{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-14_1_StR_488_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-14","aktenzeichen":"1 StR 488/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachslagirk Ja me\n\nAmtliche Sammlungs ja 2309 007 5}\n\nStGB § 42 m; StPO § 429 &\n\nDie Fahrerlaubnis darf auch im Sicherungsvorfahren\n(88 429 a L£ StPO) entzogen werden.\n\nBCH, Urt.v. 14. April 1959 - 1 StR 488/58\nLG Stuttgert\n\n1_SiR_ 488/58\n\nImNanmen des Volxes\nIn dem Sicherungsverlahren\ngen\nden Maler Bruno ? aus VE /Lenäkreis\n\nREED. i0r: geboren = BED >.\n\neinstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Sirafsenat des Sundengerlehtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel .\nBundesrichter Martin.\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nale beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\n: - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustibangbstellter m»\n\nnn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanktı\n\n\"gue die \"Revision. der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1958\ninsoweit\" aufgehoben, als die Entziehung der Fahrerlaubnis. abgelehnt ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen’\n\nGr ü PN er\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren (§§ 429 a\nff StPO) die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet. Nach den Fesistellungen\nsetzte sich dieser im Zustand krankheitsbedingter Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StBG) an das Steuer eines\nunverschlossen abgestellten Omnibusses, fuhr - obwohl nur\nim Besitze des Führerscheins der Klassenl und 3 - mit dem\nWagen los, prallte während der Fahrt auf ‘einen vorschriftismäßig entgegenkommenden anderen Omnibus auf und ergriff\nnach dem Unfall die Flucht. Die von der Staatsanwaltschaft\nbeantragte Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit\n(§ 42 m StGB) hat das Landgericht abgelehnt. Es hielt den\nAntrag sachlich für begründet, weil der Beschuleigte an\n\neiner schleichenden Schizophrenie mit plötzlich auftretenden\n\nparanoiden Schüben leidet, die ihn unwiderstehlich zum Führen von Kraftfahrzeugen drängen und zu einer schweren Gefahr für den Verkehr werden lassen. Gleichwohl glaubte es,\ndem Antrag nicht entsprechen zu dürfen, weil nach seiner\nAnsicht im Sicherungsverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist. Das Ziel dieses Verfahrens sei,\n\nso Zührt die Strafkammer aus, ausschließlich auf die EIntscheidung gerichtet, ob der Beschuldigte in einer Heiloder Pflegeanstalt unterzubringen sei. Daß andere Maßregeln\nder Sicherung und Besserung im selbständigen Sicherungsverfahren nicht verhängt werden dürften, ergebe sich nicht\naur aus § 429 a StPO, sondern für die Entziehung -der Fahrerlaubnis auch aus § 42 m StGB, wonach die Fahrerlaubnis\nnur im Strafverfahren entzogen werden dürfe. Das Sicherungsverfahren sei kein Strafverfahren; es schließe nur\n\näie Lücke, die enistehe, wenn ein Strafverfahren nicht\ndurchgeführt werden könne, weil die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten von vornherein feststehe.\n\nAr\n\nDie Revision der Staatsanwalischaft hält demgegenüber die Entziehung der Fahrerlaubnis auch im Sicherungsverfahren für zulässig, wobei sie das Schuizbedürfnis der\nSefentlichkeit in den Vordergrund stellt. Der Senat tritt\n.der Revision bei.\n\n1. Für die Ansicht des Landgerichts spricht aller-\n\nings der Wortlaut des § 429 a StPO, in dem als Antragsziel nur die Unterbringung eines straffällig gewordenen\n\"Zurechnungsunfähigen in einer Heil- oder Pflegsanstalt genannt wird. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß die Siche-Zungsmaßregel der Tahrerlaubnisentziehung erst äurch Art. 2\ndes Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) geschaffen worden ist, bei der\nEinführung des Sicherungsverfahrens also noch nicht berücksichtigt werden konnte. Das Straßenverkehrssicherungsgesetz hat nun freilich gewisse Vorschriften der Strafprozeßoränung ausdrücklich an den neuen Rechtszustand angepaßt\n(Art. 3 des Gesetzes). So hat es, um die Fahrerlaubnisent-Ziehung zu einer voll wirksamen Maßnahme vor allem gegen\nleichtsinnige und rücksichtslose Kraftfahrer werden zu\nlassen, durch Ergänzung oder Abänderung der §§ 212 b Abs. 1,\n232 Abs. 1 und 233 Abs. 1 und 2 StPO bestimmt, daß die\nFahrerlaubnis auch im beschleunigten: Verfahren (§ 212 StPO)\nsowie.auf Grund einer in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Hauptverhanälung (88 232, 233 StPO) entzogen\nwerden darf, obwohl sonst in diesen Fällen auf. Meßregeln\nder Sicherung und Besserung nicht erkannt werden darf\n(Begründung zum Regi erungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen: im Straßenverkehr, BTdrucks,. Nr. 2674\nvom 10. Oktober 1951 S. 17). \"Andrerseits wurde ein selbständiges Entziehungsverfahren nicht vorgesehen. Weder\nin der vorgenannten Begründung zum Regierungsentwurf\n(aa0 8. 7 £) noch in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen vom 22. Oktober 1952 (BTDrucks.\n\nNr. 3774) noch in den Beraturigen des Bundestags (Stenografische Berichte Bd. 9 S. 7045 ff, Bd. 13 5. 10946 S£,\nBd. 14 S. 11566 ff) ist die Frage eines solchen Verfah-\n\nrens auch nur angeschnitten worden. Hieraus mag im Zu-\n\nsammenhalt mit den tatsächlich vorgenommenen Änderungen\nder Strafprozeßoränung (Art. 3 Straßenverkehrssicherungsgesetz) gefolgert werden, daß der Gesetzgeber ein selbständiges Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis\n\nnicht einführen wollte. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß der Richter nach -geltendem Recht gehindert ist,\nin einem gemäß § 429 a StPO eingeleiteten Verfahren neben .\nder Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf\ndie Entziehung. der Fahrerlaubnis zu erkennen.\n\n2. Für die Zulässigkeit sprechen im Gegenteil gewichtige sachliche Gründe.\n\na) Nach § 42 m Abs. 1 StGB darf und muß die FTahrerlaubnis — beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen\nnicht nur seinem zu Sirafe verurteilten, sondern auch einen\nwegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochenen Kraftfahrzeugführer entzogen werden. Das ist eine Besonderheit, die\naußer der Unterbringungsanoränung nach § 42 b StGB keine\nsichernde Maßregel aufweist. Der Grund hierfür liegt auf\nder Hands Ein Kraftfahrzeugführer, ‚der im Zustande der\n\n(verschuldeten oder unverschuldeten) Zurechnungsunfähig-\n\nkeit \"bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines.\nKraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines\nKrafifahrzeugs obliegenden Pflichten\" eine mit Strafe beärohte Handlung begangen- und sich dadurch \"als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen‘ erwiesen hat\", ist für'die\nAllgemeinheit nicht ungefährlicher, ja meistens noch gefährlicher als ein zurechnungsfähiger Täter.\n\nNun knüpft § 42 m StGB dis, Pahrerlaubnisentziehung\nallerdings an einen förmlichen Freispruch nach § 260\n\nade\nfi\n\nAbs. 1 StPO an; ein solcher kommt nur im Strafverfahren,\nnich; auch im Sicherungsverfahren in Betracht. Indes ist\ncieser formale Gesichtspunkt für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Auch das Sicherungsverfahren\n\nspielt sich in den Formen ‚des Strafverfahrens ab (8 429 b StPO)\n\nund wird mit Recht als \"unechier\" Strafprozeß bezeichnet.\nDie Feststellungen über die Person und die Tat des Beschuldigten werden grunäsätzlich in gleicher Weise und\nnach den gleichen Regeln getroffen wie im ordentlichen\nStrafverfahren (vgl. BGHSt 11, 319, 321 f). Auch das Verhandlungsergebnis bemißt sich nach ähnlichen Grundsätzen\nwie im Strafverfahrens Bleibt zweifelhaft, ob der Beschuläigte die ihm zur Last gelegte,mit Strafe bedrohte Handlung\nbegangen hat oder ob ihm ein Rechtfertigungs- oder anderer\nSchuldausschließungsgrund als der der Zurechnungsunfähigkeit zur Seite steht, so ist der Antrag auf Anordnung der\nUnterbringung abzulehnen. Stellt sich - abweichend vom\nEröffnungsbeschluß - die (erheblich verminderte) Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten heraus, so ist das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren überzuleiten und der\nTäter wie ein Angeklagter zu behandeln, also bei erwiesener Schuld zu Strafe zu verurteilen. Ergibt sich, daß der\nBeschuldigte die ihm vorgeworfene Tat im Zustande der\nZurechnungsunfähigkeit begangen hat,und erfordert die\nöffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil-\n\noder Pflegeanstalt, so ist diese anzuordnen. Der geschilderte Verfahrensgang zeigt, daß der im Sicherungsverfahren\n‚ergehende Ausspruch über die Unterbringung des Beschuldigsen der Sache nach einen. Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit enthält, wie ihm % 42 m StGB voraussetzt.\n\nIn äiesen Zusammenhang darf nicht überschen werden,\ndaß es bisweilen vom Zufall abhängt, ob die Zurechnungsunfähigksit. eines Beschuldigten vor oder nach der Entschließung der Staatsanwaltschaft über die Anklageerhe-\n\nis\nRR?\n\n-s- \"f\n\nbung ermittelt und demgemäß die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten im selbständigen Sicherungsverfahren beantragt oder Anklage im Strafverfahren erhoben\nwird. Vom Standpunkt des Landgerichts aus wäre bei gleicher sachlicher Dringlichkeit im zweiten Falle die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig, im ersten Falle aber\nunzulässig. Ein solches Ergebnis wäre höchst eigenartig\nund mit dem Zweck des § 42 m StGB unvereinbar. Es könnte\nnur hingenommen werden, wenn. ersichtlich wäre, daß der\nGesetzgeber es aus bestimmten Gründen in Kauf genommen\nhätte oder wenn überragende Verfshrensgesichtspunktie, .”\netwa das Gebot der Rechtssicherheit, dazu zwängen. Beides\nist nicht der Fall. Es liegt vielmehr nahe, anzunehmen, daß\nGie Entziehung der Fahrerlaubnis im Sicherungsverfahren nur\ndeshalb nicht vorgesehen wurde, weil die seltenen Fälle,\n\nin denen ein geisteskranker oder'sonst schuldlos zurechnungsunfähiger Kraftfaährzeugführer eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, übersehen wurden. Die Bundestagsver- !\nhandlungen zeigen, daß man bei dem Fall des freispruchs\nwegen Zurechnungsunfähigkeit im Strafverfahren in erster\nLinie an Trunkenheit gedacht hat; hier kommt die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt und\ndamit das Sicherungsverfahren nach den §§ 429 a ff 8:RO\nkaum je in Frage.\n\nb) Die vom Senat vertretene Auffassung liegt auch\nim wohlverstandenen Interesse ägs Beschuläigten. Denn für\ndie Entscheidung der Trage,. ob die öffentliche Sicherheit\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, kann im Einzelfall ‚erheblich sein, ob der Täter\nweiterhin Gelegenheit, hat, ein Kraft fahrzeug zu. führen.\nSie kann, wenn der Zurechnungsunfähige nur im Zusammen- -\nhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs gemeingefährlich ist, zu verneinen sein, falls dem Täter die Tahrer-\n\n-7-\n\nlsubnis entzogen wird und gewährleistet ist, daß er sich\nnicht ohne solche an das Steuer sines Kraftifahrzeuges\nsetzt.\n\nAndrerseits macht die Anordnung der Unterbringung\ndie Maßregel nach § 42 m St@B nicht ohne weiteres entbehrlich. Die Fälle, in denen ein selbst gemeingeflährlicher\nGeisteskranker auf Drängen seiner Angehörigen oder aus\nsonstigen Gründen vorübergehend oder vorzeitig aus der\nHeil- oder Pflegeanstalt entlassen wird, sind nicht selten. Bei dem Beschuldigten muß das um so mehr in Rechnung\ngestellt werden, als die Schizophrenie in Schüben auftritt\nund er zwischen einzelnen Schüben zwar defektgestört, aber\nnicht gemeingefährlich ist. Bliebe er im Besitze der Pahrerlaubnis, so Könnte er sich während eines \"völlig abrupt\nund schlagartig\" einsetzenden Schubes mit dem Führerschein\nin der Tasche an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen '\nund Unfälle schwerster Art verursachen. Wenn auch nicht\nauszuschließen ist, daß er sich ohne Fahrerlaubnis eines\nKraftfahrzeugs bemächtigt - im vorliegenden Fall fuhr er\nmit einem Omnibus l0s, obwohl er keinen Führerschein der\nKlasse 2 besaß - ,„ so wird ihm ein solches Vorgehen durch\ndie Entziehung der Fehrerlaubnis doch erschwert.\n\nDaß es sich bei der Zulässigkeit dieser Maßregel\nim selbständigen Sicherungsverfahren um ein dringendes’'\nund berschtigtes Anliegen der Öffentlichkeit handelt,\nkann nicht zweifelhaft sein. Es ergibt sich deutlich daraus, daß § 113 des nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtszommission überarbeiteten Entwurfs eines Strafgesetzbuches 1959 den selbständigen Ausspruch der Fahrerlaubnisentziehung - wie auch anderer, bisher nur neben\neiner Strafe zulässiger Sicherungsmaßregeln - vorsieht.\nDem Anliegen wird nicht dadurch abgeholfen, daß im Falle\nder Unzuständigksit des Gerichts die Verwaltungsbehörde\n\ndie Fahrerlaubnis entziehen kann. Denn die Gründe, aus\ndenen § 4 Abs. 3 StVG den gerichtlichen Feststellungen\nden Vorzug vor den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren\nibt, treffen auf das Sicherungsverfahren nach §§ 429 a\nff StPO ebenso zu 'wie auf das Strafverfahren. Hinzu kommt,\ndaß die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 StVG nach der Ausdrücklichen Vorschrift des § 15 b Abs. 2 Satz 2 StVZO\nschon durch die Einleitung des der Anklageerhebung vorausgehenden Ermittlungsverfahrens ausgelöst wird. In\nder Regel kann sich aber die Staatsanwaltschaft darüber,\nob bei Verdacht der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten das ordentliche Strafverfahren oder das Sichsrungsverfahren durchzuführen ist, erst nach dem Abschluß\nder Ermittlungen auf Grunä der eingeholten Gutachten\nschlüssig werden. Das hätte, wenn man die Entziehung der\nFahrerlaubnis im Sicherungsverfahren für unzulässig halten wollte, die seltsame Folge, daß die mit der Einleitung des Ermitilungsverfahrens singetretene Sperrwirkung\nin den Fällen, in denen es zu einem Antrag nach § 429 a StPO\nund zur Eröffnung des Sicherungsverfahrens käme, nachträglich wieder entfiele und gerade das einträte, was durch\ndie Sperrwirkung vermieden werden soll, nämlich, daß Gericht und Verwaltungsbehörde denselben Sachverhalt getrennt erforschen und verschisden feststellen. Andrerseits würden die Sperrwirkung und die Bindung der Verwaltungsbchörde an die Feststellungen des Gerichts wieder\neintreten, wenn das Sicherungsverfahren gemäß § 429 b StPO\nin das Strafverfahren übergeleitet würde. Ein solches Ergebnis wäre untragbar.\n\nSchließlich steht der Entziehung der Tahrerlaubnis im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, daß der\nBeschuldigte die Tat, durch die er sich als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, mit einen\nFahrzeug der Klasse 2 beging, für das er keine Fahrer-\n\nSf\n\ndr\n\nlaubnis besaß; denn nach den Feststellungen des Landgerichis beschränkt sich der Eignungsmangel nicht auf Fahrzeuge dieser Klasse (vgl. dazu BGHSt 6, 183 einerseits,\nBGHSt 10, 94 andrerseits).\n\nDas Urteil des Landgerichts kenn daher nicht bestehenbleiben, soweit von der Entziehung der Fahrerlaubnis\nabgesehen worden ist. Obwohl den Gründen zu entnehmen ist,\ndaß die Strafkemmer die Sicherungsmaßregel auf Lebenszeit\nangeordnet haben würde, wenn sie die Maßnahme im Sicherungsverfahren für zulässig gehalten hätte, sieht sich\nder Senat durch die Vorschrift des § 354 Abs. 1 und 2 StPO\ngehindert, die Fahrerlaubnis selbst zu entziehen. Die\nSache ist daher in diesem Umfeng an das Landgericht zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nDer Generalbundesanwelt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nDr.Geier Mantel Martin Dr.Willms Dr.Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-14/1-str-488-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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