{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-05_1_StR_641_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-05","aktenzeichen":"1 StR 641/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_641/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\näen berufslosen Walter Gerhard Martin 5 EEE; ohne festen\nWohnsitz, geboren an 1915 in SEE, Landkreis\n\nGE A in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nObersiaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth\nvom 3. Juli 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI»)\nı\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\n25 Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, weil er in\nder Zeit von spätestens Frühjahr 1940 bis Ende 1942 im\nKonzentrationslager Buchenwald mindestens 25 dem Namen\nnach unbekannte Häftlinge durch intravenöse Einspritzung\nvon Evipan, Phenol oder Luft getötet hat. Der Schuldspruch\nerfaßt einen kleinen Ausschnitt der ihm insgesamt zur Last\ngelegten KZ-Verbrechen. Ein großer Teil wurde schon vor der\nEröffnung des Hauptverfahrens durch Einstellung gemäß\n§ 154 StPO ausgeschieden. Hinsichtlich einer Reihe weiterer\nTötungsverbrechen wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung ebenfalls nach § 154 StPO eingestellt.\n\nDie auf verfahrens- und sachlich-rechtliche Verstöße\ngestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nA.\nVerfahrensrügen\n\nI.__Besetzung des Schwurgerichts\n\n1.) Die Revision rügt vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 54, 84 GVG),\nweil die Hauptgeschworenen RED und BED sowie der für Blum\nzunächst einberufene Hilfsgeschworene Georg KW zu Unrecht von der Teilnahme an der Schwurgerichtstagung entibunden worden seien.\n\nHinsichtlich MB und BEE ist die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und\ndaher unbeachtlich; die Revision hat nicht angegeben, warum\nnach ihrer Meinung die Verfügung des Vorsitzenden ungesetzlich\nVar.\n\n- 3.\n\nDer Hilfsgeschworene Georg KW war ausweislich der\nAkten (Bd. XIII Bl. 112) am 20. Mai 1958 - als Ersatzmann\nBED - für die zunächst auf 3. Juni 1958 angesetzte Schwurgerichtssache Sommer einberufen worden. Er bat mit Schreiben\nvom 28. Mai 1958 um Befreiung vom Geschworenendienst, da er\nim 66. Lebensjahr atehe, ständig an den Folgen eines erlittenen schweren Herzinfarktes leide und daher glaube,\nden Anforderungen des Geschworenenamtes nicht gerecht werden\nzu können. Diesem Gesuch wurde am 30. Mai 1958 entsprochen;\nan Stelle Georg KllBwurde Frau Lotte KW als Hilfsgeschworene einberufen. Die Revision beanstandet das mit\ndem Hinweis, daß die versönliche Meinung KW, den Anforderungen des Geschworenendienstes nicht gerecht werden\nzu können, kein ausreichender Grund für seine Entbindung\nvom Geschworenendienst gewesen sei, zumal Ki kein ärziliches Zeugnis Tür seinen Zustand vorgelegt habe. Die Rüge\nscheitert schon daran, daß sowohl Entscheidungen über die\nBefreiung eines Geschworenen von der Dienstleistung an\neiner einzelnen Schwurgericktstagung (§§ 54, 84 GVG) - als\nsolche sieht die Revision die Entbindung Georg Kin\n\"vom Amt eines Geschworenen\" an - als auch Entscheidungen\ndarüber, ob ein Geschworener ferner zur Dienstleistung\nheranzuziehen ist (§§ 88, 53, 35 GVG) - als solche dürfte\ndie genannte Verfügung im Hinblick auf § 35 Nr. 6 GVG auszulegen sein — nur wegen eines Rechtsfehlers, nicht wegen\neines bloßen Ermessensfehlers mit der Revision angefochten\nwerden können (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 GVG). Einen Rechtsfehler aber hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.\n\n2.) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht sei auch deshalb vorschriftswidrig besetzt gewesen,\nweil nach Schluß der Hauptverhandlung gegen den Vorsitzenden,\n\n4 -\n\nLandgerichtsdirektor Pb, wegen seiner früheren Tätigkeit\nals Staatsanwalt in der Presse Vorwürfe erhoben worden seien,\ndie dem Angeklagten Anlaß und Grund zu einem Ablehnungsgesuch gegeben hätten, wenn er sie vor der Hauptverhandlung\ngekannt hätte. Die Meinung der Revision, Landgerichtsdirektor Paulus wäre nicht zum Vorsitzenden bestellt worden,\nwenn die erhobenen Vorwürfe vom Justizministerium früher\ngeprüft worden wären, ist eine Vermutung, auf die die Revision nicht geswützt werden kann. Solange ein Richter im\nAnt ist, darf und muß er zu den im Gesetz vorgesehenen Aufgaben herangezogen werden.\n\nII. Ablehnung von Beweisamträgen und richterliche Aufklärungspilicht,\n\n1.) Soweit die Revision die Ablehnung von Beweisamträgen\nbeanstandet, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen\ndes § 544 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher keiner Nachprüfwig\nzugänglich. Das gilt sowohl hinsichtlich der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung (mit Schriftsatz vom\n\n27. Juni 1958) angebotenen Zeugenbeweise als auch hinsichtlich des Verlangens, den früheren KZ-Arzt Dr. Kirchert\n\nals (weiteren) Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß\nder Angeklagte mangels entsprechender Vorbildung nicht in\nder Lage gewesen sei, selbständig und ohne fremde Hilfe\nEinspritzungen in die Armvenen zu machen.\n\nDas Landgericht hat die Zeugenangebote teils mit der\nBegründung abgelehnt, daß die aufgestellten Beweisbeheuptungen als wahr unterstellt würden oder unwesentlich\n(d.h. für die Entscheidung ohne Bedeutung) seien, teils\nmit der Begründung, daß die angebotenen Beweismittel ungeeignet seien. Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen “on\nhat es (teilweise) als Beweisermittlungsamtrag ausgelegt,\ndem stattzugeben die Sach- und Rechtslage keinen Anlaß biete.\n\n.5_\n\nDie Vernehmung des Dr. Kirchert als weiteren Sachver-\n\nständigen lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab,\n\ndaß das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen\n\nsei und keiner der Fälle des § 244 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO\nvorliege.\n\nDie Revision hat ihre Rüge nur auf die allgemeine Beheuptung gestützt, daß die Ablehnung der Beweisamträge unzulässig gewesen sei; nach § 344 Abs. 2 Satz ? StPO wäre sie\nindes gehalten gewesen, im einzelnen darzutun, warum die vom\nLandgericht im Ablehnungsbeschluß angegebenen Gründe nicht\ndem Gesetz entsprachen (BGHSt 3, 213).\n\nSoweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung\nvon Beweisamträgen bemängelt, die vor der Haupiverhandlung\ngestellt worden waren, läßt er außer Acht, daß die Verteidigung nach der Vernehmung von Zeugen an sechs Verhandlungstagen - einem Wunsche des Schwurgerichts folgend - die ihrer\nMeinung nach noch offenen Beweisamträge in einem Schrifisatz (vom 27. Juni 1958) zusammengefaßt und dadurch zum\nAusdruck gebracht, daß weitergehende frühere Beweisamträge\nnich“ mehr aufrechterhalten werden. Bei dieser Sachlage\nkann die etwaige Nichtbescheidung einzelner dieser Anträge\nnicht als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gerügt werden.\n\n2.) Die Rügen mangelnder Sachaufklärung sind zu einem großen\nTeil unzulänglich begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und\ndaher unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168). Teilweise verbergen\nsich hinter ihnen nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung\n\nund die Feststellungen des Schwurgerichts, mit denen der\nBeschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden\nkann (§ 337 StPO). Im übrigen ist folgendes zu bemerken:\n\na) Eine Reihe von Aufklärungsrügen befaßt sich mit\nder Frage, ob das von dem Angeklagten in dem 1943 gegen ihn\n\n6 -\n\neingeleiteten SS-gerichtlichen Verfahren vor dem Zeugen\nHOEEEEEEEED abgelegte Gestänänis, auf Weisung des Lagerkommandanten Ko@® 40 - 50 Häftlinge durch selbständig verabreichte Spritzen getötet zu haben, der Wahrheit enisprach.\nDer Beschwerdeführer räumte vor dem Schwurgericht die Abgabe dieses Geständnisses ein, stellte jedoch dessen Richtigkeit in Abrede und berief sich darauf, das Geständnis nur\nabgelegt zu haben, um Ko@ zu zwingen, Aussagen über die\nTötungen zu machen. Das Schwurgericht ist dieser Verteidigung nicht gefolgt, weil es den jetzt vom Angeklagten dem\nangeblich unwahren Geständnis zugrunde gelegten Beweggrund\nfür \"sinnlos\" hielt und weil der Beschwerdeführer das ihn\nschwer belastende Geständnis während des neunzehn Monate dauernden SS-Ernittlungsverfahrens auch dann nicht widerrufen\nhabe, als der von ihm angeblich verfolgte Zweck, Ko zu\nAngaben über die von ihm befohlenen Tötungen zu zwingen,\nerreicht gewesen sei.\n\naa) Zu Unrecht wirft die Revision dem Schwurgericht vor,\nes habe pflichtwidrig nicht aufgeklärt, daß das seinerzeitige Geständnis des Angeklagten den Lagerkommandanien\nKo@ tatsächlich veranlaßt habe, zuzugeben, daß er die\nTötung von Gefangenen befohlen habe, und daß diese Erklärung\nden Angeklagten entlastet habe, weil ihm daraufhin sirafbefreiendes Handeln auf Befehl zugute gehalten worden sei.\nDas Schwurgericht halte zu Ermittlungen in der von der\nRevision aufgezeigten Richtung keinen ınlaß; nach seiner\nzutreffenden Ansicht ist es unerfindlich, inwiefern sich der\nAngeklagte äurch die von ihm behauptete Art der Verteidigung im SS-gerichtlichen Ermittlungsverfahren -— wahrheitswidrige Einräumung selbständiger Tötungen und Berufung auf\nBefehlsnotstand — wirksamer hätte entlasten können als\ndurch Bestreiten der Tötungen. Dem kann auch nicht mit dem\nEinwand begegnet werden, daß \"das einzig Mögliche bei den\n\n-7-\n\ndamaligen Verhältnissen gewesen ist, nicht zu bestreiten,\ndaß Tötungen vorgenommen wurden\". Die vom Beschwerdeführer\nan anderer Stelle der schriftlichen Revisionsbegründung\n\n(S. 9) aufgestellte Behauptung, er habe mit seinem (unwahren)\nGeständnis den ihm befreundeten Lagerarzt Dr. Dumm\nwie auch andere mit der Tötung von Gefangenen befaßte Ärzte\ndecken wollen, macht das Verhalten des Angeklagten nicht\nverständlicher. Sie steht nicht nur mit der zunächst gegebenen Darstellung in Widerspruch, daß der Angeklagte durch,\ndas Geständnis sich habe entlasten wollen, sondern gibt\nauch keine sinnvolle Erklärung dafür, warum er die Ärzte\nnicht auf die wesentlich einfachere und für ihn selbst ungefährlichere Weise zu entlasten versuchte, daß er angab,\nKo habe sämtliche im Lager vorgenommenen Tötungen befohlen. j\n\nIm übrigen hat das Schwurgericht neben dem damaligen Kriminalbeamten Hof, sen gegenüber der Angeklagte die Tötungen zugegeben hat, den seinerzeitigen\nUntersuchungsführer im SS-gerichtlichen Verfahren, den damaligen SS- Richter Dr. MB, als Zeugen gehört. Diese\nbeiden konnten am ehesten über die von der Revision aufgeworfenen Fragen Auskunft geben.\n\nbb) Die weitere Rüge der Revision, der Tatrichter\nhabe pflichtwidrig nicht geklärt, wie oft und wie\nlange der Beschwerdeführer im SS-gerichtlichen Verfahren\nvon Ho vernommen worden sei, und es sei daher unbekannt geblieben, daß nur wenige Vernehmungen im Oktober\nund November 1955 stattgefunden hätten, scheitert schon\ndaran, daß HD - wie erwähnt - in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden ist und die Revision nicht\nangibt, welche weiteren Beweismittel hätten benutzt werden\nsollen.\n\n-8-\n\nb) Bei der Würdigung des angeführten Geständnisses des\nBeschwerdeführers hat das Schwurgericht auch erwogen, daß\nder Angeklagte erwiesenermaßen im Besitz von Injektionsspritzen und einer großen Flasche Phenol war, die er in\nseinem verschlossenen Schreibtisch im Arrestbau aufbewahrte;\nferner, daß er auf Grund seiner Mitwirkung bei den von\nDr. DEE zusseführten zahlreichen Injektionsötungen\nimstande war, selbst und ohne fremde Hilfe intravenös zu\n\nspritizen.\n\nHiergegen wandte sich die Verteidigung mit den vor-\n\nstehend unter 1) erörterten Beweisamträgen. In deren Ablehnung sieht die Revision auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche käme jedoch nur in Frage, wenn\ndas Schwurgericht unbeschadet der nach § 244 Abs. 3 StPO\nzulässigen Ablehnung der Beweisamträge verpflichtet gewesen wäre, diesen nachzugehen. Hierfür hat die Revision nichts\nvorgetragen.\n\nAuf welchem Wege das Schwurgericht zu der Feststellung\ngekommen ist, daß der Angeklagte im Besitz von Injektionsspritzen und von Phenol war, 1äßt sich dem angefochtenen\nUrteil nicht entnehmen. Die Behauptung der Revision, daß\nsich der Tatrichter auf die mit ärztlichem Erfahrungswissen\nunvereinbare Aussage eines Zeugen gestützt habe, und die\nhieran geknüpfte Folgerung, daß das Schwurgericht gehalten\ngewiesen wäre, weitere Ermittlungen anzustellen, entziehen\nsich der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Ähnliches gilt\nvon der Behauptung der Revision, der einzige im Arresibau\nvorhandene Schreibtisch sei vom Angeklagten nicht abgeschlossen worden, weil er auch dessen Vertretern zur Ver-Tügung gestanden habe. Daß nach der Verhaftung des Beschwerdeführers angeblich weder Spritzen noch Phenol im Schreibtisch\nvorgefunden wurden, erklärt sich zwanglos aus der im ange-\n\n-9-\n\nfochtenen Urteil festgestellten Tatsache, daß der Angeklagte\ndiese Gegenstände nach der Abberufung Ko@iB in das Revier\nzurückgebracht hat. Die Behauptung der Revision, das habe\nkeinesfalls Ende 1942 sein können, weil der Nachfolger KA\ndie Leitung des Lagers schon Ende 1941 übernommen habe,\nsteht mit den Feststellungen in Widerspruch und kann daher\nnicht berücksichtigt werden.\n\nc) Auf einzelne weitere Aufklärungsrügen wird noch im\nRahmen der folgenden Ausführungen zur Sachrüge einzugehen\nsein.\n\nB:\nSachbeschwerde\n\nDie sachlichrechtliche Beurteilung des Falles 1äßt weder\nim Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu den einzelnen Angriffen der Revision ist folgendes zu bemerken:\n\n1.) Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nintravenöse Einspritzungen selbständig und ohne fremde Hilfe\nmachen können, widerspricht keineswegs \"einem schon Laien\nbekannten Erfahrungssatz\". Ihr steht weder ‚entgegen, daß\nbisweilen \"sogar Ärzte und ausgebildetes ärziliches Personal\nmit intravenösen Injektionen Schwierigkeiten haben\", noch,\ndaß solche Einspritzungen - ohne Gewaltanwendung — unmöglich\nsind, wenn die Betroffenen \"auch nur den geringsten Widerstand leisten\". Hiervon ist auch das Schwurgericht ausgegangen, und es hat daraus bei der rechtlichen Würdigung der\nTötungen des Angeklagten als Mord den zutreffenden Schluß\ngezogen, daß die Häftlinge im Sinne des Heimtückebegriffs\nnicht schlechthin wehrlos waren. Der Tatrichter hat jedoch\nfestgestellt, daB die Opfer bei den Einspritzungen stillhielten, weil ihnen der Angeklagte wahrheitswidrig vormachte,\nsie würden geimpft oder erhielten eine Kräftigungsspritze.\nvergeblich geht die Revision auch hiergegen mit der Aufklärungsrüge an.\n\n- 10 -\n\n2.) Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die\nRechtswidrigkeit der Tötungen zu bestreiten versucht, sind\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unvereinbar.\nDer Satz, daß \"Hinrichtungen\" ohne vorausgegangenes rechtskräftiges Urteil eines Gerichts rechtswidrige Tötungen sind,\ngilt keineswegs nur für den \"zivilen Sektor\". Das hat der\nerkennende Senat u.a. in den Urteilen BGHSt 2, 173, 234 und\nbesonders in den nicht veröffentlichten Urteilen 1 StR 653/54\nvom 22. April 1955 (Dr. VW) una 1 StR 433/57 vom\n\n22. Mai 1958 (Sepp Di u.A.) ausgesprochen. Dort ist\nauch dargelegt, daB der \"Führer\" selbst nach dem damals _\ngeltenden Recht niemanden aus eigener Machtvollkommenheit\nzum Tode \"verurteilen\" konnte und daß .er demgemäß auch keine\nsolche Befugnis an andere Personen oder Dienststellen weiter\nübertragen konnte. Die Meinung der Revision, das damalige\nReichsinnenministerium wie auch das diesem unterstellte\nReichssicherheitshauptant seien auf Grund Delegation zur\nAnordnung und Vollstreckung auch der Todesstrafe berechtigt\ngewesen, ist unhaltbar. Dabei ist belanglos, ob das genannte\nAmt, wie vom Schwurgericht angenommen, eine Parteidienststelle oder ob es eine staatliche Behörde war; die in dieser\nRichtung erhobene Aufklärungsrüge liegt daher neben der\nSache.\n\nDer Einwand der Revision, untergeordnete Dienststellen\n- also auch der Lagerkommandant des Angeklagten und dieser\nselbst - hätten Anordnungen übergeordneter Dienststsllen\nnicht überprüfen dürfen, zumal es sich bei einem großen Teil\nder \"Tötungstatbestände\" um keine strafrechtlichen Maßnahmen,\nsondern um solche der Sicherheit und Ordnung gehandelt habe,\ngeht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte nach der unangreifbaren Feststellung des Schwurgerichts die Rechtswidrig-\n\n- 1 -\n\nkeit der ihm befohlenen Tötungen erkannt hat, also keine\nbesondere Prüfung mehr anzustellen brauchte, Erkannte\nverbrecherische Befehle aber durfte der Angeklagte selbst\nnach § 47 MStGB nicht befolgen.\n\nMit der Feststellung, der Angeklagte habe um die\nRechtswiärigkeit der Tötungen gewußt, ist es nicht unvereinbar, daß das Schwurgericht erwog, der Beschwerdeführer habe die Verbrechen begangen, weil er auf Grund\nseiner Erziehung bei der SS nicht nur jeden Häftling\nals seinen versönlichen Feind angesehen, sondern darüber\nhinaus alle Häftlinge für minderwertige lebensunwerte.,\nGeschöpfe gehalten habe. Die Revision begeht einen Fehlschluß, wenn sie meint, aus dieser Einstellung des Angeklagten ergebe sich zwingend, daß er die Tötungen \"nicht\nals rechtswidrig anzusehen brauchte, ja gar nicht als\nrechtswidrig erachten konnte\".\n\nOb der Beschwerdeführer glaubte, die Tötungen habe\nnicht er, sondern hätten andere zu verantworten, ob er\nalso erwartete, für seine Verbrechen von den damaligen\nMachthabern nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden,\nwar auf die Strafbarkeit und Strafwürdigkeit seines Tuns\nohne Einfluß.\n\n3.) Bin Handeln des Angeklagten im Befehlsnotstand\n\n(§ 52 StGB) hat das Schwurgericht mit Recht deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer die Tötungsbefehle nicht\naus Furcht vor den Folgen einer Befehlsverweigerung,\n‚sondern mit innerer Zustimmung, ja sogar mit \"persönlichem\nVergnügen\" ausgeführt hat. Damit war eine ihm für den Pall\ndes Ungehorsams etwa drohende Lebensgefahr für sein Tun\nnicht ursächlich; er wurde also nicht im Sinne des\n\n§ 52 StGB genötigt (vgl. BGH aa0). Aus diesem Grunde\n\n- 12 -\n\nbrauchte das Schwurgericht auch nicht der Verteidigungsbehauptung des Angeklagten nachzugehen, gegenüber Befehlen\n\ndes Lagerkommandanten Ko@B@ sei ein Widerspruch ohne schwerste\npersönliche Gefährdung nicht möglich gewesen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/1-str-641-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/1-str-641-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.700842+00:00"}}