{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-12_1_StR_184_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-12","aktenzeichen":"1 StR 184/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“+ StR 184/59 ‚0\nZee 2310 014\n\nImaNSNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Lehrerin Hedwig H ÜENEEEEED zctorene ME aus\nAED, geboren =: EEE 1919 ir: TORE\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom\n12. Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr, Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunüäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanrts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 20. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte schuldig gesprochen ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht gurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nDas Lanägericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung\nim Amt zur Geldstrafe von 200 DM verurteilt, weil sie während\ndes Religionsunterrichtes eine Schülerin der 7. Schulklasse\nBezüchtigt hat. Von der Anklage, sich gegenfiber weiteren vier\nSchulkindern nach § 340 StGB strafbar gemacht Zu haben, hat es die\nAngeklagte freigesprochen, weil ihr die Kinder in allen Fällen hinreichenden Anlaß zur Züchtigung gegeben hätten und sich nicht\nnachweisen lasso, daß die Angeklagte die Grenzen erlaubter\nZüchtigungen überschritten habe.\n\nDie Angeklagte hat den Schuläspruch mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten. Die Sachrüge ist begründet.\n\n1.) Das Londgericht ist im Anschluß an BGHSt 11, 24°\nzutreffend davon ausgegangen, daß die Angeklagte befugt war,\ndie ihr anvertrauten Schüler und Schülerinnen zu Erziehungszwecken\naus hinvsichendem Anlaß maßvoll zu züchtigen. Auf dieser Grundlage hat es in den der Schülerin Edith IM zunächst verabreichten zwei Ohrfeigen kein strafbares Verhalten der Angeklagten gesehen. Die Strafkammer hielt zwar - auf Grund der Aussagen ehemaliger Witschüler(innen) der kdith - für erwiesen, daß das\nMädchen die ihm von der Beschwerdeführerin nachgesagte Widersetzlichkeit — die Aufforderung der Angeklagten, endlich ruhig zu\nsein, mit einem schnippischen oder zynischen Nein beantwortet\nzu haben - tatsächlich nicht begangen hat,und schloß hieraus, .\ndaß die Züchtigung des Mädchens ungerechtfertigt war; sie hielt\nder Angeklagten aber zugute, daß sie unverschuldet die Antwort\nmöglicherweise mißveretanden und geglaubt hat, die Schülerin\nhabe eine die Züchtigung rechtfertigende Unbotmäßigkeit begangen\n(§ 59 StGB). Dabei hat es - wie die Revision mit Recht bemängelt -\n\nnicht erörtert, ob angesichts der vorausgegangenen groben\nDisziplinwidrigkeiten der klasse nicht schon das Schwätzen\n\nder Edith und die demit verbundene erneute Störung des kaum\nbegonnenen Unterrichts ein hinreiohender Anlaß zur Züchtigung\n\nder Schülerin waren. Indes kann diese Frage auf sich beruhen,\n\nweil die Augeklagte insoweit nicht schuldig gesprochen ist und\nder Tatrichter aus einem noch aufzuzeigenden anderen Gesichtspunkt\ninitder neuen».sHauptverhandlung ohnehin hierauf wird eingehen’\nMüssen.\n\nZu ernsten Bedenken Anlaß gibt jedoch die rechtliche Beurteilung des weiteren Geschehens durch das Landgericht. Nach\nden Urteilsfeststellungen zog die Angeklagte im Anschluß an die\nzwei Ohrfeigen den Kopf der Edith an den Haaren von der Bank\nhoch uns schlug sodann dem Mädchen in der Annahme, es habe\nwährend dieses Vorgangs ihr - der Angeklagten - ins Gesicht\ngoschlagen, in höchster Erregung mit beiden Händen mehrfach auf\nden Kopf. Die Strafkammer hält diese Mißhandlungen weder für\ngerechtfertigt noch für entschuldbar, weil die Schülerin der Angeklagten selbst von deren Vorstellungsinhalt aus, das Mädchen\nhabe zurückgeschlagen, keinen begründeten Anlaß zu solch heftiger\nSüchtigung gegeben habe; nach der Ansicht der Strafkamner hätten\ndie der Zditt zuvor verabreichten zwei Ohrfeigen zur Ahndung der\nursprürgl?ciıen Disziplinwidrigkeit genügt. Deshalb war, so heißt\nes in den Urteilsgründen weiter \"schon das Hochziehen an den\nRearen nicht nur eine ans Quälerische grenzende Mißhandlung,\nsondem schon um deswillen rechtswidrige Körperverletzung,\nweil es zur Ermöglichung weiterer Schläge dienen sollte, die\naus dem gegebenen Anlaß nicht mehr am Plaize waren\", Bei den\nnachfolgenden Schlägen auf den Kopf der Schülerin habe die Angeklagte überdies auch nicht mehr in der Absicht richtig verstandener Erziehung gehandelt. Sie habe sich vielmehr, wie sie in\nder Hauptverkandlung selbst praktisch zugegeben habe, \"einfach\n\ngehen lassen\" und sich an dem Kind \"abreagiert\". Daß ihre\nErregung dabei äurch die Abwehrbewegungen des Mädchens und ein\n\"Berührtwerden\" im Gesicht sich gesteigert habc, vermöge die\nAngeklagte nicht zu entlasten. Denn die Abwehrbewegungen des\nKindes hätten sich gegen eine rechtswidrige Nißhendlung gerichtet,\ndie mit dem folgenden eine natürliche Handlungseinheit bilde:\n\nDiesen Ausführungen ist zu entnchmen, daß die Strafkammer der Angeklagten ein Recht zur weiteren Züchtigung auch\nfür den Fall nicht zubilligen wollte, daß die Edith ihrer\nLehrerin tatsächlich ins Gesicht geschlagen haben sollte, Dem\nkann nicht beigetreten werden. Kein Schüler ist, vom Fall der\nNotwehr abgesehen, berechtigt, seinen Lehrer zu schlagen.Das\ngilt grundsätzlich auch dann, wenn der Schüler — wirklich oder\nvermeintlich - ohne hinreichenden Anlaß oder übermäßig gezüchtigt\nwird. Andererseits ist ein Tätlichwerden von Schülern gegen ihre\nLehrer die denkbar gröbste Disziplinlosigkeit; sie auf der\nStelle mit körperlicher Züchtigung zu ahnden, darf den Lehrern\nnicht versagt; werden, wobei wegen der ungewöhnlichen Schwere\nder Verfehlung und der damit für den Lehrer verbundenen Herausforderung weder an Art und Maß der Züchtigung noch an die Lauterkeit Ges Züchtigungsmotivs überisriebene Anforderungen gestellt\nwerden dürfen. In der Regel wird sich der von einem Schüler\ngeschlagene Lehrer in einem begreiflichen Erregungszusiand vefinden, der ihn hindert, das Ob und Wie der gebotenen Züchtigung sorgsam abzuwägen. Solchenfalls geht cs auch nicht en,\ndem angegriffenen Lehrer nur um deswillen, weil er in höchster\nErregung gezüchtigt hat, die von der Rechtsprechung geforderte\n\"Nibsicht richtig verstandener Erziehung\" ebzusprechen; vorhandene Erregung und ein darauf zurückzuführendes \"Abreagierent\nschließen nicht aus, daB der Lehrer euch aus anerkannten ersieherischen Beweggründen gezüchtigt hat.\n\nNun hat das Landgericht im vorliegenden Fall zwar nicht\nfür erwiesen erachtet, daß die kdith IB die Angeklagte bewußt und gezielt auf die Wange geschlagen hat. Es hat aber -\nnicht zuletzt auf Grund der Einräumung der Schülerin selbst -\nangenornen, daß Gas Mädchen die Angeklagte mit ein«-r Hand im\nGesicht \"berührten; es hat der Beschwerdeführerin weiter zugute\ngehalten, daß sie die \"Berührung\" als Schlag auf die Wange\nempfand. Die Angeklagte kann sich daher in einem den Vorsatz\nsusschließenden Irrtum über das Vorliegen eines Züchtigungsgrundes befunden haben, der sie in dem Umfang entschuldigen\nwürde, in dem ihr Handeln rechtmäßig gewesen were, wenn die\nEdith Lieb sie tatsächlich geschlagen hätte (§ 59 StGB; vgl.\nBEHSt 2, 194, 2115 3, 105, 106 £).\n\nAllerdings schlösse das auf Grunä der bisherigen Feststellunger nicht aus, daß sich die Beschwerdeführerin durch das Hochziehen des Kopies der Edith einer Körperverletzung im Ant schuldig gemacht hat. Gleichwohl kann die Verurteilung nicht bestehenbleiben, weil durch die Herausnahne der nachfolgenden Schläge\naus cem sirafwürdigen Verhalten der Umfang des Schuldvormurfs\nvesentlich eingeschränkt würde. Überdies isti nicht auszuschließen,\ndaß Ger Tatrichter bei Würdigung der ungewöhnlichen Umstände\ndes Falles, insbesondere der mehr oder weniger geschlossenen\nWidersetzlichkeit der Klasse, das Hochzichen des Kopfes für\nsich allein nicht als rechtswidrige Züchtigung angesehen hätte.\n&r gibt zwar in den Urteilsgründen seiner Überzeugung Ausdruck,\ndaß die Augcklagte damit den Zweck verfolste, der ädith wegen\nihrer vorausgegangenen Widersetzlichkeit - ohne hinreichenden\nGrunä :weitere Schläge auf die Wangen geben zu können; indes\nstützt sich diese Überzeugung, soweit ersichtlich, nur auf die\nAussagen der Edith IB una ihrer Mitschälerfinnen). Woran die\nzZdith, dic sich \"mit vor das Gesicht gehaltenen Armen vornüber\nauf die Bank zu beugtef, erkannt haben will, daß die Angeklagte\nsie an den Haaren Zaßte und ihr den Kopf hochlhob, um sie weiter\n\nius Gesicht zu schlagen, ist im Urteil nicht gesagt. Bei den\nübrigen jugendlichen Zeugen vermißt man die Angabe und Würdigung\nvon Umständen tatsächlicher Art, aus denen diese jenen Schluß gesogen haben wollen. Sie waren hier nicht entbehrlich, weil die Gefahr nehe liest, daß die Zeugen einem persönlichen, objektiv\n\nnicht begrändbaren Dindruck erlagen.\n\n2.) Der Schuldspruch unterliegt noch einem weiteren Bedenken. Das Landgericht führt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit aus, Anhaltspunkte dafür, daß sich die Angeklagte in eine:.\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit einschränkende pathologische Affektstauung hineingesteigert habe, seien nicht hervorgetreten; sie seien auch von keiner Seite behauptet worden.\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDer Hinweis, daß Anhaltspunkte für eine pathologische\nAftektstauung von keiner Seite behauptet worden seien, geht\nfchl, weil das Landgericht von Ayts wegen die Zurechnungsfähigkeit\nder Angsklagten zu prüfen hatte; daß sich diese nicht auf § 5! StGB\nberufen hat, karn auf die Besorgnis vor beamtenrechtlichen Folgen\nzurückzuführen sein. \"\n\nDie Verneinung von \"Anhaltspunkten\"für eine krankhafte\nAffektstauung durch das Landgericht ist mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbar. Darnach \"verlor\" die Angeklagte,\nals sie glaubte, die wdith habe zurückgeschlagen, \"alle Deherrschung\" und schlug nin höchster Erregung\" auf den Kopf der\nSchülerin ein, Zwar deutete die Strafkammer diesen Erregungszustand in Verbindung mit der Einlassung der Angeklagten in\nder Kauptverhandlung, nach dem (vermeintlichen) Zurückschlagen der Eäith seien ihr die Nerven durchgegangen, dahin, daß\nsich Gie Beschwerdeführerin \"einfach gehen ließ\" und an dem\nKinde \"abreagierte\". Diese Deutung läßt jedoch nicht erkennen,\nob der Tatrichler alle Tür die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\n\nder Angeklagten möglicherweise bedeutsamen Umstände, insbesondere auch das der Tat vorausgegangene und das ihr nachgefolgte Geschehen berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen\nbrach die Beschwerdeführerin nach der Züchtigung der Edith den\nUnterricht wegen des Vorfalles ab und begab sich zum Schulleiter,\nGegen Abend erlitt sie einen Berzanfall. Zur Vorgeschichte der\nTat ergibt sich aus dem Urteil, daß die von der Angeklagten unterrichtete Klasse \"schwierig\" war. Da die Religionstunde als\neinzige Unterichtstunde auf einen Nachmittag angesetzt war\n\nund die Kinder wegen dieser Stunde eigens nochmals zur Schule\nkomuen mußten, fehlten viele von ihnen unentschuldigt. In der\nersten Religionstunde war von den Schülern Nießpulver gestreut\nworden; nach der Stunde kam es zu einem Zwischenfall, bei dem\nder Klassenlehrer die Angeklagte vor den Kindern zurechtwies.\nAuch in der folgenden Religionstunde wurde Nießpulver gestreuts\nals die Angeklagte deshalb die Fenster öffnen lassen wollte, '\nweigerten sich die Kinder, der Anordnung nachzukommen, mit der\nBehauptung, das wünsche der Klassenlebhrer wegen der Zimmerpflanzen nicht. Vor Beginn der Religionstunde, in der es zur Züchtigung der Edith IB kam, geschah folgendes; Die Schüler befanden sich im Hof der Schule. Als ihnen die Angeklagte den Beginn\nder Stunde vom Fenster aus anzeigte, ließen sie sich \"sehr viel\nZeit\" mit dem Heraufkommen in den Unterrichtsraum, wo die Lehrerin\n\nauf sie wartete. Einige von ihnen blieben im Flur hinter der Tür\nstehen und betraten dann einzeln und in Zeitabständen das Klassen- |’\n\nzimner. Auf diese Weise vergingen zwanzig Minuten der Unterrichtsstunde, \"bevor die erschienenen Schüler alle auf ihren Plätzen\nsaßen und einigermaßen Ruhe eintrat\". Als dies endlich geschehen\nwar, begann Edith If eine Unterhaltung mit einer Nitschlilerin\nund störte so den eben begonnenen Unterricht aufs neue.\n\n\"u.\n\n-8-\n\nDiese für die Beurteilung der seelischen Ausgangslage\ndor Angeklagten wie der Entwicklung des Tatgeschehens möglicherweise entscheidenden Umständs erforderten im Zusammenhang mit der 3csonderheit, daß sich die Erregung der Beschwerdeführerin erst während des Züchtigungsvorgangs ins \"Maßlose\n\nsteigerte, und der Tatsache, daß die Nerven der Beschwerdeführerin\n\nangegriffen waren und sic sich in den Jahren 1953 und 1954 in\npsychotherapeutischer Behandlung befunden hatte, sine besonders\nsorgfältige Prüfung der Frage, ob die Angeklagte trotz ihres\nhochgradigen srregungszustandes noch fähig war, das Unerlaubte\nder Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51\nStGB). Daß das Landgericht diesem Erfordernis nachgekommen\n\nist, bleibt angesichts des nicht näher begründeten und über-\n\ndies unsutreffenden Hinweises auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine krankhafte Affektstauung zweifelha?t. Hinzu kommt,\ndaß es sich bei der Beurteilung des Krankheitswertes außergewöhnlicher Erregung um eine schwierige psychiatrische Frage handelt,\nfür die sich der Tatrichter nicht ohne weiteres die erforderliche Sachkunde zutrauen darf (vgl. dazu Langelüddeke, Gerichtliche\nPsychiatrie, 2. Aufl. 1959 S. 25 ff, 296; Ponsold, Lehrbuch\n\nder gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957 S. 133-12).\n\n5.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils muß\ndemnach aufgehoben werden, ohne daß es noch eines Eingehens\nauf die Verfahrensrüge der Revision bedarf, das Landgericht\nhabe die Ursächlichkeit der der Edith I verabreichten\nSchläge für ihre Kopfschmerzen nicht ausreichend geprüft.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nbei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Mitschüler (innen)\nder Edith LP auch zu erwägen haben, welche Haltung der Klassen-\n\nEn 2 mwr Ba ur m\n\nSeht muhhhen er n ”\n\nm 30 0 men ae yamzma\n\nun ran 8\n\n-9g9-\n\nlehrer bei der Befassung mit dem Vorfall eingenommen hat.\n\nEs fällt nicht nur auf, daß er nach der ersten Religionstunde\ndie Angeklagte vor den Kindern zurechtwies, sondern auch, daß\ndie Schülerinnen nach der Züchtigung der Edith TI nit dieser\nan der Spitze sofort das Schulhaus verließen und den Klassenlehrer in dessen \\ohnung aufsuchten, um ihn über das Geschehene\n\nzu berichten. Durch eine etwa zu deutlich gezeigte Ablehnung der\nAngeklagten könnte der Klassenlehrer — unbewußt oder bewußt -\n\n:e Mitschüler(innen) der Edith ermutigt haben, den Hergang\n\ndes Taigeschehens zum Nachteil- der Angeklagten zu schildern.\n\nIn rechtlicher Hinsicht wird die Strafkamner gegebenenfalls nochmals zu prüfen haben, ob das unbotmäßige ‘Verhalten\nder Edith MB nicht eine Über zwei Ohrfeigen hnausgehende\nZüchtigung rechtifertigte. ‘enn auch die Schülerin \"sonst\nnicht su den ständigen Störenfrieden in der Klasse gehörte\",\nso konnten ihr Schwätzen und ihre schnippische Antwort doch\nin dem besonderen Fall die Gefahr heraufbeschwören haben, daß\ndie ganze Klasse unruhig wurde und den Unterricht erneut unmöglich machte. Dadurch konnte sich die Angeklagte gezwungen ge-\n\nsehen haben, gegenüber der Edith schärfer durchzugreifen, als diese\n\ndann angeseigt sein mag, wenn sich eine Lehrkraft nur einzelnen\n\n— a\n\nen ——\n\n- 10 -\n\nRuhestörern, nicht dem Widerstand einer ganzen Klasse ‚gegenübersisht.\nDr. Geier Dr. Peetz Nartin\n\nwillms . Hübner\n\ndd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/1-str-184-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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