{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-11_1_StR_481_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-11","aktenzeichen":"1 StR 481/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_481/59 u8 l-PR 065\n\nIıu Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Büroangestellten Karl S Em au: ne\": .,\ngeboren an ED 1911 in oT.\n\nwegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue u.a.\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\non 17. Hovember 1959, an der teilgenommen napen:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtsrat in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunisbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1959, soweit\n\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\naucn über die Kosten des Rechtsmittals, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngenossenschaftlicher Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter\nUnterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt.\nSeine Revision, rit der er die Sachbeschwerde erhebt. ist begründet\n\nT. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe seine\nStraftaten \"fortgesetzt\" begangen. Eine Begründung gibt es\nhierfür nicht. Da zahlreiche Umstände gegen einen Portisetzungszusammenhang sprechen oder ihn sogar teilweise ausschließen,\nist das Urteil aufzuheben, weil der Rechtsfehler hier zum Nachveil des Angeklagten gewirkt haben kann.\n\n1.) Der Angeklagte hat die erste Untreue gegenüber der\nScar- und Derlehenskasse OENB 215 deren vorstendsmitglied \"im Herbst 1949 oder 1950\", die zweite \"im Jahre 1950\"\nund die übrigen Veruntreuungen vom Jahre 1954 ab begangen.\nZwischen den beiden ersten und den späteren Straftaten liegt\nalso ein Zeitraum von über drei Jahren. Schon dies steht der\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung entgegen, weil hierzu\nauch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten erforderlich ist. Außeräem kommt ein Gesamtvorsatz, wie ihn der Bundesgerichtshof immer wieder verlangt\n(BEHSt 1, 313, 3155 2, 162, 167; NIW 1953, 1112 Nr. 27), hier\nnicht in Betracht, weil der ängeklagte die beiden ersten Vergehen auf Grund einer besonderen von ihm nicht vorherzesehenen\nLage ausgeführt hat.\n\nDie Strafkammer muß in der neuen Verhandlung zunächst\nprüfen, ob das Strafklagerecht wegen der beiden: ersten Straftaten verjährt ist. Der Senat kann dies nicht entscheiden,\nweii das Urteil die Tatzeiten nicht näher angibt. Die erste\n\n3.\n\nrichterliche Handlung (Haftbefehl) ist am 12, Oktober 1955\ngeschehen, so daß eine Verjährung möglich ist. Ergibt die\nneue Verhandlung, daß eine Verjährung nicht eingetreten\n\nist oder l1ä5t sie sich nicht nachweisen (vgl. BGH 5 StR 157/55\nbei Herlan MDR 1955, 527), so ist zu untersuchen, ob eins der\nStraffreiheitsgesetze 1949 oder 1954 eingreift.\n\n2.) Auch bei den Straftaten, die der Angeklagte in den\nJahren 1954 und 1955 beging, bestehen zunächst Zweifel, ob\nsie gleichartig sind. Der Angeklagte gab Kunden Kredite,\nräumte sich selbst Kredite ein, verfügte über Guthaben der\nSpar- und Darlehenskasse zu seinen Gunsten und führte die\nBuchhaltung unordentlich, um die geschilderten Veruntreuungen\nzu verschleiern. Hier liegt es nahe, zwischen den einzelnen\nGruppen der Verfehlungen des Angeklagten Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, sofern sich insoweit ein Gesamtvorsatz feststellen 1ä8ßt.\n\nII. Im Falle der Eheleute Pf ist ein Nachteil der\nSpar- und Darlehenskasse nicht dargelegt. Der Angeklagte hat\nfür diese Eheleute namens der Genossenschaft eine Zins- und\nPilgungsgerantie an eine Bausparkasse gegeben. Das Urteil\nstellt dazu fest, deß die Eheleute TB bei der Spar- und\nDarlehenskasse 5:000,- DM gespart hatten. Falls dieses Guthaben noch bestand - das Gegenteil ist nicht festgestellt -,\nist nicht ohne weiteres ersichtlich, worin der Nachteil der\nSpar- und Darlehenskasse liegen soll. Auch zur inneren Tatseite dieses Falles reicht die allgemeine und für alle Straftaten bestimmte Redewendung nicht aus: \"Der Angeklagte hai\ngewußt, daß seine Handlungen der Genossenschaft zum Nachteil\ngereichen,\"\n\nIII. Im Urteil heißt es: \"Durch die unterlassenen und\nverfälschten Buchungen fehlen allein auf dem Kassenkonto der\n\n-4-\n\nSrar- unä Darlehenskasse OD» an Einnahmen in Höhe\nvon 5.334,59 DM\". Falsche Buchungen allein führen nicht\n\nzum Verlust von Einnahmen. Sie machen nur den Vermögensstand unübersichtlich und gefährden insoweit das Vermögen,\nweil der Zläubiger es möglicherweise unterläßt, Forderungen.\ndie ihm zustehen, einzuziehen. Den eigentlichen geldlichen\nSchaden haben hier die unberechtigten Verfügungen des Angeklagten verursacht. Die Strafkamner hat jedoch diesem Schaden\noffensichtlich den genannten Betrag bei der Berechnung hinzugefügt und danit den Umfang des Nachteils unrichiig berechnet. Das zeigt auch der Satz der rechtlichen Würdigung:\n\"Die durch die Buchungsmanipulationen des Angeklagten der\nGenossenschaft entstandenen Nachteile liegen darin, daß das\nVermögen der Spar- und Darlehenskasse OB vn\n58.000,- DM kleiner ist, als es bei ordnungsgemäßer Geachäftsführung wäre.\" Denn die einzelnen veruntreuten Beiräge ergeben zuzüglich einer Warenfehlmenge nur eine Summe von\n35.836,94 DM, wobei allerdings in den Fällen der Eheleute\nTEE und der Kontoumbuchung eine Angabe des Schadens fehlt.\nIm Gegensatz dazu bezeichnet das Urteil den Gesamtschaden\nmit 46.000,- DM. Hierzu sind in der neuen Verhandlung genauere Feststellungen zu treffen.\n\nIV. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt hat, fehlt ebenfalls die Feststellung\ndes Schuldumfangs. kenn sich nicht mehr ermitteln 188%,\nwieviel Geld der Angeklagte sich in bar zugeeignet hat,\nmuß das Landgericht sich die Überzeugung bilden, in welcher\n\nHöhe dies mindestens geschehen ist, damit sie einen Schuldspruch wegen Unterschlagung fällen kann.\n\nDr. Geier Werner Hübner\nFischer. Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-11/1-str-481-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-11/1-str-481-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.992074+00:00"}}