoch ohne weiteres\ndadurch abhelfen können, daß sie selbst den Bulldog mit den\n\nangehängten Ackergeräten von dem Grundstück wegfuhren,\n\nIm übrigen hatten der Beschwerdeführer und sein Bruder\n\num so weniger Anlaß, das Notwehr- und Selbsihilferecht\n\nin der Form einer erheblichen und nicht ungefährlichen\nMißhandlung des Sohnes ZB auszuüben, als sich der Beschwerdeführer selbst durch die Neubestellung des Grundstücks dem Vater Mil zegenüber im Hinblick auf das diesem kraft der Anordnung der Flurbereinigungsbehörde nur\nwenige Tage später zufallende Besitzrecht ins Unrecht gesetzt hat. Andererseits haben freilich auch der Vater\nED und unter seinem Einfluß Johann Egger durch ihre\neigenmächtigen Feldarbeiten den Beschwerdeführer herausgefordert, sich nur wenig einsichtig gezeigt und alle vorausgegangenen Versuche der Brüder SW, sie zur Einstellung\nder Arbeiten und zum Verlassen des Grundstücks zu bringen,\nunbeachtet gelassen. Doch kann diesem Verhalten für die\nFrage der Notwehrüberschreitung durch die Brüder SD\nkeine Bedeutung zukommen.\n\nDaß der Beschwerdeführer - wie auch sein Bruder -\ndie Grenzen der Notwehr und Selbsthilfe mit Wissen und Wil-\n\n[22\n\nlen überschritten hat, hat das landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Doch ergibt .sich dies aus dem Ürteilszusammenhang, insbesondere aus den Ausführungen der\nStrafkammer bei der rechtlichen Würdigung der Tat als Nötigung und bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 53\n\nAbs. 3 StGB.\n\nDen Gründen, aus denen die Strafkammer ein Handeln\ndes Beschwerdeführers in Bestürzung, Furcht oder Schrecken\nverneint hat, kann nur beigetreten werden,\n\nc) Auch sonst 1äßt der Schuldspruch sowohl unter\ndem Gesichtspunkte der gefährlichen Körperverletzung als\nauch unter demjenigen der Nötigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen.\n\nDaß das Landgericht, soweit der Beschwerdeführer der\nNötigung schuldig befunden worden ist, unterlassen hat,\nNäheres über die Frage der Notwehr und Selbsthilfe und der\nÜberschreitung dieser Rechte auszuführen, ist ohne Bedeutung; denn insoweit gilt zwangsläufig dasselbe wie bei der\ngefährlichen Körperverletzung.\n\nd) Was den Strafausspruch betrifft, so können die\nZumessungserwägungen aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden. Insbesondere gibt entgegen der von dem Generalbundesanwalt in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung\ndie Erwägung der Strafkammer zu keinen Bedenken Anlaß, es\nmüsse erschwerend berücksichtigt werden, daß der Beschwerdeführer und sein Bruder \"durch ihre Handlungsweise eine ganz\nerhebliche Mißachtung gegenüber Gesetz und Ordnung zum Ausdruck gebracht haben, indem sie sich nicht an den vorgeschriebenen Rechtsweg hielten, sondern ihre vermeintlichen\nAnsprüche durch Eigenmächtigkeit sichern wollten\". Soweit\nsich diese Ausführungen auf den Beschwerdeführer beziehen,\nsind sie dadurch gerechtfertigt, daß er nach den Feststellungen auf S. 51 unten und 32 oben UA mit dem Vorgehen\ngegen Johann Ep nicht nur das ihm vorerst noch zustehende Besitzrecht an den beiden Parzellen wahren, sondern in\nseiner Wut über den — von ihm ohne Erfolg mit Beschwerde\nangefochtenen -— Neuverteilungsplan der Flurbereinigungsbehörde und in seinem Haß gegen die Vorstandschaft der feilnehmergemeinschaft die Änderung des Besitzstandes überhaupt\n\n%\n\nverhindern wollte,\n\nDie Bemessung der ausgesprochenen Geldstrafe begegnet\nebenfalls keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/1-str-88-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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