{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-05-05_1_StR_61_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-05-05","aktenzeichen":"1 StR 61/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 61/59\n\n2309 078\n\nImWamen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Angestellten Hans 7 ie zu: EB zevoren\nam GE 1906 in zu\n\nwegen Landfriedensbruchs u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Kartin\n\nBundesrichter Dr. Eübner\nals beisitzende Richter,\n\nObersteatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nAls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkanntz\n\n1.} Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Xoblenz vom 29, Oktober 1958 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilssatz die Worte \"die in\nWegfall kommt\" und \"kostenfällig\" gestrichen sowie ergänzend angefügt:\n\nSoweit dem Angeklagten eine in Urbach begangene\nstrafbare Handlung zur last gelegt worden ist,\nwird er freigesprochen; im übrigen wird das\nVerfahren eingestellt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens\n\nzu tragen, soweit er verurteilt worden ist;\nsoweit Freisprechung oder Einstellung erfolgt\nist, fallen die Kosten der Staatskasse zur last.\n\n2.} Der Angeklagte wrägt die Kosten des Rechtsinittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nIN\n\n- 2 -\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Tandfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB (Rädelsführer) unter\nEinbeziehung einer Gefängnissirafe von zehn Monaten zu\neiner Gesamistra/e von einem Jahr drei Monaten Gefüngnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfabrensvorschriften und des sachlichen\nRechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet.\n\nie) Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer den Angeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1\nund 2 StGB) verurteilt.\n\nDer Angeklagte war im November 1938 Ortsgruppenleiter der NSDAP von TED ın& TE sowie Kreisinsepekiteur Tür mehrere Ortsgruppen. Am 9. November 1958\nwurde er zur Kreisleitung nach Neuwied beordert und\ndort darüber unterrichtet, daß aus Anlaß der Ermordung\ndes Botschaftsattaches vom Rath \"Rerressalien an jüdischen Zigentumt! vorzunehmen seien. Der Angeklagte berief\nam '0. Rovember 1938 in Puderbach die Parteimitglisder\nzu einer Versammlung in eine Gastwirtschaft und gab den\nAuftrag der Kreisleitung bekannt. Er fuhr dann in einem\nKraftwagen mit dem 21 Jahre alten Fähnleinführer im\nJungvolk Hartstang, dem 17 Jahre alten Jungzugführer\nFrohn und ciner nicht ermittelten Person Äurch Puderbach zu einzelnen von Juden bewohnten Häusern. Die Gruppe\nrang in Wohnungen ein und warf die Rinrichtungen durckeinander, wobei auch der Synagogenschlüssel mitgenommen\nwurde. Als die Gruppe zur Synagoge kam, hatten sich dort\neiwa 150 Fersonen versammelt, die, als die Synagoge\naufgeschlossen wurde, mit dem Angeklagten und seiner\nBegleitung in die Synagoge eirdrangen. Des jüdische\nGobieshaus wurde angezündet; es brannte aus.\n\nDie Strafkammer glaubte ellerdings, nicht feststellen zu können, daß der Angeklagie, wie im Eröffnungsbeschlvß angenommen, den Befchl zum Inbrandsetzen\ndar Synagoge gegeben hat. Is bestehen aber trotzdem\nkeinorlei rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung\nals Rädelsführer. Zuireffcnd hat das Landgericht darauf\nhingewiesen, daß der Angeklagte sich bei den Vorgängen in Puderbach als führende Kraft hervorgeian hat\nund daß es nur auf ihn als Ortsgruppenleiter angekommen ist, ob die wartende Menschenmenge in die Synagoge\nceindrang oder nicht. Die Urteilsgründe tragen die Peststellung. daß der Ängeklagte an dem Landfriedensbruch\nobjektiv führend (OGHSt 1, 284, 289) beteiligt gewesen ist; sie geben die für erwiesen erachteten PTatsachen an, in denen das Lendgericht die gesetzlichen\nYerkmale der sirafbaren Handlung gefunden hat (§ 267\nAbs. 1 StPO). Die Urteilsgründe brauchen sich nicht\nwi; allen Kinzelheiten der Beweisaufnahme auseinanderzusetzen.\n\nSoweitder Angeklagte § 244 Abs. 2 StPO als verletzt bezeichnet, hat er nicht angegeben, welche anderen Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen. Die Rüge\nist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;\n\nBenst 2, 168).\n\nDie Strafzumessung 1881 keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Strafkenmer\nhat ihm mildernde Umstände zugebilligt. Zutreffend\nhat sie jedock darauf hingewiesen, daß der Angeklagte\näie Verentwortung für die völligeZerstörung der Synagoge irägi. Bei der beanstandeten Wendung \"Schließlich\n\nscheint er den Brand gebilligt zu haben! handelt\nes sich um eine sprachliche Ungenauigkeiti, die\nden Bestand des Strafausspruchs keineswegs gefährdet. Das Landgericht wollte, wie der Zusammenhang\nder ürteilsgründe ergibt, mit der beanstandeten\nWendung sagen. daß der Angeklagte die Inbrandsetzung der Synagoge augenscheinlich gebilligt hat.\n\nAus der vom Schöffengericht Gelnhausen am\n17: Mei 1957 ausgesprochenen Gefängnissirafe von\nsehn konaten und der jetzt bestimmten Einzelstrafe\nhat das Landgericht zutreffend eine Gesamtstrafe\ngebildet. Im Urteilssatz ist jedoch ausgesprochen,\ndaß die erste Strafe \"in Wegfall kommt\". Das ist\nunrichtig oder doch mißverständlich (BGASt 12, 99).\nDer Senst kann den Urteilssatz seibsi; berichtigen.\n\n2.) Die Revision führt zu einer Ergänzung des\nUrveilssstzes.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten\nsin forigesetztes Verbrechen des schweren Lanäfricodensbruchs, begangen in Puderbach und einigen bachbarorien, und in Tateinbeit damit Inbrandsetzung\nder Synagoge in Puderbach unä eines Wohnhauses in\nUrbach zur last.\n\nVerurieilt ist der Angeklagte nur wegen schweren Tandfriedensbruchs in Puderbach. Allerdings\nkomıt eine Freisprechung wegen Inbrandsetzung der\nSymagoge nicht in Betracht, da der Eröffnungsbeschluß Tateinheit engenommen hat und nur ein rechilicher Gesichtspunkt in Wegfall gekomen ist. Das\nEindringen in die jüdiscken Wohnungen in Puderbach\n\na ini\n\na.\n\ndar\n\nhat die Straikammer im Urteil, wie die Revision vorbringt, nicht ausdrücklich rechtlich gewürdigt. Aus\nden Urteilsausführungen zu dem Eindringen in Wohnungen in anderen Orten, das nicht als Landfriedensbruch sondern als Hausfriedensbruch gewürdigt worden\nist, und aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich,\ndaß insoweit keine Verurteilung erfolgt ist. Die\nUnvollständigkeit der Urteilsgründe beschwert den\nAngeklagten demnach nicht.\n\nJedoch erschöpft das Urteil den Anklagetatbestand insoweit nicht, als es sich um die Vorgänge\nin den Nachbarorten handelt. Verurteilt ist der\nAngeklegte nur wegen einer Einzelhandlung der fortgesetzten Straftat. Die Strafkammer hätte daher hinsichtlich der übrigen Einzelhandlungen eine Entschei-\n@uns treffen und in den Urteilssatz aufnehmen müssen.\nDas karn der Senat nachholen.\n\nIn Urbach hält das Landgericht nur einen Hausfriedensbruch, nicht aber das in Tateinheit angeklagte\nVerbrechen der schweren Brandstiftung für erwiesen.\nDer Hausfriedensbruch kann wegen Verjährung nicht\nmehr verfolgt werden. Nach den vom Reichsgericht in\nGer Entscheidung RGSt 66, 51 entwickelten Grundsätzen,\ndenen sich der Bundesgerichishof angeschlossen kat\n(Us a. BGHSt 1, 231, 235), muß daher insoweit Freisprechung erfolgen. Die Üübriggebliebene Straftat ist\nnicht gleichwertig (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1380).\n\nDagegen kommt wegen der in den anderen Wachbarorten begangenen Zinzelhandlungen entgegen der Ansicht\nder Revision keine Freisprechung in Betracht. Hier\nhat das Landgericht jeweils einco strafbare Handlung\n\n!b\n\ntür erwiesen erachtet, sie aber anders rechtlich ge- '\nwürdigt als der Eröfinungsbeschluß, nämlich nicht als\nVorbrechen des schweren Landfriedensbruchs, sondern\nals Vergehen des Eausfriedensbruchs. Wegen Verjährung\nwar dic Strafkammer an der weiteren Strafverfolgung\ngehindert. Insoweit ist das Verfahren einzustellen.\n\nNach § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die\nausscheidbaren Kosien zu tragen, soweit in Ergänzung\ndes erstrichterlichen Urteils auf Preisprechung und\nEinstellung zu erkennen ist. Zu einer Erstattung der\nnotwendigen Auslagen besteht bei dem verabscheuungswürdigen Verhalten des Angeklagten kein Anlaß (§ 467\nAbs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit\n8 2 Abs. 2 VHaftEntschg).\n\nDer Senat sieht davon ab, die Gebühr für das\nRevisionsverfahren zu ermäßigen, da das Rechtsmittel\nim wesentlichen keinen Erfolg hat,\n\nDr. Geier Dr. Peetz tel\n\nMartin Rübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/1-str-61-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/1-str-61-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.677786+00:00"}}