{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-14_1_StR_127_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-14","aktenzeichen":"1 StR 127/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_127/59 2509 067 ar,\n\nIm Namen des v Volkes |\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Jcse? S WW au: Has.\nMD VRR —— - Were\n\nwegen Tortgesetzten Vergehens gegen das Nitritgeseiz u.a.\n\nhat der '. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willns\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeemter der Geschäftssialle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagien wird das Urteil\ndes Landgerichis Passau vom 24. Novcmber 1958 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen\ndas Lebensmittelgesetz in Verbindung mit dem\nFleischbeschaugesetz, der Hackflceischverordnung urd\ndar Verordnung über unzulässige Zusätzo und Behendlungsverfahren bei Fleisch verurteilt worden ısl;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache Zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückveiwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nhl\n\nnm\nI\n\nDer Angeklagte verkaufte an Metzgereien zur Wursiherstellung Nitrit und Nawriumsulfit, ein MiıLtel, des zur\nReinigung von Hackbtlöcken und Fliesen dient, aber lei Zusatz zum Hackfleisch diesem rote Farbe und frisches Aussehen verleiht. Die Strafksmmer hat ihn darum wegen Vereehens gegen das Nivritgesetz \"rechtlich zusanmenireffend\nmit einem lorigesetzten Vergehen gegen § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes i.V. mit § 21 des Fleischbeschavgeseiscs,\nder Vorcrdnung Üker unzulässige Zusätze vei Fleisch vom\n51. Oktober '940 und der Hackfleischverordnung vom 24, Juli\n‚0#,\" wmter Anrechnung der Untersuchungshait zu einer Gesamıstraie \"on vier Monaten Gefängnis verurteilt; die Restsirafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Beschwerdeführer vertrieb ferner das Wurstbeveiiyagsuittel \"Helokin St\". das vrsprünglich avfl Phoasphalgehalt verdächiig wer, sich schließlich aber mr als\neiweißhaltig erwies, und das die Sirafkammer deswegen als\nein unzulässiges Bindemittel nach $ ! VO über Wurstwaren\nvon 4. Janvar “057 (RGBIL I, 13) angesehen hat, Insoweit\nhei sis den Angeklagten zwar eines weiteres Vergshens\ngegen das Lebensmittelgesotz (§ 5 Nr. 5, $ '! Abs. 1,\n§ 1 Bindenittolverordnung‘ für schuldig erachiet, aber\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs, 2 StPO im Urteil eingestallt.\n\nDie 2evision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision hält es für grundgesseirzwidrig, daß\n8 24 Abe, ! Wr. 2 GVG es in die Hand der Startsanwaltechaft\n\n—\n.\n\nlegt, für einen an sich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts\ngehörigen Fall durch Erhebung der Anklage beim Landgericht\ndie Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen. Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt\n(BEHSt 0, 367 und NJW 1958, 918 Nr. 14). Auch das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen entschieden, daß § 24\nAbs. 1 Nr. 2 GVG rechtsgültig ist (1 BvR 295/58 vom\n\n\"9, März 1959),\n\n2. Die Revision meint weiter, die Staatsanwaltschaft habe jedenfalls hier ihr Ermessen durch Erhebung\nder Anklage zum Landgericht mißbraucht; desgleichen die\nStrafksmmer durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem\nLandgericht anstatt vor dem Schöffengericht (§ 209 Abs, 1\nSatz 2 StPO). Zur Begründung führt sie an, daß die Siaaisanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ursprünglich schon\nwegen des Verkaufs einer Menge von 800 kg Helabin St\n‘in Rus 3/58) Anklage beim Landgericht erhoben habe, nunmehr sver hier (in KMs 5/58) der Verkeuf einer weit größeren\nMenge des Mittels (1.800 kg) für bedeutungslos crschtet\nund das Verfahren insoweit eingestellt worden sei. Dabei\nübersicht die Revision, daß die Strafkammer die beiden\nVerfahren wegen möglichen Fortsetzungszussmmenhangs der\nTaten des Angeklagten durch einen einleitlichen Eröffnungsbeschluß verbunden hat und ferner, daß ihm in diesem\naußerdem noch weitere Vergehen zur Last gelegt sind.\n\nAuch beruht die (vorläufige) Einstellung des Verfahrens\nwegen Verkaufs des Helabinmittels nicht auf der Auffassung\ndes Landgerichts, daß dieses Vergehen als solches geringfügig sei (§ 155 StPO), sondern‘ darauf, daß die defür zu\nerwartende Strafe im Verhältnis zu’der Strafe wegen der\nanderen Vergehen nicht ins Gewicht fällt (§ 154 Abs. 2\nStPO). Vom Standpunkt der Revision aus könnte § 154 StEFO\n\ndi\n\nin Verfahren erstinstanzlicher Strafkammerzuständigkeit\nüberhaupt nicht gehandhabt werden. Die Vorschrifi 1äßt\naber die vorläufige Einstellung des Verfahrens sogar\nbei Verbrechen zu.\n\nDie Vermutung der Revision, die Entscheidung nach\n$ ı54 Abs. 2 StPO sei zwischen Gericht und Staaisamaltschaft \"offenbar vorher abgesprochen worden\", ist durch\ndie dienstliche Erklärung des Sitzungsvertreters der\nStaatsanwaltschaft klar widerlegt.\n\n5. Als eine Verletzung des § 264 Abs. 1 StPO beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft habe.\n\nWie schon erwähnt, erhob die Staatsanwaltschaft\ngegen den Beschwerdeführer (am 27. Februar 1958) in\nKMs 5/58 Anklage wegen des Absatzes des Mittels \"Helabin\nSt\"; als Abnehmer der gesamten Menge isi die Firma\nIorerreregur & EEE cz <ichnet. In Klis 6/58 beiift die (spätere) Anklage .den Verkauf von \"etwa 1.800\nn Ha elabin\" an verschiedene Metzgereien. Im Eröffnungsbeschlu3 sind beide Anklagen verbunden, aber als Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer allein der Verkauf von\n\"etwa 1.300 kg Helabin an seine Metzgerkunden! bezeichnet.\nim Urteil hat die Strafkemmer des Verfahren wegen des Verkoufs von \"Helabin sin vorläufig: eingestellt. Hieraus\nTolgert die Revision, daß ‚sich, \"die Einstellung wur auf\ndie (erste) Anklage wegen Inverkehrbringens von \"Helabin\nSt\" peziehe und demzufolge die- (zueite) Anklege wegen\nVerkaufs von \"Helabin\" nichi \"Yeschieden sei.\nN PER Zus “\nDabei verkennt die Revision völlig den Sinn des\n§ 264 StPO. Gegenstand der Urteilsfindung ist danach die\n\n- - > v.\nDe zug . N\n\n”\n\nann nee\n\nun nme.\n\nDal nn en ne\n\n...—mn: 00\n\nDE\n\nnm sn ne\n\nDE. pn\nPr\n\nBR’\n\nDig\n\nB ren\nun ee en Pülmaer Demut ones\n\nin der Anklage bezeichnete Tai, wie sie sich nach dem\na\n\nErgebnis der Hauptverhandlung darstellt (Abs. ?). An die\nBeurteilung der Tai im Eröffnungsbeschluß ist das Gericht\nnicht gebunden (Abs, 2). Ergab sich also in der Hauptverhandlung - wie in den Urteilsgründen klar und mit bindender\nWirkung für das Revisionsgerichi festgestellt ist -, daß\nder Angeklagte nicht, wie der Eröffnungsbeschluß annahm,\netwa 1.800 kg Helabin, sondern die gleiche Menge einer\n(anders zusammengesetzten) Ausführungsart dieses Mittels,\n\"Helabin St\", an seine Kunden abgesetzt hatte, so war die\nStrafkammer nicht nur berechtigt, sondern gesehzilch ver-\n\nscheidung zugrundezulegen. Ihr Verfahren entspricht durchaus dem Gesetz.\n\nEs erschöpft auch den Eröffnungsbeschluß. Wie die\n\nAkten zweifelsfrei erweisen, ist der (der früheren Anklage\nin KMs 5/58 zugrundeliegende) Verkauf an die Firma ZmD\n\nCOEEEEED :: VREEEEED in sie späiere Anklage Kus v/U8 cinbezogen. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft allerdings\nwegen derselben Tai zweimal Anklage erhoben, Die Zröffnung\ndes Hauptverfahrens auf die zweite Anklage hin wäre daher )\ninsoweit unzulässig gewesen. Das hat die Strafkammer indes\nauch ausgesprochen - zwar nicht ausdrücklich /§ 204 St20\\,\naber unmißverständlich dadurch, daß sie das Verfahren auf\nbeide Anklagen hin nur wegen des Gesamtabsatzes von \"stwa\n1.800 kg Helabin\" eröffnete,\n\n4, Auf die weiteren Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen die Einstellung des\nVerfahrens wegen Verkaufs von Y!Helabin St\" einzugehen, ist\nder Senat gehindert. „Insoweit ist-das Rechtsmittel der\nRevision nicht gegeben. Dabei \"hat es keine Bedeutung, daß\ndie Strafkammer das Verfahren anstatt durch besonderen\n\nudn\n\nBeschluß im Urteil eingestellt hat. Ein Fehlgriff des\nGerichts in der Wahl der rechten Form für die Entscheidung\nkann den Rechtsmitielzug nicht verändern, der gesetzlich\nfür sie bestimmt ist. (nest 66, 526 £;5 BGH IM Nr. 4, III\nzu § 32 J66).\n\nNach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt !0, 88,\n9. £f£ ist die Einstellung des Verfahrens hier zudem über-\n\n“A\n\nhaupt nicht anfechtbar. Die Strafkammer hat den Angeklagten\n\nwegen des Helahinverkaufs ‚eines Vorgehens für schuldig erachtet. Selbst die Revision behauptet nicht, daß seine\nUnschuld erwiesen sei; denn sie 'rügt, daß die Sirafkamner\n\nes an der nötigen Aufklärung sowohl zum äußeren Sachverhalt\n\nwie zur inneren Tatiseite habe Zehlen lassen. Demnach ist\n\nein Fall, in dem ausnahnswei se die Einstellung des Ver-\n\nFahrens angefochten. werden könnte, nicht gegeben (BCHSt 10,\n. 88, 93). \\\n\na:\n\nP\n%\na\n\n.\n\" 2 . .. . .\nrd > .. ® . .\nII. Sachrüge. — ,\n— nid , . u .\n\n” D y . ’..: .\n’ x a ev. 3\n\nDiese führt der Beschwerdeführer, soweit er verurseilt worden ist, ‚eigens. nur zur ‚Art und Höhe der Strafe\naus und bloß in der Weise, daß- ‚er die ‚Strafzumessungserwägungen des Landgerichts- durch seine eigenen ersetzt\nwissen möchte. Das ist unzulässig, zumal die Revision\ndabei neue Tatsachen einzuführen sucht s 337 St20).\n\nWie indessen die Nachprüfung. von Ants wegen ergibt,\n\nfindet die Verurteilung «des Angeklagten wegen des Verkaufs\nvon Natriumsulfit in ‚den im- Au% teil ‚bezeichnete n gesetzlichen Vorschriften keine: Grundiage. § 5 Nr. 5 LebkG enihalt entgegen der Annabme. der. Strafkanmer keinen selbstängen Siraftatbestend, eondern, ist‘ \"nur eine Rahmenvor-_\nschritt, die erst durch andere Vorschriften (zu deren\n\nErlaß sie ermächtigt) mit Verbotsnormen ausgefüllt werden\nmuß. Erst diese genießen den Strafschutz des $ i1 Abs,\nLebMG. Natriumsuliit ist zwar nach der zutreifenden Arsicht\ndes Landgerichts ein Stoff, der bei der gewerbsmäßigen Behandlung und Zubereitung von Fleisch und Wurst nicht angcwerdei werden darf (§ 1 Abs. 1! Nv. 1, 1 VO vom 31. Oktober\n1940 - RGBL I, 1470 -; § 21 Abs. 1 und 2 FlBesche). Richtig\nist auch, daß zubereitetes Hackfleisch bei Zusatz von\nNatxriumsulfit als verfälscht anzusehen isi (§ 5 Kr. 2\nHackfleischVO vom 24. Juli 1936 - RGB1 I, 5/0). Weder dic\ncine noch die andere.der beiden Verordnungen enthält jedoch\nein Verbot des von § 5 Nr., 3-1ebliG geforderten Inhalts,\nNatriumsulfit für die Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung von Isbensmitieln herzustellen, anzubieten, Zfeilzuhalten, zu varkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.\n\nDer Angeklagte kann aber durch den Verkauf des\nMittels an Metzgereien zur Hackfleischzubereitung sich\n(tateinheitlich) der Teilnamme -- Anstiftung oder Beihilfe -\nan Vergehen seiner Abnehmer gegen § 26 Nr. 1, § 21 Abs. !\nund 2 FlBeschG i.V. mit § 1.Abs. 1 Ne. 1, 1 VO vom 5!. Oktober 1940 und gegen § 11 Abs. 1, § 3 Nr. I aoder § 4 Nr,\nLebkg i.V. mit § 5 Rr. 2 -HackfleischVO schuldig gemacht\nhaben. Das wird die Strafkammer zu prüfen haben (siche\nGazu BIM vom 9. Mai 955. und BMdI vom 14. April 1955, akgcäruckt bei Holthöfer und. Juckeneck 5. Aufl. Bd. II Teil 5\nSs. 1583). : er j\n\n. Da zu dem Vorgehen.gegen $ ! Nr. 11.V. mit § 7\nNitritgesotz nach der. Rechtsannahme der Strafkemmer Tatmebrheit (§ 74 StGB) besteht, die Bezeichnung \"rcchilichen\"\nZusasmentreifens (§ 75-SteB) im Urteilssatz also nur auf\neinem Verschen bervht, bleibt die rechtlich bedenkenfreie\nVerurteilung wegen Vergehens gegen das Nitritgeseiz bestchen\n\n.\n\nzucien\n\nx a. 'r\n. ‘n .\nPer pen\n.\n\"2\nE\n\nund braucht nur die Verurteilung wegen Vergehens gegen\ndes Lebensmitielgeseiz aufgehoben zu werden.\n\nZuireffend hat, die Sirafkammer in den Urteilssatz\nnur die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung selbst,\nnicht auch deren nähere Einzelheiten aufgenommen (BEH NW\n1954, 522 Wr. 21); diese waren daher auch nicht in dem\nUrteil zu begründen.\n\nz°\n\nj . Mantel. ...... Martin\n\nN: x\n\nPe\n\n« .:.\n: Hühner\nam\nnr\n\nDr. Geier\n\\ 2\n\ner ’\n\n2 “’ °\nR\nSem > x s x ’ . pi\nv i _\n“ ” ’ .r. n\nx r:\nu.\nnn a8 ..\n.$\nDa Se 7 Zn R «\n. Nud\n.... nm T vv»\n.\n«\n:\n.\n>\n- h2\n...\n‚\n>» .\n. °\n„ .\n’\nBG x . - ”\n.\n. .\na w\n= > ’\n- ?\n+ % Da EN\n- & . <\nDr r s\n- > E ”.\n* v ‚a von\n.7../ x\nad . -\n. er u * x\ng pi %\n> “or a..f DT SS\n. . 5 fi\n“ 4:7 2 -\nR . zes De\nj ? . .\nI won x een\nBars 44 Tr .\n€ we '- ® . P3\nYu. &\n. % j\nv . . :\n=» Dee er “a\n. 63\n? er ”\n. en x\nx \\\nfi . x °\n. .. > >\n.x .\nn ‚\n°\nvo f ., 7\n% - 2°. e .\nw Bu ur »y %” , «\nan . ..\naa .: ‘\n“r -\nr . x -\nz ve >\n.. x - ao.\nne R\n. » ey. - “\n;* .. 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