{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-12_1_StR_403_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-12","aktenzeichen":"1 StR 403/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i StR 403/59\n\n2515 C01\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister Benno zZ ED zus > AED:\nKreis SED; zevoren an ED 1908 in Dip zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBunäesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (ED\n\nals Verireier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts München II vom 12. Mai 1959\n\nwirä verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshasft seit dem 13.4Jai 1959,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Straie\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn m ne mm\n\nDie Strafkammer hal den (einschlägig vorbestraften) Angeklagtien wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einen\n\nJahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. Keineswegs hat das Landgericht, wie ihm die Revision\nvorwirft, es unterlassen, der kEinlassung des Beschwerdeführers\nnachzugehen, er sei \"an einem Nachmittag vor Weihnachten\" 1958\n- also bei einem der insgesamt mindestens fünf Vorfälle - betrunken gewesen und könne sich deswegen an nichts erinnern.\nVielmehr hat es ihn für \"in vollem Umfange überführt\", demnach dieses Vorbringen ebenso für widerlegt erachtet (§ 267\nAbs. 2 StPO) wie seine weitere Verteidigung, das Kind unierschiebe ihm im übrigen Erlebnisse mit einem anderen Mann. Da\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten soust nicht zweifelhaft und die Beweiswürdigung des Tatrichters wie seine Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist, von der Revision auch nicht angegriffen wird, muß das Rechtsmittel verworfen werden.\n\nDr. Geier Werner Hübner\nFischer Dr. Faller\n\nk\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/1-str-403-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/1-str-403-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.033455+00:00"}}