{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-21_1_StR_100_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-21","aktenzeichen":"1 StR 100/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 064\n\n1_StR_100/59\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Mineralogen Dr. Rudolf WEB aus 0)\nGE. zcoren an gu 1925 in\n\nwegen falscher Anschuldigung u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs 'in der\nSitzung vom 21. April 1959, an der veilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichier Dr. Eübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. reed\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestellier >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nanrheim vom 25. September 1958 im Falle B II\n1 c der Urteilsgründe (üble Nachrede zum Wacııteil Dr: ib,\nDr. CB: NEED und durch das Schroiben von 3. Februsr 1957 an Kultusminister mit den Fesistellungen aufgehoben und das Verfahren insoweil auf Kosten\nGer Staalskassc eingestosllt.\n\nAuch der Ausspruch Über die GesamtstraTe (mit Ausnahme der Anordnung der Veröffentlichungsbefugnis) wird\nwiv den Fesistellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\näie Kosten des Rechtsmiitels, an das „andgericht zurückverwiesen, \"\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n„von Rechts wegen\n\n:\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen übler\nNeckrede in sechs Fällen, davon in drei Fällen in\nTaweinkeit mit leichtfertiiger falscher Anschuldigung,\nund wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in\neinem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteili.\n\nDie auf die Verletzung von VerfahrensvorschriT-\nsen und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts\ngestüutzte Revision des Angeklagten hat nur im Falle\nB II i c der Urteilsgründe Erfolg, in dem der Verurveilung das Verfahrenshindernis der rechtskräfiig\nentschiedenen Sache und das Verbot mehrmaliger Bestrafung wegen derselben Tat (Ari. 103 Abs. 3 C6)\nentgegenstehen.\n\nA\nVerfahrenshindernis\n\nDas Schreiben des Angeklagien vom 3. Februar\n1957 an Kultusminister SÜD (S- 14 ? va)\nwer schon Gegenstand des beim Landgericht Mannheim\nunhängigen Sirefverfahrers 1 is 3/57. Seinetwegen\nwurde der Beschwerdeführer durch Urteil der Strafkammer vom 4, Juni 1958 wegen übler Nachrede zum Nachweil von Besmien des Regisrungspräsidiums Freiburg/\nBreisgau veruricilt. Der erkennende Senat hat Giese\nVerurteilung im Schuldspruch bestätigt und nur den\nSiralaussfruch aufgehoben und die Sache irsoweii an\ndas Leudgericht zurückverwiosen (1 StR 540/58 vom\n9. D2zenber 1958). Damit stehen einer nochmaligen\nVerurieilung des Angsklagien wegen einer mit dem\ngenennten Schreiben begangenen Siraftat das Verfan-\n\nWN\n\nrershindernis der (teılweise)) rechtskräftig enischiedcren Sache und das Verbot des Art. 105 Abs. 3 GG\nentgeg:n.\n\nZwar befaßt sich das jetzt angefochtene Urteil des Landgerichts mit der lingabe vom 3. Februar\n1957 mur insoweit, als sich der Angeklagte dadurch .\nder üblen Nachrede zum Nachteil des Landgerichtspräsidenten MAP, dcs Landgerichtsdirektors RD\nund der Amtsgerichtsräte Dr. Gre&® und Dr. ab\nschuldig gemacht hat. Das ändert jedoch nichts daran,\ndaß dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne\ndes § 264 StPO und des Art. 103 Abs. 5 GG und sogar\neine urd dieselbe Handlung im sachlichrechtlichen\nSinne des § 73 StGB in Frage steht; denn der Angeklagte hai die üblen Nachreden zum Nachteil sowohl\nvon Besmien des Regierungspräsiäiums Freiburg/Breisgsu als auch der genannien Richter durch den cinen\nAkt der Absenäung der Eingabe vom 3. Februar 1957\nbegangen- Er hat dieses Schreiben zwar außerdem ver-\n‚ielfäliigen lassen und cincm im cinzelnen nicht\nnehr f2sistellbaren Personenkreis zugeleiiet (S. 16\nUA). Das tateinkeitliche Zusamuenireffen der teils\nim Vexrfshren 1 Kis 3/57 teils jetzt abgeurteilten\nübleu Nechreden wird jedoch hicrdurch nicht berührt,\nweil das Landgericht —- ohne Recktsirrtum - der Versendung der Vervielfältigungsstücke keinen selbstäneigen, einer gesonderten Bevwrachtung zugänglichen\nUnrechtsgehalt beigemessen hat.\n\nDie Verurteilung wegen übler Nachrede im\nFalle B II1 c der Urteilsgründe kann daher nicht\nbestehesibleiben. Die Revision hat den aufgezcigten\n\n„angel allerdings nicht gerügts indes hat ihn das\nkevjisionsgericht von Amts wegen zu beeckten.\n\nsit dem Schuldspruch sind auch die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, weil\ndas Verfahrenshindernis schon bei Erlaß des jetzt\nangefochienen Urteils am 25. September 1958 bestand,\nwenn auch 6amals noch nicht in der Form der rcochts-.\nkräfiig entschiedsnen, sondern der anderweit rechtshängigen Sache (das Urteil des Senats, des die\nRechtskraft des Schuldspruchs vor 4. Juni 1958\nbewirkte, ist erst am 9. Dezember 1958 ergangen).\nGemäß § 260 Abs. 3 StPO ist das Verfahren im Umfange\nder Aufhebung einzustellen.\n\nB\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\nI._ Verfahrensrügen\n\n1.) Den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung eines Psychiaters einer deutschen Universität\nals Obergubechters hat das Landgericht mit zulässiger Begründung abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbe. 2\n\nStPN).\n\nEs hat, nachdem dieser Antrag gestclli war,\ndie psychiatrische Sachkunde des als Sachverständigen vernommenen Obermedizinalrats Dr. Hofmann\nbesonders geprüft und rechisbedenkenfrei bejant;\nDie Ansicht der Sirafkammer, daß einem Psychiater\neiner deusschen Universität keine weitergehenden\nYorschungsmistel zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Verfügung stünden, ist\nobenfalls rerhtlich nicht zu beanstanden (vgl.\n\n0)\n\nBEHStG 8, 76; BGH 1 StR 36/56 von 6. März 1956, 2 StR\n25/55 vom 50. kärz 1956, 1 StR 225/57 und 1 StR\n415/57 je vom 22. Oktober 1957; vgl. auch BGA 1 StR\n462/55 vom 15. Dezember 1955, argef. bei Dallinger\nin XDR :956, 398, zu § 244 Abs. 4 StPO). Das vor.\n\nder Revision für die gegenteilige Ansicht angeführto Urteil 3C3St 10, 116 betrifft einen mit dem vorliegenden Fell nicht vergleichbaren Scchverhali.\n\nDas Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Hofmann\nkann vom Revisionsgericht nur insoweit nachgeprüft\nwerden, als sein Inhalt im angefochtenen Urteil wiedergegeben ist. Es enthält enigegen der Meinung des Beschwerdeführers weder Widersprüche noch sonstige\nMängel.\n\nDie in diesem Zusammenhang weiter erhobene\nRüge, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht\ngegen die Pflicht zur Wahrheitsermittlung verstoßen,\nist gleichfalls unbegründet. Daß Obermedizinalrat\nDr. Hofmann erst am zweiten Verhandlungsiag - nach\nder Vernehmung des Angeklagien zur Person und zur\nSache - bsigezogen wurde, verstieß nichi gegen § 244.\nAbs. 2 StPO, weil der Sachverständige an den folgenüen Verhandlungsiagen und an den siizungsfreien Tagen vom 18. bis 23. September 1958 noch ausroichend\nGelegenheit hatte, den Angeklagten zu beobachten\nund kerren zu lernen.\n\nWas die in der Verhandlung vor dem Senat besonders erörierte Rüge angeht, das Landgericht hätte\nden Beschwerdeführer schon vor der Hauptverhandlung\ndurch einen Sachverständigen auf seine Zurechnungsfähigkeit begutachten und gegebenenfalls nach § 81\n\n)\n\nSt?0O untersuchen lasser müssen, so ist darauf hinzuweisen, daß die Vertzidigung weder jemals im Verfahren 1 KMs 3/57 des Iandgerichis Kıurmheim, in dem\nder Angeklagte wegen gleichliegonder Vergehen verurteilt worden ist, noch im gegenwärtigen Verfahren vor der Haupiverhendlung solches beantragt oder\nangeregt hai, obwohl der Beschwerdeführer denselben\nVerteidiger hatte und dieser andere Beweisamträge\nzur Vorbereitung der Hauptverhandlung stellte.\n\n2.) Offensichtlich unbegründet ist dic Rüge,\nder Vorsitzende der Sirafkammer habe unter Verleizung der §§ 136, 238, 243 StPO dem Angeklagten zu\nBeginn seiner Vernehmung die \"Vorlage\" einer \"grundsätzlichen schriftlichen Erklärung\" verwehrt und\nikn dadurch so \"geschockt\", daß er den \"nwißglückten\nVersuch\"! der mündlichen Abgabe der Erklärung gemacht\nund deshalb keinen \"überzeugenden Eindruck\" bei Gericht hervorgorufen habe. Es kann auf sich beruhen,\nob der Verteiäiger, wie er dem erlkiennenden Serat\nvorgetragen hat, in Wirklichkeit rügen wollte, dem\nAngeklagten sei nicht nur äie Überreichung der\nschriftiichen Erklärung ohne mündliche Erläuterung,\nsondern auch das Verlesen der Schrifi verweigerü\nvorden. Denn nach dem eigenen Vortrag der Revision\n- wie auch nach der Revisionsgegenerklärung der\nStaatsanwaltschafi — hatte der Angeklagie auf jeden\nFell Gelegenheit, den Irhalt der schriftlichen Erklärung mündlich vorzuiragen. Er hat das auch getan,\nund die Erklärung hat an eirer Stelle des Urteils\n(S. 63 UA) sogar wörtlichen Niederschlag gefunden.\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, inwicfern die in\nder Revisionsbegründungsschrift im Wortlaut wieder-\n\ngebene Erklärung das strafbare Verhalten des Angeklagten in anderem Lichte erscheinen lassen sollte,\nals das Lendgericht es gesehen und dem Urteil zu- '\nzrunde gelegt hat, ;\n\n3.) Offensichtlich unbegründet ist auch die ri\nRüge, der Angeklagte sei durch die Verhandlungsfüh- “\nrung des Vorsitzenden unter Verletzung der 8§ 238, “\n243 StPO daran gehindert worden, sich nach der Ver- GE\n\nzehmung des Zeugen Dr. Thieme bei diesem zu entschuldigen und \"dadurck möglicherweise dem Garichl eine\nandere Überzeugung zu verschaffent.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nIr den Fällen B II1a, b, d,. e, fund g der\nUrteilsgründe werden der Schulädspruch und der Siraf- |\nausspruch äurch die Feststellungen geiragen. Die von\nder Revision erhobenen Einzelrügen sind unbegründet. |\n\ni.} Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem\nLardgericht vor, es habe den Rechtsbegriff der Leicht-Tertigkeit (§ 164 Abs. 5 StGB) verkannt. Nach der\nRechisprechung (u. a. auch dem von der Revision anseTührten Urteil RGSt 74, 257) handelt leichtfertig,\n„er einen anderen einer sirafbaren Handlung bezichiigt, obwohl er bei gewissenhafier, ihm möglicher\nund zumutibarer Prüfung hätte erkennen müssen, dad\ndie Unierlagen für seine Behauptung unzuverlässig\nund unzulänglich sind (vgl. auch BGH 1 StR 287/51\nvom 3. Juli 1951, 1 SiR 575/55 vom 20. Mürz 1955,\n\n1 StR 66/56 vom 10. April 1956 /S. 227). Selbst bei\nzunöchst crischuldbarem Irrtum kann hartnäckiges\n\nFesthalten an einer erhobenen Beschuldigung die Teichtfortigxeit oder gar den Vorsatz im Sinne dcs § 164\nAbs. 5 SiGB begründen (RG aaO S. 260, RGSi 71, 174,\n175). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung het das\nLandgericht ohne Reektsirrtum in den Fällen der Yalschen Ansckuldigung (B II 1a, d, e und f der Urteilsgründe) und der üblen Nachrede (B II 1a, b, e, f und\n8) - in letzteren, soweit die Urwahrheit der, aufgestellten Behauptungen in Frage steht - leichtfertiges\nHandeln des Angeklagien angenommen. Für die meisien\nder gegen Lanägerichisrräsident Ha, Lendgerichtseirextor uni die Amtsgerichisrätc Dr. Gras\nund Dr. WEB erhobcener Beschuldigungen gilt dies\nnach der zuireifenden Ansicht der Strafkamner schon\ndestalb. wail Gie auf die Sirafunzcigen des Baschweraeführers gegen die genannten Personen eingeleitsten\nErnivtlungsverfahren von der Stoatsanwalischeit mit\neingensnder Begründung zingestelli und die gege:: die\nEinstellungsbescheide vom Angeklagten erkobenenr Beschwerden zurückgewiesen worden waren (vgl. dazu RGSt\n71, 174, 175; 74, 257, 2605 BGH 1 StR 575/55 von 20.\nLärz 955). Entsprechendes gili angesickts des Bcscheids des badisch-württembergischen Kuliusministeriums vom 23. April 1956 (S. 33 UA) Tür die gegen die\nFrofossoren Dr. WEM, D:. TOD unc 27. CD\nmausgeszrochenen Verdächtigimgen. Der Jinveis der\nRevision, daß die Bescheide der Staaisanwaltschaft\n\"keine rechtskräftigen Urteile unabhängiger Gerichte\"\nseien, liegt neben der Sache, Auch solche Verfügungen\nwaren — wie auch der angeführte Bescheid Ges Kultusairisteriums - geeignet, dem Beschwerdeführer die\nZweilelhafiigkeit seiner Beschuldigungen vor Augen\n\nzu führen, Dis in diesem Zusaumenhang von der Revision\n\n9.\n\nvertretene Meinung, die Vollstreckung der in der\neinstweiligen Verfügung vom 2, April 1955 gegen den\nAngeklagtsn angedrohten Haftislrafe habe das Rechtsgefühl jedes billig denkenden Bürgers verletzt,\ngeht fehl. Wie das Landgericht rechtsirrtiumsfrei\ndargelegt hat, war diese Maßnahme”verfahrensrechtlich zulässig und gegenüber dem grob eigenmächtig\ngegen die Mieterin seines Schwiegervaters vorgehenden Angeklagten sachlich gerechtfertigt.\n\nAuch die übrigen Erwägungen, aus denen die Strafkammer die Beschuldigungen des Angeklagten für leichtfertig erhoben erachtet hat, halten der rechtlichen\nNachprüfung stand. Zweifel könnten nur im Falle B\nII 1 a insoweit bestehen, als der Beschwerdeführer\nden Vorwurf des Meinciäds gegen Landgerichtspräsident\nna und den darauf aufbauenden Vorwurf (zumindest)\nasr Anispilichtverleizung gegen Antsgerichtsrat\nDr. CB üareur gestützt hat, daß Ma@W bei seiner\nZcvgenaussage vom 28. Januar 1956 den Inhalt der am\n©. oäcr 7. Aprii 1955 mit dem Vater des Angeklagien,\nProfsssor Dr. MW gelührten zwei Telefongespräche\nunrichtig wicdergegeben habe. Das Lendscricht hat\nnämlich [csigestellt. der Ingeklagte sei über die\nin Frage sicehenden Toile der Ferngespräche von\nseinem Veter \\objektiv) felsch unterrichtet worden.\nGleichwohl hai es auch insoweiv leichtfertiges Hanüclin des Beschwerdeführers angenommen, weil er dem\nZeugen Je@B \"ohne insowcit auch nur annähernd ausveichende Anhaltspunkte vorgeworfen hat, seine 'unwehre' Aussage vorsätzlich, nämlich in genauer Kenntnis dessen, was cr am Telefon erklärt habe, gemacht\nzu haben\". Tas Landgericht will damit ersichtlich\n\n.s\n\n.\nNa\n\nN\nin\n\nu\nmM,\n’\n.\n\ne\nw\nBe\n\n.\n\n. D\n\n- 10 -\n\nsagen, daß der Angeklagte auf Grund des falschen Bezichts seines Vaters über den Inhalt der Telefongespräche mit Ma@® zwar ohne Leichtfertigkeii der Meizung sein konnte, die abweichende Darstellung ke\nbei seiner Zeugenverrehmung sei objekiiv unrichtig,\nnicht aber auch, Ma@Phabe bewußt der “ahrheit zuwider\nausgesagt und die Aussage, vorsätzlich Talsch beschworen. Dieser Gedankengang ist rechtlich nicht zu beanstanden, Wie äüle Strafkammer — im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 30 UA) — zutreffend dargelegt hat, spricht\nschon an sich ein hoher Grad von Unwahrscheinlichkeit\ndagegen, daß ein amtierender Landgerichtspräsident\n\nin Gespräctken mit einem Außenssekender äußort, ein\n\"rechiskräftiges Räumungsurieil\" habe bisher nicht\nvollstreckt werden können, weil die Vollstreckungsschuldnerin vom Regierungspräsidium gedeckt werde, weil\nalso von ciner Verwaltungsbehörde ein unzulässiger\nBinfluß auf das gerichtliche Verfahren genommen werde.\nDas konnte und wußte sich bei einiger Überlegung auch\nder Beschwerdeführer als geistig hochstehender liensch\nsagen. Zum anderen war der Vorwurf des Meineids gegen\neinen Landgerichtspräsidenten eine so schwerwiegende,\nje ungeheuerliche Beschuldigung, daß sich dem Angeklagten erhebliche Zweifel zumindest in der Richtung\nsufärängen mußten, ob der Zeuge Ma@lB seine (vermeintlich) falsche Darstellung der Perngespräche wirklich\nbewußt, nicht nur unbewußt infolge eines Erinnerungsmangels oder sonstigen Irrtums gegeben hat.\n\nFür die Beurteilung des Vorwurfs der Leichifervigkeit in allen Fällen ist schließlich auch von Bsdeuiung, daß der Angeklagte die Schreiben, in denen\n\nr die falschen Anschuldigungen aussprach, nicht nur\nan die als Empfänger gedachten Dienststellen gesandt,\n\n-11-\n\nsondern jeweils abschriftlich einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gebracht hat und daß er sich\nmit dem Runäschreiben vom Juli 1957 an eine breite\nÖffentlichkeit gewandt hat (vgl. BGH NJW 1952, 194 _\nNr. 21; 1 StR 66/56 vom 10. April 1956 /'S. 23 oben)»\n\n2,) Auch die Begründung, mit der das Landgericht dem Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund\nder Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)\nversagt hat, 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß\nleichtfertig aufgestellte falsche Behauptungen in\näcr Regel nicht unter den Schutz des § 193 SteB fallen, ist feststehende Rechtsprechung (u. a. BGSt 63,\n92 und 202, 2045 66,.1, 2 f5 74, 257, 261; BGH 1 StR\n66/56 vom i0. April 1956 /S. 237; 1 StR 277/57 vom\n28. Februar 1958 /S. 197; vgl. auch das schon erwähnte, im Verfahren 1 Alis 5/57 des Landgerichts Hannhcim\ngegen den Angeklagten ergangence Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1958 - 1 StR 540/58 -\n\nS. i5 f). Auch bei der Prüfung, ob der Angeklagte\n\nin Wahrnchmung berechtigter Interessen gehandelt hat,\ndurfte das Landgericht in Erwägung ziehen, daß der\nBeschwerdeführer seine Eingaben - von dem in 600\n\nbis 700 Stücken verschickten Rundschreiben vom Juli\n1957 völlig abgeschen - abschriftlich Personen und\nStellen zugänglich gemacht hat, die das von ihm verfolgte Interesse in keiner Weise fördern konnten\n(vgl. EGHSt 3, 73, 755 BGH NIW 1952, 194 Nr. 21).\n\n3.) Ohne Erfolg macht. die Revision ferner\ngeltend, äie Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft\nunterlassen, zu prüfen, ob sich der Angeklagte in.:\neinem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden ‚habe,\n\n- 12 -\n\nweil er bei Tatbegehung alles Erforderliche getan\nhabe, um sich mit seinem Verhalten nicht außerhalb\nder Rechtsordnung zu stellen. Mit der Feststellung\nleichtfertigen, d. h. grob fahrlässigen Handelns\n\nhat das Landgericht die aufgeworfene Frage - bereits\nim Rahmen der Tatbestandsprüfung - verneint und -\n\ndamit seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß sich\n\nder Beschwerdeführer infolge mangelnder Anspannung\nseines Gewissens nicht \"so verhalten hat, wie jeder .\nandere sich seines Rechts bewußte Mensch verhalten\nhätte, wenn er in der gleichen Sachlage gewesen wäref,\nÜberdies 1äßt sich den Feststellungen der Sirafkammer sogar entnehmen, daß der Angeklagte die recht-\n\nliche Unerlaubtheit seines Vorgehens eökannt hat.\n\n4.) Entgegen der Meinung der Revision hat\ndas Landgericht auch den Handlungsbegriff nicht\nverkanni, wenn es die zwei Briefe des Angeklagten\nvom 2. September 1956 und 27. September 1956 an\ndie Staatsanwaltschaft in Freiburg und die drei\nBriefe vom(3. Februar 1957),24. Februar 1957 und\n9. Kai 1957 an das badisch-württembergische Kultusministerium nicht je zu einer ‚Handlungseinheit zusamnengefaßt hat. Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden dem Angeklagten nachgewiesenen strafbaren Handlungen hat der Tatrichter mit, rechtsbedenkenfreier\nBegründung verneint. Der Umstand, daß die vorstehend\ngenannten Briefe teilweise an denselben Empfänger\ngerichtet waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Annahme einer sog. natürlichen Handlungseinheit - falls die Revision diese im Auge\nhaben sollte - verbietet sich schon wegen des Zeitlichen Abstands der einzelmen Handlungen. Dem von\nder Revision angeführten Urteil R6ESt 51, 305 (308)\n\nor eu rn un ie\n\n!\n\nmenu en\n\n_.\n> Sy\n\n2\n‚ne\n\n- 13.-\n\n1äßt sich nichts anderes entnehmen. Dort ist in\nÜbereinstimmung mit der auch heute noch herrschenden Lehre gesagt, daß mehrere Einzelhandlungen dann\nzu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt werden können, wenn sie \"nicht nur gleichzei-\n\n\"tig, sondern auch .... in Betätigung eines ein-\n\nheitlichen Willensentschlusses\" vorgenommen wurden. Davon kann hier keine Rede sein. Ebensowenig\nbestand zwischen den ersten und dem zweiten oder\n\n. dritten der genannten Schreiben des Angeklagten\n\nein Zusammenhang dergestalt, daß die folgenden\nBriefe mır als Fortsetzungen der bereits durch die\nAbsendung der ersten Briefe vollendeten Vergehen\nerscheinen könnten (RG aa0).\n\n5,) Die Einwendungen der Revision gegen die\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts sind\noffensichtlich unbegründet.\n\n6.) Auch die auf die allgemeine Sachrüge\nveranlaßte Prüfung des angefochtenen Urteils im\nübrigen 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. .\n\nInfolge der Einstellung des Verfahrens im\nFalle B II 1 c ist jedoch die‘ Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen, Die\nin den Fällen B IL1a, b, d, e, f und g der Urteilsgründe erkannten Einzelstrafen können bestehenbleiben, weil ihre Höhe durch die fehlsame Verurtei-\n\nlung im Falle B II 1 c ersichtlich nicht beeinflußt\n\nist. Auch der Ausspruch über die Veröffentlichungs-\n\n- 14 -\n\nbefugris wird durch die kinstellung nicht berührt,\nweil sämtliche durch des Schreiben des Angeklagten\nvom 5. Februar 1957 betroffenen Richter in anderen\nzällen verletzt eind und die Veröffentlichungsbefugmis auf den \"nach den §§ 165, 200 StGB zulässigen\nUmfang\" beschränkt ist.\n\nDas Landgericht ist nicht gehindert, die vorstehsnde Sache mit dem bei ihm noch im Strafausspruch\nenhängigen Verfahren 1 Kus 3/57 zu verbinden und gemäß § 74 StGB aus allen Einzelstrafen eine Gesauistrafe zu bilden. Die Rechiskraft des Schuldspruchs\nim Verfakren 1 Xüs 3/57 stcht - im Rahmen des § 358\nAbs. 2 StPO - einer Berücksichtigung des von dem Angeklagien äurch das Schreiben vom 3. Februar 1957\ngegenüber den dort genannten Richtern begangenen\n“ Unrechts bei der Fasisetizung der neuen Einzelstrafe\nwie auch der Bildung der Gesamtstrafe nicht entgegen.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nwillns Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/1-str-100-59","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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