{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-14_1_StR_109_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-14","aktenzeichen":"1 StR 109/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"2309 068 in\n\n1 StR 103/59\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister und Fleischwarenfabrikant\n\nAce CE = SEE, Gor:\ngeboren cm AEMEEEEEEB 1920, |\n\nwegen fahrlässigen Vergehens gegen das Lebl&\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichier Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 25. November\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nhi\n\nGründ es\n\nfer Angeklagte stellte Wurstwaren in heträchtlicher\nMenge unter Zusatz von Helabin her, lagerte sie zum Verkauf ein und verbrachte sie in auswärtige Auslieferungslager des Betriebes, von wo sie verkauft wurden. Er hatte\ndas Helabin als \"gesetzlich zugelassenes\" Wurstbereitungsmittel von einem Vertreter der Hamburger Firma IB erworben, die Fleischereibedarfsgegenstände herstellt und\nvertreibt; er hatte auch von der Verkäuferin eine Analyse\ndes Mittels verlangt, jedoch nicht erhalten, Später, bei\neiner Betriebsbesichtigung, ließ er durch die Lebensmittelüberwachung eine Probe Helabin entnehmen. Die Untersuchung\nwies phosphorsaure Salze als Bestandteile nach und ergab\naußerdem einen Eiweißgehali von 30 v.H. Der Phosphatgehalt bestätigte sich bei wiederholter Untersuchung nicht;\ndagegen blieb der Eiweißgehalt beständig.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses\nSachverhalts zwar eines Vergehens gegen § 26 Nr. 1, § 21\nAbs, 1 und 2 Pleischbeschaug i.V.m. $ ! Abs. 1 Nr. 1, i VO\nüber unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei\nFleisch vom 31. Oktober 1940 (RGB1 I, 1470) nicht schuldig gesprochen, dagegen wegen fahrlässigen Feilhaltens\nund Inverkehrbringens verfälschiter Lebensmittel gemäß\n§ 11 abs. 2, § 4 Nr. 2 IebMG i.V, mit § 1 VO über Wurstwaren vom 14. Jamar 1937 (RGBl I, 13 = BindemittelVo)\nzu 1500 Di Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die\nverfahrensrechtliche Beanstandungen und die Sachrüge\nerhebt, ist begründet.\n\nD\na\n.\n\nDie Strafkanmer sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er zur Wursibereitung ein Mittel\nverwendete, dessen Zussmmensetzung er nicht kannte. Das\nwäre an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Indessen\nerwarb er das Mittel von einer Firma, die ihm nicht unbekannt war, und durch einen Vertreter, den er früher\nselbst in seinem Betriebe längere Zeit als Metzger beschäftigt hatte. Im Urteil ist nicht festgestellt, daß\ndie Firma Ib oder ihr Vertreter unzuverlässig seien\noder der Angeklagte Anlaß gehabt hätte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Daß er mit der Firma I tisher\nnur in loser Geschäftsverbindung gestanden hatte, brauchte\nihn, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht ohne\nweiteres zu näheren Erkundigungen zu veranlassen. Ist die\nFirma ein bedeutendes Unternehmen von gutem Ruf, so konnte\ner darauf vertrauen, daß sie nicht unzulässige Wurstbereitungsmittel vertrieb, sofern er nicht für die Gesetzwidrigkeit des Helabins einen bestimmten Anhaltspunkt\nhatte (vgl. BGH IM Nr. 1 zu § 11 IebWE).\n\nInsoweit fehlt es jedoch ebenfalls an zureichenden\nFeststellungen. In der ihm bei der Bestellung vorgelagten\nPreisliste war das Helabin in verschiedenen Ausführungsarten angeboten, unie: Nr. 16 als \"Helabin OP (ohne\nPhosphat)\" zu 0.60 DM je Beutel und unter Nr. 1200 als\n\"Helabin St\" zu 0.50 DM je Bewiel. Hätte sich der ursprüngliche Verdacht bestätigt, daß das (vom Angeklagien wegen\ndes billigeren Preises angekaufie) Helabin St phosphaithaliig sei, so wäre möglicherweise insoweit der Vorwurf\nTahrlässigen Verhaltens gegen den Angeklagten begründet\ngewesen; denn das zugleich angebotene Helabin OP war ihm\nausgrücklich als solches ohne Phosphat bezeichnet worden:\nIm Urteil ist jeäoch nicht fontgestellt, daß er etwa einen\nähnlichen Anhaltspunkt für den Verdacht auf eine bindige\n\n®\n\n=\n\nWirkung des Mittels im Sinne des § 1 Abs. 2 BindemittelVo\nhatie, Diese Eigenschaft des Helabins hat erst die\nchemische, vom Angeklagten selbst veranlaßte Untersuchung\nergeben.\n\nFolgendes tritt hinzu. Das Landgericht hat dem Angeklagten die als verfälscht beschlagnahmten Wurstwaren\nwegen drchenden Verderbs gemäß § 101 a StPO teils zum\nVerkauf in Hessen (vgl. hierzu RdErl. MäI vom 28. Nail\n1948 -— Hessischer Staatsanzeiger 229 -), teils auf Grund\neiner Sondergenehmigung des Bayerischen Staatsministeriuns\ndes Innern vom 12. Mirz 1958 allgemein zum Verkauf’ freigegeben und die Hinterlegung des Erlöses angeordnet. Beide Ausnahmegenehmigungen sind allein auf Grund des $ |\nAbs, 2 VO v. 31. Oktober 1940 ergangen; von den Vorschriften\nder BindemittelVO ist in ihnen (gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2\nLebM4) keine Ausnahme bewilligt (vgl. zu dieser Rechtslage\ndes näheren den zum Abdruck bestimmten Beschluß des Senais\nvom 20. Februar !950 - .1 StR 00/57, inzwischen rerürlcentlicht im Aprilheft der “Lebensmistelrundschau\" und RW 1959,\n82: Nr. 20). Da aber eiweißhaltige Stoffe unzulässige Bindemiitel sind (§ 1 Abs. 2 BindemitielVO), blieb die Yeräußerung der unver Verwendung von Helabin hergestellten\n- also verfälschien - Wurst ($,1 Abs. 1 BindemittelVO)\nunzulässig. Die Ausnahmebewilligungen befreiten nur von\nden Bedenken der Gesundheitsschädlichkeit (§ 21 Ans. \"\nFleischbeschau@). Verfälschte Lebensmittel dürfen jedoch\nüberhaupt nicht und daher auch nicht im Wege des Noiverkaufs in den Verkehr gebracht werden ($ A Nr, 2 LebNMG; vgl.\nauch § 65 Abs. 1 Satz 2 Strafvollstreckungsordnung vom !5.\nFebruar 1956 i.d.P. vom 1. Dezember 1955 - Bundesanzeiger\n1956 Nr. 42 und 1958 Nr. 240 -—). Hat aber die Strafkamner\nden Verkauf verfälschter Iebensmitiel wenn schon in der Meinıng, gesetzmäßig zu handeln, so doch gesetzwidrig srlaubt,\nso wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob der\n\nVorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten wegen\nFeilhaltens und Inverkehrbringens dieser Lebensmittel\naufrecht erhalten werden kann.\n\nHiernach bedarf es keines Eingehens mehr auf das\nweitere Revisionsvorbringen. Falls nötig, kann der Beschwerdeführer es dem Tatrichter in der neuen Verhandlung\nnahebringen.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nwillms “ Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-14/1-str-109-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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