{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-11_1_StR_375_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-11","aktenzeichen":"1 StR 375/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Eine Frage kann gemäß § 241 Abs. 2 StPO als ungeeignet\nzurückgewiesen werden, wenn sie nach § 68 a StPO nicht\ngestellt werden soll..\n\nb) Unerlässlich im Sinne des § 68 a StPO ist eine Frage\nimmer dann, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig\nist.","text_plain":"| Nachschlagewerk: ja 2508 00 8 H\n\nAmtliche Sammlung: ja.\n\nStPO §§ 68 a, 241 Abs. 2\n\na) Eine Frage kann gemäß § 241 Abs. 2 StPO als ungeeignet\nzurückgewiesen werden, wenn sie nach § 68 a StPO nicht\ngestellt werden soll..\n\nb) Unerlässlich im Sinne des § 68 a StPO ist eine Frage\nimmer dann, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig\nist.\n\nBGH, Urt.v:: 29. September 1959 - 1 StR 375/59 LG Nürnberg-Fürth\n\ntR_ 375/59\n\nep}\n\nJ\n4\n\nMamen des vVolkes39\n\ntl\nB\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Wilheln H GEEEEEEE> >u: \"EEE ,\nLandkreis DEEW/Or?!., geboren an EEE 1925 in\nSCHERE, xrei: CE - ;\n\nwegen fortgesetzter Unzucht nit einer Abhängigen\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSanatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltischaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens\nder Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.\n\nDas Lanägericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer verheiratete Angeklagte beschäftigte seit Sommer 1952\ndie minderjährige Helga TB in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Bei Abschluß des Arbeitsverhältnisses verlangte ihre Mutter vom Angeklegien, daß er auf Helga, die in\nseinen Haushalt aufgenommen wurde, aufpasse. Insbesondere\nmüsse er darauf achten, daß keine Burschen bei ihr einsteigen. Dies sicherte der Angeklagte zu.\n\nIm November 1954, als Helga bereits 16 Jahre alt war,\nübte der Angeklagte erstmals mit ihr den Geschlechtsverkehr\naus, dem sie sich nicht widersetzte. In der Folgezeit verkehrte er dann regelmäßig in Abständen von höchstens vier\nWochen mit ihr geschlechtlich, bis sie an Lichtmeß 1957\ndie Stelle aufgab.\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützt\n\nwird, hat Erfolg.\n\n1) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung an die\nMutter der Helga, die Zeugin Elisabeth FW», die Frage\ngerichtet, \"ob es richtig ist, daß sie, die Zeugin, wiederholt Männer empfangen hat und mit diesen verkehrt und ihre\nTochter dieses Verhältnis mitangesehen hat, und zwar in\nGer Zeit 19553, 1954\",\n\nDie Strafkammer hat die Frage durch Beschluß als ungeeignet mit der Begründung zurückgewiesen, daß ihre Beantwortung für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich\n\n- 3.\n\nim Sinne des Eröffnungsbeschlusses schuldig gemacht habe\noder nicht, ohne Bedeutung sei und daher die Zeugin unnötig bloßstelle (§ 241 Abs. 2 StPO).\n\nDie Revision erblickt hierin eine unzulässige Beschränkung\nder Verteidigung.\n\nDie Rüge führt zum Erfolg.\n\nWie der Senat in dem Urteil vom 22. April 1952 (BGHSt 2,\n2841 ausgeführt hat, kann die Auffassung, eine an einen\nZeugen gerichtete Frage sei gemäß § 241 Abs. 2 StPO ungeeignet oder nicht zur Sache gehörig, auf verschiedenen\nGründen beruhen. Als ungeeignet ist eine Frage jedenfalls\nimmer dann anzusehen, wenn sie nach den Vorschriften der\nStrafprozeßordnung nicht gestellt werden soll (KMR 4. Aufl.,\nAnm. 2 ä zu § 241). Gemäß § 68 a StPO sollen aber Fragen\nnach Tatsachen, die dem Zeugen zur Unehre gereichen können,\nnur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist. Diese Vorschrift begrenzt nicht nur das Fragerecht des Vorsitzenden,\nsondern auch das der übrigen Prozeßbeteiligten gemäß §§ 239,\n240 StPO, denn sie dient allgemein dem Ehrenschutz des\nZeugen, der ohne zwingenden Grund nicht bloßgestellt werden\nsoll.\n\nDie an die Zeugin Fischer gerichtete Frage betraf Tatsachen, die (falls sie die Frage hätte bejshen müssen) geeignet waren, ihren guten Ruf zu gefährden, und demit ihr\nzur Unehre gereichen konnten. Die Frage durfte daher vom\nVerteidiger nur gestellt werden, wenn es unerlässlich war.\n0b eine Frage als unerlässlich im Sinne des § 68 a StPO\nanzusehen ist, muß unter Berücksichtigung der Zielsetzung\ndes Strafprozesses beurteilt werden. Oberstes Ziel eines\njeglichen Strafverfahrens ist die Erforschung der Wahrheit.\nEine Frage ist daher immer dann unerlässlich, wenn sie zur\n\n]\n\nWahrheitserforschung notwendig ist. Kann also das Gericht\nseiner Pflicht, die Wahrheit zu ergründen, nicht uneinge--\nschränkt nachkommen, ohne Fragen an einem Zeugen zu gestatten, deren Beantwortung dem Zeugen zur Unehre gereichen\nkann, geht die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit vor. Die\nNotwendigkeit einer Frage kann ohne Bedenken verneint werden,\nwenn sie für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich im\nSinne der Anklage schuldig gemacht hat, ohne Bedeutung ist.\n\nDie Revision wendet jedoch ein, die Strafkammer habe\ndie Frage zu Unrecht als bedeutungslos angesehen. Sie habe\nTetsachen zum Gegenstand gehabt, die für die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin von Bedeutung gewesen seien. Ihre Glaubwürdigkeit\nsei deshalb für die Entscheidung wesentlich, weil der Angeklagte bestritten habe, daß er von ihr mit der Beaufsichtigung der Helga betraut worden sei. Bei Bejahung der Frage\nhabe der Angeklagte jedenfalls den Auftrag nicht als ernsthaft erteilt ansehen können.\n\nNit Recht nimmt die Revision an, daß eine Tatsache auch\ndenn als erheblich anzusehen ist, wenn es sich nur um eine\nEilfstatsache handelt, die zur Bewertung der Glaubwürdigkeit\neines Zeugen dienen kann, obwohl sie im übrigen mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht zusammenhängt (vgl. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 22 zu § 244). Ob jedoch die Beantwortung der Frage auf die Bewertung der Zeugenaussage\nvon Einfluß sein konnte, hatte die Strafkammer nach ihren\npflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Strafkammer hierbei: ein\nRechtsfehler oder ein Verstoß gegen feststehende Erfahrungssätze unterlaufen ist. Insbesondere dürfen Fragen, die sich\nersichtlich ernstlich darum bemühen, ob ein Zeuge Glauben\n\nen\n\n.\n\nverdient, nicht nach den §§ 241 Abs. 2, 242 StPO unterdrickt werden (BGHSt 2, 284, 289).\n\nUm diese im Rahmen des Revisionsverfahrens zulässige\nNachprüfung zu ermöglichen und den Antragsteller in die\nlage zu versetzen, seine weitere Verteidigung danach einzurichten, verlangt die Rechtsprechung, daß der eine Frage\neines Prozeßbeteiligten ablehnende Beschluß ausreichend\nüber die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen aufklärt, die zur Ablehnung geführt haben (BGHSt 2, 284 und\nUrt. vom 2.2.1954 - 1 StR 613/53 -). Die von der Rechtsprechung für die Ablehnung von Beweisamträgen zu § 244\nAbs. 3 StPO entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch\nfür die Ablehnung von Fragen gemäß § 5 241 Abs. 2, 242 StPO.\nDie reine Wiederholung des Gesetzeswortlautes reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn sich nicht wenigstens aus dem\nZusammenhang, insbesondere aus den dem Beschlusse vorangehenden Erklärungen der Beteiligten, deutlich ergibt, auf\nwelche Umstände und Tatsachen sich der die Frage zurlickweisende Beschluß stützt.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer die Frage des\nVerteidigers abgelehnt hat, genügt diesen Erfordernissen\nnicht. Zwar wiederholt sie nicht nur den Wortlaut des\n§ 241 Abs. 2 StPO; sie beschränkt sich jedoch auf eine allgemeine, im wesentlichen dem § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entnommene formelhafte Wendung, die nicht erkennen läßt, aus\nwelchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Strafkamner der Frage keine Bedeutung für die Entscheidung zugemessen hat. Wenn mit der Frage nichts anderes bezweckt\nwerden sollte, alg darzutun, daß ein Zeuge, der einen sitilich nicht einwandfreien Lebenswandel führe, schlechthin\nunglaubwürdig sei, könnte die Begründung, mit der die Frage\ndes Verteidigers abgelehnt wurde, vielleicht noch als ausreichend betrachtet werden. Das braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle konnte die\n\nı\n\nFrage bei dem Gegenstand des Verfahrens den Sinn haben,\ndaß eine Frau, die einen unsittlichen Lebenswandel führe\nund ihn nicht einmal vor ihrer heranwachsenden Tochter verheimliche, nicht bemüht sein werde, ihre Tochter vor sittlichen Gefahren zu behüten, ihre Aussage als Zeugin, daß\nsie nit dem Angeklagten ausgemacht habe, auf den Lebenswandel ihrer Tochter achtzugeben, also innerlich unglaubwürdig sei. Der Senat verkennt nicht, daß es bei der gegebenen Sachlage verschiedene, zum Teil sehr nahe liegende\nGründe gab, die Beantwortung der Frage auch unter diesem\nGesichtspunkt als bedeutungslos zu betrachten. So wäre es\nkein Rechisfehler gewesen, wenn das Landgericht die Unerl&ä3lichkeit der Frage deshalb verneint hätte, weil sie angebliche Vorgänge aus den Jahren 1953/54 betraf, während\nes zu der von der Zeugin bekundeten Abmachung mit dem Angeklagtien schon im Sommer 1952 gekommen sein soll. Es wäre\nauch denkbar, daß die Strafkammer aus anderen Beweisanzeichen als aus den Bekundungen der Zeugin die Überzeugung\ngewonnen hätte, die Zeugin sei auch nach 1952 stets urnsthaft bemüht gewesen, ihre Tochter vor sittlichen Gefahren\nzu bewahren. Wenn die Strafkammer aus diesem oder jenem\noder einem ähnlichen Grunde der Auffassung gewesen wäre,\ndie Beantwortung der Frage könne, gleichgültig, wie sie im\neinzelnen ausfalle, die Glaubwürdigkeit der für das Verfahren entscheidenden Bekundung der Zeugin nicht in Frage\nstellen, so wäre das rechtlich nicht zu beanstanden; eine\nsolche Beurteilung würde sich im Rehmen des § 2€1 StPO\nhalten.Über die Gründe, aus denen üle Strafkammer die Beantwortung der Frage für bedeutungslos hielt, mußte der\ndie Frage zurückweisende Beschlu3 aber jedenfalls so deutlich Auskunft geben, daß die Beteiligten in die Lage versetzt wurden, ihr weiteres Verhalten danach einzurichten,\nund das Revisionsgericht imstande ist nachzuprüfen, ob der\n\nBeschluß dem Gesetz entspricht. Daran fehlt es. Die nur\nformelhafte Beschlußbegründung 1&ßt nicht einmal erkennen,\ndaß das Landgericht erkannt hat, daß die Frage nicht nur\nganz allgemein darauf abzielte, die Glaubwürdigkeit der\nZeugin in Frage zu stellen, sondern nach der Verfahrenslage ersichtlich das besondere Ziel verfolgte, die Bekundung der Zeugin, sie habe den Angeklagten beauftragt, auf\nden Lebenswandel ihrer Tochter zu achten, als innerlich\nunglaubwürdig darzutun. Der Beschluß verstößtdaher gegen\ndie §§ 241 Abs. 2, 242 StPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht auf der Aussage der Zeugin Elisabeth Tb. Da die tatrichterliche\nWürdigung dieser Aussage von einer fehlerhaften Handhabung des § 241 Abs. 2 StPO beeinflußt ist, mußte der\nVerfahrensmangel zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen.\n\n2) Auf die übrigen Revisionsrügen, die unbegründet sind,\nbraucht daher nicht näher eingegangen zu werden.\n\nDr. Geier Werner Bunäesrichter Dr. Willms\nbefindet sich in Urlaub\nund ist daher verhindert,\ndas Urteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier\nFischer Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-11/1-str-375-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-11/1-str-375-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.971013+00:00"}}