{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-28_1_StR_164_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"1 StR 164/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2509 0°0 Fr\n\nA_SıH 64/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarheiter Veorhar FEB aus FEB. dort geboren am MEERE 1909. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1- Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n-Bundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recnt erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1959 im\nStralausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAT\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kinde\nin Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses in\ndrei Fällen zu einer Gesamts;rafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 20 a und\n42 e StGB, rügt, ist nur zum Strafausspruch begründet.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Einer\neingehenderen Begründung bedarf es bei der klaren Sach- und\nRechtslage nicht, zumal der Beschwerdeführer sich auf die\nächebung der allgemeinen Sachrüge beschränkt hat.\n\nEs mag auch die Verurteilung des Angeklagten als eines\nsetährlichen Gewohnheitsverbrechers im Ergebnis in Ordnung\nseir. Die bisherigen Feswstellungen sind aber zu dürftig, um\neine solche Verurteilung zu tragen.\n\nDie formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB\nhält das Landgericht für gegeben, \"denn der Angeklagte ist\nbereits wegen eines Verbrechens und eines vorsätzlichen\nVergehens zu Zuchthaus und zu Gefängnis von über sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden.\"\n\nWann die einzige im Urteil angeführte Zuchthausstrafe\n(2 Jahre‘ ausgesprochen worden ist, lassen die Urteilsgründe\nnicht klar erkennen. In der Zusammenstellung der Strafen führt\ndas Landgericht ein Urteil vom 28. Juli 1950 an, während es\nan einer anderen Stelle ein Urteil vom 28. Juli 1951 erwähnt.\n\n- 3-\n\nTn der Zusammenstellung wird festgestellt. daß die Zuchthausstrafe am 5. Juli 1956 verbüßt war. Wann die Siraftat, die\n\nden Gegenstand der Entscheidung bildet, begangen ist, 1äßt\n\ndas Urteil nicht erkennen. Innerhalb der Frist des § 20 a\n\nAbs. 5 StGB ist gegen den Beschwerdeführer wegen eines\nVergelens gegen § 1§ 3 StGB eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten, nicht von über sechs Monaten ausgesprochen worden, Der\nVerurteilung vom 17. März 1948 zu zwei Jahren Gefängnis - verbüßt am 16. März 1950 - liegt ein versuchtes Verbrechen zugrundee\n\nDie Verurteilung eines Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a StGB setzt eine unfasseude würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters und\nseiner Straftaten voraus (u.a. BGHSt 1. 94, 99). Dieser Anforderung entspricht das Urteil nicht. Die den Beschwerdeführer\nkernzeichnenden Vortaten sind abgesehen davon, daß der Zeitpunkt ihrer Begehung dem Urteil nicht entnommen werden kann,\nnicht so klar erörtert, daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB\ngegeben sind, möglich ist. Die Strafkammer führt u.a. aus,\n\"sie habe aus dem gesamten Akteninhalt der vorliegenden Stralverfahren die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte wohl\neine gewisse Zeit seinem abartigen Geschlechtstrieb zu widerstehen vermag, dann aber bei einer günstigen Gelegenheit seine\nYreiheit zu immer neuen Straftaten benutzt.\" Auf den Akteninhalt früherer Strafverfahren darf aber das Revisionsgerichi\nnicht zurückgreifen. Ungenau ist ferner die Tendung \"diese\nStrafe\" - gemeint ist die Zuchtnausstrafe - \"und die nachfolgenden konnten den Angeklagten von seinem abartigen Treiben nicht abhalten\", Nach der auf Zuchthaus lautenden Verurteilung ist aber der Beschwerdefünrer nach den Feststellungen\nwur noch einmal bestraft worden,\n\nFT\n-4 _\n\n0b die Öffentliche Sicherheit die Verwahrung eines Angeklagen (§ 42 e StGB) erfordert. hängt u.a. von der Feststellung ab, daß er wahrscheinlich auch nach Verbüßung der jetzigen Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird\nıBGHSt 1. 66). Eine solche Feststellung hat das Landgericht\nvicht getroffen. Es hat die Wiederholungsgelahr allerdings\nfür den Zeitpunkt der Entscheidung bejaht; dies genügt Tür\ndie Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, nicht\naber für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nWach alledem muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nTr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/1-str-164-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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