{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-28_1_StR_46_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"1 StR 46/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1\n162\nit\n\n;R_ 46/59 Gr\n\n2309 063\n\nIaNanen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndeu Zunfmönnischen Angestellten Heinz U iD zu:\ngeboren am MENEEEEED 1915 in SCHE (Krei: (EN .\n\nve,en Sortgesetzten Betrugs u.a:\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichishöfs in cer Sitzung\nvom 28. April 1959, an der teilgenomwen haben:\n\nSenatspräsideri Dr Geier\nals Voreitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\nBundesrichter samtel\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr:\nols Vertreter der Bundesanwaltschat.\n\nJustizangestellter >\nsls Urkundsbesmter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil dos Lanc.-\nserichts Nüruberg-Fürth vom 5. November 1958 wird Tvervorizn- jedoch werder. in Absatz Ides Urteilssatzes Jie Worte\n\"die in wegfall kommt\"! gestrichen.\nDer Boschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsniitels zn\nErz sen.\n\nVon Rechts wegen\n\nei\n\n“\n\nGründes\n\nwants sun zutien hie fen Wrinen wagen un maye va are\n\nDas baudgericht hat den Angeklagten wezen fortseselzuun\nbesrugs in Tateinheit mit [ortgecetzter Urkundenlälschung\nwesen Tortzesetzter Uuterschlagung und wegen einfachen\nsen:rotis nach § 240 Abs. ı Hr. 5 KO unter Einbeziehung\nder zegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Lauf/Pegnitz\nvom ?l. Dezember 1956 rechtskräftig ausgesprochenen Gefünmisstrafe von drei koraten zur Gesautstrafe von einen\nJahr acht Monaten @fängnis verurteilt:\n\nDie auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechis\ngestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n‘,) 2) Soweit der Beschwerdeführer der fortgeseizten Luberschlagungz schuldig erkannt worden ist, mecht die Revision\n\nin ersior Linie geltend, daß durch das Urteilces Amtsgorichis\nLauf von 21 Dezember 1956 und das die Berufung äcs Anscklazten\nhiergegen ververtende Urteil des Lerdgerichts Hürrberg-Fürth\nvar 2? Oktobar 1957 die Strafklage ver»raucht sci, Sie isT der\nWeinung, der damals abgeurieilte Einzelfall der (schweren)\nYnterschlagung sei nur ein unselbständiger Teilakrt ccr nunachr festgestellten fortgesetzten Unterschlasung,; das Amtsgericht Lauf und das Berufungsgericht hätten die Latsächliche\nund rechtliche Möglichkeit gehabt, die sämtlicher übrigen Untsrschlasgungshandlungen in ihr Urteil cinzubezienen; der jetzigen\nVerurtailung stehe daher das Verbot der Doppelbestrafung\n\n(Art. 10% Abs. 3 GG) entgegen.\n\nDieser Leinung kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dakinsestellt bleiben, ob die Küge nicht schon mit Rücksicht darauf\nversegen müßte, daß die frünere Verurteilung nur einen einzigen\nSteafsall betroifen nat (vgl. hierzu u.a. nGSt 26, 162;\n\n71285, 2805 59, 597, 3995 RG IW 1923. 2247 Br. 45 und\n\n—\n\n351. 91 Ur 55 RG DI 1976, 72655 BCH 4 SIR 4/50 von 7. Pe-Lrurr 952 — angeführt bei Daellirger LDR 1955, 275 - und\n\n& STR 264/54 vom 29 April 955), Jedenfalls ist dem Kinwnäd\n\nGer Erfolg zu verscgen. wcil Jie viraiksmier bci Ger Früfunz\n\njer Frage des Klagevervrauchs rechtlich bedenkenfrei festgestellt\nhat daß der Trüher cbgeurtceilte s#inzelfell nicht von den den\nGesenstaend des neuen Urteils bildenden Unterschlagungs-\n\nkomplex umfaßt wird, Jener Fall hat mit der den Gegenstand\n\nJes jetzigen Verfahrens bildenden fortgesetzten Handlung nur\ngemeinsam. daß der Beschwerdeführer als Frovisionsvertrever\n\nder Fire KÜEEEEED GrioH in Würzburg bei einem ihrer Kunden\nden Kaufpreis für gelieferte Kohlen kassiert, den erhaltenen\nGeldbetrag jedoch nicht sogleich an die erwähnte Firma cbecfi\"rt, sondern über ihn - wenn auch unter späterer £Ersiat-\n\nLung des Betrages an die Firma - bewußt rechtswidrig für\n\nsigene Zuecke verfügt hab. Im übrigen unterscheiden eich\n\nsie jetzt abgeurteilten Unterschlasvungshandlungen und der\nTzühere Fall in wesentlichen Funkten: Nach den Feststellungen\nes angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Cerichtsakten\n\nhat der Beschwerdeführer die den Gegenstand des gegenwärtigen\nVerlshrens bilaenden Einzelhandlungen in der Zeit von März\n\n1955 his Februar/Anlang Kärz 1956 in zahlreichen Einzelfällen\nunA ıascäer zeitlicher Aufeinanderfolge begangen und sich Gcbei\n— ron einen Fall (TEE) zbseschen - im.er wieder un\nGeldern und Schecks vergriiTten, die er jeweils bei vier Besrichben in nürnberg eingezogen hatte; die von dem Amtsgericht\nLauf abgeurteilte Unterschlagungshandlung hatte cr denzescnüber |\niitte April 1956, also erst einige Viochen nach Beendigung\n\nder vorsusgegangenen Unterschlagungen, verübt und zwar on N\neinem Geldbetrage, den er bei einem Raiffeisenverein außerhalb\nNürnberg auf Zrsuchen des Rechners zur Weiterleitung an die\n\nYirme Kohlenunion entgegengenoruen hatie. Obgleich dem Angel.lazseı nach dem anstellungsvertrag vom 10- Juni 1953 und\n\n»ireren schrırllichen Hinweisen (so vou 28: Noreaber !953 und\n\nu\n\n2 A 2\nmA Re\n\nx\n\nnn 5, Märs 1954) die Entgegennahme von Zahlungen für die\nxel.Leniieferungen bei Kurden untersagt worden var. co wußten\neach der Geschäftsführer der KÜEEEEED.: :EEB. =>: deron\nHendlongsbevoilmächtigter und Buchhalter He. devan. Aa\nder Becchvwerdelührer den Kunden der Firma gegenüber als Tı-\nkassovevollmächtigter zufvwrat, ohne daß sic außsr gelegartlichen Hinweisen etwas Ernstliches dagegen unterımonusn mükvenz\nVB Natto ihm sogar cin Zehlkartenheft für die Einzahlun;\nvon kassierten Geldern auf das Postscheckkonto der Firma\nEEE anvertraut und in einzelren Fällen waren ID\nund Vjeun auch ausdrücklich damit siuverstanden, daß cr bestirmte Beträge bei bestimsten Kunden einzog. In Gr Zeit\nzwischen den Anfang kärz 1956 beendeteu Unverschlasungshend-Jun en und dem Fall Reiffeisenverein entzog die FYiran Kin\nGEB 10: wie die Akten des Amtsgerichte Lauf? ergeben,\n\nen der Unstimmigkeiten, die sich aus den untreuen Verhulken des Anzexilagten ergeben hatten,diesem endrültix die\nInkassovollnacht und der Beschwerdefihrer selbst versprach\nder Firma gegenüber mündlich und schriftlich, \"nic nehr zu\nkassieren\".\n\nBei dieser Verschiedenartigkeit der Sachgesteliung und\ndern strengen Änforderungen, die nach der ständigen Rechtspr\nchung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BCHSt 1, 515. 5:5\nen die Aunehmce des die Forisetzungstat kennzeichrenden Cesamtvorsätzes zu stellen sind, kaun der Strafkar.‘or\n\n> beigevilichtev werden, weun sie eincn FortsTtzungezueenenhan: swischen den den Gegenstand des gegemwärtisen\nVerfahrens bildenden Unterschlagungshanälungen und dem\n\nhareit5s abseurteilten Unterschlagungsfall verneint hat.\n\nAus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zuzleich.\ndaß die in die Zeit von kärz 1955 bis Februar/änfaug KErz 1956\nlallanden Unterschlasungshandlungen und der später pegangene\n\n—m——u\n\n...-\n\n= .-\n\num\n2’ a\n\n— mn men\n\n-5 —\n\neinzelne Unterschlagungsfall auch im Sinne äes § 264 StPO\nzwei selbständige geschichtliche Yorgänge bilden und daher\nnicht als eine Tat angesehen werden können.\n\ndb) Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer ferner dagegen, daß er nicht auf die Möglichkeit der Behandlung der\nfrüher abgeurteilien Unterschlagung als eines unselbsiändigen\nTeiles der fortgesetzten Untreue oder Unterschlagung oder\n\nals einer selbständigen Handlung nach § 74 StGB hingewiesen\nworden sei. Zu einem solchen Hinweis war der Vorsitzende\nnicht verpflichtet.\n\nc) Heben der Sache liegt der weitere Einvwend des Beschwerdeführers, er sei nicht darauf hingewiesen worden, daß er\nwiegen Unterschlagung in der Erschwerungsform der Veruntreuung\nverurteilt werden könne. Schuldig befunden ist der Angeklagte\nnur der einfachen Unterschlagung. Gleichgültig ist, daß das\nengelochtene Urteil die Frage, ob sich der Angeklagte der\nVeruntreuung schuldig gemacht habe, zwar geprüft,aber verneint hat, Denn nur die Verurteilung auf Grund eines anderen Sirafgesetzes setzt den vorangegangenen Hinweis gemäß\n\n§§ 265 StPO voraus.\n\nd) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Revision keine\neigenen Einwendungen gegen den Schuldspruch vorgebracht. Das\nrteil 188t insoweit auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Beschwerdeführers ersehen.\n\n2.) Das vorstehend (1 d). Gesagte gilt hinsichtlich äes\nSchuldspruchs auch, soweit der Angeklaste wegen fortgesetzten\nBetrugs in Pateinheit mit forigesetzter Urkundenfälschung\n\nund wegen einfachen Bankroits nach § 240 Abs. 1_Nr._3_KO\nverurteilt ist.\n\nne\n\n\\\n\nzZ\n\n3.) Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die Strafkamner\nneben Gesichtspunkten, die gegen den Angeklagten sprechen,\n\nauch eine Reihe von Milderungsgründen herangezogen, diese\n\nwie jene sorgfältig gegeneinander abgewogen und auf Einzelstrafen erkannt, die ebenso wie die Gesamtstrafe ihrer\n\nBöhe nach aus Rechtsgründen keineswegs beanstandet werden\n\nkönnen. Soweit das Landgericht die schon aus der Schilderung\n\ndes Lebenslaufs des Angeklagten und den Feststellungen zum\nSachverhalt sich ergebenden Hilderungsgründe im Rahmen der Straf-\n\nzumessungserwägungen nicht nochmals in allen Einzelheiten ausdrück- .\n\nlich wiederholt hat, fehlt jeder Anhalt dafür, daß es sie, wie die\nRevision meint, nichv hinreichend berücksichtigt hätte. Auch die\nührigen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Stralausspruch vermögen nicht durchzugreifen. Insbesondere versagt euch der\nVergleich, den die Revision zwischen der Höhe der gegen den Angeklagten wegen des fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit\nforigesetzter Urkundenfälschung festgesetzten Einzelstrafe von\neinem Jahr zwei Monaten Gefängnis und der Höhe der gegen scinen\nwittäter Sp durch das Urteil des Landgerichts Essen\n\nin Falle KB ausgesprochenen Einzelstrafe von zehn\nlionaten Gefängnis zieht; jedes Gericht hat in der ihm vorliegenden Sache die Strafe im Rahmen des Gesetzes auf Grund der eigenen Feststellungen und der eigenen Ermessenserwägungen in eigener Verantwortung zu finden.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\nET\n»\n\n.\n\nhe Se er”\n\nErd.\n\nDe See:\n\n> Werne\" lin nenn, Sat\n\ner\n\nWesen der Berichtigung des Urteilssatzes wird auf die\nEntscheidung des erkennenden Senats 1 StR %12/58 vom\n21, Oktober 1958 (BEHSt 12, 99) hingewiesen.\n\nDr. Geier . Dr. Peetz Mantel\n\nMartin willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/1-str-46-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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