{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-28_1_StR_86_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"1 StR 86/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_86/59 2309 075\n\nix Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Frisdrich + EEE aus\n\nWo 3 jergee, \"1\n\nGemeinde Gebertshofen, zur Zeit in Untersuchungsähaft,\nwegen Gewallunzuckt 1.8»\n\nhat der 1. Stralsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1959, an der teilgenomren haben:\n\nSenatspräsidert Dr. Geier\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Maniel\nBundesrichter »tin\nBundesrichter Dr. Willus\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. WW .\nals Vertreter der Bundesanwslischaft,\nJustizangestzll1teriD\nels Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nZüir Recht erkannts\nAuz die Revision der Staatsanwalischafi wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Noverber 1958 miu den Feststellungen aufgehoben\nsoweit die Unterbringung des angeklsgien\nir einer Heil- oder Pllezeansvalı abzclennt worden\nist. In diesem Umfang wird dio Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten die-\n\nses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er\nha; die Kosten seines Rochiemiitels zu iragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lanlgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil\ner mit Gewalt unzüchtige Handlungen an siner 68 Jahre alten\nFrau sowie an zwei Mädchen und einen Jungen unter 14 Jahren\nvorgenommen und tateinheitlich mit diesen Verbrechen in\neinen Fall eine Körperverletzung nach § 223 StGB und in\ndrei Fällen gefährliche Körperverlatzungen begangen het.\nDie Strafkemmer hat festgestellt, daß die Zurechnungsrähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Straftalen erheblich vernindert gewesen ist. Das Landgericht hat auf eine\nGesartstrafe von drei Jahren drei Monaten Gefängnis erkannt, es aber abgelehnt, die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuoränen.\n\nGegen die Ablehnung dieser Maßnahme richtet sich die\nRevision der Siaatsanrwaltschafti, die der Genersibundesanwalt vertreten hat.\n\nDer Angexlagte hat das Urteil im vollen Umfang angefochten. Sein Rechtsmittel ist unbegründev.\n\nI. Die Revision des Angeklagten:\n\n1.) In Übereinstimmung rit der Rechtsprechung des Reichsgerichls und des Zundesgerichiskofs hat die Sirafkammer\nzutrceitend Jie gegen die einzelnen Opfer gerichteten strafberen Handlungen als selbständige Straltaien (§ 74 StGB)\ngewürdizi. Von dieser Rechtsprechung abzugeben und anzunehmen, daß ülie einzelnen strafbaren Handlungen gegen die\nvier Verleiz5sen miteinander in Fortsetzungszusammenhang\nstehen, wie es 6er Revisionsführer beantragt, lehrt der\nSenat in ständiger Rechtsprachung ab (v&l. zuletzt\n\n1 SiR 683,58 vor 17. Februar 1959). In der Entscheidung\nBEEST 2, 163 (= NW 1052, 554 Kr. 28), auf die der ängeklagte seine Auffessung etülzt, hat der Senst nicht aus-\n\nki\n\n- 3 -\n\ngesprochen, daß zwischen Si*tlichkeitsverbrechen, die ein\nTäier an verschiedenen Personer verübt kat, eia Torisetzungszussrmenhang bestshen könne; er hat vielmehr\ndarauf hingewiesen, daß bei wieäsrholten Sittlichkeitsverbrechen sn einem Verletzten die Frage, ob ein Gesertvorsatz vorliege, besonders eingehend zu vrüfen urd weitgehend zu verneinen sei.\n\nauch Gie Körperverletzungen, die der Angsehlagte gegenüber mehreren Personen begangsn hat, %ünnen nicht als eine\nfortgasetzte Handlung gewürdigt weräen, da sie sich gegen\nhöchstversönliche Rechisgüter richten. Jberäies könnten\ndurch eine tateinheitlich begangene nindler schwere Tortigesetzte Straitat nicht mehrere schwerere strafpare selbständige Handlungen zu einer Einheit zusaumerzgefadt werden\n(u.a. BGHBSt 1, 67). Der Senet hält auch an äleser Rechtsprechungs fesi-\n\nDer Schuldspruch 1äßt such im übrigen keinen Rechtsirrium erkennen:\n\n2.) Hinsichtlich jes Strafausspruchs hat die Strafksmmer\nenigegen dem Vorbringen des Angeklagten § 267 Abs. 3 StPO\nnicht verletzt. Sie hat die Umstände angeführt, die für\ndie Zumessung der Strafe bestinnend gewesen sind,\n\nDie Abartigkeit des Angeklagten hal das Landgericht\nberücksichtigt. Es hat eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 SiGB aneenommen, von der Kilderungsmöglichkeit des | 44 SiGB Gebrauch gemackt und dem ängeklagten u.a. wit Rücksicht\nauf die organische Gehirnschädigung such mildernde Dnstände nicht versagt.\n\n4\n\nats Rechtsgründen war die Straikamuer nicht gehindert,\nfür Gie einzelnen strafbaren Hsedlungen Kinzelstraien in\nzleicher Höh» (je cin Jahr sechs Nonute Gefängnis) aussusprechen. Daß die orkaunten giuzolsterten una die aus ihnen\ngebildete Gesamtsirafe \"unverkältri.wä3ig noch\" seien,\nverzag der Senas nicht anzuerkennen.\n\nAuch 8ohst ist aus dem StraTausspruch kein Rechtsirrium zen Nackteil des Angeklagten ersichtlich.\n\nII. Das Rechtsmitysel der Staeisenwsliscnaft:\n\nDie Rüge, des Lendgericht habe rschtsirrigerweise unterlassen, dis Unterbringung des Argeklagten in einer Heiloder Pfiegeenstalt auzuoränen, rührt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Ablehnung bsirif?t.\n\nNach isn Feststellungen ist der Argeklagte KB kochsradig sbariig vereringt. Des Zür die Bnivichiäng vaßrebende\nSchlüsselerlehnis kat ibn bereits ia ıröner Sussad geiro/fen und smätisr nie mehr varlaseen; ss \"nurde von dem\nAugeklegien D>i seinen späteren perversen Handlungen -nii\nseredezu lobogralischer Treve nachgeuhrt\", Im bürz und\napril 1951 vericklts sich der Angeklagts ersirele zur Befriedigung seines abartigsn Geschlecktstriens in vier Fällen\nsn Kiudern, «en denen er unter Anwendung von Gewalt widerlichs unzüchtige Hsrilungen vornahe. Auf jie erkannte Gesanisirsle von 11 konaien Gefängnis wurde die Untereuchungshart angerechrest, der Strafrest wurde zur Bevährung ausgesetzt. Di» jetzt absnurteilien Sireftzten beging der Ansoklesie allerdings erst in August 1957. Er stand damels\nzu einer Treu in zsschlechtiichen Beziehungen. Dies hinderte\nihr jedoch richt, in der kurzen Zeit.vor 19. bis 28. August 1957\nsn vier Personen uit breutisler Gerelt auf Öffentlichen Straßen\nbesonders abertige unzüchtige Nardiungen vorzuneheen:\n\n5 _\n\nDaß solche Sittlichkeitsverbrecher eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit bilden, ist offeneichtlich. Nach\nden Feststellungen war dei dem im hohen Grade abartig\nveranlagien Angeklagten das Hemnungsveruögen erheblich\n\" Vermindert (§ 51. Abs. 25 SiGB). Er leidet - wahrscheinlich\nseit früher Jugend - an einer 'Gehirnschädigung, uud zwar\n\nan einen Schwunä der) 'Gehirnmässe ausgerechnet in jener\nGegend des Gehirns, in der die Zentren für die Sexualfunktion lokalisiert sind. Seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeenstalt war daher arzuordnen, wenn die\nWieäerkolungsgefehr wehrsckeinlich ist. Eine Wahrscheinlichkeit der Wiederholung. hat allerdings die Strafkanuer\nin Übereinstimmung mit dem ärz ‚tlichen Sachverständigen\nverneint; sie 'nält neue. ‚Verfehlunge ın zur für mözrlich,\nNach den Feststellungen hat das Lanägericht jeäoch den\nBegriff der bestimmten Wahrscheinlichkeit verkannt und\ndie Voraussetzungen hierfür Üüberspannt. Die Darlegungsn\näes Landgerichts. zeigen, daß bei dem angeklagten in hohem\nGrade eine Wiederkolungsgefahr gegeben ist und daß mur\neine gewisse Möglichkeit besteht, der Angeklagte werde\nin geschlechtlicher Einsicht so viel Halt gewinnen, daß\ner sich nicht mehr zu Sittlickkeitsverbrechen hinreißen -\nlassen wird. Soweit die Sirafkammer eine erhetliche Wwigderholunssgefehr damit aasschlie ‚Ben will, daß der ängeklagte, -\nabgesehen von den erwähnten psychischen Abarti gxeiten,\nGie mit der Perversion zusammenkängen, eine äurchaus\nunpsychopathische und sozial gerichtete Persönlichkeit .\nIst, die es im wesentlichen Us eigenen Kräften zu siner\ngeachteten Lebenssteilung gebracht I so übersieht sie,\ndaß der Angeklagte trotzäen sich nicht & wlten lie3, die\n, jetzt abgeurteilten‘ schweren Sectniehkestoverknechen, zu\n\" negehen: Dies erlaubt also keine günstige Prognose,. steht\n\\ ihr violmehr ‚entgegen. Von: wesentlicher Bedeutung ist, daß\n\ny„t\nB\n\n24 R\n\n+\n\nvw;\n\nAN iR\nB\n\n*\n5\nSEEN\n\nss B >\n\nRAN\n\n%\n\nESTER\n\nTUR E\nIr\n\nwow ,*\nDe\n\n.‘ >\nFe\n\nw\n\nER,\nin\nEIER?\nWIR\nun\nx\nae 0%\n\ni ir\n\nno\n\n&\n\nne Be\n\n’.\ney\naz Ze 2253\n\n® z Sony\n». a zn > “ “ x 19 ner . R “ .\non “ ‘\n_ _\n\n. eine Gekirnschädigung das Hemmungsvermögen des Angeklagten\n\nwr\n\ner\n\nerheblich verzindert. Diese Erkrankung bleibt weiterhin\nmindestens bestehen. Es ist, wie der 5. Strafsenai des‘\nBundesgerichtshofs in der Entscheidung 5 StR 135/57 vom |\n2. Juli 1957 ausgesprochen hat, rechtlich bedenklich, wenn\nman aus einem solchen Krankheitsbild auf eine bloße Köglichkeit, nicht aber auf eine Wahrscheinlichkeit der Begehung\nkünftiger Straftaten Schlüsse zieht. Da3 sich bei dem Angexlagten im Laufe des ‘letzten Liebesverhältnisses \"eine Korrektur\ndes- Sexuslvernalteng ‚angebahnt'\" und er \"nit seiner Geliebten\nnach den Stral'iaten dieses Verfahrens eine Ari des Geschlechis-.\n verkehrs gefunden\" ‚hat, \"die seiner abartigen skrotalen Erreg-\n“barkeit entgegenkentit, mag, bestenfalls gegenüber den sonstigen\n; Festelellungen. für eine unbestiimte Hoffnung sprechen;. denn\n28 bisibt ungeniß, ob der Angeklagte nach Verbüßung seiner\n\"nicht ‚unbedsutenden Strafe’ die Beziehungen zu seiner Geliebten\n‚überhaupt wieder aufnehnen Kann und .ob sie, falls es doch dazu\nkommt, bei dem offensichtlichen Mangel wertvoller menschlicher\n‚Bindungen zwi.schen dem Angeklagten und seiner Geliebten von\nDauer sein werden? . „ur.\n\nNach alledem kann die Entächeidung über die Ablehnung der\n\n‚Unterbringung acht bestehäniblöiben. en,\nDr. Geier: > ‚Dr. Pestz ‚Mantel:\n‚Marbin rm willms u\n\\ m Baer ’ u.\nNA Re\nwur n4 & s","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/1-str-86-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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