{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1959-04-07_1_StR_98_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-07","aktenzeichen":"1 StR 98/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2509 045 a\n1 StR 98/59\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Plätterin Maria O0 EEE, geborene cum,\naus EEE, geboren am ED 1900 ir a.\n\n- Sachbezeichnung ED. A- --\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Maniel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Bübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten OB wira\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n5. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diese Angeklagte betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte OB wecen'\nunterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre auf die Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.\n\nDie Sirafkammer hat den Schuldspruch darauf gestützt, daß die Angeklagte nicht spätestens-nach der\nzweiten \"Nachschau\" für die Herbeiholung eines Arztes\nsorgte (S. 20 UA). Bis zu diesem Zeitpunkt waren seit\nder Geburt des Kindes ungefähr ı 1/2 Stunden vergangen: Etwa eine Stunde nach der Geburt kam der hMitanseklagte Karı WB aus Nürnberg zurück; nachdem die\nBeschwerdeführerin von ihm erfahren hatte,- daß die\nFrau KOM, die sie unwiderlegt für eine Ärztin\nhielt, gleich kommen werde, begab sie sich in die\nWaschküche, von wo sie zweimal in Abständer von je\neiner Viertelstunde nach Kutter und Kind sah. Im Urvsil\nist andererseits festgestellt, daß die Angeklagie gegen 10 Uhr, also etwa zwei Stunden nach der Geburt,\n\nim Gesicht des Kindes Totenflecken bomerkte. Der Sckuld-\n‚orwurf beschränkt sich demnach auf die letzte halbe\nStunde vor der Wahrnehmung der Totenflecken Gurch die\nAngeklagte. Wann das Kind tatsächlich gestorben ist,\nläßt das Urteil offen. Nach dem Sektionsbefund hat es\n\"mindestens eine Stunde!! gelebt. Im übrigen ist der\nSachverhaltsschilderung nur zu entnehmen, daß die Angeklagte das Kind und dessen kutter beim ersien Nachsehen — etwa 1 1/4 Stunden nach der Geburt - schlafend\nTania und daß sie bei der zweiten Nachschau — cine Vierselstunde später - \"keine Veränderung\" bemerkte.\n\nDiese Feststellungen schließen, wie die Revision\nnik Recht rügt, nicht hinreichend sicher aus, daß das\n\nn;\n\n- 3 -\n\nKind in dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte nach der\nMeinung des Lanügerichts \"spätestens\" für die Herbciholung eincs Arztes hätte sorgen müssen, schon tot war.\nDas Urteil läßt nicht ersehen, welche Zeit nach der\nAnsicht der Sachversvändigen vom Eintriti des Todcos bis\nzum Erscheinen der Tobenflecken (mindestens) vergangen\nisi. Auszuschlicßen ist bisher nur, daß die Flecken,\nfalls es sich um echte Toten- oder Leichenflecken gehandelt hat, vor dem Tode des Kindes aufgetreten sind.\nAndererseits kann vom kintritt des Todes bis zu ihrem\nSichtbarwerden ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen sein; das ergibt sich im vorliegenden Falle schon\ndaraus, daß die Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen sind, das Kind habe möglicherweise nur eine\nStunde gelebt. Die Annahme des Landgerichts, daß das\nkind beim zweiten Nachsehen der Angeklagten - gegen\n9.50 Uhr - noch am Leben war, gründet sich also allein\nauf Gie Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe\n\"keine Veränderung\" bemerkt. Diese Zinlassung erlaubt\nJedoch nicht den zuverlässigen Schluß, daß das Kind\n\nin dem genannten Zeitpunkt tatsächlich noch gelebt\n\nhat.\n\nSie ist schon ihrem Wortsinn wach nicht eindeu-\n(ig; denn sie kann — mangels näherer Schilderung der\nArtund Gründlichkeit der Nachschau - auch nur dahin\nzu verstehen sein, daß die Beschwerdeführerin Mutter\nund Kind unverändert im Bett liegend vorgefunden hat,\nohne besonders auf Aussehen und Lebenszeicken des\nKirmes geachtet zu haben, oder aber gar nur in dem\nSinn, daß die Angeklagte erkannt hat, daß Frau Ki\nGEB noch nicht erschienen war und der Mitangeklagte\nxarı CM Eleichwonl untätig blieb. Das Landgericht\n\nN#\n\nscheint die wiedergegebene Einlassung in diesem letzten\nSinne ausgelegt zu haben, da es (S. 12 UA) feststellt,\ndie Angeklagte OD habe dem Fehlen einer Veränderung entnommen, daß immer noch keine ärztliche Hilfe\n\nda war und von ihrem Sohn die weitere Herbeiholung\n\nvon Hilfe nickt zu erwarten sei. Wäre dem so. dann\nließe die Äußerung überhaupt keinen Schluß zu, daß\n\ndas Kind bei der zweiten Nachschau noch gelebt hat.\n\nSelbst wenn sich indes die Beschwerdeführerin\nbesonders nach dem Kinde umgesehen haben sollte, wäre\nim Urteil darzulegen gewesen, welche Lebenszeichen\nsie an dem Kinde bemerkt hat. Ruhiges Daliegen und unverändertes Aussehen für sich allein ermöglichten der\nBeschwerdeführerin nicht ohne weiteres die sichere\nFeststellung, daß das Kind noch am Leben war.\n\nZu sorgfältigen Ermittelungen in dieser Richtung bestand umso größerer Anlaß. als die neben dem\nKinde liegende Mutter der Angeklagten Op auf\nderen Bemerkung, das Kind sei ja tot, antwortete, es\nsei schon längere Zeit ruhig (S. i2 UA), und als das\nLandgericht nicht auszuschließen vermochte, daß das\nKind nicht (allein) an den Abtreibungshandlungen gestorben, sondern erstickt worden ist (S. 14, 17, 18\nDA}.\n\nDas Urteil kenn demnach, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, nicht bestehenbleiben. Wäre\nnämlich das Kind 1 1/2 Stunden nach der Geburt schon\ntoi gewesen, dann hätte die Angeklagte nicht mehr\nhelfen können (BGHSt 1, 266, 269).\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, daß\ndie Ansicht des Landgerichts, der Angeklagten sei es\nmöglich und zumutbar gewesen, ärztliche Hilfe herbeizüholen, an sich keinen rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nAuf die witangeklagten Betty und Karl Ce\nist die Aufhebung des Urteils nicht zu erstrecken\n(§ 357 StPO), weil sie im Gegensatz zur Beschwerde-\n\nführerin wußten, daß Frau KB keine Ärztin wer\nund deshalb dem Kinde keine sachkundige Hilfe bringen konnte.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nwillnms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-07/1-str-98-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-07/1-str-98-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.441025+00:00"}}