{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-21_1_StR_504_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-21","aktenzeichen":"1 StR 504/58","doktyp":null,"leitsatz":"GG Art. 92; AbgO § 42' Abs. 2, § 447; K avention zum\nScmiize der Menschenrechte und Grundfreiheiten v.\n4. November 1950 (BGB1 1952 II 685, 95%; 1954 II 14)\n\nDie Strefgewalt der Finanzämter im Verwaltungsstrafverfahren in Steuerstrafsachen ist mit dem\nGrundgesetz vereinbar. Sie widerspricht auch nicht\nder K nventi’n zum Schutze der Monschenrechte und\nGrundfreiheiten.\n\nG6 Art. 19 Abs. 4; AbgO § 450 Abe. 2\n\nBei \"verfassungsk“nformer\" Auslegung bestimmt § 450\nAbs. 2 Satz 1 AugO, daß die Einlegung der Beschwerde\nbei der Oberfinanzdirekii«n den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht schlechthin, scndern nur\ngegan den Strafbescheid des Finanzamtis ausschließt.\nMit diesem Inhalt widerspricht die Vorschrift nicht\ndem Grundgesetz.\n\n06 Art. 19 Abs. 45 AbgO § 450 Abs. 1, §§ 452, 453\n\nGegen den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirekti”n\nnach § 452 AbgO ist der Rechtsweg vr dem «rdenilichen\nGericht zulässig, Er ist auch dann gegeben, wenn der.\nBeschwerdebescheid keinen neuen, selbständigen Beschwerdegrund enthält.\n\nTer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Oberfinsnzdirektion ist ebenso\nbefristet wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\ngegen den Strafbescheid des Finanzamts,\n\nh\n\nBGB, Urt.. v. 21. April 1959 — i StR 504/58 I& Heilbronn\n\nm\nSn\n\n1_StR_504/58\n\nEm Namen\n\nIn der Strafsache\n\nvu\n\ndes Volkes\n\ngegen\n\nden Wirtechaftstreuhänder Dr. Osker Gl =us\n\nTa, geb von zn EEE 1913 ir OREEEEEET:\n\nwegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen\n\nhat der .. Strafsenat des Bundeagerichtshofs in der\nSitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms ,\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Pr,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannts\n\nals Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. März\n1958 mit","text_plain":"2569 009\n\nNachschlagewerks J&\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGG Art. 92; AbgO § 42' Abs. 2, § 447; K avention zum\nScmiize der Menschenrechte und Grundfreiheiten v.\n4. November 1950 (BGB1 1952 II 685, 95%; 1954 II 14)\n\nDie Strefgewalt der Finanzämter im Verwaltungsstrafverfahren in Steuerstrafsachen ist mit dem\nGrundgesetz vereinbar. Sie widerspricht auch nicht\nder K nventi’n zum Schutze der Monschenrechte und\nGrundfreiheiten.\n\nG6 Art. 19 Abs. 4; AbgO § 450 Abe. 2\n\nBei \"verfassungsk“nformer\" Auslegung bestimmt § 450\nAbs. 2 Satz 1 AugO, daß die Einlegung der Beschwerde\nbei der Oberfinanzdirekii«n den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht schlechthin, scndern nur\ngegan den Strafbescheid des Finanzamtis ausschließt.\nMit diesem Inhalt widerspricht die Vorschrift nicht\ndem Grundgesetz.\n\n06 Art. 19 Abs. 45 AbgO § 450 Abs. 1, §§ 452, 453\n\nGegen den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirekti”n\nnach § 452 AbgO ist der Rechtsweg vr dem «rdenilichen\nGericht zulässig, Er ist auch dann gegeben, wenn der.\nBeschwerdebescheid keinen neuen, selbständigen Beschwerdegrund enthält.\n\nTer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Oberfinsnzdirektion ist ebenso\nbefristet wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\ngegen den Strafbescheid des Finanzamts,\n\nh\n\nBGB, Urt.. v. 21. April 1959 — i StR 504/58 I& Heilbronn\n\nm\nSn\n\n1_StR_504/58\n\nEm Namen\n\nIn der Strafsache\n\nvu\n\ndes Volkes\n\ngegen\n\nden Wirtechaftstreuhänder Dr. Osker Gl =us\n\nTa, geb von zn EEE 1913 ir OREEEEEET:\n\nwegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen\n\nhat der .. Strafsenat des Bundeagerichtshofs in der\nSitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms ,\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Pr,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannts\n\nals Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. März\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Finanzamt hat gegen den Angeklagten sinen\nStrafbescheid erlassen, weil er gaschäftsmäßig Hilfe in\nSteuersachen leistete, ohne die vorgeschriebene Erlaubnis\nzu besitzen (§ 107 a Abs. 1, § 413 Abs. 1 Nr. \"3 Abg0).\nSeine Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion als unbeeründet zurück. Hisrgegen legte der Angeklagte - :entsprechend\nder Rechtsbelehrung, die ihm in dem Beschwerdebescheid\naufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs II 97/53 $ vom\nT. Avril 1954 (BFH 58, 664 = NW 1954, 1422 Nr. 30 =\nBStBl 1954, III 165) erteilt war - Berufung ein. Diese\nverwarf das Finanzgericht als unzulässig \"mit der Maßgabe,\ndaß die Oberfinanzdirektion das Rechtsmittel als Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung in sinngemäßer Anwendung\nvon § 450 und §§ 461 ff AbgO zu behandeln\" habe, Nunmehr\nhat die Strafkamer den ihr vorgelegten Antrag auf gerichiliche Entscheidung \"gegen den Strafbescheid und\ngugen den Beschwerdebescheiä\" als unzulässig verworfen.\nDie von dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (GrS 1/55\nvom 10. Februar 1958 = BFH 66, 517 = NW 1958, 846 Nr. 27\n= BStBl 1958 III 198) offen gelassene Frage, ob Art. 9\nAbs. 4 Satz 1 GG den Rechtsweg auch gegen einen Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion nach § 452 AngO eröffnet, bejaht sie mit dem Urteil des 2. Senats des Bundesfinanzkofs vom 7. April 1954. Abweichend von dieser\nIntscheidung hält sie jedoch in !bereinstimmung mit dem\nUrteil des Großen Senats nicht den Rechtsweg vor den\nSteuergerichien für gegeben, sondern erachtet die ordentlichen Gerichte für zuständig (Art. 19 Abs. 4 Satz 26€).\nIn der Sache selbst meint sie — insoweit ebenfalls anders\nals Ger 2. Senat des Bundesfinanzhofs — im Anschluß an\n\neine im Schrifttum vertretene Lehre (Betiermann NW !958,\nsi und DÖV 1958, 165; Bausrle DStZ 1956, 281; Möllinger\nDStZ 1954, 349), daß der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion nicht schlechthin, sondern nur dann\nselbständig anfschtbar sei, wenn er im Vergleich zum\nStrafbpescheid des Finanzamts einen neuen Beschwerdegrund\nenthält; das treffe hier nicht zu\n\nDio Revision des Angeklagten ist begründet,\n\nI, Die Strafgewalt_des Finanzamtes.\n\n1, Das Landgericht hat nicht erörtert, ob es mit\ndem Grundgesetz (Art. 92) vereinbar ist, daß die Reichsabgabkenoränung (§ 421 Abs. 2 und 3, § 8 422, 426 Abs. 3,\n88 445, 447) dem Finanzamt in Steuerstrafsachen eigene\nStrafgewalt zuweist, Diese Frage liegt aber der anderen\nvoraus, ob gegen einen Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirsktion der Rechtsweg nach Art. 19 Abs, 4 GG zulässig\nist, Wäre sie zu verneinen (so Haas und Redding JZ 1953;\n545; Lotze NIW 1956, 15405 Arndt NJW 1957, 249 und 1959,\n6055 anders noch in der 185. Sitzung des (16.) Ausschusses\nfür Rechtswesen und Verfassungsrecht, 2. Wahlp., 1953,\nProtokoll Nr. 185 S. 9/10; Niese ZStW 70, 3375 Ash.\nFriesenhahn, Festschrift für Thome 31, 45; Hartung bei\nHübschmann usw. Abgl vor §§ 421 - 460, 2 und NaW 1958,\n809; Haver NW 1957, 885 Mattern ZStW 07, 563, 402 ff;\nGoßrau NJW 1958, 9295 BIM in der Schriltlichen Antwort\nauf die Mindliche Anfrage des Abg. Dr. Arndt - Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. #Wahlp., Sten.Ber.\n42, 8. 3215 Anl, 3 -), so wären der Sirafbescheid des\nFinanzemts und der Beschwerdebescheid der Oberfineanzäirektion nichtig; die Straftat des Angeklagten wäre\ndann verjährt. .\n\n4 ’\nDEE DR\nWin lare-\n\n‘\n\nKa\", Bes\n\n2, Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 Halbs. ' 66). Die Strafgerichtsharkeit\nist Ausübung rechtsprechender Gewalt. Sie war dieser im\nGrundsatz schon bisher (§ 13 GV@) und ist ihr nunmehr\ndurch das Grundgesetz (Art. 96 a, 102 bis 104 im Abschn.\nIX \"Die Rechtsprechung\") vorbehaltlos zugeordnet (vgl.\nBrerfeE 4, 74, 92 Ir. 3 und NIW 1958, 1963 Nr. 1). Die\nstaatliche Strafgewalt steht daher den Richtern zu. Diese\n\nAuffassung liegt auch schon früheren Verfassungen zugrunde\n\n(z.B. Bayer. Verf. vom 26. Mai 1816, Tit. VIII § 4; Bad.\nVerf, vom 22, August 1818, § 15; Württ. Verf. vom 25.\nSeptember 1819, §§ 93, 965 Kurhess. Verf. vom 5. Januar\n\"851, §§ 114, 123; Pr. Verf. vom 31. Jamuar ?850, Art.\n\n95 - 95; Frankfurter Reichsverf. vom 28, März 1349, Art.Z\nN FI\n\nÜber die Bestrafung von Steuervergshen entscheiden\nindes nach § 421 Abs. 2 Abgl - unter den dort bestimmten\nVoraussetzungen — die Finanzämter. Setzt ein Finanzamt\nfür ein Steuervergshen sine Strafe fest, so übt es staat-\n\nliche Sirafgewalt aus; es spricht Recht. Außerlich erscheint\n\nzwar seine Entscheidung — die einer weisungsgebundsnen und\n\nsachbeteiligten Verwaltungsbehörde -— als Ausübung der vollsiehenden Gewalt (Art. 20 GG); sie ist mithin kein Richter-\n\nspruch, sondern ein Verwaltungsakt (BFH 58, 664; 66, 517,\n520; BVerfGE 3, 377, 3815 4, 74, 92 ff und 331, 345 £),\nFür Art. 92 Halhs. ?! GG kommt es jedoch nicht auf das\nErscheinungsbild, sondern auf den sachlichen Inhalt der\nEntscheidung an. Der Sache nach übt aber das Finanzamt\n\nbei seinem Strafbescheid rechtsprechende Gewalt aus; denn\nes nimmt - mit der Anwendung des Gesetzes aufj sinen Unrechtstatbestand - eine von Natur aus richterlliche Aufgabe\nwahr, die das Grundgeseiz gerade darum den Richiern vorbehalten hat, Auch die Reichsabgabenordnung\n\neht es so anz\n\n>\n\nDen\n\nAn\n}\n\ndenn sie überweist die Aufgabe den ordentlichen Gerichten,\nsei es auf Antrag des Finanzamts - das, anstatt selbst zu “\nentscheiden, die Sache zum ordentlichen Strafverfahren\nabgeben kann (§§ 425, 472) - sei es auf Antrag des Beschuldigten gegen einen Strafbescheid (§ 447 Abs. 2 Satz 2),\nDen Inhalt der Aufgabe, verbindlich auszusprechen, was I.\nrechtens ist, berührt es jedoch nicht, welches Staatsorgan.. |,\nsie wahrninmt. In derselben Steuerstrafsache können das En\ngerichtliche Urteil und der ihm voraufgehende Verwaltungsstrafbescheid nicht gewaltenverschiedenen Ursprungs sein.\nBeide entscheiden den Rechtsfall mit dem gleichen Anspruch\nauf Verbindlichkeit und Rechtskraft des Spruchss. Die\nStrafbefugnis des Finanzamts gehört also ihrem Wesen nach\nebenso zur rechtsprachenden Gewalt wie die gerichtliche\nMacht zu strafen. (Ebensos BFH 60, 173, 174; 66, 517, 520;\nRümelin DStZ 1953, 153,2; Gostzeler StuW 1957, 2:7, 224;\nMaser FR 1955, '23; Lotze NW 1956, \"540; Enders TR 1959,\n6), — A.A: Goßrau NW 1958, 929. Wohl auch BJM in der 0.3,\nSchriftlichen Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg.\nDr, Arndt). Darauf deuten auch der Sprachgebrauch der Abgabenordnung (\"erkennen\" in § 421 Abs. 2, § 447 Abs. I und\n3 und in § 4485 \"Verurteilung\" in § 421 Abs. 25 \"Strafverfahren\" in § 433; \"Straferkenntnis\" in § 399) sowie die\nkosten- und vollstreckungsrechtliche Gleichstellung des\nStrafbescheides und des Besohwerdebescheides mit einem\ngerichtlichen Urteil in § 454 Nr. 1 und in § 458 AbgO bin.\nFür die frühere polizeiliche Strafverfügung ist das schon\nhei den Beratungen über den Entwurf der Strafprozeßordnung\nklar erkannt und ausgesprochen worden (Hahn, dis gesamten\nMaterialien zur StPO, 2. Aufl. 288).\n\n3. Dennoch sind die Vorschriften der Reichsabgaben- |\nordnung, dis dem Finanzamt Strafgewalt zuweisen, nicht\ngrundgeseigwidrig. Allerdings ist nach dem Grunäügeseiz\n\n«\n\n|\n\ndie reshtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut, Ohne\nZweifel bedeutet das, daß sie ausschließlich in ihre Hände\ngelegt ist (BGHZ 11, Anh. 34, 5i; vgl. § 1 des Entw. eines\nbeutschen Richter® und Begründung dazu S. '4 — BR Drucks.\n40/58 -). Indessen ergibt sich hieraus zwingend bloß, daß\nsie den Gerichten nicht entzogen und keinem anderen Staatsorgan an ihrer Stelle überantwortet werden darf. Die Richter\ndürfen ndcht.von der 'Rechitsprechung verdrängt und hierbei\ndurch andere staatliche Stellen ersetzt werden. Dagegen\nschließt es Art. 92 GG nicht schlechthin aus, daß dem gerichtlichen Verfahren ein solches vor einer Verwaltungsbehörde und dem Richterepruch ein Verwaltungsbescheid vorgeschaltet wird, so daß nicht schon der Bescheid der Verwaltungsbehörde, sondern auf Verlangen des Beschuldigten endgültig erst das Urteil des Richters ausspricht, was rTechiens\nist (Friesenhahn aa0 3', 45, ferner: Goetzeler StuW 1956,\n217, 221). Denn in einem solchen Falle ergeht die Entscheidung der Verwaltungspehörde nur vorläufig, unver dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung. Das letzte Wort spricht\nvon Gesetzes wegen der Richter. Die Spruchgewalt verbleibt\nin seiner Hand.\n\nLaß bei einem solchen Verfahren die Sache nur dann\nsum Gericht kommt, wenn der Verwaltungshescheid angefochten\nwird, läuft rechtsstaatlichen Forderungen nicht zuwider.\nAuch sonst gilt der Satz: Wo kein Kläger, da kein Richter,\nWer sich bescheidet, dem geschieht kein Unrecht. Ihn vor\nGericht zu zwingen, besteht kein öffentliches Interesse.\n\n4. Allerdings sind der Einrichtung eines Verwaltungsverfahrens Grenzen gesetzt, rechtlichswie solche der Zweckmäßigkeit. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung z.B. hat nur der Richter zu entscheiden\n\n.\n\nEN |\n\n(ürt. '94 Abs. 2 GG); eine Freiheitsstrafe darf nur er\nallein verhängen. Dagegen besteht - unter dem V.rbehalt\ngerichtlicher Überprüfung — kein geseizliches Hindernis,\neine Verwaltungsbehörde mit der Macht zu Vermögensstraien\noder anderen das Vermögen betreffenden Maßnahmen auszustatten. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde darf\nnicht willkürlich, sondern muß gesetzlich geordnet sein;\nes dar? die Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht verletzen (vgl. Art. 103 Abs. 1 66; Art. 6 der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.\nNovember 950 - BGB1 1952 II, 685). Auch innerhalb dieser\nrechtlichen Grenzen wird es Gründe geben - des Herkommens\nund der Überlieferung oder solche der Zweckmäßigkeit -,\ndie es verbieten, ein Verwaltungsvorverfahren einzuschalten.\n\nGemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des\nVerwaltungsstrafverfahrens vor den Finanzäntern und gegen\nderen Strafhefugnis. Die Strafgewalt des Finanzants ist\nauf vermögensrechtliche Maßnamnen beschränkt (§ 427 Abs. 2,\n§ 470 AbgO). Die Nebenstrafe der Bekanntmachung (§ 399\nAbg0) überschreitet zwar die Grenzen des rein Vermögensrechtlichen (BGHSt 3, 377, 380), ist aber nur in Fällen\nder Steuerhinterziehung zulässig, liegt auch am Rande und\ndarf deshalb außer acht bleiben. Das Verfahren ist gesetzlich geregelt (§§ 421 If Abg0). Es wahrt im wesentlichen\ndie Menschenrechte und Grundfreiheiten, Insbesondere hat\nder Baschuldigte vorheriges rechtliches Gehör, wenigstens\nin allen nicht bedeutungslosen Fällen (§ 442 Abs. 1 Abg0).\nDer abwesende Beschuldigte braucht zwar nicht gehört zu\nwerden; er hat jedoch keinen Grund zur Beschwerde, wenn\ner nicht zu Worte kommt; er führt diese Lage selbst herbei (§ 442 Abs. 4 AbgO). Mündlichkeit, Unmittelbarkeit\nund Öffentlichkeit sind für das rechtsstaailiche Stnaf-\n\n{\n\n|\n\n@L,\n\nverfahren nicht unabdingbar vorausgesetzt; auch die Strafprozeßordnung kennt ein schriftliches Verfahren (§§ 309,\n407, 413 Abs. 2). Jene Rechte sind dem Beschuldigten aber\nauch in dem nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahren gewährleistet, das ihm auf seinen Antrag offensteht, Die\nEinrichtung eines Verwaltungsverfahrens in Steuerstrafsachen ist ferner überliefert und wegen der Besonderheit\ndieses Rechtsgebiets stets- für zweckmäßig erachtet worden\n(so schon Hahn aa0 289, auch BJM in der erwähnten -Schriftlichen Antwort).\n\nAllerdings ist die Folge nicht unbedenklich, daß\ndieselbe Behörde zugleich ermittelt und entscheidet und\ndaß sie obendrein von Amts wegen das verletzte Staatsinteresse wahrzunehmen hat. Ist indessen mit dem Grundgesetz\nüberhaupt ein Verwaltungsstrafverfahren vereinbar, so\nkann kaum eine andere Behörde zweckgerechter damit betraut werden als diejenige, in deren Amtsbereich die\nstrafbare Handlung fällt; denn diese hat die beste Sachkunde. Daß die Behörde dabei rechtsstaatlich und unparteiisch verfährt, dem Beschuldigten weder zuliebe noch zuleide, dafür bieten genügende Sicherungen einerseits die\nÜberprüfung durch das ordentliche Gericht auf Antrag des\nBeschuldigten und andererseits die Siralvorschriften über\ndie Rechtsbeugung und die Begünstigung im Amt (§§ 336,\n\n246 StGB; RGSt 58, 79 und 71, 315). Tatsächlich sind Beschwerden über Auswüchse nach der einen oder anderen Richtung kisher kaum bekannt geworden. Die zurückhaltende Handhabung der überschärften Strafvorschriften des 2. Gesetzes\nzur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20, April 1949\n(WiGB1 69), über die Hartung (Steuerstrafrecht Vorb. III\nuna § 596 I 2 wie auch andernorts) berichtet, wird den\nFinenzäntern schwerlich als rechtswidrig oder gar als\nstrafbar angerechnet werden können; selost Niese (ZStW 70,\n\n337, 347 ££f), der sich gegen sie als eine Rechtsbeugung\nwendet. zrllt ihr dennoch Iob. Nach anderen Stimmen hai\nsich das Verfahrön in jahrzehntelanger Übung hewährt\n(Mattern 7StW 67, 363, 383, 418; Hartz Betrieb 1954, 626,\n628). Ausländischen Rechten ist es ebenfalls bekannt\n\n(da$u Mattern 2StW 67, 363, 384, 420). Auch die Besatzungsmächte hatten es - für das Devisenstrafrecht - übernommen\n(Art. VIII 2 MRG Nr. 53, £rzVO 235, AHKS 33). Überdies trägt\nes wesentlich zur Entlastung der Gerichte bei. Demach\nentspricht es einem schten Bedürfnis.\n\n5. Diesem Bedürfnis, durch Vorschalten eines Verwaltungsverfahrens in Fällen von geringerer Bedeutung\nnicht die Gerichte zu bemühen, hat sich auch die Bundesgesetzgehung außerhalb des Grundgesetzes nicht entziehen\nkönnen. Freilich nimmt sie keinen einheitlichen Standpunkt\nein. So kommt es, daß die Rechtslehre sie bald in diesem,\nbald in jenem Sinne für sich in Anspruch nimmt (seinerseits:\nSchäfer bei Löwe/Rosenherg GVGE § 13, 2; Mattern DStZ 1956,\n289; Haver NIW 1957, 88; andererseitss Niese ZStW 70, 357, HF\n355 ££, Arndt NIW 1957, 249; lotze NJW 956, 1540; Enders\nFR 1959, 6), In Wirklichkeit läßt sie bei ihrer schwankenden Kaltung keine klare Entscheidung erkennen.\n\nSchon das Rechisvereinheitlichungsgesetz vom 12.\nSeptember 1950 (BGBl 455) verfuhr nicht folgerecht. Es\nbeseitigte z.B. (durch Art. 3 Nr. 179) das polizeiliche\nStrafverfügungsrecht, wo dies nicht schon durch die Besatzungsmächte geschehen war, ferner (durch Art. 3 Nr. 180)\ndas Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften\nüber die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle und\n(durch Art. 1 Mr. 11) die Friedensgerichtsbarkeii, haupt- |\nsächlich mit der Begründung, da3 das Grundgoseiz die\nrechtsprechende Gewalt ausschließlich den Richtern vor-\n\nww\n\nBir\n\n- 10 -\n\nhehalte (Amtl.Begr. zum Entwurf S. 5 zu Nr. 10 = BfDrucks\n!. Wahlp. ;949 Nr. 530; die Verhandlungen des (23.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über das\nRechtsvereinheitlichungsgeseiz 84 ff; Verhandlungen des\nDBT 1. Wahlp. 1949, 79. Sitzung vom 26. Juli 1950, Sten.\nBer. 2885 D, 2886 A, B; Sitzungsberichv über die 32, Sitzung des DBR am 11. August 1950 S. 525 0, 526 C). Zugleich\naber hat es (durch Art. 8 Nr. 93) die landesgeseizliche\nFriedensgerichtsbarkeit, die § 5 des Württ.Bad.@ Nr. 241\nvom 29, März 1949 (RegBl 47) auch für Strafsachen vorsieht, und ferner die Vorschriften der Abgabenordnung\nüber die Strafgewalt der Finanzämter - diese ausdrücklich als eine Ausnahme -— aufrechterhalten (Art, 3 Nr. 2065\nVerhandlungen des DBT |. Wahlp. 1949 79. Sitzung vom\n\n26. Juli 1959, Sten.Ber. 2886 B).\n\nTas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März\n:952 (BGBl I, 177) Wegründet durch § 48 die Zuständigkeit\neiner Verwaltungsbehörde zur Festsetzung einer Geldbuße.\nzwar handelt es sich hier nach neuerer Auffassung nicht\num Straftaten mit echtem Unrechtsgehalt, sondern um bloße\nOrdnungsverstöße, sogenanntes Verwaliungsunrecht. Aber die\nDings liegen nahe beieinander. Dieselbe Handlung kann im\nEinzelfall nach dessen besonderen Umständen entweder eine\nStraftat oder eine Oränungswidrigkeit sein (§ 1 Abs. 3,\n§ 2 OWiG). In zahlreichen Fällen hat die Gesetzgebung\nHandlungen, die bisher mit Strafe bedroht waren, zu Ordnungswidrigkeiten umgestaltet, z.B. im Jagdrecht (BEHST\nIl, 228, 231), durch das Sesmannsgesetz vom 26. Juli 1957\n(B6B1 II, 713; vgl. §§ 124, 125 mit §§ 96, !14 Seemannsoränung vom 2. Juni 1902 - RGBl 175) und das Gesetz gegen\n\nWoithewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) vom 27. Juni\n1057 (BGBl I, 1081; § 38 im Vergleich zu USMRG Nr 56 und\n\nBritMRVTO Nr. 78), Deshalb gehört auch das Recht der\n\n— 11 »\n\nOrdnungswidrigkeiten im weiteren Sinne zum Strafrecht.\nAusdrücklich hat der Bund mit dieser Begründung Seine\nZuständigkeit zum Erlaß des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gem. Ari. 74 Nr. | GG in Anspruch genommen (Begründung zum Entwurf BTDrucks. 1. Wahlp, 1949 Nr, 2100 S. °5).\nDemgemäß ist das Verfahren der Strafprozeßordnung nachgebildet (§§ 35 ££, § 55 OWiG), teilweise die Staatsanwaltschaft eingeschaltet (§§ 46, 53 Abs. 1 und 5, §§ 58, 67\nAbs. 2) und die endgültige Entscheidung dem Richter vorbehalten (§§ 55 f, 59 £f). Bei den Beratungen über das\nKartellgesetz hat man jedoch diese Regelung nicht für\nrechtsstaatlich erachtet und aus diesem Grunde die ursprünglich im Entwurf (Anl. 1 zu BRDrucks 53/54, § 62)\nder Kartellbehörde zugewiesene Bußgewalt in die Hände\n\ndes Gerichts gelegt (Schrifilicher Bericht des (21.) Ausschusses für Wirtschafispolitik über den Eniwurf = BiDrucks\n2. Wahlp. 1953 zu Nr. 3644 S. 13 und 33; Kurzprotokolle\nNr, 194 und 195 des 21, Ausschusses vom 18. und :9. duni\n1957; Protokolle Nr. '85 und 211 - insbesondere $. 45 -\ndes (16.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsfragen vom 7. Februar und 16. Mei 1957).\n\nÄhnlich gingen die Brörterungen über das Gesetz zur\nÄnderung von Vorschriften des Dritten Teils der Reichsabgabenoränung vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) aus. Der\nursprüngliche Entwurf (BRDrucks 430/52, Nr. 21) behielt\nden § 450 AugO der Sache nach bei. In der Begründung\n(S. 10) ist ausgeführt, eine s“Iche Regelung sei \"rechtsstaatlich zulässig\". Dem waren der Bundesrai sowie dessen\nRechts- und dessen Finanzausschuß beigetreten (Sivzungsbericht über die 96. Sitzung des BR am 21. November 1952\nS. 547 A, 548 D, 549 B, C). Dagegen nahm der Bundestag\nbei der 7, Lasung des Gesetzes vom Il. Mai 1956 einstimmig\nsine Entschließung an, in der die Bundesregierung ersuch'\n\nt\nI\nn\nj\n\n= 12\n\nwird, dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der\nfolgenden Erfordernissen Kechnung trägts\n\nN 00o..Bine Solche allgemeine Reform (des Steuerstrafrechts) ist notwendig; insbesondere muß das\nSteuerstrafrecht daraufhin überprüft werden, ob\nes mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist.\nDies gilt vor allem für das Unterwerfungsverfahren\nund den Erlaß von Strafbescheiden durch die Finanz-EmMierT.oosono0.o on\n\n(Verhandlungen des DBT 2. Wahlp. 1953, 136. Sitzung vom\n21. März 1956, Stenographische Berichie 7046 C, 7062 A).\n\nGleichen Inhalt hat die Entschließung, die der\nBundestag in der 227. Sitzung am 29. August !957 (Sten.Ber.\n1352! C) bei der 2. und 3. Beratung des Entwurfs eines Geseizes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit zum Bericht des (16.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 21. Juni 1957 (BTDrucks 3650) gefaßt hat. Sie ist\nim Wertlaut von Arndt (NW 1959, 605, 608) mitgeteilt,\n\nHirwiederum emächtigt § 35 BJagdG die Tänder, in\nWild- und Jagdschadensachen dis Zulässigkeit des ordent--.\nlichen Rechtswegs von einem vorherigen Festsiellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde abhängig zu machen,\ndie Anerkenntnisse und Vergleiche aufnehmen, aber auch\neinen Vorbescheid mit Vollstreckungswirkung erlassen darf,\nund die sonach zweifelsfrei nicht verwaltende, sondern\nrechtsprechende Tätigkeit ausübt (Mitschke-Schäfer § 35,\n10),\n\nAuch § 5 Erstattungse i.d.F. der Bek. vom 24, Januer\n1951 (BGBI I, 87, 109) kann hierher gezählt werden. ’\n\nun men\n\nEbenso verfährt das Straßenverkehrsgesetz vom\n‘0. Dezember 1952 i.d.F. vom 16. Juli 1957 ’BeB1 1952 ı\n837 und 1957 I 709, 710). Nach § 22 können bestimmte\nPolizeibeamie \"bei leichteren Übertretungen, die nach\ndiesem Gesetz usw. strafbar sind, den auf frischer Tat\nbetroffenen Täter verwarnen und eine Gebühr von einer his\nzu 5.-— Deutsche Mark erheben\". Hier überträgt das Gesetz\neleichfalls Organen der vollziehenden Gewalt eigentlich\nrichterliche Aufgaben, sogar ohne die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung (§ 22 Abs. 2; vgl. dazu Hartung StVe\n§ 22, 2).\n\n6. Die Sirafbefugnis der Finanzämter und das Verwaltungsstrafverfahren vor diesen Behörden widerspricht\nauch nicht der Konvention zum Schutze der Menschenvechte\nund Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II\n6985, in Kraft seit 3. September 953 gem. Bek. vom 15,\nDezember 1953 — BGBl 1954 II !4), In Art. 5 ist wie in\nArt. 104 GG ein Richterspruch nur bei Verurteilung zu\nFreiheitsstrafe vorausgesetzt. Nach Art. 6 hai zwar jedermann \"Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise\nöffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört\nwird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen,\nauf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche\nAnsprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaliligkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu\nentscheiden hat\". Dieser Anspruch ist dem Beschuldigten\nindes im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Tinanzani\ndurch das Recht gewährleistei, auf gerichtliche Enischeidung anzutragen (§ 450 Abg0). Demgemäß sind bei den Gesetzesberatungen über die Konvention rechtliche Bedenken\nzwar in anderen Punkten, aber nicht zu dieser Frage erhoben worden (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für\n\nU\n\n“th.\n\ndas Besatzungsstatut und Auswärtige Angelegenheiten,\nBTDrucks |. Wahlp. 1949 Nr. 3338; wie hier: Jeschek\n\nNJW 1954, 783 Anm. 28; Mattern 2StW 67, 36%, 409; Haver\nNIW 1957, 885 Echterhölter JZ 1956, 145; a.A. von Weber\n2SıW 65, 334, 337 und MDR 1955, 386; Wendt MDR 1955, 658;\nLotze NIW 1956, 1540, 1542).\n\nau men ie mon am zum qmen mar gyem am mn ginn an gm jun m mn mn a ren un un gear\n\nOberfinanzdirektionen nach $_452_AbgO.\n\n1. Art. 19 Abs. 4 66 bestimmte Wird jemand durch\ndie öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so\nsteht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben,\n\n\"Öffenüiliche Gewalt\" ist nach der Lehre von der\nDreiteilung der Gewalten (Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 Abs. .2\nGG) die Gesetzgehung, die vollziehende Gewalt und die\nRechtsprechung. Art. 19 Abs. 4 GG nimmt jedoch den Begriff in anderem, Ongerem Sinne; er bezieht die Rechtsprechung nicht mit ein. Denn es wäre wenig sinnvoll,\nentspräche auch nicht dem Verfassungsgrundsatz gegenseitiger tewaltenkontrolle (BVerfGE 7, 183, 188), wenn\nder Schutz des einzelnen vor Übergriffen der Siaaisgewalt Organen gerade derjenigen Gewalt anvertraut sein\nsollte, die den Übergriff begangen hat, Vielmehr eröffnet\nArt, 19 Abs. 4 GG erst den Rechtsweg. Die Vorschrift\nsetzt also voraus, daß der Rechtsweg ohne sie nicht gegeben wäre, Sie greift nicht ein, wenn der Rechisweg\nohnehin offensteht, und gewährt demnach zwar Schutz durch\ndie Rechtsprechung, aber nicht gegen sie (Maunz-Dürig\nArt, 19 GG, !7;5 BVerfGE 4, 74, 96; BFH 58, 664, 665 f).\n\n15.\n\nDas Finanzamt und die Oberfinanzdirektin Üben im\nVerwaltungsstrafverfahren, wie oben ausgeführt (I 2), der\nSache nach Rechtsprechung aus. Dennoch steht dieser Umstand der Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG auf einen Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion nach § 452 AbgO\nnicht entgegen. Anders als Art. 92 GG knüpft nämlich\nArt. 19 Abs. 4 GG bei dem Begriff der Rechtsprechung\nnicht an dessen sachlichen Inhalt, sondern an das förmliche Merkmal der Funktionszuständigkeit an - daran also,\nob ein für die Rechtsprechung zuständiges Staatsorgan\ntätig geworden ist. Denn die Vorschrift, daß der Rechtsweg offenstehe, d.h. der Weg zu den Gerichten (BVerfGE 4,\n74, 94 und 331, 343), kann sich sinnvoll nur gegen Maßnahmen eines solchen Organs der öffentlichen Gewalt richten,\ndas nicht selbst ein Gericht ist.\n\nDas Finanzamt ist eine Behörde der Verwaltung. Es\nist kein Gericht, Das ist es auch denn nicht, wenn 08\nin Steuerstrafsachen Strafgewalt ausübt. Einem Gericht\nist wesentlich, daß seine Mitglieder persönlich und sachlich unabhängig (Art. 97 GG) sowie an der zu entscheidenden Sache nicht beteiligt sind (BVerfGE 4, 33', 344 f£),\nDiese Voraussetzungen reffen auf das Finanzamt nicht zu.\nSeine Beamten sind versetzbar und weisungsgebunden - und\nzwar auch bei rechtsprechender Tätigkeit im Verwaltungsstrafverfahren; sie vertreten kraft Amtes das beteiligte\nStaatsinteresse. Der Sirafbescheid des Finanzamis ergeht\nnicht als Spruch eines Gerichts, sondern als Verwaltungsakt (BVerfGE 3, 377, 381 ; BFH 66, 517, 520). Gegen ihn\nsteht schon nach § 450 AbgO der Rechtsweg offen.\n\nBei der Oberfinanzdirektion liegt es nicht anders,\nAuch sie ist kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde\n\n5\n\n’\n\nun\n\n16 —\n\nEin Beschwerdebescheid, den sie nach § 452 AbgO erläßt,\n\nist keine gerichtliche Entscheidung, sondern Ausübung\nvollzichender öffentlicher Gewalt, Gegen ihn ist indes\n\nnach der Reichsabgabenordnung der Rechtsweg nicht zugelassen. Vielmehr ergeht er nach diesen Gesetz endgültig\n\n(8§ 453, 458 Abg0). Somit eröffnet erst die übergeordnete\nVerfassungsnorm des Art. ’9 Abs. 4 GG den’Rechtsweg gegen\nihn, wenn er den Beschuldigten in seinen Rechten verletzt.\n\n2. Dieser Vorschrift des Grundgesetzes ist nicht\ndamit genügt, daß § 450 AbgO den Weg zum ordentlichen _\nGericht schon gegen den Strafbescheid des Finanzants zu-1383\n\na) Das gälte ohne weiteres, falls § 450 Abs. 2 Satz 1\nAbgO nicht mit dem Grundgesetz vereinkar wäre. Nach § 450\nAbgO kann der Beschuldigte gegen den Strafbescheid des\nFinanzamts nur entweder Beschwerde an die Oberfinanzdirektion einlegen oder gerichtliche Entscheidung beantragen.\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung schließt die\nBeschwerde, die Einlegung der Beschwerde schließt den\nAntrag au? gerichtliche Entscheidung aus. § 450 Abs. 2\nAbgO stellt den Beschuldigten also vor die Wahl zwischen\ndem Rechtsweg und dem Verwaltungsweg; die Wahl des einen\nversperrt den anderen.\n\nDiese Regelung ist bisher stets dahin verstanden\nworden, daß der Verwaltungsweg, einmal vom Beschuldigten\ngewählt, an die Stelle des Rechtswegs triit und diesen\nschlechthin und endgültig ausschließt, Mit einem solchen\nInhalt wäre § 450 Abs. 2 Satz 1 AbgO in der Tat verfassungswidrig. Das Grundgesetz gewährleistet gerade in\nRechtsweg, Es hält ihn gegen Rechtsverleizungen durch\n\ndie öffentliche Gewalt unbedingt und in jedem Falle offen.\nDaran kann nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 4 GG ksın\nZweifel sein (BVerfGE |, 332, 344 und ! BvL 5/57 vom\n17. März 1959; BFH 55, 277 und 432 if; 58, 664, 667).\nRichterlicher Überprüfung ist daher auch der Rechtsmittel-.\nbescheid einer höheren Verwaltungsbkehörde unterworfen.\nEr unterliegt ihr in. gleicher Weise wie der Verwaltungsakt der ersten Instanz; denn er ist ebenfalls eine Maßnahme der Öffentlichen Gewalt. Es entrückt ihn der gerichtlichen Prüfung nicht, daß diese schon früher, gegen\nden ibm voraufgehenden Verwaltungsbescheid, zulässig gewesen wäre; denn dem Erfordernis: seiner gerichtlichen\nÜberprüfparkeit genügt es nicht, daß der Rechtsweg gegen\neinen anderen Verwaltungsakt gegeben gewesen wäre. N\nDer Senat dürfte auch in eigener Zuständigkeit aussprechen, daß § 450 Abs. 2 Satz '! AngO mit dem bezeichneten\nInhalt grundgesetzwidrig sei. Die Vorschrift gilt unverändert seit dem Erlaß der Reichsabgabenordnung am 13. Dezauber 1919 (RGBI 1993). Diese ist zwar für das Vereinigte\nWirtschaftsgebiet durch das Gesetz über Zölle und Verbrauchssteuern vom 11. März 1949 (WiGBl 53) als Söeuergrundgesetz, soweit sie Zölle und Verbrauchssieuern betrifft, neu - am 13. April 1949 - verkündet worden. Das\nist jedoch noch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes }\n(am 24. Mai 1949) geschehen. Die Vorschrift ist also\nvorkonstitutionelles Recht, -das nicht der ausschließ- u\nlichen Normenkontrolle durch das Bundesverfass ungsgeri.cht .\nunterliegt (BVerfGE 2, 124, 128 £f und 4, 331, 339), Der\nBundesgesetzgeber hat sie sich auch nicht zu eigen gemacht. Wie zu I 5 ausgeführt, ist er dem Vorschlag der\nBundesregierung, die Vorschrift beizubehalien, nicht ge-Folgt, hat vielmehr die Überprüfung des Steuerstraf- vnd\n-strafverfahrensrechts auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz verlangt (vgl. BVerfGE 6, 55, 64 ff; 7, 282, 290).\n\n- 18\n\nb} Das kann indessen alles auf sich beruhen. § 450\nAbs. 2 Satz ı AbgO braucht nicht in dcr eben erwähnten\nWeise ausgelegt zu werden. Die Vorschrift kann auch sa\nverstanden werden, daß sie mit dem Grundgesetz übsreinstimut (\"verfassungskonforme Auslagung\").Bedeutet sie\n\nu‘,\n\nnämlich, daß die Wahl der Verwaltungsbeschwerde den Rechts-\n\nweg nicht schlechthin und endgüliig beseitigt, sondern ihn\n\nnur für den Zeitpunkt der Wahl, demnach allein gegen den\nStrafbsscheid des Finanzamts ausschließt, so hat sie verfassungsrechtlich zulässigen Inhalt. Das Grundgssetz\n(Art, 19 Abs. 4) zwingt den Beiroffenen nicht zum Rechtsweg; er kann auf ihn verzichten. Es gewährleistet den\nRechtsweg auch nicht unbefristet; das verbieten schon\nGründe der Rechtssicherheit und des Rechtsfrisedens; wer\ndaher eine für den Rechtsweg gesetzlich besiimnte Frist\nversäumt, geht dieses Rechishbehelfs verlusiig. Mit dem\nGrundgesetz ist hiernach auch eine solche gesetzliche\nBestimmung vereinbar, die den Rechtsweg nur wahlweise\nneben der Verwaliungabeschwerde zuläßt und mit der Yahl\nder Verwaltungsbeschwerds den Ausschluß des Rechtswegs\nverknüpft. Denn auch dann hai der Betroffene die Freiheit\nder Entschließung in eben dem Maße wie wenn er eine Frist\nfür den Rechtsweg ungenützt verstreichen läßt oder 'ausdrücklich auf diesen verzichtet (vgl. BVerfg 1 Bvl 5/57\nvom !7. März 1959 für den gleichliegsnden Fall des § 18\nAbs. 3 Ropf VGG = BGBl 1959, I 226).\n\nFür sich betrachtet erlaubt § 450 AbgO nach dem Wort-\n\nlaut seines Abs. 2 Satz 1 ohne weiteres die Auslegung, daß\ndie Einlegung der Beschwerde den Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung nicht schlechthin, sondern nur gegen den\nStrafbescheid des Finanzamts ausschließt. Andere Bestinmungen dcr Reichnabgabenordnung stehen dem nicht entgegen.\n\n- 19.\n\nSie fügen sich im Gegenteil der neuen Auslegung sinnvoll\nein, so inshssondere auch §§ 455, 458 und § 463. Für die\nletztgenannte Vorschrift ergibt sich das unmittelbar\ndaraus, daß sie auf § 450 AbgO bLoß verweist, also dessen\njeweiligen Inhalt in sich aufnimmt. § 453 begrenzt nur den\nVerwaltungsweg und bleibt insofern unberührt. In § 458\nAbg0, wonach vollstreckbare Strafbescheide und Beschwerdebeschside wie ein rechtskräftiges Urteil wirken, muß die\nVoraussetzung der Vollstreckbarkeit nunmehr auch auf Beschwerdebescheide bezogen werden, für die sie sich bislang\nkraft ihrer Unanfechtbarkeit von selbst verstand. Das ist\nrachtlich möglich.\n\nAllerdings begrenzt die \"verfassungskonforme\" Auslegung die ursprüngliche Bedeutung des § 450 Abs. 2 Satz 1\nAbg0. Sie beläßt ihm aber auch in der Begrenzung einen\nvernünftigen -— rechtsökonomischen - Sinn und verdiens daher den Vorzug vor einer solchen Auslegung, die zwar der\nursprünglichen Gesetzesahsicht näher käme, aber die Verfasswngswidrigkeit und Nichtigkeit der Vorschrift zur\nFolge hätte (BVerfGE 8, 28, 34). Der Sinn, den die Urheber\neiner bestimmten Gesetzesvorschwift mit ihr verbunden\nwissen wollten, wird zwar unter der Voraussetzung, daß er\nzweifelsfrei ermittelt werden kann, häufig ihre Auslegung\nmaßgeblich besiüimmen. Das gilt aber nicht ohne Einschränkung. Die Auslegung hat auch darauf bedacht zu sein, daß\n\"sich die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen tunlichst\nzu seinem widerspruchslosen Ganzen zusammenlügt. Ergipt\nsich, daß sine früher erlassene Vorschrift mit dem Sinn,\nden ihre Urheber mit ihr verbunöen wissen wollten, mit\neiner späteren Bestimmung von höherem Rang nicht in Zinklang zu bringen ist, erlaubt aber der Wortlaut der friheren Vorschrift, ihr einen Sinn zu geben, der der späteren\nhöherrangigen Norm nicht widerstreitet, ist ss zuläspig,\nsie in diesem Sinne auszulegen.\n\n!\nih\n\nBei !rerfassungskonZormem\" Inhalt des § 450 AtgO\neröffnet Art. 19 Abs. 4 GG, wie schon unter II 2 a dargelegt, von Verfassungswegen den Rechtsweg gegen Beschwerdehescheide der Oberfinanzdirektion nach § 452 AbgO.\n\nMit dieser Auffansımg steht auch Art. 92 GC im Einklang, der die röchtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut, damit zwar verbietet, daß sie unter Ausschaltung\nder Richter an ihrer Stelle endgültig einem anderen\nStaatsorgan überantwortet wind, aber - wie unver I 5 dargelegt - nicht ausschließt, daß unter bestimmten Voraussetzungen dem Richterspruch ein Vorwaltungsbescheid\nvorgeschaltet wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob\nsich die Auslegung, die § 450 AbgO im Hinblick auf Art. 19\nAbs. 4 GG nunmehr gegeben werden muß, nicht auch ohne\ndiese Vorschrift allein aus Art. 92 GG ergeben würde.\n\nc) Dem kenn nicht mit dem Einwand begegnet werden,\naaß derjenige, der die Beschwerde an die Oberfinanzdirektion\ndem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Strafbescheid des Finanzamts vorzieht, sich des Rechtswegs in\ngleicher Weise begebe, wie jemand, der die Frist dafür\nungenutzt verstreichen 1§ 8t oder ganz auf ihn verzichiet.\nDenn bei ihm Iiegt es anders als bei demjenigen, der sich\nfrei entscheidet, \"ob,;er den.Sitrafbescheid. Überhaupt ‚anfgchion\nsoll, und der sich dann entschließt, von der Anfechtungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, sondern den Strafbescheid gelien zu lassen, weil er sich durch ihn in seinen Rechten nicht verletzt fühlt, Wer gegen den Strafbescheid Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion einlegt, '\ngibt gersde zu erkennen, daß er sich nicht bescheiden will.\nSein Enüschluß, den Rechtsweg nicht sinzuschlagen, beruht\nnicht suf der freien Wahl zwischen der Möglichkeit, den\n\nu —\n\n21.\n\nStrafbescheid anzufechten oder ihn nicht anzufechten,\nsondern auf dem gesetzlichen Zwang zu einer Wahl „wischen\nzwei Kechisbehelfen, von denen er einen unbedingt und\n\nin jedem Falle ergreifen will.\n\nUnter dlasen Umständen kann auch von einem KYerzichtir\nauf den Rechisweg keine Rede sein; ein solcher könnte\nsich überdies nur auf den Strefbescheid, nicht im voraus\nauf den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion beziehen.\n\nWie weiter der Bundesfinanzhof (58, 664, 668) mit\nRecht ausführt, schneidet die gesetzliche Möglichkeit,\ngegen den Strafbescheid des Finanzamts auf gerichtliche\nEntscheidung anzutragen, dem Beschuldigten den Rechtsweg gegen den Beschwerdebsscheid der Oberfinanuzdirektion\nauch deswsgen nicht ab, weil dieser einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthalten kann, so z.B. bei einem\nVerfahrensverstoß, bei, Anwendung eines sürengeren Strafgesstzes oder bei Verschärfung der Strafe.\n\n3. Dagegen ist die Zulässigkeit does Rechtswegs gegen\nden Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion nicht auf\neinen solchen Fall beschränkt. In der gegenteiligen Meinung folgt das Landgericht, wie schon eingangs erwähnt,\neiner insbesondere von Bettermann entwickelten Lehre, die\nim Verwaltungsrecht fußt. Danach hat der Anfschtungskläger\nim Verwaliungsgerichtsverfahren an der. Aufhebung des\nRechtsmitielbescheides einer Verwaliungsbehörde nur dann\nein berschtigtes Interesse, wenn der Beschwerdebescheid\nihn in seinen Rechten neu und selbständig verletzt. Bestätigt ar nur den beschweränaen ursprünglichen (erstinstanzlichen) Verwaltungsakt, so soll er nur mit diesen\nzusammen angefochten werden können. Sei aber die Anfech-\n\nvo\n\n= 22 -\n\ntungsiaufangs)klage gegen diesen versäumt, so könne ihn\ndie Anfechtungs (schluß)klage gegen den Kechtsmittelbescheid nicht mehr beseitigen (Einzelheiten nei Bettermann\ninsbes ndere NJW i958, 81, 83 III 2 a und DÖV 1958, 165,\n166 Sf). Es kann dahinstehen, ob diese (keineswegs unbestrittene) Rechtsansicht für das vorwaltungsgerichtliche\nVerfahren zutrifft. Im Strafverfahren, um das es sich hier\nhandelt, wird der angefochtene Verwaltungsbescheid nicht\nbloß etwa nach revisionsähnlichen Grundsätzen (wie 3.B.\nBauerle DStZ 1956, 281, 282 meint) auf seine Rechtmäßigkeit oder nach verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen auf\nseine Zweckmäßigkeit geprüft, Vielmehr beurteilt der\nStrafrichter den gesamten zugrundeliegenden Sachverhalt\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Grund auf\nneu nach seiner eigenen Überzeugung, die er aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpft (§ 25: StPO, § 469\nAbg0; Hans Hartung NIW 1954, 1422 fi; BFH 60, 173, 175).\n\nStrafrechtlichen Denken ist auch die f.rmale Betrachtung fremd, daß schon der Strafbescheid des Finanzamts und nicht erst der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion die Rechte des Beschuldigten verletze, wenn der\nBescheid nur auf Zurückweisung der Beschwerde lautet und\nkeine selbständige neues Beschwer schafft. Eine ungerechte\nStrafe trifft den Beschuldigten härter als anderes Unrecht,\ndas ihm zugefügt wird. Er fühlt das sittliche Unwerturteil,\ndas sich regelmäßig mit der (kriminellen) Strafe verbindet, Strafrechtlicher Betrachtungsweise genügt es daher,\nwenn der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion den\nkann jedoch auch bei bloßer Zurückweisung der Beschwerde\nder Fall sein. Ein solcher Bescheid wiederholt das Unrecht,\n\ndas der Strafbescheid dem Beschuldigten zufügt, bekräftigt\nes aufs neues unü befestigt es mit dem höheren Ansehen der\n\n- 23\n\nübergeordneten Behörde. So häuft er es und vertieft es.\nDen Beschuldigten dagegen ohne gerichtlichen Schutz zu\nlassen, wäre ungerecht.\n\n4. Gewährt Art. 19 Abs. 4 GG hiernach gegen seinen\nBeschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion gerichtlichen\nRechtsschutz schlechthin und unbedingt, so kann die Frage\nauf sich beruhen, ob das Landgericht nicht selbst von\nseinem anderen Standpunkt aus den Rechisweg hätie für\ngegeben ansehen müssen. Die Strafkammer hat fesigostellt,\ndaß die Oberfinanzdirekiion ihrer Entscheidung außer dem\nSachverhalt des Strafbescheides neue Umstände zugrundegelegt hat; möglicherweise haben diese die Strafzumessung\nbeeinflußt. Sie hätten indes nicht berücksichtigt werden\ndürfen, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist.\n\n5, Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs, 4 GG gegen einon\nBeschwerdebescheid der Oberfinanzdirekiion gewährt, ist\nnicht der Steuerrechtsweg (BFH 68, 5!7), sondern - wie\nle Strafkammer mit Recht angenommen hat - der Weg zu den\nordentlichen Gerichten, Für den Äntrag gegen den Strafbescheid des Finanzamts ist das ausdrücklich bestimmt (§§ 462 ff Abg0). Für den Beschwerdebescheid der Oberfinenzdirekiion kamn nichts anderes gelten. In ein und derselben\nSache können nicht mehrere Wege zu verschiedenen Gerichten\noffenstehen. Das wäre systemwidrig und unvernünfiig, widerspräche auch dem Aufbau der Gerichisverfassung von Grund\nauf (ebenso Hans Hartung NIW1954, 1422; Fritz Hartung NW\n1955, 1129 und 1958, 809; Goetzeler StuW 1957, 217).\n\n6. Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des landgerichts, da3 der Antrag auf gerichtliche inischeidung\ngugen den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirskiion\n\n*\n\n—\n\n. > x\n00,8. % .\nv BR:\n\n72\n\nvi,\n\n24.\n\nebenso befristet 18T wie derjenige gegen den Strafbescheid\ndes Finanzamts. Dazu führt die bei verfassungskonformer\nAuslegung gebotene rechtsähnliche Anwendung des § 450 Abs. 1\nSatz 2 AbgO (vgl. BVerfGE 1, 332, 345: Hans Hartung NW\n1954, *422 £; Fritz Hartung NW 1953, 809, 810),\n\nIIl, Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Anklagevorwurf selbst prüfen müssen, Zu der\nhierbei auftauchsenden Frage, ob § 107 a AbgO mil dem\nGrundgesetz (Art. 2 und 12) vereinbar ist, wird auf BFH 55,\n432,455 und 56, 852, 855 sowie auf BVerwG 1, 23 und 48,\nferner NW '055, 1532 Nr. 23 und MDR 1959, 323 Nr. 128\nverwiesen,\n\nDr. Geler Mantel Martin\n\nWillms Bübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/1-str-504-58","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/1-str-504-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.009418+00:00"}}