{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-14_1_StR_83_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-14","aktenzeichen":"1 StR 83/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_S4R_83/59 2509 048\n\nIm Namen dcs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‘, den Geschäftsführer Otto Wilhelm 8 jun.\naus u — gekoren am 1920\ninG\n\n2. die Hausfrau Juliane W eborene 5\naus Hggp, geboren am 1923 in A\nwegen Ruppelei u.3\n\nhat der |. Strafsenst des Bundesgserichtshofs in der\nSitzurg vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr. EEED\nala Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter CEREER>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten Si zezen das\nUrteil des Landgerichte Koblenz vom 26. März 1957\nwird verworfen; der Beschwerädeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Rovision der Angeklagien We wird dic\nSache zur Nachholung der Entscheidung über die Erstatiung der notwendigen Auslagen dieser Angeklagten\nan das Landgericht zwrückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechismittels zu entscheiden hat.\n\nVon Rechis wegen\n\nGründe\n\nI, Zur Revision des Angeklagten Sn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sp vezen\nfortgesetzter Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe und wegen\nAnsiiftung zum Vortäuschen einer Straftat zu siner Geldstrefe verurteilt und beide Sirafen als durch die Uniersuchungshaft verbüßt erklärt. Mit der Revision wendet sich\ndar Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Kuppslei; er\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel\nhat keinen Erfolge.\n\nDer Angeklagie betrieb in dem von seinem Vaier geleiteten Hotel in eigener Regie cine Bar, von der aus auch\nein Zugang zu den Hotelräumen bestand. In 4 - 5 Fällen erklärte er der bei ihm beschäftigten Bardeme Pia TB, sie\nkönne ruhig mit einem Gast des Hotels in dessen Zimner gehen, sie möge nur aufpassen, daß seine Mutter nichts ncrke.\nEr bandelie dabei in dem Bestreben, seinen Bargäsien siwas\nzu bieten und versprach sich davon eine Ums avzsteigerung\nfür seinen Betrieb. Die ZW folgte in jedem Falle seiner\nAnregung und hatte mit den jeweiligen Hotelgästen auf deren\nZimmer Geschlechtsverkehr,\n\nDie für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 80 StCB.\nDer Augeklagte hatte die Pflicht, in seinem Betriche Zucht\nund Ordnung aufrecht zu erhalten (vgl. RG HRR 29 Nr. 201).\nIn Verletzung dieser Pflicht leistete er der Unzuchtsausübung der KB schon damit durch Verschaffung von Gelegenhit Vorschub, daß er dieser durch sein bewußtes Zureden,\n\nHotelgästen den Beischlal zu gestatten, zu erkennen gab,\nes würden daraus Zür ihr Anstoellungsverhältnis als Bardame kaine nachteiligen Folgen entstehen. Er machte sie\ndadurch innerlich bereit, der Ausübung der Unzucht nachzugehen und beseitigte ein Hindernis, des der Unzvchtsausübung entgegensvand (vgl. BGHSt 9, 7!, 75 £). Außerden\nist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß die\nEltern des Angeklagten einen geschlechülichen Verkehr von\nBaräsmen mit Gästen des Hotels nicht wünschten und daß es\ninsbesondere gegen ihren Willen geschah, wenn zu diesem\nZwecke der besondere Zugang von der Ber zu den Räumlichkeiten des Hotsls bemitzt wurde. Wenn der Angeklagte es\ndsr Klaus ausdrücklich gestattete, auf diesem Wege mit\nHosolgästen in deren Zimmer zu gelangen, verkehrte er\ndiases Verboi in sein Gegenteil und beseitigte auch demit\nein Hindernis, das ohne seine Einwirkung dem Beginnen der\nKlaus im Vege gestanden hätte.\n\nII. Zur Revision der_Aneeklagten WB.\n\nDie Angeklagte WED ist vom Landgericht mangels\nBeweises Zreigesprochen worden. Mit ihrer Revision wendet\nsie sich dagegen, daß das Landgericht die Staatskasee\nnicht mit den notwendigen Auslagen ihrer Verteidigung belastet hat, Das Urteil des Landgerichts äußert sich zu\ndiuser Frage überhaupt nicht,\n\nDie Revision beanstandet das und verweist in diesen\nZusammenhang darauf, daß der Verteidiger in seinem Schlußvortrage garade auf die Erstattung der Auslagen durch die\n\nStaatskasse Wert gelegt habe; nach der Sitzungsni>derschrift hat ır ausdrücklich einen entsprechenden Antrag\ngestellt. Das Vorbringen der Revision könnte deshalb\n\nals cine auf § 267 StPO in Verbindung mit § 34 StPO geatüizte Verfahrensrüge auszulegen sein. Ob dies anzunehman ist und ob nicht schon diese Verfahrensrüge\nErfolg haben müßte, kann jedoch unentschieden hleiben.\nDann auf jeden Fall hätte das Landgericht auch ohne\ncinen besonderen Antrag des Vertsidigers Anlaß gehabt,\nau? die Frage der Auslagsmerstattung einzugehen, weil\n\nin den beiden vom Bröffnungsbeschluß erfaßten Fällen\ndas Gewicht der einzigen balestenden Aussage offensichtlich sehr gering war und im dritten von der Strafkammer\nin unzulässiger Weise ohue Anklage und Eröffnungsbeschluß\nbehandelten Falle (der bolgischen Richter) nicht einmal\nverlässliche Anhaltspunkte für eine Anwesenheit der\nAngcklagten am Tatort bestanden. Unter diesen Umständen\nlag as nahe, das Fortbestehen cines besründeten Tatveräsechts für allc der Angeklagten zur Last gelegten Sirafsaten zu erneinen. Die Revision greift üeshalb mit der\nSachrüge durch.\n\nFür die neus Verhandlung und Entscheidung wird\nvorsorglich auf die Ausführungen bei Iöwe Rosenberg\n\n20. Aufl. Anm. 6 b zu § 467 StPO und die £nischeidung\nBGU NIW 56, '452 Nr, 20 hingewiesen.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nWillns Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-14/1-str-83-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-14/1-str-83-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.672766+00:00"}}