{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-21_1_StR_73_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-21","aktenzeichen":"1 StR 73/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"__ StR 73/59\n\nIm Namen\n\nai\n\n2309065\n\naes Volkas\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Meria E Ep au: TE, sort\n\ngeboren am NEE 1925, zur Zeit in Unsersuchungshaft,\nSachbezeichnung: Heinrich PO ı....\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsiizsnder,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wilins\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusilzangesiellter iin\n\nTür Recht erkannts\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngsklagten gegen das Urteil des Schwurgsrichts beim\nLandgericht Darmstadt‘ vom 20. Juni 1958 werden ver-\n\nworfen.\n\nDie Untersuchungsneft seit dem 21. Juni 1953\nwird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nDie Angeklagte hai die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu ivregen. Die:Kosten des Rechismittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\n@T\n\nGründe\n\nDas Scmurgericht hat die Angeklagten Heinrich\nTEE , Ana SEE zeborene TE un Rosa SC\ngeborene FED wegen gemeinschaftlichen Mordes an dem\ndamaligen Ehemann der Angeklagten SB je zu Lebenslänglichem Zuchthaus, die Angeklagte Maria RBrezen\nBeihilfe zum Mord zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder bachrüge dagegen, daß Maria | nur wegen Beihilfe\nverurteilt und daß gegen sie auf die Mindeststrafe erkannt\nwurde. Die Revision der Angeklagien Maria rÜM Heanstan--\ndet mit der Sachrüge, daß überhaupt eine Verurteilung er-Folgt ist. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Zur Revision der Angeklagten,\n\nDie Revision der Angeklagten Marie FEB ist ofrensichtlich unbegründet. Ihr sachliches Vorbringen geht an den\nFeststellungen des Schwurgerichts vorbei, die die Verurveilung der Angeklagten in vollem Umfang tragen.\n\n[I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nı. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihil!e\niet rechtlich bedenkenfrei. Das Schwurgerichi hat nicht\nverkennt, daß auch eine Mitwirkung an der Tat, die sich\näußerlich nur als Vorbereitungs- oder Beihilrfehandlung\ndarstellt, Mittäterschaft sein kann. Es hält zutreffend\nfür maßgeblich, daß es in einem solchen Falle entscheidend\nsuf die innere Einstellung das Täters ankommt. Wenn das\n\nPr, FE\n\nRe Zr VEBREP uue\n\nnme,\n\nJ\nAN\n}\n\nSchwurgericht insofern, wie den Ausführungen des Urteils\n\nzu eninehmen ist, zu dem Ergebnis gelangte, daß die Angeklagte dis Pistole, mit der die Tat begangen wurde, in\nKenntnis des von den übrigen Beteiligien gefaßten Planes\nbsschaffte,um damit deren Tai als eine fremde zu fördern,\nohne sis als eigene zu wollen, es also völlig jenen überließ, ob sie zur Begehung der Tat schritien oder nicht, so\ndurfie es Beihilfe annehmen. Daß die Angeklagte tatsächlich\nnicht jenes enge Verhältnis zur Tat hatice, des ihre Mitwirkung als Kittäterschaft kennzeichnen würde, sieht auch\nnit den Umständen im Einklang, unver denen die Angeklagte\nihren Taibeitrag leisteie. An der Verabredung und der\nPlanung des Verbrechens war sie nicht beteiligt. Sie wurde\nerst näher unierrichtet, als man ihre Hilfe zur Beschaffung\nder Kalfls für notwendig hielt. Sie war zur Tatzeit 21 Jehrs\n\"lt, also entschieden die jüngste, außerdem auch die\nintellektuell schwächste der an der Tat beteiligten Gsschwister. Nach ihrer unwiderlegten Einlassung schwankte\nsic zeitweise, ob sia das Vorhaben ihrer Geschwister billigen sollie. Sie hatte Angst vor der Tat und warnte, wie zu\nihren Gunsten anzunchmen ist, ihre Schwester Anna zweimel.\nzuletzt am Abend der Tatausführung. Die beschaffte Pistole\nhändigte sic nicht ummitielbar einem der NMittäter aus,\nsondein legis sie nur in ihrem Zimmer ab. Auch dieses Verhalten zeigt in Verbindung mit den übrigen Tatumständen,\nGaß die Angeklagte von den anderen gedrängt wurde urd unter\näeren Einfluß handelte, wobei es ihr lieber zewesen wäre,\nwenn ihre älteren Geschwister schließlich doch von dem\nkordplan abgesehen hätten. Das kennzeichnet sie als bloße\n\nGehiliin.\n\n2. Auch der Angriff gegen das Strafmaß geht fehl.\nDas Urteil bietet keinen sicheren Anhalt für die Annahme,\n\nu\n\ndas Schwurgericht könne verkannt haben, daß § 49 Abs, 2\nStGB die Ermäßigung der Strafe nach den über die Bestrafung\ndes Versuchs aufgestellten Grundsätzen nicht zwingend vorschreibt, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Tatzichters stellt. Es kann auch nicht gesagt werden, daß\n\ndas Schwurgericht die mil der Beschaffung der Mordwaffe\nohue weitercs zutage liegende sachliche Schwere des Natbeiirags der Angeklagten vcrkannt habe; im Zusammenhang\nmit den Erörterungen über die Schuldirage hat es insofern\nausdrücklich von einer wesentlichen Tathilfe gesprochen.\nkenn es bei der Abwägung von Unrechts- und Schuldgehalt\nger Tai gerade der Schuläseite besonderes Gewicht beimaß, vor allem aber den Umstand berücksichiigte, daß\n\nnur eine Spanne von wenigen Monaten im Lebensalter die\nNöglichkeit einer Strafmilderung nach § 106 J&G bei der\nAngeklagten ausschloß, so ist das mit Rechtsgründen nicht\nzu besensvanden, Eine vorsätzliche Beihilfe auch in der\nAuwssenheit der Angeklagten bei dem geselligen Zusamnensein am Abend der Tatbegehung zu finden, war das Schwurgericht gerade durch seine Feststellungen gehindert, Denn\ncs hat cs nicht als erwiesen angeschen, daß die Ängeklagte an dem Beisammensein teilnahm, um das Opfer zusammen\nmit den anderen in seiner Vertrauensscligkeit zu bestärkcn,\nsondern es ausdrücklich als möglich bezeichnet, ihre Anwescenheit könne sich zwangsläufig aus dem Zusammenwohnen\nergeben haben. Damit wollte es offensichtlich zu Gunsten\nder Angeklagten auch die Möglichkeit offen lassen, daß\ndisse mindestens bis zu dem Zeitpunkt ihres Fortgehens\nsich der Bedeutung ihres Dabeiseins nicht bewußt war und\ndessen Folgen jedenfalls nicht in ihren Willen aufnahm.\nVenn dis Yrteilsgründe das auch nicht mit aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck bringen,so ist es ihnen\nnach der Überzeugung des Senats doch sinngemäß zu eninehmen.\n\nbr,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesamwalts.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/1-str-73-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/1-str-73-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.091842+00:00"}}