{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-28_1_StR_131_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"1 StR 131/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_131/59 2309 074 Kl\n\nIm Bamendes Volkes\n\nIn der $trafsache\n\n„gegen\n\n1, den Metzg\n\nergesellen Alois E\ngeboren am EEE 154 in\n\n2. den Metzgergesellen Karl_ V:\n‚ geboren am\n\n5, den Metzgergesellen Hermann Zu aus ED\n\ngeboren am 1937 in\n\n4. den Be a ai Josef > REED =: PER.\n\ndort geboren am 1936,\n\naus\n\nwegen Notzucht, u.a,\n\nhat der !. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n- als Vorsitzender,\n\nBundesrichter .Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundssrichter Martin\n\nBundesrichter Dr Wilins :\n: \"als. beisitzehde Richter,\n\nBundes amalt Be, i\nals ertretär der Bundesamwaltschaft,\n\nJusti sengentslzter all u\n.. als Urk undsbsamter der Geschäftsstelle,\n\n”\n\nTür Recht erkanitı\" % .\n\nAuf die Revisionen der ingekiagten wird das Urteil des\nLandgerichts Passau vom 18. November: 1958 dahin geändert,\ndaß einerseits die Arigeklagten a Vi andererseits die Angeklagten. und. D je als Gesamischuldner zur Zahlung einer .Buße:von je -500.—— DM an die Dienstmagd Anna E.. SC, Haus Nr. 11, Gemeinde N\n\nverurtei werden.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworien.\n\n, Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\nn2-—\n\n.\n\n&ründ es\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten EB un: vos\nGE wszen ines gemeinschaftlichen Verbrechens dar Cewaltunzucht (§ 76 Abs. ı Nr. 1), die Angeklagien Egg>\nund DIEB wegen einer gemeinschaftlichen ‘Verbrechens der\nNotzucht \\§ 177 StGB) zu Gefängnisstrafen verurieilt,\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verle izung\nsachlichen Rechts, die Revision des Angeklagien EM auch\nVerfahrensverstöße. Die Rechtsmittel sind im wesentlichen\nınbegründet.\n\nI. Verfahrensbeschwerde des Angeklagien AMMEB.\n\n\". Die Revision des Angeklagien Ef) beanssander\nwi‘ der Aufklärungsrüge, daß die Vernchmung des Zeugen SID\nunverblieben sei. Der damalige Verveidiger havtie die Veruehmung dieses Zeugen derüber beantragi, daß die Verlevzie\nanna MD schon früher mit drei Männern hiniereinandsr\nin &cssen Scheune geschlechtlich verkehrt habe. Er haite\nseinen Antrag dann vor Schließung der Beweiseufrakme zurückgeiommen. Die Revision meint, das Landgericht habe\ndsnm Zeugen gleichwohl vernchmen müssen, denn cs wäre dam\nzu der Fesistellung gelangt, daß die Me waren ihres\nCeistessustandes scxuell sehr zugänglich sei. Die Rüge\nist unbegründet. Das Landgericht ist bei der Beweiswürdigung ersichtlich davon ausgegangen, daß die Verleiste\nin soxueller Hinsicht leicht zugänglich ist. Das Urteil\nbehandelt ausdrücklich zwei Vorfälle, nämlich den Umgang\n\nder MED mit dem Zeugen FB und den leizten Terkehr\nmit dem Angeklagten Dip beim Nachhausebringen, die in\ndieser Hinsicht bezeichnend sind. Das Landgericht haite\nunter diesen Umständen zu der weiieren Beweiserhsbung\nkeinen Anlaß. Im übrigen konnte die Art und Weise, in\nder die Angeklagten EM una VB iüner die Vverleiste herfielen, auch einer geschlechtlich leicht zugänglichen Person nur zuwider sein. Es konnte deshalb\nkeinen vernünftigen Sinn haben, noch weitere sexuelle\nErlebnisse der Verletzten in der Hauptverhandlung zu\nerürtern.\n\n2. Das Landgericht hat seine Feststellung, daß der\nAngeklagte vor der Tat fünf Halbe und nicht, wie er in\nder Hauptverhandlung behauptete, 10 nis I? Glas Bier gevrunken habe, auf die Einlassung des Angeklagten bei\nseiner polizeilichen Vernehmung gestützt. Die Revision\nhemängelt, daß die Strafkammer hierzu nicht den vernchm<nden Poliseibeamten als Zeugen gehört habe, Dazu beesand keine Veranlassung. Das Landgericht konnte sich\nwit dem Zugeständnis des Angeklagien begnügen, diese\nBiermenge bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben\nzu haben. Es konnte ein solches Zugeständnis auch in der\nschweigenden Hinnahme eines entsprechenden Vorhalts durch\nden Augeklagten sehen. Die Revision führt selbst an,\ndaß dem Angeklagten seine Aussage bei der Pülizei in\nder Hauptverhandlung vorgehalten wurde. Wenn sie dazu\nmeint, dies sei in einer Weise geschehen, die dem Angeklagten keine ausreichende Gelegenheit gegeben habe,\nsich insoweit zu verteidigen, so ist das nicht nur sachlich falsch, weil der Angeklagte nach jeder einzelnen\n\n._-—.—.\n\nBaweiserhebung Gelegenheit zur Äußerung hatie, sondern\nauch unangebrachi. weil die Revision selbst nicht behauptei, der Angeklagte habe bei der Polizei eine andere\nBiermenge als fünf Halbe angegeben.\n\n5. Das Landgericht stellt fest, daß der Zeuge\nHB, der hei der Tai des Angeklagten zugegen war und\nauf dessen Aussage die Feststellungen des Landgerichts\nmitgestützt sind, geistig etwas zurückgeblichen sei. Das\nTanrdgericht hat diesen Zeugen deshalb auch gemä3 $ SO\nNr. ! StPO - wegen Verstandesschwäche - nicht beeidigt.,\nDie Revision meint, die Strafkemmer habe die Aussage\ndes Zeugen unter Beiziehung eines Sachverständigen würdigen wüssen, Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Der\nZevge hatte sich über ganz einfache, einprägsame Yorgänge zu äÄudem, die auch ein Geistesschwacher zuverlässig wahrnehmen und schildern kenn. Das Landgericht durfte\nsich die noiwendige Sachkunde bei der Würdigung der\nTlaubwürdigkeit dieses Zeugen um so eher zuiraucn, als\nes sich bei ihm nicht um den einzigen Taizeugen handelte.\n\n4. Soweit die Revision behauptet, das angefochtene\nUrteil habe allein aus dem Prozeßverhalten des Baschuldigven nachteilige Schlüsse für die Strafzumessung gezogen, rügt sie in Wahrheit einen angeblichen sachlichen\nMangel. Eine Verfahrensrüge nach § 257 StPO kann auf\ndieses Vorbringen nicht gestützt werden.\n\nEinen Vorstoß gegen § 267 StPO sieht die Revision\nauch darin, daß das Landgericht die Nichtanrechnmg der\n\nwen nnd\n\n— ur -.\n\n—n urn\n\nBeni\n2\n\nUntersuchungshaft bei dem Angeklagten EB damit negründet hai, dieser habe die Zeit nach seiner Haftentlassung zur Verdunklung der Tat benuvszt, und daß es das\nin diesem Sinne bewertete Tun des Angeklagten nicht\nnäher beseichnet habe. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet. weil sie von unrichtigen Voraussetzungen\nausgeht. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, daß das\nLandgericht die Verdunklung in eincr Beeinflussung\n\ndes Zeugen IB und des nicht in Haft gewesenen)\nMitangeklagten DEM geschen hat, die in der Hauptverhandlung on ihrer vrsprünglichen Aussage abwichen,\n\nII. Zur Sachrüge,\n\nDie von allen vier Angeklagten erhobenen Sachrügen sind bis auf einen Nebenpunkt offensichtlich vunbegründet. Was die Revisionen im einzelnen vorbringen,\nerschöpft sich in Angriffen gegen die Fesistellungen des\nTatrichters, die das Revisionsgerichi binden. Insbesondere wird die Annahme des Taibestandsmerkmals der\nGewalt in den Tatheständen des § 176 Abs. ' Nr. | BiGB\nund des $ ‘77 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren\nTaiseite von den Feststellungen getragen. Allein der\nUmstand, daß die Angeklagten sich jeweils mit vereinten\nKräften, völlig unvermittieli und mit einer sogleich\naufs Canze gehenden Schamlosigkeit an der Moritz vererifien, wobei sie gerade darauf bauten, daß ihr Opfer\ninfolge seiner geistigen Beschränktheit in besonders\nbohem Maße wehrlos und zu einem erfolgreichen Widerstand unfähig war, macht die Gewaltamwendung unzweilelhaft. Bei einer solchen Art des Vorgehens mußte den\n\nAngeklagten die Ernstlichkeit selust einer verhältnismäßig schwachen Gegenwehr ihres Opfers von vornherein\nklar sein.\n\nAuch die Ausführungen des Urteils zur Strafzuvwessung und sur Nichtanrechnung der Untersuchungshaft\nlassen keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen,\n\nDie Zuerkennung einer Buße war gerechtiertigt,\nweil sich alle Angeklagien zugleich mit dem Sittlichkeitsverbrechen einer «Körperverletzung schuldig gemacht\nhaben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Taveinheit\ngegeben ist oder, wie das Landgericht meint, ein besanderer Schuldaussrruch entfallen mu3te, weil der Tathesvand der Körperverletzung durch den weitergehenden\nTaitestand des $ ı75 Abs. I! Nr. ! oder des $ ı77 StGB\naufgeschrt wird (KGSt 59, i00, :02). Fehlerheft ist es\nallerdings, daß das Iandgerichi alle vier Angeklagien\nals Gesamtwschuldner verurteilt hat, obwohl jeneils nvr\nzwei Angelilagte als Mittäter schuldig gesprochen sind vnd\neine sirafbare Beteiligung der Angeklagten Ernar und\nDEE an der Tai der Angeklagten EP und iin\nausdrücklich verneint ist. Das Landgericht hätte also\nfür jeden Vorgang auf einen getrennsen Bußausspruch ar-\n-eanen und insoweit nur die jeweiligen Mitiäter als (resamcschuldner verurteilen dürfen. Da dem Urteil sweilclsfrci zu entnehmen ist, daß das Landgericht im Ergebnis\njeden Angeklagten mit einer Buße von 250.-- DM belegen\nwollte, besiehen keine Bedenken, in Berichtigung des\nangerochtienen Urteils den vom Landgericht für alle \"ier\nAngeklagien fesigeseizten Betrag von 1.000.-—- Di entsprechend zu verteilen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 173 Abs, '\nSatr 1 SLEIY, Bei dem geringen Teilerfolg der Revisionen\nheit der Senat von einer Ermäßigung der Fehühr nacn\n§ 4,3 Abs. | Satz 7 StPO abgeschen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Willms\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/1-str-131-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/1-str-131-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.379876+00:00"}}