{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-21_1_StR_70_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-21","aktenzeichen":"1 StR 70/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 710/59 2309 066\n\nIm Nanen 4868 Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\neis Hausfrau Martha 7? EEE zetorene RE aus\n\nSED zstvoren cn EEE 19365 in\nRe\n\nwegen Totschlags\n\nhat der ?'. Strafgenat des Bundesgerichtehofs in der\nSitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichier Martin\nBundesrichter Dr. Willns\n\nBundsesrichter Dr. Hübner\nals beisitgende Richter,\n\nBundasamwalt Dr. GEHEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter BD\nals Urkundsbsamter der Gsschäftestoelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision der Staatsanwaltachaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Tandgericht\nKempten/Allgäu vom 14. November 1958 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstamdenen notwendigen Auslagen\nirägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n777\n\nel\n\n2 _\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte hat in der Nacht vom 31. Dezember 1957\nzum 1. Jannar 1958 ihr am 5. April 1956 gehorenes Kind\nAlois geiötet Sie deckte das schreiende Kind, um es zum\nSchweigen zu bringen, in seinem Kinderbett so vollständig\nmit anderem Bettzeug zu, daß es darunter erstickte. Das\nSchwurgericht hat die Angeklagte von der Anklage des Totechlags Treigesprochen; es verneint Vorsatz und Zurechmungsfähigkeit der Angeklagten, weil diese in höchstgradiger\nErregung gehandelt und sich zur Zeit der Tat im Zustand\neiner Bewußtseinsstörung befunden habe, die ihr jede Möglichkcit zu Treien Willensentschlüssen nahm. j\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, wendet sich ausschließlich gegen\ndiese Annehme des Schwurgerichts; sie bezweifeli das Vorliegon einer Affsktstauung bei der Angeklagten, weil die\ndafür angeführten Gesichtspunkte, nämlich das \"vacrklärbare\nVerhalten vor der Tat, sin kurzer Erinnerungsausfall und\ndie Weseustremdheit der Tat! anfechibar ssien. Diese Beanstandungen gehen fehl.\n\nDas Urteil schildert überzeugend das Verhalten der\nAngeklagten vor der Tat und legt dar, wie dic von ihrem\nkhemann gröblich vernachlässigte und gekränkte Angeklagte\nvor Erregung und Zorn in einen Zustand der Verzweiflung\nund geistigen und körperlichen Erschöpfurg geriet. Von\neinem \"unarklärbaren Verhalten vor der Tat\" ist weder an\ndisser Stelle noch in anderem Zusammenhang die Rede. Die\nRevision geht insofern überhaupt von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die nach den hedenkenfrei :getroffenen\nFeststellungen des Urteils nicht vorlagen.\n\nDie Fssiestwellung einer Erinnerungslücke wird von\n\ncz Revision zu Unrecht vermißt. Das Urteil stellt Tast,\ndeß die Angeklagte zunächst beruhigend auf das schreiende\nKind einsprach und damn plötzlich ihr Verhalten ändcrie,\nindsm sie in höchster Erregung otwa viermal ungsezielt gegen\ndas Kind schlug und mit ihrer Hand Kopf und Schultern das\nKindes traf, Zwischen diesen beiden völlig gegensätzlichen\nVerhaltensweisen sieht es die Erinnerungslücke, die sich\nderin zeigt, daß die Angeklagte für den jähen Wechsel in\ninrem Verhalten keine Erklärung geben kann, also nicht\nnehr zu sagen weiß, was sich innerhalh der kurzen Zeitspaune zwischen gütigem Zureden und dem die Tat einleitenden vud sich in den Schlägen entladenden Gefühlsausbruch\nin Ihrem Innern abgespieli hat, Die Revision meint, daß\n\nes zwischen dem noch beruhigenden Sprechen und dem Zuschlegcn überhaupt keine von der Erinnerung umfaßbere\nZeitspanne gebe, da beides unmittelbar aufeinander folgte,\nSis seizt damit der Peststallung des Schwergerichts nichts\nweiter als sine Behauptung entgegen, die der Labenserfekrung widerspricht, daß völlig endersartiges Verhalten\nregelmäßig durch motiviorende Überlogungen eingeleitor\nwird. Grrede der Umstand, daß üÜher solche Überlegungen\nhier nichts festgestollt werden konnie, zeigt die Erinnevungslücke an. Unzutreffend isi schließlich auch die AuffSassung der Revision, eine Erinnerungslücke könne nicht\ngegeben sein, weil sich dann die Erinnerungslosigkeit der\nAngsklagten auch auf das eigentliche Tatgeschehen, nämlich\ndas Schlagen und das anschließende Zudecken des Kindes,\nhabo erstrecken müssen und weil sich die Angeklagte veim\nspäboren Erwachen sofort des Kindes erinnert habe. Wäre\ndies richtig, so müßte auch eine Erimerung an Träume ausesschlossen sein. Im übrigen besteht kein allgemein gültiger\n\nun\n\nErfahrungssatz, daß eins auf hochegradiger Erregung bezuhsnde Bewußtseinsstörung und damit zusammenhängende\nErinnerungslosigkeit zeitlich eine besiimmie Mindestdauer\nhaben müsse oder daß die Bewußtseinsstörung nur während\ndar Zeit der Erinnerungslosigkcit bestehen könne.\n\nWenn das Schwurgericht die Tat als der Angeklagten\nwesensfremd bezeichnet, so bezieht sich das nicht, wie die\nRevision anzunehmen scheint, auf den Tatvorgang selbst,\nsondern ersichtlich auf die vor dcr Tat bewiesene Haltung\nvrd Binstellung der Angeklagten, üle, wie eingehend dargelegt ist, sich bis dahin für ihre drei Kinder und in\nSondcıheit für den schwächlichen und pflegebedürftigen\nSohn Alois aufgeopfert hatte, Das Urteil erwähnt ausdrücklich, daß sie im Herbst 1956 den ihr angebotenen\nAufenthalt in einer Kuranstalt ausschlug, weil sie bei\nihren Kindern hleiben wollte.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß der bei der Tat\nvorhandene Affekt \"noch durch Stunden\" und \"weit über\n. Mitternacht gedauert\" hat. Die Revision hält es demit für\nvnvereinbar, daß die Angeklagte kurz nach der Tai singeschlafen ist, weil ein gesunder Mensch, dar eben im Zustand\nhöchster Erregung gehandelt hat, nicht gleich darauf eirschlafe. Sie tibersicht dabei völlig, daß es sich nach den\nFeststellungen bei der Angeklagien eben nichts um einen\n\"eesunden Nanschen\", sondern um eine äußerst schwächliche,\ndurch kurz aufeinanderfiolgende Geburton schwer miigenommene\nund nervlich in hohem Grade heruntergekommene Frau handclte, bei der das Umschlagen eines hochgradigen Erregungszustandes in sinen Zustand vollständiger Erschöpfung,\neinen ohnnachtsähnlichen Schlaf, durchaus naheliegt.\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil ksinen RechtsTehler,\ninsbesondere keine Verstöße gegen Denkgesetze und Eriahrungsrsgeln arkennen,\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47% Abs. 1 St70,\n\nDr. Geler Mantel Martin\n\nWillme Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/1-str-70-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/1-str-70-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.071618+00:00"}}